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Aktuelle Pressemitteilungen - Sachsen-Anhalt

Rede zur Einbringung des Besoldungs- und
Versorgungs-Nichtanpassungsgesetzes 2003/2004

23.09.2003, Magdeburg – 50

  • Ministerium der Finanzen

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Finanzen - Pressemitteilung Nr.: 050/03

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium der Finanzen -

Pressemitteilung Nr.: 050/03

 

 

 

Magdeburg, den 18. September 2003

 

 

 

 

 

Rede zur Einbringung des Besoldungs- und

Versorgungs-Nichtanpassungsgesetzes 2003/2004

 

 

 

Es gilt das gesprochene Wort!

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident,

 

sehr geehrte Damen und Herren,

 

 

 

in ihrer Sitzung vom 9. September hat die Landesregierung

den Entwurf eines Besoldungs- und Versorgungs-Nichtanpassungs­gesetzes

2003/2004 beschlossen.

 

Der Hintergrund für diesen Beschluss ist das Bundesbesoldungs-

und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004. Dieses Gesetz sieht u.a. vor,

Empfänger von Bezügen aus der Besoldungsgruppe B 11 für die Jahre 2003 und 2004

von der linearen Anpassung des Grundgehalts und von den Einmalzahlungen

auszunehmen. Anlass für diese Regelung ist die sog. Nullrunde, die von der

Bundesregierung am 20. November 2002 für die politische Leitungsebene beschlossen

wurde.

 

Dies betrifft auf Bundesebene

 

·

die

Mitglieder der Bundesregierung, also die Minister, und

 

·

die

parlamentarischen und beamteten Staatssekretäre.

 

Auf Landesebene würde es allein die Minister betreffen, die mit B 11

besoldet werden. Es würde nicht gelten für politische Beamte, namentlich für

die Staatsekretäre, die mit B 9 besoldet werden. Dies hätte zur Konsequenz,

dass zwar die Minister, nicht aber die politischen Beamten der Länder an der

Nullrunde teilnehmen würden.

 

Es ist die Absicht der Regierung Sachsen-Anhalts und der Regierungen

anderer Länder, eine solche Ungleichbehandlung auf politischer Ebene zwischen

Bund und Ländern zu vermeiden. Es wurde deshalb auf Wunsch der Länder eine

entsprechende Öffnungsklausel in das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz

2003/2004 eingearbeitet: § 14 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ermächtigt

die Länder, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die

Anpassung des Grundgehaltes und die Einmalzahlung nicht übernommen wird

für jene Ämter, die mit den Staatssekretären des Bundes vergleichbar sind. Dies

gilt sowohl für die aktiven Beamten als auch für die Versorgungsempfänger.

 

Allerdings

gilt die Ermächtigungsklausel im Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz

nur zeitlich befristet für drei Monate nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes

¿ und dieser Tag war der 15. September, d. h. der vergangene Montag. Aus diesem

Grunde war bei der Einbringung Eile geboten, und zwar nicht nur wegen den

Einsparungen von etwa 113.000 ¿ für die Jahre 2003/2004, die durch den Verzicht

zustande kommen.

 

Der

Klarheit halber wiederhole ich: Die betroffenen Ämter ¿ die mit den

Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten und Versorgungsempfänger ¿

sind in Sachsen-Anhalt die Ämter der Besoldungsgruppe B 9 . Aus Gründen der

Gleichbehandlung sieht es die Landesregierung als angemessen und vertretbar an,

die Regelungen, die für Angehörige der Besoldungsgruppe B 11 des Bundes gelten,

auf die Ämter der Besoldungsgruppe B 9 ¿ der Staatssekretäre ¿ und die Ämter,

die wiederum dieser Besoldungsgruppe entsprechen, zu übertragen. Die Regelung

gilt für den aktiven und den passiven Bereich, d. h. auch für Versorgungsempfänger.

 

Meine

Damen und Herren,

 

mit

diesem Beschluss setzt die Landesregierung ein Zeichen. In einer Zeit, in der

alle ihren Beitrag zum Sparen leisten müssen, geht die Landesregierung in ihrer

Gesamtheit voran.

 

Vielen

Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

 

 

 

Impressum:

 

Ministerium

der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

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