Pressemitteilungen der Justiz
(OVG LSA) Amtsleiter einer neu
gebildeten Verwaltungsgemeinschaft können nicht als Vertreter ihrer Gemeinde im
Gemeinschaftsausschuss tätig sein
27.04.2006, Magdeburg – 5
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 005/06
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/06
Magdeburg, den 26. April 2006
(OVG LSA) Amtsleiter einer neu
gebildeten Verwaltungsgemeinschaft können nicht als Vertreter ihrer Gemeinde im
Gemeinschaftsausschuss tätig sein
Mit Beschluss vom 15. März (4 M 249/04) hat das
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt nunmehr entschieden, dass ehrenamtlich tätige Bürgermeister einer
Mitgliedsgemeinde, auch wenn sie früher für die Mitgliedsgemeinde hauptamtlich
tätig waren und nunmehr hauptamtlich bei einer neu gebildeten
Verwaltungsgemeinschaft beschäftigt sind, nicht als Vertreter der
Mitgliedsgemeinde im Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft tätig
sein können.
Für
die gegenteilige Auffassung der Kommunalaufsicht gebe es keine Rechtsgrundlage,
entschieden jetzt die Richter des Oberverwaltungsgerichts in Magdeburg. Zwar
sehe § 78 Abs.1 der Gemeindeordnung vor, dass die ehrenamtlich tätigern
Bürgermeister als geborene Mitglieder im Gemeinschaftsausschuss die Gemeinde zu
vertreten haben. Nach Abs. 2 der gleichen Vorschrift könne aber derjenige, der
hauptamtlich bei der Verwaltungsgemeinschaft beschäftigt sei, nicht Mitglied
des Gemeinschaftsausschusses der Verwaltungsgemeinschaft sein. § 153 Abs. 2 der
Gemeindeordnung, wonach bestimmte Regelungen der Gemeindeordnung u. a. auf
Bürgermeister keine Anwendung fänden, wenn der Hinderungsgrund allein infolge
einer Gebietsänderung oder aufgrund der Neubildung einer
Verwaltungsgemeinschaft oder der Zuordnung von Gemeinden zu einer
Verwaltungsgemeinschaft nachträglich eingetreten ist, könne auch nicht durch
Gesetzesauslegung auf die strittige Problematik angewendet werden. Eine
Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 153 Abs. 2 der Gemeindordnung sei auch
nicht notwendig, weil die Mitgliedschaftsrechte der Mitgliedsgemeinden auch
durch die Entsendung eines Vertreters des Bürgermeisters gewahrt werden
könnten.
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