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            Landesportal Sachsen-Anhalt - Sozialgericht Magdeburg
            
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        <link>https://www.sachsen-anhalt.de/bs/pressemitteilungen/</link>
        <description>Pressemitteilungen der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt sowie nachgeordneter Behörden und Bereiche</description>
        <language>de-de</language>
        <pubDate>Thu, 18 Jun 26 04:07:29 +0200</pubDate>
        
            
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                    <![CDATA[
                    Eingeschränkte Erreichbarkeit des Sozialgerichts Magdeburg am 26.07.2021
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Wed, 21 Jul 21 14:09:35 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Am Montag, dem 26.07.2021, findet bis voraussichtlich 15:00 Uhr ein Servertausch beim Sozialgericht Magdeburg statt. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist weiterhin möglich. Diese können jedoch erst nach Abschluss der Serverarbeiten im Gericht empfangen und verarbeitet werden. Reichen Sie daher in besonders eiligen Angelegenheiten vorbereitende Schriftsätze und schriftliche Anträge per Fax ein.</p>
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                    <![CDATA[
                    Klinikum in Aschersleben darf vorläufig weiterhin Endoprothesen am Kniegelenk implantieren
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Mon, 23 Dec 19 00:00:00 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        

Die
Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Sachsen-Anhalt haben die Prognose
eines Krankenhauses in Aschersleben zur voraussichtlichen Anzahl der im Jahr
2020 durchzuführenden Implantationen von Kniegelenk-Totalendoprothesen (TEP)
angezweifelt. Deshalb sollte es diese Operationen im neuen Jahr nicht mehr
durchführen dürfen. Dagegen hat das Krankenhaus zunächst Klage erhoben und
sodann um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Das Sozialgericht Magdeburg hat am
19.12.2019 in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Gunsten des
Krankenhauses festgestellt, dass es vorläufig weiterhin Knie-TEP implantieren
und abrechnen dürfe. Dies gilt allerdings vorerst nur bis zu einer Entscheidung
im Klageverfahren. Damit ist noch keine Entscheidung über die umstrittene
Prognose gefallen. Stellt sich im Klageverfahren heraus, dass die Prognose des
Krankenhauses zu Recht widerlegt wurde, könnten die betroffenen Krankenkassen
nach Auffassung des Sozialgerichts bereits gezahlte Vergütungen für die im
Kalenderjahr 2020 erbrachten Leistungen zurückfordern. 

&nbsp;

Sozialgericht
Magdeburg, Beschluss vom 19. Dezember 2019, 

S
17 KR 967/19 ER, nicht rechtskräftig

&nbsp;

Hintergrund:

&nbsp;

Mit der so genannten Mindestmengenregelung bestimmt der Gemeinsame
Bundesausschuss zur Sicherung der Qualität des Behandlungsergebnisses, welche
Mindestmengen an planbaren Leistungen ein zugelassenes Krankenhaus jährlich
erbringen muss. Für Knie-TEP beträgt die jährliche Mindestmenge 50 pro Standort
eines Krankenhauses. Der Krankenhausträger muss in einer jährlichen Prognose
darlegen, dass die Mindestmenge im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich
erreicht wird. Die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen können diese
Prognose widerlegen. In diesem Fall darf das Krankenhaus die medizinische
Leistung nicht mehr erbringen. Bewirkt es die Leistung gleichwohl, hat es dafür
keinen Vergütungsanspruch (§ 136 b Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches).
 
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                    <![CDATA[
                    (SG MD) Neue Klagewelle am Sozialgericht Magdeburg
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Fri, 09 Nov 18 00:00:00 +0100</pubDate>
                <description>
                    
                            
                        
                    
                            
                        
                    
                    <![CDATA[
                        

Ein
Änderungsantrag der Koalitionsfraktion der CDU/CSU und SPD zum Entwurf des
Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes hat eine neue Prozesslawine am ohnehin hoch
belasteten Sozialgericht Magdeburg ausgelöst. 

&nbsp;

Der
Bundestag hat heute das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz verabschiedet. Damit
wird die Verjährungsfrist für Forderungen der Krankenkassen auf Erstattung von
Überzahlungen an Krankenhäuser von vier auf zwei Jahre verkürzt. Ansprüche aus
den Jahren 2014 bis 2016 verjähren nun bereits am 31.12.2018 und mussten bis
zum 09.11.2018 gerichtlich geltend gemacht werden. Zukünftig verbleibt den
Krankenkassen und Krankenhäusern deutlich weniger Zeit, ihre Ansprüche zu
klären. 

&nbsp;

Seit
Bekanntwerden des Änderungsantrages Anfang Oktober 2018 sind bei dem
Sozialgericht Magdeburg Klagen gegen Krankenhäuser eingegangen, die tausende
Behandlungsfälle mit mehreren Millionen Euro Rückforderungen betreffen und die
jeweils&nbsp; einzeln zu prüfen sind. Das
erhöht den Personalnotstand des Gerichts um ein Vielfaches. Die 27 Richterinnen
und Richter des Sozialgerichts Magdeburg schieben infolge der sogenannten Hartz
IV-Klagen immer noch eine Bugwelle von 14.300 unerledigten Verfahren vor sich
her. 


 
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                    <![CDATA[
                    (SG MD) Neue Datenserver für das Sozialgericht Magdeburg
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Mon, 23 Jan 17 00:00:00 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        
 
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Das
Sozialgericht Magdeburg erhält leistungsfähigere Server. Dafür müssen Daten von
ca. 14.500 laufenden Verfahren gesichert und auf die neuen Anlagen übertragen
werden. Um die Einschränkungen gering zu halten, beginnen die Arbeiten bereits
am Freitag, dem 27. Januar 2017, nachmittags und werden am Freitag, dem 3.
Februar 2017, abgeschlossen sein. Trotz vorübergehender Einschränkungen der
Computertechnik ist das Sozialgericht Magdeburg erreichbar und die
Rechtsschutzgewährung nicht gefährdet. Die Rechtsantragstellen in Magdeburg und
Stendal sind zu den üblichen Zeiten für die rechtsuchenden Bürgerinnen und
Bürger geöffnet.
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                    <![CDATA[
                    (SG MD) Opferentschädigungsansprüche nach Verabreichung von Dopingsubstanzen
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Thu, 30 Jul 15 00:00:00 +0200</pubDate>
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Die Verabreichung von Dopingsubstanzen
an eine minderjährige Hochleistungssportlerin in der ehemaligen DDR stellt
einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes
dar. Dies hat das Sozialgericht Magdeburg
in einem Urteil vom 10. Juli 2015 entschieden.



Die 14. Kammer des Sozialgerichts
Magdeburg hatte über den Fall einer 1963 geborenen Klägerin zu entscheiden, die
zwischen ihrem 13. und 20. Lebensjahr in der ehemaligen DDR Hochleistungssportlerin
in der Abteilung Rudern war. Sie leidet u.a. an einer hochgradigen
Funktionseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule. Mit ihrer Klage machte
sie geltend, ihre Gesundheitsstörungen seien darauf zurückzuführen, dass ihr in
ihrer aktiven Zeit ohne ihr Wissen Dopingsubstanzen, z. B. in Vitamintabletten,
Eiweißgetränken oder Schokolade, verabreicht worden seien. Der beklagte
Leistungsträger hatte die begehrte Gewährung von Versorgungsleistungen mit der Begründung abgelehnt, ein kausaler
Zusammenhang zwischen den Gesundheitsstörungen der Klägerin und der
Verabreichung von Dopingsubstanzen sei nicht nachgewiesen.&nbsp;

Das Gericht verurteilte den
beklagten Leistungsträger, der Klägerin eine Beschädigtenversorgung nach dem
Opferentschädigungsgesetz zu gewähren. Die Klägerin, die zuvor bereits
finanzielle Hilfen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz erhalten hatte, habe nach
den Umständen des vorliegenden Falls glaubhaft gemacht, dass ihr Oral-Turinabol
verabreicht worden sei. Dies stelle einen vorsätzlichen, rechtswidrigen
tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes dar, infolge dessen
die Klägerin gesundheitliche Schädigungen erlitten habe. Die Schädigungen an
der Wirbelsäule seien als Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz anzuerkennen,
soweit diese ? wie hier ? auf den durch die Einnahme von Oral-Turinabol
verursachten bzw. verstärkten Extrembelastungen im Hochleistungssport beruhten.
Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Wirbelsäulenschäden der
Klägerin ohne die Gabe anaboler Steroide nicht oder nicht in dieser Schwere
aufgetreten wären.&nbsp; 



Hinweise zur Rechtslage:



§ 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz
lautet:



Wer im Geltungsbereich dieses
Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines
vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere
Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung
erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf
Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes.



Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 10. Juli 2015, S 14 VE 3/11,
nicht rechtskräftig


 
 


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