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Pressemitteilungen der Justiz

(OVG LSA ) Über die einstweiligen
Linienverkehrerlaubnisse für das rechtseblische Linienbündel und  das
Stadtverkehrslinienbündel muss der Landkreis Wittenberg neu entscheiden (Az:1 M
267/06).

19.02.2007, Magdeburg – 1

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 001/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/07

 

 

 

Magdeburg, den 13. Februar 2007

 

 

 

(OVG LSA ) Über die einstweiligen

Linienverkehrerlaubnisse für das rechtseblische Linienbündel und  das

Stadtverkehrslinienbündel muss der Landkreis Wittenberg neu entscheiden (Az:1 M

267/06).

 

 

 

Das

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat am 09.02.2007 in einem

Eilverfahren entschieden, dass die Beschwerde der Mitkonkurrenten gegen eine

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dessau vom Dezember 2006 teilweise Erfolg

hat.

 

Die konkurrierenden

Verkehrsunternehmen wandten sich dagegen, dass der Landkreis Wittenberg der

Nahverkehrskooperation ¿Neuer Wittenberger Busverkehr¿ die Genehmigung der von

ihm zum 1.1.2007 ausgeschriebenen Linienverkehrsbündel erteilt hatte. Die Eilantragsteller hatten sich selbst um die Verkehrsleistungen beworben, waren aber im

Genehmigungsverfahren unterlegen.

 

Bei konkurrierenden

Genehmigungsanträgen hat die zuständige Behörde eine in ihrem Ermessen stehende

Auswahlentscheidung zu treffen, wobei in erster Linie darauf abzustellen ist,

wer die bessere Verkehrsbedienung bietet. Ein Bewertungsschema zur Ermittlung

des die beste Verkehrsbedienung bietenden Angebots, das zwei von dreizehn Kriterien

durch eine hier unbeschränkt erreichbare Zahl an Pluspunkten ein derart hohes

Gewicht gibt, dass sämtliche anderen Kriterien jegliche Relevanz verlieren, und damit sachlich gänzlich entwertet werden, liegt außerhalb des der

Genehmigungsbehörde zustehenden Entscheidungsspielraums. Dies entschieden jetzt

die Richter des Oberverwaltungsgerichts.

 

Der Landkreis muss unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu nunmehr neu

entscheiden, wer vorläufig den Verkehr in den beiden Linienbündeln bedienen

darf.

 

 

 

Impressum:

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt

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