Menu
menu

Pressemitteilungen der Justiz

(LVerfg LSA) Keine Fortsetzung
der Vermittlung von Sportwetten außerhalb des Pferdesports durch private
Wettunternehmen (Aktenzeichen: LVG 19/05).

09.02.2007, Dessau-Roßlau – 4

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 004/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht des

Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/07

 

 

 

Magdeburg, den 9. Februar 2007

 

 

 

(LVerfg LSA) Keine Fortsetzung

der Vermittlung von Sportwetten außerhalb des Pferdesports durch private

Wettunternehmen (Aktenzeichen: LVG 19/05).

 

 

 

Dies hat das Landesverfassungsgericht durch Urteil vom 08.02.2007 entschieden.

 

Durch das am 30.12.2004 in

Kraft getretene Glücksspielgesetz regelt das Land Sachsen-Anhalt, dass ein

Unternehmen, welches die Beteiligung an Glücksspielen gewerblich vermittelt,

einer Erlaubnis nach dem Glücksspielgesetz bedarf. Für eine Übergangszeit von drei Jahren gilt diese Erlaubnispflicht für Vermittlung von Glücksspielen durch landeseigene Unternehmen nicht.

 

Die Beschwerdeführerin, eine

zugelassene Buchmacherin für Pferdesportwetten, die ihr Wettangebot seit August 2000 auch auf andere Sportwetten ausgedehnt hatte, hält diese Regelung, die

die landeseigenen Sportwettenanbieter begünstigt, für verfassungswidrig; diese

verstoße gegen die Berufsfreiheit und gegen den Gleichheitssatz.

 

Die Verfassungsbeschwerde hat

das Landesverfassungsgericht jetzt zurückgewiesen.

 

Nach dem Urteil des

Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 können das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von solchen Wetten

von den zuständigen Behörden Sachsen-Anhalts weiterhin zumindest bis zu der dem

Gesetzgeber aufgegebenen Neuregelung als verboten angesehen und

ordnungsrechtlich unterbunden werden. Eine Verletzung der Berufsfreiheit durch

die Übergangsregelung in § 13 Abs. 7 des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kann bei dieser Sachlage nicht bejaht werden, da die Beschwerdeführerin

selbst bei Unterstellung der von ihr gewünschten Übergangsregelung einer

gewerberechtlichen Untersagung nicht entgehen könnte.

 

Es liegt auch kein Verstoß

gegen den Gleichheitssatz vor. Die Einhaltung der Ziele des Glückspielgesetzes,

die Glücksspieltätigkeit zur Vermeidung von Spielsucht zu begrenzen und zu kanalisieren, ist von einem landeseigenen Unternehmen eher zu erwarten als von einem nicht

zugelassenen Unternehmen. Das Land als Eigentümer kann einen ganz anderen, nachhaltigeren Einfluss ausüben, als ihm das bei einem privaten Unternehmen möglich

wäre.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landesverfassungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Willy-Lohmann-Straße 33

06844 Dessau

Tel: (0340) 202-1564 oder (0391) 606-7066

Fax: (0340) 202-1560

Mail:

pressestelle@lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:Landesverfassungsgericht Sachsen-AnhaltPressestelleWilly-Lohmann-Str. 2906844 Dessau-RoßlauTel: 0340 202-1563Fax: 0340 202-1560Mail: presse.lvg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lverf.justiz.sachsen-anhalt.de