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            Landesportal Sachsen-Anhalt - Landessozialgericht
            
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        <link>https://www.sachsen-anhalt.de/bs/pressemitteilungen/</link>
        <description>Pressemitteilungen der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt sowie nachgeordneter Behörden und Bereiche</description>
        <language>de-de</language>
        <pubDate>Sun, 10 May 26 16:57:12 +0200</pubDate>
        
            
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    (LSG LSA) Ortsübliche Bezahlung für Pflegekräfte im Rahmen des „Persönlichen Budgets“
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Tue, 02 Dec 25 10:00:31 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Wenn Menschen mit Behinderung ihren Assistenzkräften einen ortsüblichen Lohn zahlen, muss dieser grundsätzlich auch bei der Bemessung ihrer Leistungen im Rahmen des sog. Persönlichen Budgets berücksichtigt werden. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Eilverfahren betont.</p>
<p>Der 35 Jahre alte Antragsteller war aufgrund eines Fahrradunfalls an Armen und Beinen gelähmt; außerdem litt er unter einer Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung. Deshalb benötigte er rund um die Uhr Hilfe. Er entschied sich allerdings gegen ein Pflegeheim; stattdessen stellte er mehrere Assistenzkräfte ein. Dafür erhielt er vom Träger der Eingliederungshilfe monatlich rund 17.600 € im Rahmen des Persönlichen Budgets. Seine Schwester organisierte die Arbeitseinsätze und erhielt hierfür ein geringes Entgelt.</p>
<p>Nachdem eine seiner Assistenzkräfte gekündigt hatte, hatte der Antragsteller Probleme, eine neue Kraft für den vom Träger bei der Leistungsberechnung akzeptierten Stundenlohn von 16,50 € zu finden. Zuletzt stellte er eine Assistentin mit einem Stundenlohn von 19,04 € ein. Vor Gericht begehrte er deshalb eine einstweilige Anordnung, mit der der Leistungsträger vorläufig verpflichtet werden sollte, ihm höhere Leistungen zu zahlen. Diese benötige er, weil er neuen Arbeitskräften und (aus Gründen der Gleichbehandlung) auch den bisherigen Beschäftigten höhere Löhne zahlen müsse.</p>
<p>Das LSG betonte, dass das Persönliche Budget so zu bemessen sei, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden kann. Es befand deshalb, dass durchaus ein Anspruch auf eine vollständige Refinanzierung der Löhne bestehen könnte, falls die angekündigte Lohnerhöhung durchgeführt werden sollte. In diesem Fall müsse auf die ortsübliche Vergütung für solche Beschäftigungen abgestellt werden. Dabei sei nicht fernliegend, auf die einschlägigen Tariflöhne Bezug zu nehmen, da diese vom Gesetzgeber in vielen sozialrechtlichen Normen ausdrücklich zugrunde gelegt würden. Daher könnte auch ein Anspruch auf Erstattung des Lohns für die neu eingestellte Assistenzkraft bestehen.</p>
<p>Ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorlagen, hat das Gericht aber letztlich offengelassen. Der begehrten einstweiligen Anordnung stehe nämlich entgegen, dass die Sache nicht eilbedürftig sei. Auf seinem eigens für die Leistungserbringung eingerichteten Budgetkonto habe der Antragsteller noch über ausreichende Rücklagen (zeitweise bis zu 60.000 €) verfügt, um seine Arbeitskräfte vorerst weiter bezahlen zu können. Eine Klärung müsse ggf. im Klageverfahren erfolgen.</p>
<p>Ebenfalls offengelassen hat das LSG, ob der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass die Kosten für die Beschäftigung seiner Schwester als „Budgetassistenz“ berücksichtigt werden. Es hat aber betont, dass eine Refinanzierung – entgegen der Auffassung des Leistungsträgers – nicht schon wegen des Verwandtschaftsverhältnisses grundsätzlich ausscheide. Die Beschäftigung naher Angehöriger sei nur für Pflegeleistungen ausgeschlossen, nicht aber für deren Organisation. Insoweit sei die Arbeit zu refinanzieren, wenn sie im konkreten Einzelfall notwendig sei. Ob dies vorliegend der Fall sei, habe im Eilverfahren nicht abschließend geprüft werden können.</p>
<p><strong>Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. November 2025, L 8 SO 16/25 B ER, rechtskräftig</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hintergrund:</strong></p>
<p>Das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) regelt Leistungen zur Rehabilitation und zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden die Leistungen zur Teilhabe auf Antrag des Leistungsberechtigten durch die Leistungsform eines <strong>Persönlichen Budgets</strong> ausgeführt, um ihm in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. In einem solchen persönlichen Budget können mehrere Leistungen (ggf. verschiedener Träger) zusammengefasst und in Geld erbracht werden, so dass der der Berechtigte seine notwendigen Leistungen selbst einkaufen kann, anstatt Sach- oder Dienstleistungen zu erhalten (also z.B. anstelle der Bereitstellung von Pflegekräften durch die Kranken- oder Pflegekasse oder den Träger der Sozialhilfe).</p>
<p>Dem vorliegenden Verfahren lag ein Antrag auf Erlass einer <strong>einstweiligen Anordnung </strong>zugrunde. Dabei handelt es sich um ein Eilverfahren, das dazu dient, Ansprüche oder Rechte des Antragstellers vorläufig zu sichern, bis es zu einer abschließenden Klärung (z.B. in einem Klageverfahren) kommt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Sache glaubhaft macht.</p>
<p>Der Beschluss ist im Volltext kostenfrei abrufbar unter <a href="http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de">www.landesrecht.sachsen-anhalt.de</a> und <a href="http://www.sozialgerichtsbarkeit.de">www.sozialgerichtsbarkeit.de</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
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                    <![CDATA[
                    (LSG LSA) Schussverletzung: keine Opferentschädigung für Angehörigen des kriminellen Milieus
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Tue, 14 Oct 25 10:00:21 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Wer als Angehöriger des kriminellen Milieus bei einer Schlägerei angeschossen wird, hat keinen Anspruch auf staatliche Opferentschädigung. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle entschieden.</p>
<p>Der seinerzeit 33 Jahre alte Kläger suchte im Jahr 2012 in Berlin einen Gebrauchtwagenhändler auf, zu dem er Geschäftsbeziehungen unterhielt. Dort kam es zu einer Auseinandersetzung. Der Streit eskalierte und mündete in eine Schlägerei zwischen zwei Gruppen von jeweils vier bis fünf Personen. Zunächst kamen u.a. ein Baseballschläger und eine Eisenstange zum Einsatz, am Ende fielen Schüsse aus einer Pistole. Mehrere Personen wurden verletzt. Der Kläger erlitt eine Schusswunde am Oberschenkel.</p>
<p>Im Jahr 2017 beantragte er eine Beschädigtenversorgung nach dem damals geltenden Opferentschädigungsgesetz (OEG), weil er aufgrund der Schussverletzung unter verschiedenen körperlichen und psychischen Beschwerden leide. Damit blieb er aber sowohl bei der zuständigen Behörde als auch in erster Instanz vor dem Sozialgericht ohne Erfolg. Seine dagegen gerichtete Berufung hat das LSG mit einem jetzt veröffentlichten Urteil zurückgewiesen.</p>
<p>Der Kläger sei zwar Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden, stellte das Gericht fest. Die Gewährung einer Entschädigung wäre aber unbillig. Eine solche Unbilligkeit sei regelmäßig unter anderem dann anzunehmen, wenn sich das Opfer des Angriffs durch eine im Vorfeld der Tat liegende rechtsfeindliche Betätigung selbst außerhalb der staatlichen Gemeinschaft gestellt habe. Denn wer sich als Zuhälter, Rauschgifthändler oder sonst in krimineller Weise betätige und Opfer der in diesen Milieus herrschenden Rivalitäten werde, solle keinen Anspruch auf eine Versorgung aus öffentlichen Mitteln haben.</p>
<p>Zur Überzeugung des LSG gehörte der Kläger einem solchen kriminellen Milieu an und der Angriff im Jahr 2012 stand in Zusammenhang mit seinen „rechtsfeindlichen Aktivitäten“. Insoweit stützte sich das Gericht auf verschiedene Umstände. Unter anderem seien der Kläger und andere an der Auseinandersetzung beteiligte Personen bereits polizeibekannt gewesen. Bei der Aufklärung des Angriffs habe der Kläger zudem nicht mitgewirkt. Stattdessen habe er – wie eine Telefonüberwachung ergeben habe – versucht, die Angelegenheit auf eigene Faust zu regeln. Dies sei ebenso milieutypisch wie die Tat selbst. Bei seiner polizeilichen Vernehmung habe er außerdem erklärt, er könne sich nicht vorstellen, dass ein Auftragskiller auf ihn angesetzt gewesen sei. Bei diesen Ausführungen habe er ein „szenetypisches Fachwissen“ an den Tag gelegt.</p>
<p><strong>Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Mai 2025, L 4 VE 4/24, rechtskräftig</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hintergrund:</strong></p>
<p>Opfer von Gewalttaten haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf staatliche Entschädigungsleistungen. Das ist seit dem 1. Januar 2024 im neu geschaffenen Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs (Soziale Entschädigung, SGB XIV) geregelt. Zuvor fanden sich entsprechende Regelungen im OEG, das im vorliegenden Fall noch zur Anwendung gekommen ist.</p>
<p>§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sieht vor, dass jemand, der im Geltungsbereich des Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) erhält. Das kann neben Behandlungsleistungen z.B. ab einem bestimmten Ausmaß der Schädigung auch eine sog. Beschädigtenrente sein.</p>
<p>Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 OEG sind Leistungen zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.</p>
<p>Das Urteil ist im Volltext kostenfrei abrufbar unter <a href="http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de">www.landesrecht.sachsen-anhalt.de</a> und <a href="http://www.sozialgerichtsbarkeit.de">www.sozialgerichtsbarkeit.de</a>.</p>
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                    <![CDATA[
                    (LSG LSA) Beim Kaffeetrinken verschluckt – Arbeitsunfall
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                </title>
                <pubDate>Thu, 19 Jun 25 09:00:47 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Wenn ein Arbeitnehmer sich beim Kaffeetrinken verschluckt und infolgedessen stürzt, kann das im Einzelfall einen Arbeitsunfall darstellen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle entschieden.</p>
<p>Der Kläger war als Vorarbeiter auf einer Baustelle beschäftigt. Beim Kaffeetrinken während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer verschluckte er sich, ging hustend zur Tür, um sich draußen auszuhusten, verlor kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht auf ein Metallgitter. Dabei brach er sich das Nasenbein.</p>
<p>Das sei kein Arbeitsunfall, befand die zuständige Berufsgenossenschaft, denn das Kaffeetrinken habe keinen betrieblichen Zwecken gedient. Es sei vielmehr dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. So sah es auch das Sozialgericht, das in erster Instanz über den Fall zu entscheiden hatte.</p>
<p>Zu Unrecht, befand nun das LSG. Zwar erstrecke sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht auf die Aufnahme von Nahrung oder Getränken, wenn und soweit damit ein menschliches Grundbedürfnis befriedigt wird. Im vorliegenden Fall sei das Kaffeetrinken aber nicht auf das Grundbedürfnis des Durstlöschens gerichtet gewesen, sondern habe (auch) betrieblichen Zwecken gedient. Der gemeinsame Kaffeegenuss während der verpflichtend vorgeschriebenen Besprechung habe eine positive Arbeitsatmosphäre und eine Stärkung der kollegialen Gemeinschaft bewirkt. Zudem habe der Kaffee für erhöhte Wachsamkeit und Aufnahmebereitschaft gesorgt. Das sei auch dem Arbeitgeber bewusst gewesen, der sich teilweise selbst um das Auffüllen der Kaffeevorräte gekümmert habe. Deshalb sei der Fall auch anders zu beurteilen, als wenn sich ein Arbeitnehmer z.B. in der Frühstückspause an einem Kaffee verschluckt, den er selbst in der Thermoskanne mitgebracht hat.</p>
<p>Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.</p>
<p><strong>Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Mai 2025, L 6 U 45/23, nicht rechtskräftig</strong></p>
<p><strong>Hintergrund:</strong></p>
<p>Arbeitsunfälle sind in der gesetzlichen Unfallversicherung definiert als Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist deshalb in der Regel unter anderem erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls seiner versicherten Haupttätigkeit zuzurechnen ist.</p>
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                    <![CDATA[
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                    <![CDATA[
                    (LSG LSA) Kein Unfallversicherungsschutz für das Pflücken einer Sonnenblume zur Vorbereitung eines Schüler-Vortrags
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Wed, 30 Apr 25 10:00:25 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Ein Schüler steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er für ein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken will und auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sach-sen-Anhalt entschieden.</p>
<p>Der damals 15-jährige Kläger sollte in der Schule einen Vortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zu gestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einem Sonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Sie sollte bei dem Vor-trag als Anschauungsobjekt dienen. Auf dem Weg zu dem Feld kam es zu einem schweren Verkehrsunfall, und der Schüler erlitt u.a. ein offenes Schädel-Hirn-Trauma.</p>
<p>Die zuständige Unfallkasse lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Recht, wie jetzt das LSG entschieden hat. Das Holen der Sonnenblume falle nicht in den organisato-rischen Verantwortungsbereich der Schule. Insbesondere sei der Schüler nicht von seiner Lehrerin aufgefordert worden, zu seiner Präsentation eine Sonnenblume oder allgemein Korbblütler mitzubringen. Den Schülern sei vielmehr freigestellt gewesen, „ob, wann, wie und wo sie sich gegebenenfalls welches Anschauungsmaterial beschaffen“. Damit falle die Vorbe-reitung des Vortrags – wie jede Hausarbeit – in den Verantwortungsbereich des Schülers bzw. seiner Eltern.</p>
<p>Der Unfall habe sich auch nicht auf dem Schulweg ereignet. Dieser umfasse nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.</p>
<p>Unter den Unfallversicherungsschutz falle zwar nach dem Gesetz auch die Beschaffung ei-nes Arbeitsgerätes, und die Sonnenblume sei ein solches „Arbeitsgerät“ gewesen. Der Schutz greife aber nur, wenn die Beschaffung auf Veranlassung der Schule erfolge. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Selbst wenn die Lehrerin allgemein darauf hingewiesen haben sollte, dass das Mitbringen von Anschauungsmaterial günstig für eine bessere Note sei, hätte dem 15-Jährigen klar sein müssen, dass dies keine Billigung oder gar Anweisung sein könne, ille-gal eine Blume auf fremdem Privatgrund zu pflücken.</p>
<p>Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.</p>
<p><strong>Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. März 2025, L 6 U 36/24, nicht rechtskräftig</strong></p>
<p><strong>Hintergrund:</strong></p>
<p>Die Gesetzliche Unfallversicherung ist im Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) geregelt.</p>
<p>Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b) SGB VII sind Schüler „während des Besuchs von all-gemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Be-treuungsmaßnahmen“ gesetzlich unfallversichert.</p>
<p>Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begrün-denden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Versicherte Tätigkeiten sind auch „das Zurück-legen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“ sowie „das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhän-gende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unter-nehmer erfolgt“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 SGB VII).</p>
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                    <![CDATA[
                    (LSG LSA) Bilder von Kerstin Alexander im Landessozialgericht
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                </title>
                <pubDate>Wed, 07 Aug 24 17:04:10 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Im Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle sind seit heute Bilder der Malerin und Grafikerin Kerstin Alexander zu sehen. Die in Halle lebende Künstlerin präsentiert in den öffentlich zugänglichen Bereichen des Gerichts insgesamt 13 überwiegend großformatige Gemälde.</p>
<p>Kerstin Alexander ist 1961 in Jena geboren. Sie hat von 1981 bis 1986 an der Hochschule für Kunst und Design Burg Giebichenstein in Halle studiert. Von 1986 bis 1988 folgte ein Meisterstudium Illustration und Grafik bei Prof. Eva Natus-Salamoun. Nach selbständiger Tätigkeit als Illustratorin, Malerin und Grafikerin ist sie seit 1998 Professorin für Visuelle Kommunikation und Grafikdesign an der Hochschule Merseburg.</p>
<p>Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt befindet sich im Justizzentrum Halle, Thüringer Straße 16 in Halle (Saale). Das Justizzentrum ist montags, mittwochs und donnerstags von 8:00 Uhr bis 15:30, dienstags bis 17:00 Uhr und freitags bis 13.00 Uhr geöffnet. Die Ausstellung ist voraussichtlich bis zum Herbst zu sehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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                    <![CDATA[
                    (LSG LSA) Schlag mit einer Vase auf den Kopf des Betreuers ist ein Arbeitsunfall
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                </title>
                <pubDate>Wed, 31 Jul 24 10:41:17 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Wenn ein Betreuter seinem ehrenamtlichen Betreuer eine Vase auf den Kopf schlägt, kann das für das Opfer ein Arbeitsunfall sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligten miteinander verwandt sind und der Vorfall sich in der gemeinsamen Wohnung ereignet. Voraussetzung ist, dass der Angriff infolge der Betreuertätigkeit erfolgt ist. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Fall bejaht, in dem der für den Bereich der Gesundheitsfürsorge als Betreuer zuständige Vater wegen eines Tobsuchtsanfalls seines Sohnes den Notarzt gerufen hatte und es unmittelbar danach zu dem Angriff kam.</p>
<p>Der Kläger in diesem Verfahren war als ehrenamtlicher Betreuer für seinen erwachsenen Sohn bestellt worden, der aufgrund einer geistigen Behinderung beeinträchtigt war. Zum Aufgabenkreis des Betreuers gehörte u.a. die Gesundheitsfürsorge für den Sohn. Zwischen den beiden Männern kam es im Februar 2016 in der gemeinsamen Wohnung zum Streit, weil das Zimmer des Sohnes von Schimmel befallen war und ein Bausachverständiger den Schaden begutachten sollte. Der Vater versuchte, seinen 38jährigen Sohn dazu zu überreden, die Besichtigung zu dulden und vorher noch einen Teil seiner Lego-Steine zur Seite zu räumen, damit der Sachverständige die Möglichkeit hätte, sich die betroffenen Stellen anzusehen. Als der Vater seinem Sohn Hilfe beim Aufräumen anbot, zog dieser sich zunächst in sein Zimmer zurück. Wenig später schlug er wutentbrannt mit einem Hammer durch die Zimmertür. Als der Vater den Notruf wählte, um einen Notarzt und die Polizei zu rufen, stürzte sich der Sohn auf ihn und schlug ihm schließlich eine Vase auf den Kopf.</p>
<p>Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, die dabei erlittene Platzwunde als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen. Als ehrenamtlicher Betreuer falle der Vater zwar grundsätzlich unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Vorfall habe sich aber nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet. Dass Eltern ihre Kinder anhalten, ihr Zimmer aufzuräumen, gehöre zum Familienalltag und nicht zur unfallversicherten Tätigkeit eines Betreuers.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Klage des Vaters hatte nun in zweiter Instanz vor dem LSG Sachsen-Anhalt Erfolg. Das Gericht stellte darauf ab, dass zur versicherten Tätigkeit des Klägers als Betreuer seines Sohnes u.a. die Fürsorge für dessen Gesundheit gehört habe. Der Gefahr des Angriffs mit der Vase sei der Vater nicht nur deshalb ausgesetzt gewesen, weil er mit seinem Sohn in einem Haushalt gelebt habe, sondern auch weil er den Notruf gewählt habe, um ärztliche Hilfe für seinen Sohn herbeizurufen. Das sei ein Teil seiner Tätigkeit als Betreuer im Bereich der Gesundheitsfürsorge gewesen. Die Betreuertätigkeit könne jedenfalls nach dem seinerzeit geltenden Betreuungsrecht nicht auf die Vornahme von Rechtsgeschäften reduziert werden.</p>
<p><strong>Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Juni 2024, L 6 U 19/23, nicht rechtskräftig</strong></p>
<p><strong>Hintergrund:<br /></strong>Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Unfallversicherungsschutz begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuches Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII). Dazu gehören gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII u.a. ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Unfälle sind nach der gesetzlichen Definition zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).</p>
<p>Gemäß § 1901 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der bis Ende 2022 galt, umfasste die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich waren, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe näherer gesetzlicher Regelungen rechtlich zu besorgen. Zum 1. Januar 2023 ist das Betreuungsrecht umfassend reformiert worden.</p>
<p>Die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter <a href="https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de">www.landesrecht.sachsen-anhalt.de</a>.</p>
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                    <![CDATA[
                    (LSG LSA) Ordner in Stadien und bei Festivals unterliegen der Sozialversicherungspflicht
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Mon, 26 Jun 23 10:53:33 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Ordner, die für ein Sicherheitsunternehmen im Fußballstadion oder bei einem Musikfestival arbeiten, sind häufig keine selbständigen Unternehmer, sondern unterliegen als abhängig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschieden. Danach ist jemand, der für einen Auftraggeber zur Absicherung einer Veranstaltung Ordner- und Überwachungstätigkeiten verrichtet, ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer, insbesondere wenn er kein eigenes Gewerbe für die Personenüberwachung angemeldet hat und nicht über den Nachweis einer gewerberechtlichen Sachkundeprüfung verfügt. Sein Arbeitgeber muss für ihn Sozialversicherungsbeiträge entrichten.</p>
<p>Geklagt hatte eine Security-Firma, deren Mitarbeiter in Fußballstadien, Festzelten oder Diskotheken z.B. Eintrittskarten kontrollierten, Besucherströme lenkten und für Sicherheit und Ordnung sorgten. Die Mitarbeiter waren für einzelne Veranstaltungen angeworben worden und erhielten für ihren Einsatz „Engagementverträge“, mit denen ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet werden sollte.</p>
<p>Diese Regelung sei ein „Etikettenschwindel zur Verschleierung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses“, befand das LSG. Die Mitarbeiter hätten keinerlei Gestaltungsspielraum bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gehabt. Sie hätten ihre Arbeit persönlich verrichtet und keinen Einfluss auf die Höhe ihres Entgelts gehabt. Das Unternehmerrisiko habe allein bei der Security-Firma gelegen. Auch äußerlich seien die vermeintlich Selbständigen nicht von Arbeitnehmern zu unterscheiden gewesen: Für ihren Einsatz wurden sie aus der firmeneigenen Kleiderkammer u.a. mit schwarzen Westen ausgestattet, die den Firmenschriftzug des Unternehmens trugen.</p>
<p><strong>Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Januar 2023, </strong></p>
<p><strong>L 3 BA 6/19, rechtskräftig</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hintergrund:</strong></p>
<p>Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Beiträge dazu muss der Arbeitgeber als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen. Grundvoraussetzung ist, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.</p>
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                    <![CDATA[
                    (LSG LSA) Keine Bonus-Monate beim Elterngeld wegen Bereitschaftsdienst
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Fri, 10 Feb 23 12:24:10 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Halle. Der Bereitschaftsdienst von Klinikärzten ist Arbeitszeit. Er zählt auch als Zeit der Erwerbstätigkeit im Sinne des Elterngeldrechts und kann deshalb dazu führen, dass ein Arzt keine sog. Partnerschaftsbonus-Monate beim Elterngeld bekommt. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschieden.</p>
<p>Geklagt hatte eine Klinikärztin. Nach der Geburt ihres Kindes im Jahr 2016 hatte sie elf Monate das Basiselterngeld bezogen, ihr Ehemann anschließend drei weitere Monate. Danach arbeiteten beide in Teilzeit und nahmen die vier sog. Partnerschaftsbonus-Monate in Anspruch. Das setzte nach dem damaligen Recht voraus, dass beide Elternteile in diesen vier Monaten gleichzeitig im Monatsdurchschnitt nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig waren. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Ärztin, wenn man ihre Bereitschaftsdienste in der Klinik vollständig mitzählte, in einigen Monaten mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Deshalb forderte die zuständige Behörde das für die vier Partnerschaftsbonus-Monate zunächst nur vorläufig gezahlte Elterngeld zurück.</p>
<p>Dagegen klagte die Ärztin. Sie meinte, dass der Bereitschaftsdienst keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes sei. Sie müsse sich zwar in der Klinik aufhalten, könne die Zeit im Bereitschaftsdienstzimmer aber weitgehend frei nutzen. Wenn man nur die Zeiten zähle, in denen sie tatsächlich zum Einsatz gekommen sei, dann habe sie durchweg weniger als 30 Stunden pro Woche gearbeitet. Mit dieser Argumentation hatte sie in erster Instanz vor dem Sozialgericht Erfolg. Auf die Berufung der Elterngeldstelle hat das LSG ihre Klage aber in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung in zweiter Instanz abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Bereitschaftsdienst vollständig als Zeit der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, weil die Ärztin sich auf Weisung ihres Arbeitgebers in der Klinik aufhalten musste und weil dieser Dienst vergütet wurde. Ein weiterer Gesichtspunkt sei, dass die Ärztin sich während des Bereitschaftsdienstes gerade nicht um die Betreuung ihres Kindes kümmern konnte. Außerdem richte sich die Höhe des Elterngeldes nach dem Einkommen vor der Geburt. Hier wirke sich auch Einkommen aus Bereitschaftsdiensten positiv für den Elterngeldberechtigten aus. Dann sei es aber konsequent, solche Zeiten auch bei den Voraussetzungen der Partnerschaftsbonus-Monate zu berücksichtigen.</p>
<p><strong>Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Dezember 2022,</strong><br /><strong>L 2 EG 3/21, nicht rechtskräftig</strong></p>
<p><strong>Hintergrund:</strong><br />Das Elterngeld dient dazu, fehlendes Einkommen auszugleichen, wenn Eltern nach der Geburt eines Kindes ihre Arbeit einschränken oder unterbrechen. Sie können bis zu vier zusätzliche Monate das sog. Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum beide zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten (§ 4b Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz &lt;BEEG&gt;). Der Entscheidung des LSG lag die ältere Gesetzeslage zugrunde, die für Kinder galt, die vor dem 1. September 2021 geboren sind. Danach setzte die Inanspruchnahme der vier Partnerschaftsbonus-Monate voraus, dass beide Elternteile in diesen vier aufeinander folgenden Monaten im Monatsdurchschnitt zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiteten (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung).</p>
<p>Die Entscheidung ist kostenlos im Volltext abrufbar unter <a href="https://www.sozialgerichtsbarkeit.de">www.sozialgerichtsbarkeit.de</a> und <a href="https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de">www.landesrecht.sachsen-anhalt.de</a>.</p>
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                    <![CDATA[
                    (LSG LSA) Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung am Auto gehört nicht zum Arbeitsweg
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                </title>
                <pubDate>Mon, 06 Feb 23 10:47:36 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Halle. Das Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung an der Autoscheibe gehört nicht zum Arbeitsweg. Wer dabei umknickt, erleidet keinen Arbeitsunfall. Das gilt nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt jedenfalls dann, wenn das Anbringen der Abdeckung den eigentlichen Weg deutlich unterbricht.</p>
<p>Die Klägerin hatte sich an einem Wintertag mit dem Pkw auf den Weg zur Arbeit gemacht. Auf einem Parkplatz in der Nähe ihrer Arbeitsstelle stieg sie aus, um die letzten ca. 200 Meter zu Fuß zurückzulegen. Wegen der frostigen Temperaturen brachte sie aber zunächst eine Abdeckmatte an der Frontscheibe ihres Wagens an. Dazu ging sie nach den Feststellungen des Gerichts um das Auto herum. Auf der Beifahrerseite knickte sie dann beim Zurücktreten um und brach sich das Sprunggelenk. Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen.</p>
<p>Zu Recht, wie das LSG Sachsen-Anhalt entschieden hat. Das Anbringen der Frostschutz-Abdeckung nach dem Ende der Autofahrt und vor dem Antritt des restlichen Weges zu Fuß habe nicht zum Arbeitsweg gehört, sondern diesen aus außerbetrieblichen Gründen unterbrochen. „Das vorsorgliche Abdecken einer Autoscheibe nach dem Abstellen des Autos“, so der Senat, „stellt eine unversicherte Handlung dar, die allein der Vorbereitung einer (späteren) Fahrt dient.“ Im vorliegenden Fall habe es sich nicht um eine für den Versicherungsschutz unschädliche private Verrichtung „im Vorbeigehen“ gehandelt. Denn das Abdecken der Scheibe habe einen räumlichen Abweg und eine ganz vom Weg unabhängige Verrichtung erfordert. Deshalb habe eine deutliche Unterbrechung des Arbeitsweges vorgelegen.</p>
<p><strong>Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Dezember 2022,</strong><br /><strong>L 6 U 61/20, nicht rechtskräftig</strong></p>
<p><strong>Hintergrund:</strong><br />Die gesetzliche Unfallversicherung greift u.a. bei Arbeitsunfällen. Zu den versicherten Tätigkeiten gehört nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) auch das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit.</p>
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                    <![CDATA[
                    (LSG LSA) Jobcenter muss nicht für Schulreise im Rahmen einer Projektwoche zahlen
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Mon, 16 Dec 19 00:00:00 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        

Halle.
Das Jobcenter muss nicht die Kosten einer Schüler-Studienreise übernehmen, die
als eines von mehreren Projekten im Rahmen einer Projektwoche angeboten wird.
Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle entschieden. Geklagt
hatte eine Schülerin, deren Familie Hartz IV-Leistungen bezog und die an einer
einwöchigen klassen- und jahrgangsübergreifenden Reise ihres Gymnasiums nach
London teilgenommen hatte. 



Nach
Auffassung des Landessozialgerichts hat es das Jobcenter zu Recht abgelehnt,
die Kosten in Höhe von rund 400 ? zu übernehmen. Denn bei der London-Reise habe
es sich nicht um eine Klassenfahrt gehandelt. Sie habe nicht im Klassen- oder
Kursverband stattgefunden und auch nicht im Rahmen einer schulischen
Arbeitsgemeinschaft. Vielmehr sei die Reisegruppe nur für diese eine Fahrt
zusammengekommen. Deshalb hätte nicht die Gefahr bestanden, dass Schüler, die
sich die Teilnahme nicht leisten konnten, dadurch aus einer bestehenden Gruppe
ausgegrenzt würden. Insoweit liege der Fall anders als z.B. bei einer
Studienreise einer Englisch-AG oder bei einer Chorfahrt. Die Teilnahme sei auch
nicht verpflichtend gewesen. Die Klägerin hätte stattdessen an einem anderen
Projekt im Rahmen der Projektwoche teilnehmen können. 



Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. November 2019, L
2 AS 154/19, nicht rechtskräftig

&nbsp;Hintergrund:Das Zweite Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) sieht für Hartz
IV-Bezieher u.a. Leistungen für Bildung und Teilhabe vor. So werden bei
Schülern u.a. die Kosten für Schulausflüge und für ?mehrtägige Klassenfahrten
im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen? als Bedarfe anerkannt (§ 28 Abs. 2
SGB II).
 
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                    <![CDATA[
                    (LSG LSA) Landessozialgericht beanstandet Hartz IV-Richtlinie des Landkreises Wittenberg zu Unterkunftskosten
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Wed, 04 Sep 19 00:00:00 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        

Das
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle hat eine Richtlinie beanstandet,
mit der der Landkreis Wittenberg die Höhe der Hartz IV-Leistungen für
Unterkunftskosten festgelegt hatte. Der Landkreis hatte bei der statistischen
Erhebung der Mietpreise im Kreisgebiet, die den Grenzwerten für die Jahre 2011
bis 2014 zugrunde lag, keine Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern
berücksichtigt. Der 4. Senat des Landessozialgerichts bemängelt, dass dadurch
ein erheblicher Teil des Mietwohnungsmarkts unberücksichtigt geblieben sei;
denn 58% aller Wohnungen im Landkreis befänden sich in Ein- und Zweifamilienhäusern.
Für das ländlich geprägte Kreisgebiet sei es typisch, in Häusern zu wohnen, die
nicht mehr als zwei Wohneinheiten aufweisen. Die vom Landkreis festgelegten
Grenzwerte für die Jahre 2011 bis 2014 beruhten deshalb trotz einer
Überarbeitung im März 2019 nicht auf einem sog. schlüssigen Konzept und seien
nicht anzuwenden. Stattdessen haben die Leistungsberechtigten nach der
Entscheidung einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer tatsächlich angefallenen
Wohnkosten bis zu einem Höchstbetrag, der sich aus dem Wohngeldgesetz und einem
zusätzlichen Aufschlag von 10% ergibt. Dies betrifft allerdings nur Fälle, in
denen noch Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren für den betroffenen Zeitraum
anhängig sind.



Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. August 2019, L
4 AS 472/17, nicht rechtskräftig





Hintergrund:Empfänger von Hartz IV-Leistungen erhalten neben dem sogenannten Regelbedarf
auch Leistungen für ihre Unterkunfts- und Heizkosten. Während die Höhe des
Regelbedarfs bundesweit einheitlich festgelegt ist (derzeit 424 ? pro Monat für
einen Alleinstehenden), werden die Kosten der Unterkunft übernommen, soweit sie
?angemessen? sind. Bis zu welcher Höhe dies der Fall ist, hängt von den
örtlichen Gegebenheiten ab. Deshalb müssen die Kreise und kreisfreien Städte
ihren Wohnungsmarkt untersuchen und auf der Grundlage eines ?schlüssigen
Konzepts? Grenzwerte festlegen. Diese müssen die Verhältnisse des einfachen
Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realistisch abbilden.
 
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                    <![CDATA[
                    (LSG LSA) Präsidenten der Landessozialgerichte tagen in Wörlitz

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                </title>
                <pubDate>Wed, 15 May 19 00:00:00 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        Die Präsidentinnen und Präsidenten aller deutschen Landessozialgerichte kommen vom 20. bis zum 22. Mai 2019 in Wörlitz zu ihrer Jahreskonferenz zusammen. Auf Einladung des Präsidenten des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Michael Fock, werden sie u.a. über aktuelle rechtspolitische Themen beraten.Befassen werden sich die Präsidentinnen und Präsidenten unter anderem mit der Klagewelle wegen Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten, die im Herbst vergangenen Jahres wegen einer Gesetzesänderung über die Sozialgerichte in ganz Deutschland hereingebrochen ist. Innerhalb weniger Wochen hatten die gesetzlichen Krankenkassen in Zigtausenden von Behandlungsfällen Klagen gegen die Krankenhausträger erhoben. Die meisten dieser Verfahren sind nach wie vor bei den Gerichten anhängig und stellen diese vor große Herausforderungen.Ein weiteres Thema wird sein, dass es nach der Erfahrung etlicher Sozialgerichte in jüngerer Zeit schwieriger geworden ist, Rechtsstreitigkeiten über Hartz IV-Leistungen durch eine gütliche Einigung der Verfahrensbeteiligten zu beenden. Grund dafür ist, dass die Prozessvertreter der Jobcenter aufgrund neuer Vorgaben zum Teil nur noch eingeschränkt Vergleiche abschließen dürfen. Das führt dazu, dass die gerade durch Hartz IV-Verfahren ohnehin stark belasteten Sozialgerichte mehr Fälle streitig entscheiden müssen.Im Rahmenprogramm ihrer Konferenz werden die Präsidentinnen und Präsidenten das Gartenreich Dessau-Wörlitz besuchen. Außerdem wird die Direktorin der Stiftung Bauhaus, Dr. Claudia Perren, die Teilnehmer und Gäste der Konferenz begrüßen. Anschließend findet eine Führung durch das Bauhausgebäude und die Meisterhäuser statt.Hintergrund:Die Landessozialgerichte sind die höchsten Sozialgerichte in ihren Bundesländern. Zum Teil haben mehrere Bundesländer ein gemeinsames Landessozialgericht (Niedersachsen und Bremen; Berlin und Brandenburg). Die vier Präsidentinnen und zehn Präsidenten der Landessozialgerichte sind jeweils für die gesamte Sozialgerichtsbarkeit ihres Landes zuständig.
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                    <![CDATA[
                    (LSG LSA) Landessozialgericht korrigiert Hartz IV-Richtlinien zu Unterkunftskosten
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                </title>
                <pubDate>Thu, 20 Dec 18 00:00:00 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        

Das
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle hat Richtlinien der Stadt Halle und
des Landkreises Wittenberg korrigiert, mit denen die Höhe der Hartz
IV-Leistungen für Unterkunftskosten geregelt wurde. Nach Auffassung des
Gerichts waren die dort festgelegten Grenzwerte für die Übernahme von Miet-
oder Eigenheimkosten teilweise zu niedrig. Betroffen sind Regelungen aus der Zeit
von 2011 bis 2014.



Für
den Landkreis Wittenberg hat der 4. Senat des Gerichts entschieden, dass
zwischen den Wohnkosten in Lutherstadt Wittenberg und denen im übrigen
Landkreis zu unterscheiden sei, weil hier erhebliche Unterschiede bestünden.
Bei einem allein wohnenden Hartz IV-Empfänger in Lutherstadt Wittenberg hatte
der Landkreis in den Jahren 2011 und 2012 eine Bruttokaltmiete von maximal
273,50 ? pro Monat als angemessen anerkannt. Diesen Wert befand das
Landessozialgericht als zu niedrig; angemessen seien in dieser Zeit bis zu
279,50 ? gewesen. Die Grenzwerte für Haushalte mit mehreren Personen in
Lutherstadt Wittenberg hat der Senat dagegen gebilligt. Zu einem anderen
Ergebnis kam er jedoch für das übrige Kreisgebiet: Dort hat er sämtliche in der
Richtlinie festgelegten Werte der Jahre 2011 und 2012 beanstandet (Az.: L 4 AS
676/15; L 4 AS 680/15; L 4 AS 512/16).



In
der Stadt Halle galt ab Oktober 2013 eine Regelung, wonach das Jobcenter bei
einem Ein-Personen-Haushalt maximal eine Bruttokaltmiete von 286 ? pro Monat
übernommen hat. Der 2. Senat des Landessozialgerichts hat diesen Wert
korrigiert: Für die Zeit bis einschließlich Juni 2014 hielt er einen Betrag von
303 ? pro Monat für angemessen, ab Juli 2014 einen Betrag von 311,45 ? (Az.: L
2 AS 442/15, L 2 AS 543/15).



Demgegenüber
hatte der 5. Senat des Landessozialgerichts bereits in der Vergangenheit
Richtlinien der Landkreise Harz (Az.: L 5 AS 201/17) und Börde (Az.: L 5 AS
408/17) sowie des Salzlandkreises (Az.: L 5 AS 376/16) gebilligt.Hintergrund:



Empfänger von Hartz
IV-Leistungen erhalten neben dem sogenannten Regelbedarf auch Leistungen für
ihre Unterkunfts- und Heizkosten. Während die Höhe des Regelbedarfs bundesweit
einheitlich festgelegt ist (derzeit 416 ? pro Monat für einen Alleinstehenden),
werden die Kosten der Unterkunft übernommen, soweit sie ?angemessen? sind. Bis
zu welcher Höhe dies der Fall ist, hängt vom den örtlichen Gegebenheiten ab.
Deshalb müssen die Kreise und kreisfreien Städte ihren Wohnungsmarkt
untersuchen und auf der Grundlage eines ?schlüssigen Konzepts? Grenzwerte
festlegen. Diese müssen die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen
Wohnungsmarkt realistisch abbilden.



Die angeführten Entscheidungen können kostenlos im Internet unter
www.landesrecht.sachsen-anhalt.de abgerufen werden.
 
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                    (LSG LSA) Keine Eingliederungsleistungen für strafbares Fahren
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                </title>
                <pubDate>Tue, 07 Oct 14 00:00:00 +0200</pubDate>
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Arbeitslose
können bei Aufnahme einer Tätigkeit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
beantragen, auch die Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW zur Arbeitsstelle.
Es muss aber ein gültiger Führerschein vorliegen. Dem Kläger war der deutsche
Führerschein mehrfach und endgültig entzogen worden. Er erwarb daraufhin einen
tschechischen Führerschein. Dieser berechtigte ihn jedoch nicht zu Fahrten in der
Bundesrepublik Deutschland. Seine Klage auf Erstattung von Fahrtkosten bei der
Arbeitsaufnahme blieb erfolglos. Nach Auffassung der Richter muss die Behörde
keine Beihilfen für ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis erbringen.



Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. September 2014, L 5 AS
1066/13, nicht rechtskräftig
 
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                    (LSG LSA) Kabelgebühr wird nicht übernommen
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                <pubDate>Tue, 22 Jul 14 00:00:00 +0200</pubDate>
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Bezieher
von SGB II-Leistungen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme ihrer
Kosten für den Kabelanschlussvertrag zum Empfang von Fernsehen und Rundfunk. Dies
gilt auch, wenn die Anbringung einer Satellitenschüssel vom Vermieter nicht
erlaubt wird. Diese Kosten sind Teil der Regelleistung (Freizeit, Kultur,
Unterhaltung) und somit pauschal abgedeckt. Nur ausnahmsweise ist eine
Kostenübernahme möglich, wenn die Pflicht zur Zahlung der Kabelgebühr sich
unmittelbar aus dem Mietvertrag ergibt. Dann handelt es sich um Kosten der
Unterkunft und Heizung.



Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juni 2014, L 4 AS
98/11, nicht rechtskräftig
 
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                <pubDate>Wed, 04 Jun 14 00:00:00 +0200</pubDate>
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Die
beiden in den Jahren 2011 und 2013 über Halle hereingebrochenen
Jahrhunderthochwasser sind Thema der neuen Sommerausstellung des
Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle. Gezeigt werden verschiedene
großformatige Panoramabilder des in Halle lebenden Arztes und leidenschaftlichen
Fotografen Ingolf Knetsch. Der Kontrast zwischen blauem Himmel, grünen
Baumwipfeln, historischen Gebäuden und braunen Fluten ruft eindrücklich
Erinnerungen an die für große Teile der Stadt bedrohlichen Situationen wach.
Zugleich vermitteln die Arbeiten einen Eindruck von der Urgewalt des Flusses,
der meist so idyllisch ist.

Die Ausstellung kann bis Ende September 2014 zu den üblichen Geschäftszeiten
in der fünften Etage des Justizzentrums besichtigt werden (Montag bis
Donnerstag 8:30 bis 16:00 Uhr, Freitag 8:30 bis 13:00 Uhr).
 
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                    (LSG LSA) Präsidentinnen und Präsidenten setzen sich für kürzere Verfahrensdauer bei den Sozialgerichten ein.
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                </title>
                <pubDate>Wed, 21 May 14 00:00:00 +0200</pubDate>
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  800x600
 

 
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Jahreskonferenz 2014 der
Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte in Saarbrücken



Die
Sozialgerichte vieler Bundesländer schieben einen Berg von Verfahren vor sich
her. Die Konsequenz: die Bürgerinnen und Bürger müssen dort unverhältnismäßig
lange auf Entscheidungen warten. So ist es nicht ungewöhnlich, dass ein
Klageverfahren, in dem um soziale Leistungen gestritten wird, bis zu einer
Entscheidung durch zwei Instanzen bis zu fünf Jahre dauert. Mit dem grundgesetzlich
garantierten Justizgewährungsanspruch ist dies nur schwer in Einklang zu
bringen. Diese aus Sicht der Rechtsuchenden und der Richterschaft
unbefriedigende Verfahrensdauer kann nur verringert werden, wenn die
Sozialgerichtsbarkeit flächendeckend personell angemessen ausgestattet ist. Die
Präsidentinnen und Präsidenten appellieren an die Haushaltsgesetzgeber dafür zu
sorgen, dass eine angemessene Personalausstattung gewährleistet ist. In einem
sozialen Rechtsstaat, der zugleich einen Beitrag zum sozialen Frieden leisten
soll, kann die Haushaltslage nicht die personelle Ausstattung der Gerichte
bestimmen. Nur kurze Verfahrenslaufzeiten garantieren effektiven Rechtsschutz.



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                <pubDate>Thu, 24 Apr 14 00:00:00 +0200</pubDate>
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Im Alter von 89 Jahren ist in seiner Heimatstadt
Celle der erste Präsident des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Dr.
Hans-Joachim Peters verstorben. Er war von 1955 bis zum Ruhestand im Juli 1990
im Richterdienst des Landes Niedersachsen tätig gewesen, zuletzt langjährig als
Vizepräsident des dortigen Landessozialgerichts. Im Juli 1991 übernahm er die
Leitung des Aufbaustabs für die Sozialgerichte in Sachsen-Anhalt. Anfang 1992
wurde er zum Richter am Bezirksgericht Halle berufen, das seinerzeit noch für
sozialrechtliche Streitigkeiten zuständig war. Von Mai 1992 bis Juli 1993
wirkte er dann als Präsident des Landessozialgerichts. Seinen damaligen
Mitarbeiter/innen und Kolleg/innen sind seine freundliche und humorvolle
Wesensart sowie der souveräne Umgang mit allen Widrigkeiten des Berufslebens in
bleibender Erinnerung geblieben.
 
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                    <![CDATA[
                    (LSG LSA) Kein Funk-Rauchwächter für Gehörlose
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                </title>
                <pubDate>Tue, 25 Mar 14 00:00:00 +0100</pubDate>
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  800x600
 


Erfolglos
hat ein Gehörloser gegen seine gesetzliche Krankenversicherung auf Übernahme
der Kosten für einen Funk-Rauchwächter i.H.v. 146 ? geklagt. Er meinte, das bei
Feuerausbruch durch einen Funksender ausgelöste Lichtsignal sei die einzige
Möglichkeit, ihn zu schützen. Nach Auffassung der Richter sei die Krankenkasse
nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. Diese hätte nur einen
Behinderungsausgleich für den Lebensbereich der menschlichen Grundbedürfnisse
zu leisten. Die Gefahrenabwehr und Unfallverhütung gehörten nicht dazu, denn
Feuer werde überwiegend durch sehen und riechen bemerkt. Es sei keine Leistung
der medizinischen Rehabilitation, sondern falle in den privaten Bereich der
allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen.





Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Dezember 2013, L 4 KR
11/11, rechtskräftig
 
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                    <![CDATA[
                    (LSG LSA) Neue Prothese nach Ablauf von drei Wochen
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Tue, 04 Mar 14 00:00:00 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        
 
  800x600
 


Ein
gesetzlich Krankenversicherter hat erfolgreich die Versorgung mit einer neuen
Kniegelenksprothese erreicht, ohne dass seine Krankenkasse die Notwendigkeit der
Neuversorgung geprüft hat. Er hat sich darauf berufen, dass sein Antrag nicht
innerhalb von drei Wochen bearbeitet worden ist. Das Sozialgericht hat ihm
Recht geben. Die Krankenkasse habe nach Eingang des Antrags weder innerhalb von
drei Wochen darüber entschieden, noch Gründe für eine Überschreitung dieser
Frist schriftlich mitgeteilt. Nach dem Gesetz gelte die beantragte Versorgung
damit als genehmigt. Die fiktive Genehmigung dürfe auch nicht - anders als ein
fehlerhafter Bescheid - zurückgenommen werden.



Sozialgericht
Dessau-Roßlau, Urteil vom 18. Dezember 2013, S
21 KR 282/13, nicht rechtskräftig

&nbsp;

Hintergrund:



§ 13 SGB V in der Fassung
seit 26. Februar 2013 ("Gesetz zur Verbesserung der Rechte von
Patientinnen und Patienten") lautet auszugsweise:



Die Krankenkasse hat über
einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen
nach Eintragseingang, ? zu entscheiden. Kann die Krankenkasse Fristen ... nicht
einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe
rechtzeitig schriftlich mit. 



Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung
nach Ablauf der Frist als genehmigt.
 
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