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Pressemeldungen der Justiz - Verwaltungsgericht Dessau

(VG DE) Gebührenpflicht von Rundfunkgeräten am Arbeitsplatz

17.03.2004, Halle (Saale) – 1

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

 

 

 

 

Das

Verwaltungsgericht Dessau hat entschieden, dass Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz

grundsätzlich der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen. Dem lag folgender

Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ? ein Landesbeamter ? wandte sich gegen einen

Gebührenbescheid des MDR, mit dem dieser für ein von ihm am Arbeitsplatz

betriebenes transportables Radio eine zusätzliche Rundfunkgebühr von monatlich

5,32 ? festsetzte.

 

Der Kläger trägt vor,

er bringe das batteriebetriebene, ca. 20 cm lange Radio jeden Werktag an seinen

Arbeitsplatz mit, halte es dort zum Empfang bereit und nehme es am Abend zurück

in seine Wohnung. Im Büro empfange er keine öffentlich-rechtlichen Sender.

 

Das

Verwaltungsgericht Dessau hat entschieden, dass das Rundfunkgerät des Klägers

am Arbeitsplatz der Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag

unterliegt. Nach dessen § 2 hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes Gerät, das

er zum Empfang bereithält, eine Grundgebühr zu entrichten ? so auch der Kläger.

 

 

Eine Ausnahme von

dieser Gebührenpflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des

Rundfunkgebührenstaatsvertrages liegt im Falle des Klägers nicht vor. Danach

wäre eine Rundfunkgebühr nicht für Zweitgeräte zu leisten, die von einer Person

als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte

vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung bereitgehalten werden. Der Kläger hält

jedoch nach Ansicht des Gerichts sein Radio nicht nur vorübergehend außerhalb

seiner Wohnung ? nämlich am Arbeitsplatz ? bereit. Vorübergehend wird ein

Rundfunkgerät dann nicht mehr bereitgehalten, wenn es zwar unterbrochen durch

den Hin- und Rücktransport, aber regelmäßig wiederkehrend an demselben Ort auf

unbestimmte Dauer bereitgehalten wird. In seiner Gesamtheit erweckt nämlich das

Verhalten des Klägers den Eindruck, er nutze das Radio einem stationären Gerät

vergleichbar ständig an seinem Arbeitsplatz. Auf die Hörgewohnheiten des

Klägers kommt es für die Gebührenpflicht ? auch bei Zweitgeräten ? nicht an.

 

Das

Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher

Bedeutung zugelassen.

 

Verwaltungsgericht

Dessau,

Urteil vom 17. März 2004 ? Az. 1 A 1068/03 DE ?

 

Dr. Kövel, Svea

Stellvertretende Pressesprecherin

 

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