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            Landesportal Sachsen-Anhalt - Landesarbeitsgericht
            
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        <link>https://www.sachsen-anhalt.de/bs/pressemitteilungen/</link>
        <description>Pressemitteilungen der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt sowie nachgeordneter Behörden und Bereiche</description>
        <language>de-de</language>
        <pubDate>Thu, 16 Jul 26 19:20:08 +0200</pubDate>
        
            
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    (LAG) Arbeitsgericht Magdeburg – Streik im Nahverkehr
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Wed, 29 Apr 26 14:02:42 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p><strong>Arbeitsgericht Magdeburg – 7 Ga 16/26</strong></p>
<p><strong>Harzer Verkehrsbetriebe GmbH./. Gewerkschaft ver.di</strong></p>
<p>Am Abend des 28.04.2026 hat das Arbeitsgericht Magdeburg nach mündlicher Verhandlung durch Urteil die Anträge der Harzer Verkehrsbetriebe GmbH (HVB) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Gewerkschaft ver.di zurückgewiesen.</p>
<p>Die Gewerkschaft ver.di hatte zuvor am 24.04.2026 öffentlichkeitswirksam mitteilen lassen, dass für die 18. Kalenderwoche erneut mit Arbeitskämpfen gegenüber der HVB zu rechnen sei und dann konkret am 27.04.2026 um ca. 11:00 Uhr angekündigt, am 29.04.2026 in der Zeit von 2:30 Uhr bis 23:59 Uhr die Arbeit komplett und ausnahmslos auf allen Linien der HVB niederzulegen.</p>
<p>Die HVB hat unter Hinweis auf ihre Verpflichtungen in der Schülerbeförderung mit ihren Anträgen das Ziel verfolgt, die Streiks vollständig zu untersagen, hilfsweise die Warnstreiks in der Zeit der Schülerbeförderung von 5:00 Uhr bis 8:30 Uhr und von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu untersagen, hilfsweise einen Notdienst für die Schülerbeförderung einzurichten.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat, nachdem Vergleichsgespräche zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung gescheitert waren, seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die von der Gewerkschaft ver.di gewählte Ankündigungsfrist von 39,5 Stunden noch ausreichend gewesen sei, weil sie sich auf fast 2 ganze Arbeitstage erstreckt habe und Drittbetroffenen damit die Möglichkeit gegeben habe, nach alternativen Beförderungsmöglichkeiten zu suchen. Außerdem habe die mündliche Verhandlung ergeben, dass seitens der HVB die Zeit genutzt worden sei, um Absprache mit dem Landesschulamt zu treffen und einige Planungen für einen Notfallplan aufzustellen. Zudem habe die HVB in ihren Anträgen keinen nachvollziehbaren Umfang eines Notdienstes formuliert, der Antrag sei viel zu weitgehend gewesen und habe im Grunde dem Regelbetrieb entsprochen. Ein maßvoller Antrag hätte gute Erfolgsaussicht gehabt.</p>
<p>Bundschuh<br />Pressesprecher</p>
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                    <![CDATA[
                    (LAG) Arbeitsgericht Halle – Streik bei MEG Leißling GmbH
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Thu, 02 Apr 26 13:55:37 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        Einrichtung eines Notdienstes abgelehnt
                    ]]>
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                    <![CDATA[
                    (LAG) Arbeitsgericht Halle – Streik im Nahverkehr
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Tue, 24 Mar 26 08:31:02 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        Streik im Nahverkehr des Burgenlandkreises nicht rechtswidrig
                    ]]>
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                    <![CDATA[
                    (LAG) Arbeitsgericht Magdeburg – Streik im Nahverkehr
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Mon, 23 Mar 26 14:02:25 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p><strong>Arbeitsgericht Magdeburg – 2 Ga 10/26<br /></strong><strong>Harzer Verkehrsbetriebe GmbH./. Gewerkschaft ver.di</strong></p>
<p>Am Sonntag, den 22.03.2026 hat das Arbeitsgericht Magdeburg durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen die Gewerkschaft ver.di entschieden, dass Arbeitsniederlegungen am 23.03.2026 im Unternehmen der Harzer Verkehrsbetriebe GmbH für das Einzugsgebiet des Landkreises Harz für die ab dem 23.03.2026 um 2:00 Uhr aufgerufenen Warnstreiks in der Zeit von 5:00 Uhr bis 8:30 Uhr und von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr wegen der Schülerbeförderung untersagt sind. Im Übrigen hat es den Antrag der Harzer Verkehrsbetriebe zurückgewiesen.</p>
<p>Soweit dem Antrag stattgegeben worden ist, kann von der Gewerkschaft ver.di Widerspruch eingelegt werden.</p>
<p>Bundschuh<br />Pressesprecher</p>
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                    <![CDATA[
                    (LAG) Arbeitsgericht Halle – Streik im Nahverkehr
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Thu, 19 Mar 26 13:33:19 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Arbeitsgericht Halle – 4 Ga 7/26 NMB<br />Personenverkehrsgesellschaft Burgenlandkreis mbH (PVG) ./. Gewerkschaft ver.di</p>
<p>Am Abend des 18.03.2026 hat vor dem Arbeitsgericht Halle eine mündliche Verhandlung stattgefunden, bei der die Personenverkehrsgesellschaft Burgenlandkreis mbH (PVG) im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen die Gewerkschaft ver.di die Untersagung begehrt hat, im Bereich der Schülerbeförderung für das Einzugsgebiet des Burgenlandkreises am 19. und am 20. März Warnstreiks durchzuführen.</p>
<p>Nachdem die Richterin in den Streit eingeführt und angeregt hat, über eine Notdienstvereinbarung zu sprechen, bat die Gewerkschaft um eine Sitzungsunterbrechung.</p>
<p>Nach Fortsetzung der mündlichen Verhandlung hat die Gewerkschaft ver.di die Erklärung abgegeben, dass sie den Aufruf für alle Beschäftigten und Auszubildenden der PVG Burgenlandkreis mbH, ab dem 19.03.2026 um 3:30 Uhr bis zum 22.03.2026 um 23:59 Uhr Warnstreiks durchzuführen, zurücknimmt. Die Gewerkschaft Verdi hat weiter erklärt, dass ein Streik in dieser Zeit nicht stattfinden wird.</p>
<p>Daraufhin hat der Rechtsstreit durch eine beiderseitige Erledigungserklärung der Parteien sein Ende gefunden.</p>
<p>Bundschuh<br />Pressesprecher</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    (LAG) Wegen der Weigerung der Leistung von Vorgriffsstunden gekündigte Lehrerin und Land Sachsen-Anhalt beenden einvernehmlich ihr Arbeitsverhältnis
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Wed, 05 Nov 25 13:06:38 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>LAG Sachsen -Anhalt</p>
<p>Pietschmann ./. Land Sachsen-Anhalt<br />Aktenzeichen: 4 SLa 155/24</p>
<p>Mit Urteil vom 20.06.2024 hatte das Arbeitsgericht Stendal entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt nicht berechtigt gewesen ist, eine seit 1984 beschäftigte Lehrerin fristlos zu kündigen, weil sie sich geweigert hatte, Vorgriffsstunden zu leisten. Die weitergehende Klage der Lehrerin gegen die hilfsweise fristgemäße Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2024 hatte das Arbeitsgericht jedoch abgewiesen. Heute hat das Landesarbeitsgericht die hiergegen von der Lehrerin eingelegte Berufung verhandelt.</p>
<p>Die Klägerin ist seit 1984 als Grundschullehrerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 ist in der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) des Landes Sachsen-Anhalt neu geregelt worden, dass vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine weitere Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen haben. Die geleistete Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto zugeführt, auf Antrag kann sie auch ausgezahlt werden. Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen vom 04.09.2025 entschieden, dass diese Vorgriffsstundenregelung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unwirksam ist (BVerwG 2 CN 1.24 und 2 CN 2.24).</p>
<p>Heute haben die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Zeitpunkt des Greifens der ordentlichen fristgerechten Kündigung mit Ablauf des 31.03.2024 geendet hat und die Klägerin als Ersatz für entgangene Einnahmen einen Pauschbetrag i.H.v. 42.000 € brutto und außerdem 2.000 € für die durch die Kündigung entstandenen Aufwendungen und immateriellen Schäden erhält. Außerdem hat das beklagte Land der Klägerin, die derzeit an einer freien Schule in Niedersachsen arbeitet, zugesichert, für den Fall, dass sie wieder in den Schuldienst zurückkehren möchte, sie wieder in Vollzeit unter Anrechnung Ihrer Betriebszugehörigkeit einzustellen. Der Vergleich steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Finanzministerium. Für den Fall des Widerrufs des Vergleichs durch das Land Sachsen-Anhalt hat das Landesarbeitsgericht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 16.12.2025 bestimmt.</p>
<p>Engshuber<br />stellv. Pressesprecher</p>
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                    <![CDATA[
                    (LAG) Tagung der Richterinnen und Richter der Gerichte für Arbeitssachen des Landes Sachsen-Anhalt
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Fri, 27 Jun 25 11:20:39 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Die jährliche Tagung der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter des Landes Sachsen-Anhalt fand vom 16. bis 17.06.2025 mit insgesamt 26 Richterinnen und Richtern im Hotel Zum Stein in Wörlitz statt.<br /><br />Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt, Reinhard Engshuber, gab in seiner Eröffnung einen Überblick über das erste Jahr seiner Präsidentschaft, zunächst zu den Personalien. So ist der Direktor des Arbeitsgerichts Magdeburg, Dr. Andreas Fiebig, zum 30.06.2024 in den Ruhestand versetzt worden und wird seitdem durch Dr. Nico Julius als ständigen Vertreter ersetzt. Seit August 2024 ist Nina Neujahr als neue Richterin in der Arbeitsgerichtsbarkeit, seit März 2025 ist Peter Bundschuh Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts. Er berichtete weiter über den Stand der Einführung der elektronischen Verfahrensakte und die enge Kooperation mit der Universität Halle.<br /><br />Der erste Referent der Tagung, Prof. Dr. David Hummel, der seit 2016 als Referent am europäischen Gerichtshof im Kabinett der Generalanwältin Prof. Dr. Juliane Kokott tätig ist, beschäftigte sich dann mit dem Thema „Der Europäische Gerichtshof als Arbeitsgericht?“ und ging in seinem Referat auch ausführlich auf die Frage ein, was bei einer gerichtlichen Vorlage an den europäischen Gerichtshof zu beachten ist.<br /><br />Nachfolgend bekräftigte die Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt, Franziska Weidinger, in ihrem Grußwort ihre Unterstützung für die Arbeitsgerichtsbarkeit und betonte, dass es für die Bürgernähe wichtig sei, die Arbeitsgerichtsbarkeit mit ihren vier Standorten in der Fläche zu erhalten. Sie zeigte sich sehr erfreut darüber, dass sie an Christine Linné die Ernennungsurkunde zur Direktorin des Arbeitsgerichts Halle überreichen konnte und damit diese wichtige Position nach der Versetzung in den Ruhestand des bisherigen Direktors Jürgen Frantz zum 30.06.2025 lückenlos besetzt ist. Zudem konnte mit der Übergabe der Ernennungsurkunde an Matthias Drechsler zum Richter am Arbeitsgericht in Magdeburg ein weiterer Schritt im Generationenwechsel umgesetzt werden.<br /><br />Nach dem Bericht des Richterrates durch den Vorsitzenden des Richterrates, VRiLAG Norbert Wennmacher, wurde der erste Tag der Tagung im Gartenreich Dessau-Wörlitz durch einen mitreißenden Vortrag von Prof. Dr. Harald Meller zum 25-jährigen Jubiläum des Gartenreichs zur Ernennung zum UNESCO-Welterbe abgerundet.<br /><br />Der zweite Tag startete mit dem Bericht der Fachgruppe der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit im Deutschen Richterbund, dem Direktor des Arbeitsgerichts Arne Hüskes, und einem Grußwort des Landesvorsitzenden Christian Löffler.<br /><br />Anschließend war als zweite Referentin der Tagung die Richterin am Bundesarbeitsgericht Saskia Klug mit dem Thema „Eingruppierung im öffentlichen Dienst“ zu Gast. In dem spannenden Referat ging Saskia Klug auf viele grundlegende Fragen des Eingruppierungsrechts ein, vom Eingruppierungsfeststellungsantrag, der Bestimmung der maßgebenden Vorschriften und Tätigkeiten, deren Bewertung, der Stufenzuordnung bis zu den Zinsen.<br /><br />In ihrem nachfolgenden Grußwort beschäftigte sich die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Inken Gallner, mit aktuellen Gefahren für den Rechtsstaat und die Demokratie. Ganz besonders freuten sich die Tagungsteilnehmer, dass die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts am gesamten zweiten Tag an der Tagung teilnahm.<br /><br />Zum Abschluss der Tagung sprach der Präsident des Landesarbeitsgerichts, Reinhard Engshuber, seinen Dank an die in diesem Jahr ausscheidenden Kollegen aus, die bis zuletzt ihre ganze Schaffenskraft in den Dienst der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes gestellt haben.</p>
<p>Bundschuh<br />Pressesprecher</p>
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                    <![CDATA[
                    (LAG) Arbeitsgericht Halle – ordentliche Kündigung der Max-Planck-Gesellschaft beendet befristetes Arbeitsverhältnis mit Ghassan Hage
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                </title>
                <pubDate>Wed, 11 Dec 24 11:16:59 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Arbeitsgericht Halle – 1 Ca 378/24<br />Prof. Ghassan Hage ./. Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.</p>
<p>Der 1957 in Beirut geborene Wissenschaftler mit australischem Pass ist seit November 2022 in Teilzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. tätig. Das Arbeitsverhältnis ist bis Ende Dezember 2024 befristet. Prof. Ghassan Hage wurde von der Max-Planck-Gesellschaft ua. wegen eines am 7. Oktober 2023, dem Tag des Terrorangriffs der Hamas auf Israel, veröffentlichten Gedichts mit dem Titel „The endless Dead-end that will not end“ und weiteren Äußerungen in den sozialen Netzwerken im Februar 2024 fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31. März 2024 gekündigt.</p>
<p>Der Direktor des Arbeitsgerichts Halle kam mit seiner Kammer zu dem Ergebnis, dass die außerordentliche Kündigung aus formalen Gründen wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 626 BGB unwirksam ist, jedoch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2024 beendet hat.</p>
<p>In der sich an die Kammerverhandlung anschließenden Urteilsverkündung hat der Direktor des Arbeitsgerichts Halle betont, dass der Kläger insbesondere mit seinen Posts vom 7. Oktober 2023 und vom 16. November 2023 und damit, dass er die verfasste Staatlichkeit Israels in Zweifel ziehe, seine gegenüber dem Max-Planck-Institut bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten so massiv verletzt, dass die ordentliche Kündigung keiner vorherigen Abmahnung bedürfe.</p>
<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.</p>
<p>Bundschuh<br />Pressesprecher</p>
<p>&nbsp;</p>
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                    <![CDATA[
                    (LAG) Amtswechselfeier des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt
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                </title>
                <pubDate>Wed, 30 Oct 24 11:47:15 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>In einer feierlichen Veranstaltung wurde am 23. Oktober 2024 die bisherige Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt, Kathrin Thies, offiziell in den Ruhestand verabschiedet und der neue Präsident des Landesarbeitsgerichts, Reinhard Engshuber, in seinem neuen Amt begrüßt.</p>
<p>Die Amtseinführung wurde durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Peter Bundschuh, eröffnet, der die vielen anwesenden Gäste begrüßte, darunter mit Inken Gallner die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts und elf Präsidentinnen und Präsidenten der anderen Landesarbeitsgerichte, sowie die Generalsstaatsanwältin und die Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichte des Landes Sachsen-Anhalt.</p>
<p>Steffen Eckold, Staatssekretär des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt, würdigte in seiner Eröffnungsrede die scheidende Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Kathrin Thies. Er betonte die langjährige Erfahrung und die fachliche Kompetenz des neuen Präsidenten Reinhard Engshuber und wies auf dessen wichtige Rolle bei dem jetzt anstehenden Generationenwechsel in der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes hin.</p>
<p>Grußworte sprachen die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Inken Gallner, die Leiterin Arbeits- und Sozialrecht des Verbands der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt e.V., Jeannette Reese und die Regionalleiterin Ost der DGB Rechtsschutz GmbH, Sandra Kothe-Woywode.</p>
<p>Nachdem der Vorsitzende des Richterrates der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes, Norbert Wennmacher, die Erwartungen der Arbeitsrichter des Landes an den neuen Präsidenten zum Ausdruck brachte, wurde die Veranstaltung durch die Ansprachen der scheidenden Präsidentin des Landesarbeitsgerichts, Kathrin Thies, und ihres Nachfolgers, Reinhard Engshuber, abgeschlossen.</p>
<p>Musikalisch begleitet wurde die Feierlichkeit durch das Hornquartett der Latina August Hermann Francke aus Halle (Saale).</p>
<p>Bundschuh<br />Pressesprecher</p>
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                    <![CDATA[
                    (LAG) Arbeitsgericht Halle - Lehrer haben Anspruch auf Vergütung von Vorgriffsstunden, die wegen eines Feiertages ausgefallen sind, nicht jedoch für in die Schulferienzeit fallende Vorgriffstunden
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                </title>
                <pubDate>Mon, 12 Aug 24 08:23:10 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Arbeitsgericht Halle – 3 Ca 1900/23</p>
<p>Mit Urteil vom 10.07.2024 hat das Arbeitsgericht Halle der Klage eines Lehrers teilweise stattgegeben, mit der er die Vergütung für an Feier- und Ferientagen ausgefallene Vorgriffsstunden verlangt hat.</p>
<p>Der Kläger ist bei dem beklagten Land Sachsen-Anhalt als Lehrer beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 ist § 4b Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Inhalt neu eingefügt worden, dass vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine weitere Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen haben. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto zugeführt, auf Antrag kann sie auch ausgezahlt werden.</p>
<p>Inzwischen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Entscheidung vom 07.03.2024 (Aktenzeichen:1 K 66/23) einen gegen § 4b Abs. 1 ArbZVO-Lehr gerichteten Normenkontrollantrag einer beamteten Lehrerin zurückgewiesen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung wirksam ist.</p>
<p>Der Kläger, der seine wöchentliche Vorgriffsstunde nach dem Dienstplan montags leistet, hat mit Schreiben vom 31.05.2023 die monatliche Auszahlung der Vorgriffstunden beantragt, und zwar auch für Montage, an denen er die wöchentliche Vorgriffsstunde wegen eines Feiertages nicht hat ableisten müssen und für Tage, an denen die Ableistung der Vorgriffsstunde wegen Schulferien ausgefallen ist. Das beklagte Land hat die Vergütung für die Vorgriffstunden Ende Oktober 2023 zur Auszahlung gebracht, hat jedoch keine Vergütung für an Feier- und Ferientagen ausgefallene Vorgriffsstunden gezahlt.</p>
<p>Das Arbeitsgericht Halle ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger auch Vorgriffsstunden zu vergüten sind, die wegen eines Feiertages ausfallen, da die Vorgriffsstunden für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 für alle Lehrkräfte fester Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit seien und daher auch bei der Entgeltfortzahlung für einen Feiertag berücksichtigt werden müssten.</p>
<p>Anders liege der Fall hinsichtlich Vorgriffsstunden, die in die Ferienzeit fallen würden, da während der Schulferien generell keine Unterrichtsverpflichtung bestehe, für diese Zeit kein Dienstplan erstellt werde und dem Kläger im wirklichen Leben hinreichend bekannt sei, dass die Schulferien unterrichtsfrei seien.</p>
<p>Soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, hat es das beklagte Land auch verurteilt, die Klageforderung zu verzinsen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorgriffstunden monatlich auszubezahlen sind und, da sie nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, gemäß § 24 Abs. 1 S. 4 TV-L am letzten Werktag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig werden und ab diesem Zeitpunkt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sind.</p>
<p>Die Entscheidung ist rechtskräftig, da der Berufungsstreitwert von 600,- € nicht erreicht worden ist und das Arbeitsgericht der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt und noch weitere Verfahren bei den Arbeitsgerichten des Landes anhängig sind. Es ist daher zu erwarten, dass in einem der weiteren Verfahren die Berufung entweder zugelassen oder aber der Berufungsstreitwert erreicht wird, sodass sich das Landesarbeitsgericht mit der Sache befassen wird.<br /><br /></p>
<p>Bundschuh<br />Pressesprecher</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    (LAG) Arbeitsgericht Halle - Teilzeitbeschäftigte Lehrerin ist verpflichtet, wöchentlich eine Vorgriffsstunde zu leisten
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Thu, 04 Jul 24 12:25:31 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Arbeitsgericht Halle – 6 Ca 1173/23</p>
<p>Mit Urteil vom 28.06.2024 hat das Arbeitsgericht Halle die Klage einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin abgewiesen, mit der sie festgestellt wissen wollte, dass sie keine wöchentliche Vorgriffsstunde leisten muss.</p>
<p>Die Klägerin ist seit 1991 bei dem beklagten Land Sachsen-Anhalt als Lehrerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 ist § 4b Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Inhalt neu eingefügt worden, dass vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine weitere Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen haben. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto zugeführt, auf Antrag kann sie auch ausgezahlt werden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Vorgriffsstunde gilt unter anderen nicht für behinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 und für Lehrkräfte nach Vollendung des 62. Lebensjahres.</p>
<p>Inzwischen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Entscheidung vom 07.03.2024 (Aktenzeichen:1 K 66/23) einen gegen § 4b Abs. 1 ArbZVO-Lehr gerichteten Normenkontrollantrag einer beamteten Lehrerin zurückgewiesen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelung wirksam ist.</p>
<p>Die Klägerin hat im Laufe ihrer Tätigkeit mehrerer Änderungsverträge bezüglich der Verringerung der Arbeitszeit abgeschlossen und ist nach dem letzten Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit in Höhe von 20/27 Pflichtstunden beschäftigt. Sie hat die ihr angeordneten Vorgriffsstunden abgeleistet, jedoch die Feststellung begehrt, dass die entsprechende Anordnung der wöchentlichen Vorgriffsstunde durch das beklagte Land unwirksam ist.</p>
<p>Das Arbeitsgericht Halle (Saale) ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anordnung der Vorgriffsstunden zulässig ist und auch auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte Anwendung findet. Auch die Regelung im letzten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin wöchentlich 20/27 Pflichtstunden leisten muss, führe nicht dazu, dass sie die wöchentliche Vorgriffsstunde nicht leisten müsse.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur weiteren Information: Das Arbeitsgericht Stendal hat bei einer ebenfalls teilzeitbeschäftigten Lehrerin mit Urteil vom 11.01.2024 (Aktenzeichen: 1 Ca 417/23) entschieden, dass die Weisung des beklagten Landes bezüglich des Ableistens einer Vorgriffsstunde pro Schulwoche ab April 2023 unwirksam ist. In dem dortigen Fall war in dem letzten Arbeitsvertrag eine feste regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 18 Pflichtstunden vereinbart worden. Das Arbeitsgericht hat diesen Vertrag dahingehend ausgelegt, dass das beklagte Land nicht per Weisung von dieser vertraglich fest vereinbarten Stundenzahl abweichen dürfe.</p>
<p>Beide Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal hat das beklagte Land Berufung zum Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt (Aktenzeichen: 1 SLa 23/24). Ein Termin ist in der Sache noch nicht bestimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundschuh<br />Pressesprecher</p>
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                    <![CDATA[
                    (LAG) Direktor des Arbeitsgerichts Magdeburg geht in den Ruhestand
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Wed, 03 Jul 24 12:13:29 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Der Direktor des Arbeitsgerichts Magdeburg, Dr. Andreas Fiebig, hat seine berufliche Tätigkeit beendet und ist am 01.07.2024 in den Ruhestand getreten.</p>
<p>Dr. Andreas Fiebig wurde 1959 geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften und der Promotion an der Universität Göttingen sowie dem Referendariat im OLG-Bezirk Celle wurde Dr. Andreas Fiebig 1994 zum Richter ernannt und bei dem Arbeitsgericht Magdeburg eingesetzt. Im Laufe seiner Dienstzeit wurde er sowohl an das Ministerium der Justiz als auch an das Kultusministerium sowie an das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt abgeordnet. 2020 wurde er zum ständigen Vertreter des Direktors des Arbeitsgerichts Magdeburg befördert und im November 2023 zum Direktor des Arbeitsgerichts Magdeburg ernannt. Seit über 20 Jahren ist Dr. Andreas Fiebig nebenamtlich am Justizprüfungsamt als Prüfer tätig.</p>
<p>In seiner Freizeit ist er seit vielen Jahren bekennender Unterstützer der Handballer des SC Magdeburg, der es nicht scheut, auch die entferntesten Auswärtsspiele seines Vereins zu besuchen. Als Geschenk zu seinem Abschied erhielt er deshalb ein Trikot in den Farben des SCM mit den Namen sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Arbeitsgerichts Magdeburg und der Rückennummer 6, der Nummer der langjährig von ihm betreuten Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg.</p>
<p>Bundschuh<br />Pressesprecher</p>
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                    <![CDATA[
                    (LAG) Arbeitsgericht Stendal - wirksame ordentliche Kündigung wegen der Weigerung Vorgriffsstunden zu leisten
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                </title>
                <pubDate>Fri, 21 Jun 24 08:32:01 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Arbeitsgericht Stendal - 1 Ca 556/23</p>
<p>Mit Urteil vom 20.06.2024 hat das Arbeitsgericht Stendal die Klage einer Lehrerin gegen eine hilfsweise fristgemäße Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2024 abgewiesen.</p>
<p>Die Klägerin ist seit 1991 bei dem beklagten Land Sachsen-Anhalt als Grundschullehrerin beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 ist § 4b Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Inhalt neu eingefügt worden, dass vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine weitere Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen haben. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto zugeführt, auf Antrag kann sie auch ausgezahlt werden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Vorgriffsstunde gilt unter anderen nicht für behinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 und für Lehrkräfte nach Vollendung des 62. Lebensjahres.</p>
<p>Nachdem die Klägerin die ihr angeordnete Vorgriffsstunde nicht abgeleistet hat, ist sie abgemahnt worden. Nachdem sie dann erneut eine ihr angeordnete Vorgriffsstunde nicht absolviert hat, ist sie am 02.09.2023 fristlos und unter dem Datum 18.09.2023 hilfsweise fristgemäß zum 31.03.2024 gekündigt worden. Beide Kündigungen waren Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Stendal.</p>
<p>Inzwischen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Entscheidung vom 07.03.2024 (1 K 66/23) einen gegen § 4b Abs. 1 ArbZVO-Lehr gerichteten Normenkontrollantrag einer Lehrerin zurückgewiesen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht Stendal ist heute zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verweigerung der Leistung der Vorgriffsstunde trotz vorheriger Abmahnung rechtswidrig war und deshalb das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 18.09.2023 zum 31.03.2024 beendet worden ist. Die zunächst ausgesprochene fristlose Kündigung ist hingegen unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht bereits zum 02.09.2023 beendet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundschuh<br />Pressesprecher</p>
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                    <![CDATA[
                    (LAG) Tagung 2024 der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Tue, 21 May 24 07:33:16 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Nachdem die Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt ihre Tagung 2019 dazu genutzt hatten, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu besuchen, war es dieses Mal das Ziel, neue Erfahrungen beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu gewinnen. Die Richtertagung fand daher vom 22. bis 24.04.2024 mit insgesamt 26 Richterinnen und Richtern in Trier statt.</p>
<p>Die Präsidentin des LAG Sachsen-Anhalt Kathrin Thies ging in ihrer Begrüßungsansprache auf den eingeleiteten Generationenwechsel ein. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit konnten Richterinnen und Richter von anderen Gerichtsbarkeiten des Landes wie auch aus anderen Bundesländern von einem Wechsel in die Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes überzeugt werden, zudem wurden bereits mehrere Proberichterinnen und Proberichter gewonnen, teilweise mit mehrjähriger juristischer Berufserfahrung. Die Präsidentin zeigte sich erfreut über wieder steigende Eingangszahlen in der ersten Instanz und brachte zudem ihre Hoffnung zum Ausdruck, dass es bis zum Ende des Jahres Fortschritte bei der Einführung der elektronischen Akte geben würde. Abschließend wies sie auf den geglückten Führungswechsel nach ihrem Ausscheiden zum 31.05.2024 hin. Der bisherige Vizepräsident Reinhard Engshuber übernimmt das Amt des Präsidenten ab dem 01.06.2024.</p>
<p>Schon zeitig um 5:40 Uhr ging es am zweiten Tag der Tagung mit dem Reisebus zum Europäischen Gerichtshof nach Luxemburg. Hier standen den Richterinnen und Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt hochkarätige Gesprächspartner zur Verfügung. Darüber hinaus nahmen sie an einer Verhandlung des Europäischen Gerichtshofs teil. Zunächst fand ein Gespräch mit dem Präsidenten der 6. Kammer des Europäischen Gerichtshofs, Prof. Dr. Thomas von Danwitz, statt, bevor die Tagungsteilnehmer nach einer kurzen Einführung in die Rechtssache C-233/23 die Sitzung des Europäischen Gerichtshofs besuchten. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens aus Italien war der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung gegenüber Wettbewerbern bezüglich einer App für das Laden von Elektrofahrzeugen. Dabei wurde den Tagungsteilnehmern der hohe Aufwand bei den simultanen Übersetzungen der in italienischer, griechischer, englischer und französischer Sprache gehaltenen Ausführungen deutlich. Allein für die Übersetzung in die deutsche Sprache waren abwechselnd vier Simultandolmetscher/innen tätig. Insgesamt arbeiten am Europäischen Gerichtshof mehr als 700 Übersetzerinnen und Übersetzer.</p>
<p>Nach einer Führung durch das Gebäude einschließlich der Bibliothek schloss sich auf Einladung des Gerichtshofs ein Mittagessen mit dem Richter beim Gericht der EU Johannes Laitenberger und Prof. Dr. David Hummel, Referent im Kabinett der Generalanwältin Prof. Dr. Juliane Kokott, an. In ausgesprochen offenen Gesprächen wurden dabei viele Fragen der Tagungsteilnehmer beantwortet. Anschließend stand den Teilnehmenden noch Dr. M. Bleckmann, Referent im Kabinett des Kammerpräsidenten von Danwitz, zur Verfügung. Dieser machte die Schwierigkeiten deutlich, ein Rechtsproblem eines Landes den Richtern anderer Mitgliedsländer zu erläutern. Zum Abschluss gab es ein Gespräch mit der Generalanwältin Prof. Dr. Juliane Kokott, in dem die besondere Stellung und die beratende Stellung der Generalanwälte verdeutlicht wurde.</p>
<p>Am letzten Tagungstag zogen die Teilnehmenden übereinstimmend das Resümee, dass der Besuch beim Europäischen Gerichtshof für sämtliche Teilnehmer ausgesprochen gewinnbringend und informativ und dem Verständnis für die Arbeitsweise des Europäischen Gerichtshofs dienlich war. Die Direktorin des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau Christine Linné berichtete im Anschluss über das von ihr geleitete Gruppen-Mentoring für die der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesenen Proberichterinnen und Proberichter. Zum Abschluss wurde die Präsidentin des LAG Kathrin Thies von dem Vizepräsidenten des LAG Reinhard Engshuber und von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Richterrates der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Teimuraz Kuprashvili verabschiedet.</p>
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                    <![CDATA[
                    (LAG) Einzelfallentscheidung zur Vereinbarung eines Notdienstes bei einem möglicherweise durchgeführten Streik
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                </title>
                <pubDate>Fri, 16 Feb 24 12:30:26 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>MEG Leißling GmbH ./. Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten<br />Aktenzeichen: 2 GLa 2/24</p>
<p>Mit Urteil vom 15. Februar 2024 hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt auf die Berufung der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten das Urteil des Arbeitsgerichts Halle (Saale) vom 13. Februar 2024 abgeändert und den Antrag der MEG Leißling GmbH auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.</p>
<p>Die Arbeitgeberin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Gewerkschaft zur Vereinbarung eines Notdienstes mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Produktion an zwei Produktionslinien beantragt, weil die hauseigene Kläranlage der Arbeitgeberin stetigen Zufluss benötigt, damit die dort vorhandenen Bakterien nicht geschädigt werden. Andernfalls käme es zu einem längeren Produktionsausfall und hohen finanziellen Schäden.</p>
<p>Während das Arbeitsgericht Halle am Dienstag entschieden hat, dass die Arbeitgeberin bei einem Streik der Mitarbeiter einen Anspruch auf die Vereinbarung eines Notdienstes mit der Gewerkschaft hat, hat das Landesarbeitsgericht gestern Nachmittag auf die Berufung der Gewerkschaft die Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Arbeitgeberin zurückgewiesen.</p>
<p><strong>Wesentliche Entscheidungsgründe:</strong></p>
<p>Da gestern im Betrieb produziert worden ist und der Antrag der Arbeitgeberin nur bis einschließlich Freitag, den 16.02.2024 befristet war, hat das Landesarbeitsgericht bei nur noch einem möglichen Streiktag und damit nur einem möglichen Tag des Produktionsstillstandes kein so hohes Risiko für eine Beschädigung der Kläranlage gesehen, um in das grundgesetzlich geschützte Streikrecht der Gewerkschaft einzugreifen.</p>
<p>Bei einem längeren Streik kann es zu einem anderen Ergebnis kommen.</p>
<p>Engshuber<br />Pressesprecher</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt: Kein wirksames Zustandekommen des Anwendungstarifvertrages zwischen der Gewerkschaft Marburger Bund und dem Klinikum Magdeburg gGmbH; Berufung der Gewerkschaft zurückgewiesen
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Tue, 01 Aug 23 14:25:13 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p class="Format2">Das Klinikum Magdeburg, eine zu 100 Prozent der Landeshauptstadt Magdeburg gehörende gGmbH, ist nicht Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Deshalb finden die zwischen dem Marburger Bund und der VKA abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere Erhöhungen der Tarifentgelte, nicht auf die Ärzte Anwendung. Im Jahr 2020 verhandelten die Gewerkschaft und das Klinikum über den Abschluss eines sog. Anwendungstarifvertrages, der für den Fall gelten sollte, dass das Klinikum nicht zum 01.01.2022 in den Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt wiedereintreten sollte. Zum 31.08.2020 lag hierzu ein von den Verhandlungsführern ausformulierter Tariftext vor, der für die Ärzte eine mehrstufige Erhöhung der Tarifentgelte vorsah. Zwischen den Verhandlungsführern bestand Einigkeit, dass wegen der erforderlichen Beteiligung des Aufsichtsrates des Klinikums ein sofortiger Abschluss des Tarifvertrages nicht möglich war. Sie vereinbarten deshalb eine Erklärungsfrist für beide tarifschließenden Parteien bis zum 15. November 2020. Innerhalb der Frist erfolgte jedoch weder eine Erklärung der Gewerkschaft noch des Klinikums.</p>
<p class="Format2">Die Gewerkschaft macht mit ihrer Klage geltend, dass der Anwendungstarifvertrag mit Ablauf der Erklärungsfrist wirksam geworden sei. Zumindest habe sich das Klinikum jedoch zum Abschluss dieses Tarifvertrages verpflichtet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen von der Gewerkschaft eingelegte Berufung blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos.</p>
<p class="Format2">Aufgrund der Abwägung aller Umstände der Tarifvertragsverhandlungen und der späteren Schriftwechsel ist das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Parteien die Erklärungsfrist als Annahmefrist verstehen mussten, sodass sie innerhalb der Frist ausdrücklich die Zustimmung hätten erteilen müssen. Mangels der danach erforderlichen ausdrücklichen Annahmeerklärungen ist der Anwendungstarifvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Aufgrund dieser Umstände konnte auch nicht die von der Gewerkschaft hilfsweise geltend gemachte Verpflichtung des Klinikums zum Abschluss des Tarifvertrages festgestellt werden.</p>
<p class="Format2">Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.</p>
<p class="Format2"> </p>
<p class="Format2">Bundschuh</p>
<p class="Format2">Stellv. Pressesprecher</p>
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                    <![CDATA[
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Reinhard Engshuber zum Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ernannt
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Thu, 23 Dec 21 12:29:04 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Gestern übergab die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Kathrin Thies Herrn Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Reinhard Engshuber die von Herrn Ministerpräsidenten Dr. Reiner Haseloff unterzeichnete Ernennungsurkunde.</p>
<p>Herr Engshuber wurde am 26.07.1961 in Landsberg am Lech geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften und dem Referendariat in München zog Herr Engshuber 1992 in die neuen Bundesländer nach Dessau. Herr Engshuber wurde am 16.11.1992 zum Richter ernannt und bei dem Arbeitsgericht Dessau eingesetzt. Am 23.11.1995 erfolgte die Ernennung zum Richter am Arbeitsgericht. Nach mehreren Abordnungen, unter anderem an das Ministerium der Justiz und an das Landesarbeitsgericht, wurde Herr Engshuber am 10.03.2009 zum ständigen Vertreter der Direktorin des Arbeitsgerichts Dessau und am 20.08.2015 zum Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ernannt. Reinhard Engshuber ist seither nicht nur in der Rechtsprechung, sondern auch in der Verwaltung des Landesarbeitsgerichts, unter anderem als Pressesprecher der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt tätig.</p>
<p>Herr Engshuber ist verheiratet und hat zwei Kinder. Mit seiner Familie wohnt Herr Engshuber weiterhin in Dessau-Roßlau.</p>
<p>Thies<br />Präsidentin des Landesarbeitsgerichts</p>
                    ]]>
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                    <![CDATA[
                    Arne Hüskes zum Direktor des Arbeitsgerichts Stendal ernannt
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Mon, 06 Dec 21 11:50:56 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Herr Hüskes wurde am 09.12.1967 in Bochum geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Ruhr - Universität Bochum und dem Referendariat im OLG-Bezirk Hamm wurde Herr Hüskes 1997 zum Richter ernannt und bei den Arbeitsgerichten Halle, Naumburg und Magdeburg eingesetzt. Nach einer Abordnung an das Ministerium der Justiz wurde Herr Hüskes am 06.08.2001 zum Richter am Amtsgericht Stendal ernannt, wo er – unterbrochen durch eine Abordnung an die Staatskanzlei – bis Ende März 2020 tätig war. Ab April 2020 war Herr Hüskes zum Arbeitsgericht Stendal und danach bis Ende Oktober 2021 zum Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zur Erprobung abgeordnet. Nach erfolgreicher Erprobung wurde Herr Hüskes heute zum Direktor des Arbeitsgerichts Stendal ernannt und tritt die Nachfolge der im August 2020 ausgeschiedenen, langjährigen Direktorin des Arbeitsgerichts Stendal Elisabeth Quick an.</p>
<p>Herr Hüskes ist verheiratet und hat drei Kinder.</p>
<p>Engshuber<br />Pressesprecher</p>
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                    Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt Dirk Hesse verstorben
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                <pubDate>Tue, 06 Jul 21 15:02:38 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Im Alter von 61 Jahren ist gestern in Halle der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt Dirk Hesse verstorben.</p>
<p>Herr Hesse wurde am 11.05.1960 in Northeim (Niedersachsen) geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Göttingen und dem Referendariat im OLG-Bezirk Celle wurde Herr Hesse 1989 zum Richter ernannt. 1991 war Herr Hesse ein halbes Jahr als Referatsleiter an das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt abgeordnet. Am 01.01.1993 erfolgte die Beförderung von Herrn Hesse zum Direktor des damaligen Arbeitsgerichts Halberstadt und 1999 die Berufung zum Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht. Am 04.12.2017 ist Herr Hesse zum Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ernannt worden.</p>
<p>„Dirk Hesse war in seiner ruhigen, besonnenen und ausgesprochen klugen Art das Vorbild eines Richters, in seiner Kollegialität ein weiser, geduldiger und kompetenter Ratgeber, allen Beschäftigten stets ein hilfsbereiter und immer ausgeglichener Partner sowie in seiner Dienst- und Pflichterfüllung und in seinem Streben nach Recht und Gerechtigkeit beispielhaft. Die Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes verliert mit Herrn Hesse einen überaus geschätzten Kollegen. Wir werden ihn sehr vermissen und gedenken seiner in großer Dankbarkeit“, würdigte die Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Kathrin Thies das Wirken des Juristen.</p>
<p>Herr Hesse hinterlässt seine Ehefrau und zwei Töchter.</p>
<p>Engshuber<br />Pressesprecher</p>
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                    (LAG LSA) Corona-Virus Klagevordrucke
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                </title>
                <pubDate>Mon, 30 Mar 20 00:00:00 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Um die Arbeitsfähigkeit der Gerichte in Zeiten der Corona-Krise sicherzustellen, versuchen wir den Kontakt mit Rechtsuchenden auf ein Minimum zu reduzieren. Aus diesem Grund liegen bei den Arbeitsgerichten Dessau-Roßlau, Halle, Magdeburg und Stendal Formulare und Hinweise zur Klageerhebung, zum Beispiel zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, aus.</p>
<p>Zusätzlich werden ab sofort auf den Internetseiten der Arbeitsgerichte verschiedene Klagevordrucke und Merkblätter zur Verfügung gestellt.</p>
<ul>
<li><a href="https://arbg-de.sachsen-anhalt.de/service/formulare-rechtsantragstelle/"> https://arbg-de.sachsen-anhalt.de/service/formulare-rechtsantragstelle/</a></li>
<li><a href="https://arbg-hal.sachsen-anhalt.de/service/formulare-rechtsantragstelle/">https://arbg-hal.sachsen-anhalt.de/service/formulare-rechtsantragstelle/</a></li>
<li><a href="https://arbg-md.sachsen-anhalt.de/service/formulare-rechtsantragstelle/">https://arbg-md.sachsen-anhalt.de/service/formulare-rechtsantragstelle/</a></li>
<li><a href="https://arbg-sdl.sachsen-anhalt.de/service/formulare-rechtsantragstelle/">https://arbg-sdl.sachsen-anhalt.de/service/formulare-rechtsantragstelle/</a>  </li>
</ul>
<p>Engshuber<br />Pressesprecher</p>
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