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Pressemitteilungen der Justiz

(LSG LSA) SPÄTE OPFERRENTE FÜR KOPFSCHUSSVERLETZUNG DURCH SOWJETISCHEN WACHSOLDATEN

19.05.2006, Halle (Saale) – 4

  • Landessozialgericht

 

 

 

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/06

 

Halle, 20. April 2006

 

(LSG LSA) SPäTE OPFERRENTE FüR KOPFSCHUSSVERLETZUNG DURCH SOWJETISCHEN WACHSOLDATEN

 

Wer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch eine Gewalttat gesundheitlich geschädigt worden ist, hat nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) Anspruch auf Beschädigtenversorgung. Nach dem Einigungsvertrag gilt dies im Rahmen einer Härteregelung auch rückwirkend für Opfer von Gewalttaten in der früheren DDR. Bei bleibenden und stärker behindernden körperlichen Einbußen kann es zu einer Rentenzahlung kommen, deren Höhe vom Grad der Behinderung abhängt.

 

Im Jahre 1981 war in Wittenberg ein Lehrling von einem sowjetischen Wachposten durch einen Kopfschuss so schwer verletzt worden, dass er nahezu erblindet ist. Er war kurz nach seinem 16. Geburtstag auf einem Feldweg an einem sowjetischen Kasernengelände entlanggegangen. Der Wachposten hatte damals ausgesagt, der Jugendliche habe durch eine Lücke in der Umzäunung das Kasernengelände betreten, habe auf den Anruf "Halt, zurück!" nicht reagiert und sei dann auf den Anruf "Halt! Ich werde schießen!" geflohen. Nach mehreren Warnschüssen war der Wittenberger außerhalb des Kasernengeländes durch einen Schuss am Hinterkopf verletzt worden. 1994 beantragte er bei der Versorgungsverwaltung zunächst erfolglos Opferentschädigung. Das Versorgungsamt und das Sozialgericht

 

 

waren der Auffassung, der Soldat habe sich nach den Wachvorschriften rechtmäßig verhalten. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 21. Oktober 2004 (L 7 (5) VG 2/01) das Land Sachsen-Anhalt zur Zahlung einer Beschädigtenrente verurteilt. Das Gericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, auch wenn der Wachposten nach den Wachvorschriften eine Flucht zu verhindern hatte, wäre ein Schuss auf die Beine ausreichend gewesen. Dieses Urteil ist nun rechtskräftig geworden. Das Bundessozialgericht hat diese Auffassung mit Beschluss vom 21. März 2006 bestätigt und die Revision des beklagten Landes verworfen.

 

In Sachsen-Anhalt sind die Versorgungsämter zuständig für die Bearbeitung entsprechender Anträge. Wird ein solcher abgelehnt, kann nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens kostenfrei Klage bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.

 

Impressum:

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

Pressesprecher: RLSG Carsten Schäfer

Thüringer Str. 16

06112 Halle

Tel: (0345) 220 2113

Fax: (0345) 220 2103 und 220 2104

Mail: pressestelle@lsg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de

 

 

Impressum:Landessozialgericht Sachsen-AnhaltPressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2122 Fax: 0345 220-2103 und -2104 Mail: presse.lsg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lsg.sachsen-anhalt.de