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Pressemitteilungen der Justiz

(OLG NMB) Urkundenfälschung und Aufenthaltsrecht für Asylbewerber

08.11.2006, Naumburg (Saale) – 19

  • Oberlandesgericht

 

 

 

Oberlandesgericht Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 019/06

 

Naumburg, den 8. November 2006

 

(OLG NMB) Urkundenfälschung und Aufenthaltsrecht für Asylbewerber

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat kürzlich in mehreren Entscheidungen (u.a. 2 Ss 246/06 und 2 Ss 294/06) ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine Strafbarkeit eines Asylbewerbers wegen einer sogenannten mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 Abs.1 StGB) in Betracht kommt.

Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 271 StGB muss der Täter bewirken, dass z.B. unrichtige Erklärungen oder Tatsachen, die für Rechte oder Rechtsverhältnisse erheblich sind, in öffentlichen Urkunden als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden.

Früher machte sich ein Ausländer, der zum Zwecke der Erzielung einer (vorübergehenden) Aufenthaltsgestattung für die Dauer seines Asylverfahrens unrichtige Angaben über seine Identität (falscher Name, Geburtsland, Alter etc.) machte, der mittelbaren Falschbeurkundung strafbar. Die Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz wurde nämlich als öffentliche Urkunde auch über die darin vermerkten Personalien des Asylbewerbers angesehen.

Seit Januar 2002 bestimmt das Ausländerrecht aber, dass die Personalangaben des Ausländers, der eine Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens beantragt, nur auf seinen eigenen Angaben beruhen. Entsprechend befindet sich auf Aufenthaltsgestattungen der Hinweis: "Die Angaben zur Person beruhen auf den eigenen Angaben des Inhabers/der Inhaberin."

Unter Berücksichtigung eines solchen Hinweises genießen die Angaben in der Aufenthaltsgestattung zur Person des Asylbewerbers keinen öffentlichen Glauben; für sie wird die erhöhte Beweiswirkung, die einer öffentlichen Urkunde zukommt, gerade nicht beansprucht.

Liegt ein oben zitierter Hinweis auf der Aufenthaltsgestattungsbescheinigung vor, erbringt die Urkunde nur Beweis dafür, dass der auf dem anzuheftenden Lichtbild dargestellten, unter dem genannten Namen, Alter und Herkunftsort auftretenden Person der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Mit ihr kann der Inhaber aber nicht beweisen, dass die angegebenen Personalien zutreffen.

Aus diesen Gründen kommt eine Strafbarkeit eines Asylbewerbers wegen mittelbarer Falschbeurkundung dann nicht in Betracht, wenn er gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben zu seiner Person macht, diese aber auf der Aufenthaltsgestattung den oben dargelegten einschränkenden Hinweis anbringt.

Bei Rückfragen ist die Pressestelle des Oberlandesgerichts Naumburg erreichbar unter der Telefonnummer 0 34 45/28 23 07 (Frau Eisenkrätzer).

Da ich morgen als Vorsitzende Richterin an das Landgericht Halle wechseln werde, ist beim Oberlandesgericht Naumburg eine änderung der Personen der Pressesprecher erforderlich geworden.

 

 

Pressesprecher ist ab morgen Herr Richter am Oberlandesgericht

Dr. Ralf Tiemann, Tel.: 0 34 45/28 22 23.

Stellv. Pressesprecher ist ab morgen Frau Richterin am Oberlandesgericht

 

Helen Engelhard, Tel.: 0 34 45/28 22 31.

Die Telefonnummer des Pressehandys lautet nach wie vor:

0170/45 20 362

Bei dieser Gelegenheit möchte ich mich bei allen Vertreterinnen und Vertretern der Presse für die gute Zusammenarbeit der letzten Jahre bedanken und mich bei Ihnen als Pressesprecherin verabschieden.

 

gez. Ursula Mertens

Pressesprecherin

 

Impressum:

Oberlandesgericht Naumburg

Pressestelle

Domplatz 10

06618 Naumburg

Tel: (03445) 28 23 23

Fax: (03445) 28 20 00

Mail: pressestelle@olg-nmb.justiz.sachsen-anhalt.de

 

 

Impressum:Oberlandesgericht Naumburg PressestelleDomplatz 10 06618 Naumburg (Saale)Tel: 03445 28-2229 Fax: 03445 28-2000Mail: presse.olg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.olg.sachsen-anhalt.de