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Pressemitteilungen der Justiz

(LVerfG LSA) Besserstellung von Erwerbstätigen bei Kinderbetreuung verfassungsgemäß

16.11.2004, Dessau-Roßlau – 6

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 006/04

 

Dessau, den 16. November 2004

 

(LVerfG LSA) Besserstellung von Erwerbstätigen bei Kinderbetreuung verfassungsgemäß

Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Landesverfassungsgericht entschieden, dass § 3 des geänderten Kinderförderungsgesetzes vom 05.03.2003 verfassungsgemäß ist.

Von den Beschwerdeführern, deren Kinder einen Kindergarten besuchen, ist ein Elternteil nicht erwerbstätig. Während die alte Gesetzesfassung noch einen Anspruch auf ganztägige Betreuung gewährte, sieht das neue Gesetz für diesen Fall lediglich einen Anspruch auf Halbtagsbetreuung vor. Diese von den Beschwerdeführern angegriffene änderung verstößt nicht gegen Art. 7 Abs. 1 (Gleichheitssatz) oder Art. 11 Abs. 1 (elterliches Erziehungsrecht) der Landesverfassung.

Art. 34 der Landesverfassung verpflichtet das Land und die Kommunen, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft zu fördern. Dazu gehört die Schaffung von Rahmenbedingungen, durch die Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können. Deshalb sollen auch nach Bundesrecht u. a. Kindergärten so geplant werden, dass Mütter und Väter Aufgaben in Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können. Diese gesetzlichen Maßgaben hat auch der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Kinderbetreuung zu beachten. Die Verfassung verbietet ihm deshalb nicht, die Gruppe der erwerbstätigen Erziehungsberechtigten besonders zu fördern. Da eine Aufrechterhaltung des bisherigen hohen Förderungsstandards nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers mit Rücksicht auf die Finanzlage des Landes nicht aufrecht zu erhalten war, war eine Zurücknahme des Anspruchs auf eine Ganztagsbetreuung für die Personengruppe der nicht voll erwerbstätigen Eltern verfassungs-rechtlich zulässig.

Auch aus dem Elternrecht des Art. 11 Abs. 1 der Landesverfassung lässt sich kein Anspruch auf Bereitstellung von Kinderbetreuungsangeboten in einem bestimmten Umfang ableiten.

Aktenzeichen: LVG 5/04

Urteil vom 16. November 2004

Pressereferenten:

 

 

Franzkowiak, RiOVG

0391/606-7066

 

Dr. Störmer, RiVG

0391/606-7075

 

 

 

 

 

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