Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt
Rede zur Einbringung des Besoldungs- und
Versorgungs-Nichtanpassungsgesetzes 2003/2004
23.09.2003, Magdeburg – 50
- Ministerium der Finanzen
Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 050/03
Ministerium der Finanzen -
Pressemitteilung Nr.: 050/03
Magdeburg, den 18. September 2003
Rede zur Einbringung des Besoldungs- und
Versorgungs-Nichtanpassungsgesetzes 2003/2004
Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren,
in ihrer Sitzung vom 9. September hat die Landesregierung
den Entwurf eines Besoldungs- und Versorgungs-Nichtanpassungsgesetzes
2003/2004 beschlossen.
Der Hintergrund für diesen Beschluss ist das Bundesbesoldungs-
und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004. Dieses Gesetz sieht u.a. vor,
Empfänger von Bezügen aus der Besoldungsgruppe B 11 für die Jahre 2003 und 2004
von der linearen Anpassung des Grundgehalts und von den Einmalzahlungen
auszunehmen. Anlass für diese Regelung ist die sog. Nullrunde, die von der
Bundesregierung am 20. November 2002 für die politische Leitungsebene beschlossen
wurde.
Dies betrifft auf Bundesebene
·
die
Mitglieder der Bundesregierung, also die Minister, und
·
die
parlamentarischen und beamteten Staatssekretäre.
Auf Landesebene würde es allein die Minister betreffen, die mit B 11
besoldet werden. Es würde nicht gelten für politische Beamte, namentlich für
die Staatsekretäre, die mit B 9 besoldet werden. Dies hätte zur Konsequenz,
dass zwar die Minister, nicht aber die politischen Beamten der Länder an der
Nullrunde teilnehmen würden.
Es ist die Absicht der Regierung Sachsen-Anhalts und der Regierungen
anderer Länder, eine solche Ungleichbehandlung auf politischer Ebene zwischen
Bund und Ländern zu vermeiden. Es wurde deshalb auf Wunsch der Länder eine
entsprechende Öffnungsklausel in das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz
2003/2004 eingearbeitet: § 14 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ermächtigt
die Länder, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die
Anpassung des Grundgehaltes und die Einmalzahlung nicht übernommen wird
für jene Ämter, die mit den Staatssekretären des Bundes vergleichbar sind. Dies
gilt sowohl für die aktiven Beamten als auch für die Versorgungsempfänger.
Allerdings
gilt die Ermächtigungsklausel im Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz
nur zeitlich befristet für drei Monate nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes
¿ und dieser Tag war der 15. September, d. h. der vergangene Montag. Aus diesem
Grunde war bei der Einbringung Eile geboten, und zwar nicht nur wegen den
Einsparungen von etwa 113.000 ¿ für die Jahre 2003/2004, die durch den Verzicht
zustande kommen.
Der
Klarheit halber wiederhole ich: Die betroffenen Ämter ¿ die mit den
Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten und Versorgungsempfänger ¿
sind in Sachsen-Anhalt die Ämter der Besoldungsgruppe B 9 . Aus Gründen der
Gleichbehandlung sieht es die Landesregierung als angemessen und vertretbar an,
die Regelungen, die für Angehörige der Besoldungsgruppe B 11 des Bundes gelten,
auf die Ämter der Besoldungsgruppe B 9 ¿ der Staatssekretäre ¿ und die Ämter,
die wiederum dieser Besoldungsgruppe entsprechen, zu übertragen. Die Regelung
gilt für den aktiven und den passiven Bereich, d. h. auch für Versorgungsempfänger.
Meine
Damen und Herren,
mit
diesem Beschluss setzt die Landesregierung ein Zeichen. In einer Zeit, in der
alle ihren Beitrag zum Sparen leisten müssen, geht die Landesregierung in ihrer
Gesamtheit voran.
Vielen
Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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