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Pressemitteilungen der Justiz

(LVerfg LSA) Die
Finanzausgleichsumlage (§ 19a Finanzausgleichsgesetz) ist in ihrer derzeitigen
Ausgestaltung nicht mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in der
Landesverfassung von Sachsen ? Anhalt vereinbar.

13.06.2006, Dessau-Roßlau – 6

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 006/06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht des

Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 006/06

 

 

 

Magdeburg, den 13. Juni 2006

 

 

 

(LVerfg LSA) Die

Finanzausgleichsumlage (§ 19a Finanzausgleichsgesetz) ist in ihrer derzeitigen

Ausgestaltung nicht mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in der

Landesverfassung von Sachsen ¿ Anhalt vereinbar.

 

 

 

Durch Urteile vom heutigen Tag hat

das Landesverfassungsgericht entschieden,

dass § 19a des Finanzausgleichsgesetzes des Landes vom 21.12.2004 in seiner derzeitigen Fassung mit der

Landesverfassung nicht vereinbar ist.

 

§ 19a sieht vor, dass kreisangehörige Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl ihre Bedarfsmesszahl um

mehr als 50 % übersteigt, 30 % des über diesem Grenzwert liegenden

Betrages als Finanzausgleichsumlage abführen. Die

Umlage wird dem Ausgleichsstock zugeführt, aus dem Gemeinden zum Ausgleich

außer-gewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt Zuweisungen erhalten

können. Gegen diese Vorschrift haben zwei Gemeinden Kommunalverfassungsbeschwerde

erhoben, mit der sie die Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts,

insbesondere ihres Anspruches auf finanzielle

Mindestausstattung, geltend machen. Mit der Umlage, bei deren Berechnung auf fiktive

Hebesätze sowie auf Gewerbesteueraufkommen abgestellt werde, das bereits bundesrechtlich

abgeführt werden müsse, werde ihnen im Ergebnis mehr genommen als sie Einnahmen

erzielten.

 

 

 

Der Entscheidung liegen im

Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

 

Ein verfassungswidriger Eingriff in

die kommunale finanzielle Selbstverwaltung liegt nicht

schon darin, dass das Land von einer Gruppe reicher Gemeinden

überhaupt eine Umlage erhebt und den Ertrag zur Stützung armer Gemeinden

verwendet. Ein solcher interkommunaler Finanzausgleich

ist vielmehr durch Art. 88 der Landesverfassung gedeckt. Es ist anerkannt, dass eine landesgesetzliche Umlage auch zum Ausgleich der allgemeinen

Finanzkraft oder für besondere

Aufwendungen erhoben werden darf. Notwendig ist allein, dass das Aufkommen aus

der Umlage im kommunalen Raum verbleibt.

 

Die gegenwärtig geregelte Finanzausgleichsumlage ist indessen mit dem Recht auf

kommunale Selbstverwaltung in der derzeitigen Ausgestaltung nicht vereinbar,

weil das Finanzausgleichsgesetz keine Vorsorge

dagegen trifft, dass eine kreisangehörige Gemeinde im Einzelfall über die

verfassungsrechtlichen Grenzen hinaus abgeschöpft oder sie in eine Position

nivelliert wird, welche sie im Vergleich zu den verschonten Gemeinden erheblich

schlechter stellt.

 

Die Gefahr eines übermäßigen Eingriffs

in die kommunale Finanzhoheit entsteht, weil sich bei der

Berechnung der Finanzausgleichsumlage die fiktiven Hebesätze und/oder die

Anrechnung auch der Gewerbesteuerumlage und/oder die Kumulation von Umlagen im

Einzelfall negativ auswirken können.

 

Eine Vorsorge gegen diese Gefahr muss

das Gesetz selbst regeln oder wenigstens die Ermächtigung schaffen, im

Einzelfall der Grenzüberschreitung von der Erhebung der Finanzausgleichsabgabe

abzusehen oder sie zu mindern.

 

Der Landesgesetzgeber kann dem

gesetzgeberischen Defizit auf verschiedene Weise begegnen: Er kann eine entsprechende Ausnahmeregelung in das Gesetz

aufnehmen, den Berechnungsmodus verändern oder die Abgabe ganz abschaffen. Dies bleibt seinem gesetzgeberischen

Gestaltungsspielraum überlassen.

 

 

 

Impressum:

 

Landesverfassungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt

Pressestelle

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Tel: (0340) 202-1564 oder (0391) 606-7066

Fax: (0340) 202-1560

Mail:

pressestelle@lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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