Pressemitteilungen der Justiz
(OVG LSA ) Die Kürzung des
Weihnachtsgeldes (Sonderzuwendung) der Beamten und Richter für das Jahr 2003
ist rechtmäßig.
26.04.2007, Magdeburg – 5
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 005/07
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/07
Magdeburg, den 25. April 2007
(OVG LSA ) Die Kürzung des
Weihnachtsgeldes (Sonderzuwendung) der Beamten und Richter für das Jahr 2003
ist rechtmäßig.
Dies hat der 1. Senat des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt am 25.04.2007 in einem
Berufungsverfahren (Az: 1 L 453/05) entschieden.
Der Kläger des
Verfahrens, ein Richter im Landesdienst, hatte in den Vorjahren Sonderzuwendungen
(Weihnachtsgeld) nach bundesrechtlichen Bestimmungen erhalten. Mit dem
Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 hat der Bund eine Öffnungsklausel
für die Länder geschaffen, das Weihnachtsgeld eigenständig zu regeln. Hiervon
hat das Land Sachsen-Anhalt mit dem Sonderzahlungsgesetz vom 25. November 2003
Gebrauch gemacht. Beamte und Richter erhielten seitdem - nach Gruppen differenziert
- ein geringeres Weihnachtsgeld als bisher.
Für das Jahr 2003 hat
der Kläger die ungekürzte Fortzahlung einer Sonderzuwendung auf der Grundlage
der früheren bundesrechtlichen Regelung beantragt. Dies hatte die Oberfinanzdirektion Magdeburg abgelehnt. Dagegen betrieb der Kläger erfolglos das Widerspruchsverfahren
und unterlag auch mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg. Mit Urteil
vom 25.04.2007 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt seine
Berufung zurückgewiesen.
Der Senat hat zur
Begründung ausgeführt, dass das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz
2003/2004 verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Auch ist das Sonderzahlungsgesetz
des Landes so rechtzeitig verkündet worden, dass es bereits für das Jahr 2003
zur Anwendung kommen konnte. Weiter hat das Oberverwaltungsgericht in seiner
Entscheidung festgestellt, dass das Weihnachtsgeld nicht zu den verfassungsrechtlich
geschützten Bestandteilen der Besoldung von Beamten und Richtern gehört. Es hat
allerdings zugleich geprüft, ob deren Besoldung insgesamt auch nach der Kürzung
des Weihnachtsgeldes noch als hinreichend (amtsangemessen) angesehen werden
kann. Im Vergleich zur allgemeinen Einkommensentwicklung, zur Einkommensentwicklung
bei den Angestellten im öffentlichen Dienst und im Vergleich zum
Sozialhilfeniveau hat das Oberverwaltungsgericht jedoch eine Unterbesoldung
jedenfalls für das Jahr 2003 nicht feststellen können. Der Senat ließ in seiner
Entscheidung aber ausdrücklich offen, ob dies mit Blick auf den vollständigen
Wegfall des Weihnachtsgeldes ab dem Jahre 2005 auch für die Jahre 2005 und 2006
gilt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist
die Revision an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen worden.
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