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Änderung der Verhältnisse

Wenn die Satzung es vorsieht oder wenn sich die Verhältnisse seit Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben, kann die Satzung geändert oder die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammengelegt werden. Die Maßnahme bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Zu Lebzeiten des Stifters ist dessen Zustimmung erforderlich.