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Pressemitteilungen der Justiz

(LG HAL) Terminvorschau Juli

29.06.2022, Halle (Saale) – 020/2022

  • Landgericht Halle

Sicherungsverfahren nach Totschlag u.a. in Weißenfels

Tag, Uhrzeit
04.07.22, 09:00 ; 06.07.22, 08:30 ; 07.07.22, 09:00 ; 11.07.22, 09:00

Raum 141

1 Ks 6/22

Dem im Januar 1998 geborenen Beschuldigten werden durch eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Totschlag vorgeworfen.

Der Beschuldigte soll im Januar 2022 in einem Supermarkt in Weißenfels Waren eingesteckt und den Markt verlassen haben, um die Waren - ohne diese zu bezahlen - für sich zu behalten. Als ein Ladendetektiv, der ihn bei der Tat beobachtet haben soll, ihn außerhalb des Eingangs angehalten und aufgefordert haben soll, in den Laden zurückzugehen, soll der Beschuldigte versucht haben, zu flüchten, um sich im Besitz der Beute zu erhalten. Der Ladendetektiv soll versucht haben, den Beschuldigten am Oberarm festzuhalten. In der Folge soll es zu einer mehrminütigen Rangelei gekommen sein, bei deren Ende der Beschuldigte mit seiner Stirn kräftig gegen den Kopf des Ladendetektivs gestoßen haben soll.

AAm 28.01.2022 soll der Beschuldigte eine Gartenlaube aufgesucht haben, in der sich seine Mutter und deren Lebensgefährte aufhielten. Dabei soll er eine ca. 71 cm große Axt mit sich geführt haben, um den Lebensgefährten der Mutter zu töten. Mit der Axt soll der Beschuldigte dem Lebensgefährten der Mutter mindestens 11 Verletzungen an Kopf und Rumpf zugefügt und diesem schließlich einen frontalen Schlag mit der Axt versetzt haben. Der Geschädigte soll unmittelbar darauf an diesen Verletzungen verstorben sein.

Der Beschuldigte hat keine Angaben zur Tat gemacht. Er soll aufgrund einer psychischen Erkrankung im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt haben. Statt einer Bestrafung kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.

Anmerkung:

Ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO wird durchgeführt, wenn ein Beschuldigter wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit nicht zu einer Strafe verurteilt werden kann, aber eine Maßregel der Besserung und Sicherung (hier eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.

Besonders schwere Brandstiftung u.a. in Halle (Saale)

Tag, Uhrzeit
04.07.22, 09:00 ; 06.07.22, 09:00 ; 11.07.22, 09:00 ; 15.07.22, 09:00 ; 08.08.22, 09:00 ; 12.08.22, 09:00 ; 05.09.22, 09:00 ; 07.09.22, 09:00

Raum 123

14 KLs 2/22

Dem im Januar 1998 geborenen Angeklagten B. und dem November 2003 geboren K. werden drei Straftaten, dem im Februar 2006 geborenen Angeklagten M. zwei Straftaten zur Last gelegt, wobei die Angeklagten K. und M. als strafrechtlich verantwortliche Jugendliche gehandelt haben sollen.

Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten jeweils schwere Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung vor. Die Angeklagten B. und K. sollen sich am 30.05.2021 in der Nacht zum Grundstück der Familie H1. in Halle (Saale) begeben und dort eine brennbare Flüssigkeit in der unmittelbar neben dem Wohnhaus befindlichen Garage sowie zwischen der Garage und dem Wohnhaus verteilt haben. Anschließend sollen sie die Flüssigkeit angezündet und sich entfernt haben. Der Zeuge H1. soll durch das Geräusch einer Verpuffung wach geworden und durch seine schnelle Reaktion das Feuer rechtzeitig gelöscht haben. Am 01.06.2021 sollen sich alle drei Angeklagte in der Nacht zum Grundstück der Familie H1. begeben und erneut eine brennbare Flüssigkeit in der Garage vergossen haben. Der Zeuge H1. soll erneut das Geräusch einer Verpuffung gehört, das Feuer bemerkt und noch rechtzeitig gelöscht haben. Am 02.06.2021 sollen sich die Angeklagten in der Nacht zum Wohnhaus der Familie H2 begeben und die in der Garage befindlichen Kraftfahrzeuge in Brand gesetzt haben. Das Feuer soll von den Kraftfahrzeugen auf die gesamte Garage und das Wohnhaus samt Nebengelassen übergegriffen haben. Sowohl das Wohnhaus als auch die Garage sollen vollständig niedergebrannt sein. Die dort wohnhafte Familie H2 soll nicht zu Schaden gekommen sein, weil sie sich in der Nacht nicht in dem Gebäude aufgehalten haben soll, wovon die Angeklagten jedoch nicht ausgegangen sein sollen.

Die Angeklagten K. und M. haben sich nicht zur Sache eingelassen. Der Angeklagte B. hat den wesentliche Ablauf eingeräumt.

Die 14. Große Strafkammer des Landgerichts hat Eingang und Zustellung der Anklageschrift bezüglich der Taten 1. und 3. unter anderem den dringenden Tatverdacht des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge bejaht. Die Angeklagten K. und M. waren zum Tatzeitpunkt strafrechtlich verantwortliche Jugendliche. Unter Anwendung von Jugendstrafrecht drohen ihnen Sanktionen bis zu 10 Jahren Jugendstrafe. Dem Angeklagten B. droht eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Bandenmäßiger Betäubungsmittelhandel in Kelbra u.a.

Tag, Uhrzeit
08.07.22, 09:00 ; 13.07.22, 09:00 ; 18.07.22, 09:00 ; 29.07.22, 09:00

Raum 169

16 KLs 15/21

Dem im März 1983 geborenen Angeklagten wird bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen.

Der Angeklagte soll sich mit den gesondert verfolgten L. und P. (Az.: 17 KLs 5/22) zum fortgesetzten, gemeinschaftlichen und arbeitsteiligen Betäubungsmittelhandel zusammengeschlossen haben. Die Gruppe soll sich regelmäßig große Mengen von Drogen verschafft und bis zum gewinnbringenden Weiterverkauf bei dem gesondert verfolgten P. in einer Wohnung in Berga gelagert haben. Der Angeklagte soll die Drogen aus dem Lager geholt und in seinen Bungalow in Kelbra verbracht haben, um diese dort abzuwiegen und anschließend der gesondert verfolgten L. zu übergeben. Ebenso soll vorgesehen gewesen sein, dass der Angeklagte Drogen nach Anweisungen der gesondert verfolgten L. zum Käufer bringt und das Geld entgegennimmt.

Der Angeklagte soll zur Vorbereitung eines geplanten Verkaufs von einer nicht namentlich bekannten Person 2.250 EUR erhalten und am 19.05.2021 aus dem Depot des gesondert verfolgten P. diverse Täten mit insgesamt ca. 490 Gramm Marihuana, ca. 37,6 Gramm Methamphetamin, ca. 3,9 Gramm Kokain und 7 Ecstasy-Tabletten geholt haben. Die Drogen sowie 2.250 EUR Bargeld sollen im Fahrzeug des Angeklagten sichergestellt worden sein. Bei den darauffolgenden Durchsuchungen sollen im Wohnhaus des gesondert verfolgten P. ca. 100 Gramm Methamphetamin, ca. 360 Gramm Ecstasy-Tabletten, ca. 9 Gramm Kokain und ca. 38 Gramm Marihuana sichergestellt worden sein.

Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren geständig eingelassen. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Betäubungsmittelhandel in Sangerhausen

Tag, Uhrzeit
11.07.22, 09:00 ; 13.07.22, 11:30 ; 14.07.22, 12:00

Raum 90

6 KLs 16/22

Dem im Dezember 1980 geborenen Angeklagten wird bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen.

Der Angeklagte soll im Februar 2021 in seiner Gartenlaube in Sangerhausen unter anderem ca. 9 Gramm Methamphetamin, ca. 3,5 Gramm Kokain, 20 Tabletten Ecstasy sowie insgesamt ca. 78 Gramm Cannabis zum gewinnbringenden Weiterverkauf gelagert haben. Zur Absicherung des Drogenvorrates sowie der Drogengeschäfte soll der Angeklagte in seiner Umhängetasche ein Klappmesser mit sich geführt haben.

Der Angeklagte hat sich eingelassen, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel ihm gehörten. Weitere Einlassungen erfolgten nicht. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Schwere räuberische Erpressung und schwerer Raub in Teuchern

Tag, Uhrzeit
14.07.22, 09:00

Raum

10a KLs 3/22

Die 13. große Strafkammer des Landgerichts Halle hat den Angeklagten am 19.01.2022 wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt (13 KLs 20/21).

Nach den Feststellungen der Kammer soll sich der Angeklagte am 11.08.2021 zu einer Tank- und Raststation auf der Bundesautobahn 9 in Teuchern begeben und das Ladengeschäft mit einem ungeladenen Luftgewehr betreten haben. Anschließend soll er die Mitarbeiterin unter Vorhalten der Waffe zur Herausgabe von Bargeld aufgefordert haben. Die Mitarbeiterin soll dem Angeklagten das Bargeld der zwei Kassen, insgesamt 1.108,67 EUR, in den Rucksack des Angeklagten übergeben haben. Der Angeklagte soll sie dabei unterstützt und selbst Tabakwaren aus dem Regel hinter der Kasse in seine Tasche gesteckt haben.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Halle vom 19.01.2022 im Strafausspruch aufgehoben. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen hat der Bundesgerichtshof aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - 6 StR 155/22).

Die 10. große Strafkammer des Landgerichts hat nunmehr über den Strafausspruch sowie die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden. Nur in dem dafür erforderlichen Umfange findet eine neue Beweisaufnahme statt, nicht mehr zum eigentlichen Tatvorwurf.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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