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Pressemitteilungen der Justiz

(LVerfG LSA) Die Eingemeindungen
der Gemeinden Leitzkau, Ladeburg und Dornburg in die Stadt Gommern und die
Eingemeindungen der Gemeinden Brambach und Rodleben in die Stadt Dessau sind
verfassungsgemäß.

13.06.2006, Dessau-Roßlau – 5

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 005/06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht des

Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/06

 

 

 

Magdeburg, den 13. Juni 2006

 

 

 

(LVerfG LSA) Die Eingemeindungen

der Gemeinden Leitzkau, Ladeburg und Dornburg in die Stadt Gommern und die

Eingemeindungen der Gemeinden Brambach und Rodleben in die Stadt Dessau sind

verfassungsgemäß.

 

 

 

Durch Urteil vom heutigen Tag hat das

Landesverfassungsgericht entschieden,

dass die Eingemeindungsgesetze vom 21.12.2004 durch das die genannten Gemeinden aus dem Landkreis

Anhalt-Zerbst in andere Gebietskörperschaften

eingegliedert wurden, verfassungsgemäß sind.

 

Durch das Gesetz über die Eingemeindungen in die

Stadt Gommern vom 21.12.2004 werden die Gemeinden Leitzkau, Ladeburg und

Dornburg in die Stadt Gommern eingemeindet; die erweiterte Stadt Gommern wird

dem Landkreis Jerichower Land zugeordnet. Durch das zweite Eingemeindungsgesetz

vom 21.12.2004 werden die Gemeinden Brambach und Rodleben in die kreisfreie

Stadt Dessau eingemeindet. Der Landkreis Anhalt-Zerbst, dem die betroffenen Gemeinden

vor diesen Eingemeindungen angehörten, sieht in den Gesetzen insbesondere wegen

der von ihm angenommenen Auswirkungen auf die Kreisgebietsreform

eine Verletzung seines Rechts auf kommunale Selbstverwaltung.

 

Der Entscheidung liegen im

Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

 

Das Anhörungsrecht des Landkreises Anhalt-Zerbst ist nicht verletzt. Die Anhörung

muss in einem zeitlichen Rahmen erfolgen, der sowohl dem Anzuhörenden Zeit zur

Vorbereitung als auch dem Anhörenden gegebenenfalls Zeit zur Reaktion auf das

Ergebnis der Anhörung belässt. Dies ist bei den Eingemeindungen in die Stadt

Gommern der Fall gewesen. Bei den Eingemeindungen in die Stadt Dessau war der

Zeitraum hingegen zu kurz. Der Anhörungsverstoß wirkt sich indes nicht aus,

weil der Landkreis nichts geltend gemacht hat,

was von Rechts wegen dem Gesetzgeber Veranlassung

hätte bieten können, vom Erlass des Eingemeindungsgesetzes abzusehen.

 

Die Eingemeindungen und die hier

nicht erfasste spätere Kreisgebietsreform sind zwei selbständige Verfahren.

Dabei bestehen für die Frage, ob zuerst die gemeindliche Ebene oder zuerst die

Kreisebene oder beides im Zusammenhang neu

gestaltet werden soll, keine verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dementsprechend

musste der Gesetzgeber sich nicht mit dem Für und Wider der Kreisgebietsreform

auseinandersetzen, sondern hatte nur die

örtlichen Belange der Gemeinden gegen die

überörtlichen Belange des Landkreises Anhalt-Zerbst abzuwägen.

 

Der Gesetzgeber hat bei strukturellen

Neugliederungen einen politischen Gestaltungsspielraum, den das

Verfassungsgericht zu respektieren hat. Eine unzureichende Abwägung oder

Verstöße gegen das Gemeinwohlgebot, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder

das Willkürverbot liegen nicht vor.

 

Durch die Eingemeindungen in die

Stadt Gommern entstand eine Gemeinde mit der angestrebten Mindesteinwohnerzahl

von 8.000 Einwohnern, wodurch diese dauerhaft in die Lage versetzt wurde, ihrer

Funktion als Grundzentrum gerecht zu werden. Die Eingemeindungen nach Gommern

entsprechen auch dem durch Bürgeranhörungen vermittelten Willen der betroffenen

Bürger.

 

Die Kreiszuordnung zum Landkreis

Jerichower Land ergibt sich daraus, dass der überwiegende Flächenanteil wie

auch der überwiegende Einwohneranteil der vergrößerten Stadt Gommern im

Landkreis Jerichower Land liegt.

 

Die in das Gesetzgebungsverfahren

eingestellten Erwägungen über Dessau als wirtschaftliches und kulturelles

Zentrum für die Gemeinden Rodleben und Brambach  sowie die in diesem Sinne

erklärte Freiwilligkeit des Beitritts sind ebenfalls verfassungsrechtlich nicht

zu beanstanden.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landesverfassungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt

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