Pressemitteilungen der Justiz
Strafverhandlungen vor dem Amtsgericht Halle (S.) im Zeitraum vom 01.04.2026 bis zum 30.04.2026
27.03.2026, Halle (Saale) – 0108/2026
- Amtsgericht Halle (Saale)
Montag, 13.04.2026, 11:15 Uhr, Saal: 2.020, Hauptverhandlung im Verfahren 305 Ds 954 Js 35302/25, Strafrichter
Tatvorwurf: Untreue in 20 Fällen
Zum Vorwurf:
Dem im November 1953 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 22.05.2024 bis zum 02.10.2024 eine Untreue zum Nachteil der Geschädigten W., einer ehemaligen halleschen Olympiasiegerin in insgesamt 20 Fällen begangen zu haben.
Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Halle war der Angeklagte neben der später verstorbenen Geschädigten Dr. W. Mitinhaber einer Physiotherapiepraxis in Halle (Saale). Mit Vereinbarung vom 22.12.2023 übernahm die Geschädigte den Praxisanteil des Angeklagten zu einem festen Ablösepreis und führte die Praxis zunächst allein weiter. Als Inhaber sollte der Angeklagte zwar zum 31.12.2023 ausscheiden. Für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.08.2024 vereinbarten die Parteien aber eine befristete Anstellung des Angeklagten in der nun von Dr. W. allein betriebenen Praxis. In dem genannten Zeitraum sollte er die Praxis leiten, nach Ablauf der Befristung aber endgültig ausscheiden. Für diesen Zeitraum hatte der Angeklagte auch Kontovollmacht für das Geschäftskonto der Geschädigten bei der Saalesparkasse.
Der Gesundheitszustand der Geschädigten verschlechterte sich ab dem 1. Quartal 2024 dramatisch, sodass diese nicht mehr in ausreichendem Maße in der Lage war, am Praxisalltag teilzuhaben. Der Angeklagte nutzte dies aus, um sich in der Folgezeit ohne Wissen der Geschädigten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu erschließen und insbesondere seine privaten Schulden beim Finanzamt Halle durch Überweisungen vom Geschäftskonto der Geschädigten zu tilgen.
In insgesamt 20 Fällen überwies der Angeklagte vom Konto der Geschädigten im Zeitraum vom 22.05.2025 bis zum 02.10.2024 einen Betrag i.H.v. zusammen 198.173,77 € an sich, bzw. an das Finanzamt.
Die Geschädigte verstarb am 01.12.2024.
Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.
Das Gesetz droht für jede einzelne dem Angeklagten vorgeworfene Untreue die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren an.
Die Staatsanwaltschaft hat außerdem die Einziehung in Höhe des vom Angeklagten erlangten Geldbetrages beantragt.
Dienstag, 14.04.2026, 10:00 Uhr, Saal: 1031, Hauptverhandlung im Verfahren 304 Ls 462 Js 30.905/22, Schöffengericht
Tatvorwurf: Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind u.a.
Zum Vorwurf:
Dem im August 2001 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, ab einem nicht mehr konkret bestimmbaren Zeitpunkt bis zum 14.12.2022 durch insgesamt 3 Straftaten (Taten 1-3) ohne Körperkontakt mit dem Kind auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden eingewirkt zu haben und durch eine weiter Straftat (Tat 4) kinderpornographische Inhalte besessen zu haben.
Der Angeklagte soll nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Halle im Tatzeitraum über diverse Messengerdienste Kontakte zu 12- bis 13-jährigen Jungen geknüpft haben. Das Alter der Opfer sei dem Angeklagten stets aus den geführten Chats bekannt gewesen.
Sobald dem Angeklagten die wesentlichen Personaldaten bekannt waren, habe er – regelmäßig zunehmend – sexualisierte Chats mit den Opfern geführt. So habe er über Masturbationsgewohnheiten und die Penislänge gesprochen, auch habe er um die Übersendung von Penisbildern angefragt, bzw. auch selbst Bilder von seinem Penis übersandt. Da einige Geschädigte auf seine Bitte Bilder von ihrem Geschlechtsteil übersandten, gelangte der Angeklagte in den Besitz diverser kinderpornographische Inhalte, was von ihm ja auch so beabsichtigt gewesen war.
1.) Vom 02.10.2022 bis zum 03.10.2022 kommunizierte der Angeklagte mit einem damals 13-jährigen unbekannten Kind über den Messenger „Snapchat“. Mit dem Geschädigten kam es zum wechselseitigen Austausch von Selbstaufnahmen des erigierten Penis und Masturbationsvideos. Auch fragte der Angeklagte, ob das Kind bei ihm vorbeikommen würde, um seinen Penis zu stimulieren.
2.) Vom 19.08.2022 bis zum 05.09.2022 kommunizierte der Angeklagte mit dem damals 12-jährigen Geschädigten G. über den Messenger „WhatsApp“. In der gemeinsamen Kommunikation ging es im Wesentlichen um sexuelle Präferenzen, Masturbationsgewohnheiten und die Größe des Geschlechtsteils.
3.) Vom 16.08.2022 bis zum 17.08.2022 kommunizierte der Angeklagte mit dem damals 13-jährigen Geschädigten W. über den Messenger „WhatsApp“. Auch hier ging es im wesentlichen um sexualisierte Inhalte, außerdem verschickte der Angeklagte gegen dessen ausdrücklichen Willen an den Geschädigten ein Bild von seinem erigierten Penis.
4.) Bis zum 10.08.2022 – an diesem Tag wurde die Wohnung des Angeklagten durchsucht – hatte der Angeklagte auf seinen 3 Smartphones insgesamt 18 Bild-und 18 Videodateien mit kinderpornographischen Darstellungen gespeichert.
Das Gesetz droht für einen sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren an, für den Besitz kinderpornographische Inhalte Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.
Mittwoch, 15.04.2026, 13:00 Uhr, Saal: 1031, Hauptverhandlung im Verfahren 323 Ds 922 Js 35435/25, Strafrichter
Tatvorwurf: Geldwäsche in 5 Fällen
Zum Vorwurf:
Dem im Mai 1965 in Hannover geborenen Angeklagten – ein früherer Bürgermeister einer Gemeinde im Saalekreis – wird vorgeworfen, an einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 17.01.2025 sein Konto bei der S-Bank und ein Konto bei der T-Bank unbekannten Dritten für den Empfang betrügerisch erlangter Geldbeträge zur Verfügung gestellt zu haben.
In der Folgezeit seien entsprechend der getroffenen Vereinbarung auf diesen Konten diverse Gutschriften ihm völlig unbekannter Personen (der Geschädigten) eingegangen. Unbekannt gebliebene Hintermänner haben die Geschädigten zuvor im Wege eines Anlagebetruges zu den Überweisungen auf das Konto des Angeklagten veranlasst. Der Angeklagte leitete die eingehenden Geldbeträge anschließend größtenteils auf ein ausländisches Konto weiter. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Halle hat der Angeklagte grob achtlos gehandelt, da aufgrund der gesamten Umstände sich ihm geradezu aufdrängen musste, dass das Geld aus Straftaten herrührte. Insgesamt hat der Angeklagte durch die 5 vorgeworfenen Straftaten einen Betrag i.H.v. 9652,0 € auf seinem Konto erhalten.
Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene (leichtfertige) Geldwäsche die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe an.
Der Angeklagte ist vorbestraft, jedoch nicht einschlägig.
Mittwoch, 29.04.2026, 09:00 Uhr, Saal: 1031, Hauptverhandlung im Verfahren 302 Ls 484 Js 31033/25, Schöffengericht
Tatvorwurf: Sexueller Übergriff
Zum Vorwurf:
Dem im Juni 2003 in Merseburg geborenen Angeklagten wird ein sexueller Übergriff zum Nachteil der Zeugin G. in der Nacht vom 27.03.2025 zum 28.03.2025 vorgeworfen.
Nach den geführten Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft Halle von folgendem Sachverhalt aus:
Am 27.03.2025 traf sich der Angeklagte mit der Geschädigten G und ihrem damaligen Freund B, um gemeinsam eine Veranstaltung in der Leipziger Diskothek „Elsterartig“ zu besuchen.
Nach dem Ende der Veranstaltung begab man sich zur Wohnung, in welcher G. und B. zur damaligen Zeit lebten. Vorher war man übereingekommen, dass der Angeklagte bei den beiden übernachten werde. In der Wohnung einigte man sich darauf, dass die G und der Angeklagte auf der Couch schlafen werden, der Freund der Geschädigten nächtigte auf dem Boden vor der Couch.
Die Zeugin G hatte über den gesamten Abend erhebliche Mengen Alkohol konsumiert. Nach ihrer eigenen Einschätzung sei sie bei Ankunft in der Wohnung „spürbar alkoholisiert“ gewesen. Sie legte sie sich deshalb kurz nach Ankunft in der Wohnung auf die Couch und schlief unvermittelt ein.
Am frühen Morgen des Folgetages schob der Angeklagte sich an die auf der Seite liegende G heran, fasste dieser zunächst an die linke Hälfte des bedeckten Gesäßes und begann Knetbewegungen am Gesäß der G. auszuführen. Da die Geschädigte eine kurze, enganliegende Sporthose trug, gelang es dem Angeklagten, mit seiner Hand in die Spalte zwischen den Gesäßhälften auf-und abzufahren. Durch diese Bewegungen erwachte die Geschädigte. Als sie mit zunehmender Sinneswahrnehmung realisierte, was gerade geschah, erlitt sie einen Schock, der verhinderte, dass sie sich körperlich oder verbal gegen die Übergriffe des Angeklagten zur Wehr setzten konnte. Der Angeklagte, der nicht bemerkte, dass die Geschädigte nicht mehr schlief, führte seine Hand über die Körperseite der Zeugin unter den Hosenbund in Richtung des vorderen Intimbereichs der Geschädigten. Die Geschädigte, die dies unterbinden wollte, legte sich auf den Bauch, wobei sie so tat, als würde sie immer noch schlafen. Der Angeklagte zog daraufhin seine Hand zurück. Da der Angeklagte sie zunächst auch nicht weiter berührte., schlief die Geschädigte alsbald mit dem Gedanken ein, weitere Annäherungsversuche des Angeklagten unterbunden zu haben.
Als die Geschädigte das nächste Mal erwachte, lag sie erneut auf der Seite, dieses Mal mit dem Gesicht zum Angeklagten. Nach kurzer Zeit realisierte sie, dass das unbedeckte erigierte Glied des Angeklagten auf ihrer Hand lag. Sie drehte sich zügig auf die andere Seite, um der Berührung zu entkommen. Der Angeklagte, in der Annahme, die Geschädigte würde noch schlafen, schob sich rücklings an diese heran und rieb sein erigiertes Glied an dem Gesäß der Zeugin. Die Zeugin, die sich wie in einer Schockstarre befand, konnte weder verbal noch körperlich den Übergriffen des Angeklagten Einhalt gebieten. Nach kurzer Zeit ließ der Angeklagte jedoch von ihr ab und ging zur Toilette. Als er zurückkam, war B. bereits aufgestanden, man unterhielt sich noch kurz und zügig verließ der Angeklagte die Wohnung.
Das Gesetz sieht für die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor.
Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.
Donnerstag, 30.04.2026, 10:30 Uhr, Saal: 2020, Hauptverhandlung im Verfahren 302 Ds 384 Js 55652/25, Strafrichter
Zum Vorwurf:
Dem im Februar 1975 in König Wusterhausen geborenen Angeklagten wird vorgeworfen am 26.06.2025 in Halle (Seite) einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte ausgeführt zu haben.
Nach den geführten Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft Halle von folgendem Sachverhalt aus:
Am oben genannten Tattag fand das Fußballspiel zwischen dem Halleschen Fußballklub Chemie und dem BFC Dynamo statt. Kurze Zeit nach Beendigung des Spiels – gegen 16:18 Uhr – kam es zur Einleitung strafprozessualer Maßnahmen gegen verschiedene Personen. Ein Fußballfan der Gastmannschaft wurde durch Polizeibeamte wegen des Verdachts einer tätlichen Beleidigung angesprochen und sollte einer polizeilichen Maßnahme zugeführt werden. Dies führte zu einer Solidarisierung mehrerer, in der Nähe stehender Personen, unter anderem auch des Angeklagten. Nachdem dieser zuvor bereits wiederholt mittels Handbewegungen und verbalen Äußerungen in aggressiver Weise auf die Polizeibeamten zugegangen war, sich auch nicht von mündlichen Aufforderungen davon abhalten ließ, beabsichtigt der Zeuge POK F durch einfaches Zurückschieben diesen auf Distanz zu halten. Als Reaktion hierauf schlug der Angeklagte mit seiner linken Hand unvermittelt und grundlos auf die rechte Hand des F. Der Angeklagte wurde daraufhin durch die Zeugen PHM S, PM K, PM T und PM H ergriffen und aus der Personengruppe herausgelöst. Zur Feststellung seiner Personalien versuchten die Zeugen ihn zum Einsatzfahrzeug zu verbringen, wogegen sich der Angeklagte mit erheblicher Kraftwirkung wehrte. Letztlich war es notwendig, die Arme des Angeklagten mittels Stahlhandfesseln zu fixieren.
Das Gesetz sieht für die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor.
Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.
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