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Pressemitteilungen der Justiz

(OVG LSA) Amtsleiter einer neu
gebildeten Verwaltungsgemeinschaft können nicht als Vertreter ihrer Gemeinde im
Gemeinschaftsausschuss tätig sein 

27.04.2006, Magdeburg – 5

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 005/06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/06

 

 

 

Magdeburg, den 26. April 2006

 

 

 

(OVG LSA) Amtsleiter einer neu

gebildeten Verwaltungsgemeinschaft können nicht als Vertreter ihrer Gemeinde im

Gemeinschaftsausschuss tätig sein 

 

 

 

 

 

Mit Beschluss vom 15. März (4 M  249/04) hat das

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt nunmehr entschieden, dass ehrenamtlich tätige Bürgermeister einer

Mitgliedsgemeinde, auch wenn sie früher für die Mitgliedsgemeinde hauptamtlich

tätig waren und nunmehr hauptamtlich bei einer neu gebildeten

Verwaltungsgemeinschaft beschäftigt sind, nicht als Vertreter der

Mitgliedsgemeinde im Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft tätig

sein können.

 

Für

die gegenteilige Auffassung der Kommunalaufsicht gebe es keine Rechtsgrundlage,

entschieden jetzt die Richter des Oberverwaltungsgerichts in Magdeburg. Zwar

sehe § 78 Abs.1 der Gemeindeordnung vor, dass die ehrenamtlich tätigern

Bürgermeister als geborene Mitglieder im Gemeinschaftsausschuss die Gemeinde zu

vertreten haben. Nach Abs. 2 der gleichen Vorschrift könne aber derjenige, der

hauptamtlich bei der Verwaltungsgemeinschaft beschäftigt sei, nicht Mitglied

des Gemeinschaftsausschusses der Verwaltungsgemeinschaft sein. § 153 Abs. 2 der

Gemeindeordnung, wonach bestimmte Regelungen der Gemeindeordnung u. a. auf

Bürgermeister keine Anwendung fänden, wenn der Hinderungsgrund allein infolge

einer Gebietsänderung oder aufgrund der Neubildung einer

Verwaltungsgemeinschaft oder der Zuordnung von Gemeinden zu einer

Verwaltungsgemeinschaft nachträglich eingetreten ist, könne auch nicht durch

Gesetzesauslegung auf die strittige Problematik angewendet werden. Eine

Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 153 Abs. 2 der Gemeindordnung sei auch

nicht notwendig, weil die Mitgliedschaftsrechte der Mitgliedsgemeinden auch

durch die Entsendung eines Vertreters des Bürgermeisters gewahrt werden

könnten.

 

 

 

 

 

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