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Pressemitteilungen der Justiz

(LG SDL) Verkündung des Urteils im
"Benjamin-Verfahren"

15.11.2006, Hansestadt Stendal – 17

  • Landgericht Stendal

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Stendal - Pressemitteilung Nr.: 017/06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landgericht Stendal -

Pressemitteilung Nr.: 017/06

 

 

 

Stendal, den 15. November 2006

 

 

 

(LG SDL) Verkündung des Urteils im

"Benjamin-Verfahren"

 

 

 

Schwurgericht

verhängt Haftstrafen gegen die Eltern des verstorbenen Kindes aus Schlagenthin

 

Die Große Strafkammer 2 des Landgerichts

Stendal verurteilte heute Daniel B. (27) und Sandra S. (28) wegen Mißhandlung

von Schutzbefohlenen in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen. Es verhängte

gegen die Eltern des verstorbenen Benjamin eine Freiheitsstrafe von jeweils

vier Jahren und sechs Monaten.

 

Wegen Mißhandlung Schutzbefohlener ist gemäß

§ 225 Absatz 1 Variante 2 StGB strafbar, wer eine Person unter 18 Jahren, die

seiner Fürsorge oder Obhut untersteht oder seinem Hausstand angehört, durch

böswillige Vernachlässigung der Pflicht, für sie zu sorgen, an der Gesundheit

schädigt. Das Gesetz sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren

vor.

 

Die Große Strafkammer sah es als erwiesen an,

daß die Eltern im Zeitraum von August 2003 bis Februar 2006 ihre Kinder Jasmin

(geb. 2001), Benjamin (geb. 2003) und Constantin (geb. 2004) aus Eigensucht und

Bequemlichkeit vernachlässigten und dadurch schwere Entwicklungsverzögerungen

der Kinder verursachten. Sie brachten die Kinder in ihren Wohnungen in Stresow

bzw. Schlagenthin in stark verunreinigten und unzureichend beheizten Räumen

unter und sorgten weder für eine ausreichende Ernährung noch für die notwendige

medizinische Versorgung.

 

Bei Constantin wurden u.a. Dystrophie

(Unterernährung), Erfrierungen an beiden Beinen und Scabies (Krätze) bei

bestehender statomotorischer mentaler und körperlicher Entwicklungsverzögerung

diagnostiziert.

 

Bei Jasmin lagen Entwicklungsverzögerungen

von 10 bis 17 Monaten zum Altersmedian vor; bei ihr drohte Behinderung.

 

Benjamin zeigte lebzeitig kein Wachstum; er

verstarb im März 2005. Eine Verurteilung wegen Totschlags durch Unterlassen kam

für die Große Strafkammer indes nicht in Betracht, weil nicht mehr zu ermitteln

war, ob die Mangelernährung oder ein anderer Erziehungsmangel für den Tod von

Benjamin ursächlich geworden ist. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, daß

das Kind aufgrund anderer Einflüsse ¿ etwa Durchfall, Kreislaufversagen,

Unterzuckerung oder Herz-Rhythmus-Störung ¿ verstorben sei. Genauere

Feststellungen waren insbesondere den beauftragten Gerichtsmedizinern nicht

möglich, weil die Leiche des Kindes erst lange Zeit nach dem Ableben mit

starken Verwesungserscheinungen aufgefunden wurde.

 

 

 

 

 

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