Aufnahmegesetz Sachsen-Anhalt
Aufnahmegesetz Sachsen-Anhalt
Am 01. Juli 1998 trat ein neues Landesaufnahmegesetz in Kraft, durch welches die Unterbringung von Ausländerinnen und Ausländern sowie von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern neu geregelt wurde. Anliegen war, die Unterbringung der Zuwanderergruppen bevorzugt in kleineren Gemeinschaftsunterkünften erfolgen zu lassen. Die Zuständigkeit für die Aufnahme von Ausländern und Ausländerinnen wurde vom Land auf die Kommunen verlagert. Zusätzlich wurde geregelt, dass zur Aufnahmeleistung auch der Aufbau von Sozialberatungen in den Kreisen gehört und diese als gesetzliche Pflichtleistung des Landes festgeschrieben wurde. Diese Regelung führte dazu, dass in allen Kommunen Beratungsstellen für die gesonderte Beratung und Betreuung von Migrantinnen und Migranten ihre Arbeit aufgenommen haben. Gegenwärtig wird eine Novellierung des Landesaufnahmegesetzes durchgeführt, durch welche auf den Rückgang der Anzahl der Asylbewerberinnen und Asylbewerber reagiert wird sowie auf die kürzlich durchgeführte Kreisgebietsreform. Auf der Webseite des Justizministeriums des Landes Sachsen-Anhalt finden Sie im Serviceteil den Gesetzestext.
Zuwanderungsgesetz
Mit dem am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz wurde nach äußerst langwierigem, kontrovers diskutiertem Gesetzgebungsverfahren eine grundlegende Novellierung des Ausländerrechts erzielt. Kernstück des Zuwanderungsgesetzes ist eine umfassende Neuregelung des Ausländerrechts in ein Aufenthaltsgesetz, welches den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländerinnen und Ausländern im Bundesgebiet regelt. Weitere Bestandteile des neuen Zuwanderungsgesetzes sind die Neufassung des Freizügigkeitsgesetzes für EU-Bürger sowie Änderungen des Asylverfahrens-, des Asylbewerberleistungsgesetz und weiterer Gesetze.
Das Zuwanderungsgesetz verfolgt dabei folgende Hauptziele:
- die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern,
- die Erleichterung der Zuwanderung zu Erwerbszwecken,
- die Vereinfachung des Ausländerrechts und des Aufenthaltsrechts von Unionsbürgern,
- die Straffung und Beschleunigung von Asylverfahren und die
- bessere Integration von Ausländerinnen und Ausländern.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Das am 16. August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz setzt vier Europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien aus den Jahren 2000 bis 2004 in bundesdeutsches Recht um. Hintergrund der europäischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass die Europäische Union nicht nur eine Wirtschafts- sondern auch eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung gehört dabei zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes bezieht sich für alle Diskriminierungsmerkmale sowohl auf das Arbeitsrecht als auch auf das Allgemeine Zivilrecht. Der Schwerpunkt liegt im Bereich von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleichermaßen etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den öffentlichen Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, insbesondere Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern, wobei sich der Benachteiligungsschutz auf sog. Massengeschäfte beschränkt.