Pressemitteilungen der Justiz
(LSG LSA) Überhöhte
Sozialleistungen sind zurückzuzahlen
14.06.2007, Halle (Saale) – 6
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 006/07
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 006/07
Halle, 13. Juni 2007
(LSG LSA) Überhöhte
Sozialleistungen sind zurückzuzahlen
Hat ein Arbeitsloser durch ein
Versehen der Bundesagentur für Arbeit zu hohe Leistungen erhalten, kann er zur
Rückzahlung verpflichtet sein. Voraussetzung ist, dass er die fehlerhafte
Berechnung bemerkt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat. Grob fahrlässig
handelt, wer seine Sorgfaltspflicht beim Lesen des Bescheides in ungewöhnlich
hohem Maße verletzt. Die Fehlerhaftigkeit der Berechnung muss sich aus dem
Bescheid der Bundesagentur für Arbeit selbst ergeben und anhand ganz
naheliegender Überlegungen sofort auffallen. Dabei ist auf die individuelle
Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Arbeitslosen abzustellen.
Hier hatte der 1971 geborene
Kläger, ein gelernter Stahlbauschlosser, nach dem Übergang von Arbeitslosengeld
zur Arbeitslosenhilfe ca. 50 ¿/Woche mehr und damit 25% höhere
Zahlungen erhalten. Das Landessozialgericht hat entschieden, dass hier grobe
Fahrlässigkeit vorlag, da die Arbeitslosenhilfe immer niedriger als das
Arbeitslosengeld war und der Kläger in der Vergangenheit schon einmal Arbeitslosengeld
und danach -hilfe erhalten hatte. Er hätte ohne Weiteres bemerken können,
dass hier ein Berechnungsfehler vorlag; zumindest hätte er aber bei der Bundesagentur
für Arbeit nachfragen müssen. Keine Rolle spielt, dass dem Kläger bei korrekter
Berechnung während des Bezugs der Arbeitslosenhilfe andere Sozialleistungen wie
z.B. Wohngeld zugestanden hätten, die er nachträglich nicht mehr erhalten kann.
Auch ist unerheblich, dass die fehlerhafte Berechnung nicht durch Falschangaben
des Klägers verursacht wurde.
(Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, L 2 AL 128/04, Urteil vom 14. Februar 2007, rechtskräftig).
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