Menu
menu

Stiftungen privaten Rechts

Eine Stiftung ist eine juristische Person des Privatrechts, in der ein bestimmter Vermögensbestand rechtlich verselbständigt wird, um auf die Dauer einen bestimmten Zweck nach dem Willen des Stifters zu erreichen (§§ 80 ff BGB). Eine Stiftung ist somit kein Verein und hat keine Mitglieder.

Vermögensbestand kann z.B. Grundstücks- oder Geldvermögen sein. Der Stiftungszweck wird aus den (Pacht-) Zinserträgen verwirklicht, das Stiftungsvermögen darf nicht verbraucht werden. Wird z.B. ein Stiftungsvermögen in Höhe von 250.000,00 EURO mit 5% verzinst, stehen jährlich für die Erfüllung des Stiftungszwecks 12.500,00 EURO zur Verfügung.

Jeder Stiftungszweck ist zulässig, dessen Verwirklichung nicht unmöglich oder wegen Verstoßes gegen bestehende Gesetze unerlaubt oder gemeinwohlgefährdend ist. Dient der Stiftungszweck dem Gemeinwohl, z.B. auf sozialem, kulturellem oder wissenschaftlichem Gebiet, kann die Stiftung als gemeinnützig anerkannt werden und Steuerbegünstigung beanspruchen.