Kommunalwahlen 2014
Den konkreten Termin für die allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen in den Kommunen 2014 legt die Landesregierung fest. Es ist auch für das nächste Jahr geplant, die allgemeinen Kommunalwahlen wiederum gemeinsam mit den Wahlen zum Europäischen Parlament durchzuführen, die in Deutschland aller Voraussicht nach am 25. Mai 2014 stattfinden werden.
Noch steht die endgültige Entscheidung zur Festlegung des Europawahltermins durch den Ministerrat aus. Sobald die endgültige Entscheidung vorliegt - diese soll laut aktueller Pressemitteilung des Europäischen Parlaments im Juni 2013 erfolgen - wird auch die Landesregierung von Sachsen-Anhalt den Termin für die Kommunalwahlen 2014 auf den Tag der Europawahlen festlegen.
Kommunalwahlen 2013
Allgemeine Erlasse
- Wahlrecht, Wählbarkeit und Hinderungsgründe
Erlass vom 31.8.2009-36.2-10074 - Verwendung von Wahlcomputern (Wahlgeräten)
Erlass vom 3.3.2009-36.1-11421 - Bestimmung der Bewerber nach § 24 KWG LSA
Erlass des MI vom 15.1.2008
Hinweise zur Bestimmung der Bewerber nach § 24 KWG LSA
Erlass des MI vom 5.3.2004 (redaktionell geändert)
Allgemeine Hinweise
- Feststellung der Parteieigenschaft zu den Kommunalwahlen 2009
- Informationsblatt "Gemeinnützige Vereine und Kommunalwahlen"
- Durchführung einer einzelnen Neuwahl gemäß § 46 KWG LSA i. V. m. § 74 KWO LSA
Terminkalender zur Vorbereitung und Durchführung von
Durch den Landeswahlleiter werden bei Kommunalwahlen u. a. folgende Aufgaben wahrgenommen:
- Aufforderung zur Einreichung von Wahlanzeigen und Bekanntgabe,
welche Parteien keine Wahlanzeige einreichen müssen (§ 22 KWG LSA,
§ 29 Abs. 1 KWO LSA) - Entgegennahme und Vorprüfung von Wahlanzeigen (§ 32 Abs. 1 KWO LSA)
- Feststellung der Prteieigenschaft (§ 22 Abs. 2 KWG LSA)
- Festlegung von Unterscheidungsmerkmalen für Stimmzettel, Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge wenn am selben Tag mehrere Wahlen stattfinden (§ 37 Abs. 6 KWO LSA)
- Bekanntmachung des vorläufigen und endgültigen Gesamtergebnisses bei allgemeinen Neuwahlen (§§ 66 und 70 KWO LSA)
- Anordnung wahlstatistischer Auszählungen (§ 66 KWG LSA, § 85 KWO LSA)
- Zulassung der Vernichtung von Wahlunterlagen (§ 86 KWO LSA)
