Pressemitteilungen der Justiz
(LSG LSA) Leistungen der
Sozialhilfe sind auch für Bezieher von ALG II möglich
24.04.2007, Halle (Saale) – 5
- Landessozialgericht
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/07
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Pressemitteilung Nr.: 005/07
Halle, 18. April 2007
(LSG LSA) Leistungen der
Sozialhilfe sind auch für Bezieher von ALG II möglich
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in einem
Grundsatzbeschluss entschieden, dass Eingliederungshilfen in Form des Besuchs
einer ¿Tagesstätte für seelisch Behinderte infolge Sucht¿ auch Beziehern von
ALG II zustehen können. Diese
anerkannte Sozialhilfeleistung kann alkoholkranken Menschen nach der Entwöhnung
die Rückkehr zu einem Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Vielfach sind
dabei die Überwindung einer sozialen Isolation, die Vermittlung einer
Tagesstruktur sowie eine psychosoziale Betreuung erforderlich.
Nach der Einführung des SGB II hat
die Sozialagentur Sachsen-Anhalt die Auffassung vertreten, die Sozialhilfe sei
nur noch für die voll erwerbsgeminderten Sozialhilfebezieher zuständig.
Empfänger von ALG II könnten hingegen nur von der zuständigen ARGE Leistungen
erhalten. Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts ist die Sozialagentur
immer dann zuständig, wenn der Besuch der Tagesstätte für die
Wiedereingliederung in die Gesellschaft notwendig ist. Der Träger des ALG II
ist hingegen zuständig, wenn der Hilfebedarf unmittelbar im Hinblick auf die
beabsichtigte Arbeitsaufnahme besteht, oder wenn eine gelegentliche
psychosoziale Betreuung und Suchtberatung ausreichend ist.
Darüber hinaus hat die
Sozialagentur hier übersehen, dass sie als zuerst angegangener
Rehabilitationsträger zuständig ist, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen
den Antrag an die - vermeintlich - zuständige Behörde weitergeleitet hat. Diese
vielfach unbeachtete Bestimmung soll verhindern, dass Menschen mit einem
Rehabilitationsbedarf in die Mühlen von behördlichen Kompetenzstreitigkeiten
geraten. Nach Klärung der Zuständigkeit rechnen die Behörden dann intern ab.
(Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23. März 2007, L 8 B 41/06 SO ER)
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