Landesportal Sachsen-Anhalt - Landessozialgericht https://www.sachsen-anhalt.de/bs/pressemitteilungen/ Pressemitteilungen der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt sowie nachgeordneter Behörden und Bereiche de-de Thu, 30 Mar 23 17:05:36 +0200 <![CDATA[ (LSG LSA) Keine Bonus-Monate beim Elterngeld wegen Bereitschaftsdienst ]]> Fri, 10 Feb 23 12:24:10 +0100 Halle. Der Bereitschaftsdienst von Klinikärzten ist Arbeitszeit. Er zählt auch als Zeit der Erwerbstätigkeit im Sinne des Elterngeldrechts und kann deshalb dazu führen, dass ein Arzt keine sog. Partnerschaftsbonus-Monate beim Elterngeld bekommt. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschieden.

Geklagt hatte eine Klinikärztin. Nach der Geburt ihres Kindes im Jahr 2016 hatte sie elf Monate das Basiselterngeld bezogen, ihr Ehemann anschließend drei weitere Monate. Danach arbeiteten beide in Teilzeit und nahmen die vier sog. Partnerschaftsbonus-Monate in Anspruch. Das setzte nach dem damaligen Recht voraus, dass beide Elternteile in diesen vier Monaten gleichzeitig im Monatsdurchschnitt nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig waren. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Ärztin, wenn man ihre Bereitschaftsdienste in der Klinik vollständig mitzählte, in einigen Monaten mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Deshalb forderte die zuständige Behörde das für die vier Partnerschaftsbonus-Monate zunächst nur vorläufig gezahlte Elterngeld zurück.

Dagegen klagte die Ärztin. Sie meinte, dass der Bereitschaftsdienst keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes sei. Sie müsse sich zwar in der Klinik aufhalten, könne die Zeit im Bereitschaftsdienstzimmer aber weitgehend frei nutzen. Wenn man nur die Zeiten zähle, in denen sie tatsächlich zum Einsatz gekommen sei, dann habe sie durchweg weniger als 30 Stunden pro Woche gearbeitet. Mit dieser Argumentation hatte sie in erster Instanz vor dem Sozialgericht Erfolg. Auf die Berufung der Elterngeldstelle hat das LSG ihre Klage aber in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung in zweiter Instanz abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Bereitschaftsdienst vollständig als Zeit der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, weil die Ärztin sich auf Weisung ihres Arbeitgebers in der Klinik aufhalten musste und weil dieser Dienst vergütet wurde. Ein weiterer Gesichtspunkt sei, dass die Ärztin sich während des Bereitschaftsdienstes gerade nicht um die Betreuung ihres Kindes kümmern konnte. Außerdem richte sich die Höhe des Elterngeldes nach dem Einkommen vor der Geburt. Hier wirke sich auch Einkommen aus Bereitschaftsdiensten positiv für den Elterngeldberechtigten aus. Dann sei es aber konsequent, solche Zeiten auch bei den Voraussetzungen der Partnerschaftsbonus-Monate zu berücksichtigen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Dezember 2022,
L 2 EG 3/21, nicht rechtskräftig

Hintergrund:
Das Elterngeld dient dazu, fehlendes Einkommen auszugleichen, wenn Eltern nach der Geburt eines Kindes ihre Arbeit einschränken oder unterbrechen. Sie können bis zu vier zusätzliche Monate das sog. Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum beide zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten (§ 4b Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz <BEEG>). Der Entscheidung des LSG lag die ältere Gesetzeslage zugrunde, die für Kinder galt, die vor dem 1. September 2021 geboren sind. Danach setzte die Inanspruchnahme der vier Partnerschaftsbonus-Monate voraus, dass beide Elternteile in diesen vier aufeinander folgenden Monaten im Monatsdurchschnitt zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiteten (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung).

Die Entscheidung ist kostenlos im Volltext abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de und www.landesrecht.sachsen-anhalt.de.

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<![CDATA[ (LSG LSA) Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung am Auto gehört nicht zum Arbeitsweg ]]> Mon, 06 Feb 23 10:47:36 +0100 Halle. Das Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung an der Autoscheibe gehört nicht zum Arbeitsweg. Wer dabei umknickt, erleidet keinen Arbeitsunfall. Das gilt nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt jedenfalls dann, wenn das Anbringen der Abdeckung den eigentlichen Weg deutlich unterbricht.

Die Klägerin hatte sich an einem Wintertag mit dem Pkw auf den Weg zur Arbeit gemacht. Auf einem Parkplatz in der Nähe ihrer Arbeitsstelle stieg sie aus, um die letzten ca. 200 Meter zu Fuß zurückzulegen. Wegen der frostigen Temperaturen brachte sie aber zunächst eine Abdeckmatte an der Frontscheibe ihres Wagens an. Dazu ging sie nach den Feststellungen des Gerichts um das Auto herum. Auf der Beifahrerseite knickte sie dann beim Zurücktreten um und brach sich das Sprunggelenk. Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Zu Recht, wie das LSG Sachsen-Anhalt entschieden hat. Das Anbringen der Frostschutz-Abdeckung nach dem Ende der Autofahrt und vor dem Antritt des restlichen Weges zu Fuß habe nicht zum Arbeitsweg gehört, sondern diesen aus außerbetrieblichen Gründen unterbrochen. „Das vorsorgliche Abdecken einer Autoscheibe nach dem Abstellen des Autos“, so der Senat, „stellt eine unversicherte Handlung dar, die allein der Vorbereitung einer (späteren) Fahrt dient.“ Im vorliegenden Fall habe es sich nicht um eine für den Versicherungsschutz unschädliche private Verrichtung „im Vorbeigehen“ gehandelt. Denn das Abdecken der Scheibe habe einen räumlichen Abweg und eine ganz vom Weg unabhängige Verrichtung erfordert. Deshalb habe eine deutliche Unterbrechung des Arbeitsweges vorgelegen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Dezember 2022,
L 6 U 61/20, nicht rechtskräftig

Hintergrund:
Die gesetzliche Unfallversicherung greift u.a. bei Arbeitsunfällen. Zu den versicherten Tätigkeiten gehört nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) auch das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit.

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<![CDATA[ (LSG LSA) Jobcenter muss nicht für Schulreise im Rahmen einer Projektwoche zahlen ]]> Mon, 16 Dec 19 00:00:00 +0100 95602 <![CDATA[ (LSG LSA) Landessozialgericht beanstandet Hartz IV-Richtlinie des Landkreises Wittenberg zu Unterkunftskosten ]]> Wed, 04 Sep 19 00:00:00 +0200 93617 <![CDATA[ (LSG LSA) Präsidenten der Landessozialgerichte tagen in Wörlitz ]]> Wed, 15 May 19 00:00:00 +0200 91422 <![CDATA[ (LSG LSA) Landessozialgericht korrigiert Hartz IV-Richtlinien zu Unterkunftskosten ]]> Thu, 20 Dec 18 00:00:00 +0100 88546 <![CDATA[ (LSG LSA) Keine Eingliederungsleistungen für strafbares Fahren ]]> Tue, 07 Oct 14 00:00:00 +0200 61412 <![CDATA[ (LSG LSA) Kabelgebühr wird nicht übernommen ]]> Tue, 22 Jul 14 00:00:00 +0200 60161 <![CDATA[ (LSG LSA) "Hochwasser im Justizzentrum" ]]> Wed, 04 Jun 14 00:00:00 +0200 59506 <![CDATA[ (LSG LSA) Präsidentinnen und Präsidenten setzen sich für kürzere Verfahrensdauer bei den Sozialgerichten ein. ]]> Wed, 21 May 14 00:00:00 +0200 59406 <![CDATA[ (LSG LSA) Erster Präsident des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt verstorben ]]> Thu, 24 Apr 14 00:00:00 +0200 59039 <![CDATA[ (LSG LSA) Kein Funk-Rauchwächter für Gehörlose ]]> Tue, 25 Mar 14 00:00:00 +0100 58681 <![CDATA[ (LSG LSA) Neue Prothese nach Ablauf von drei Wochen ]]> Tue, 04 Mar 14 00:00:00 +0100 58370 <![CDATA[ (LSG LSA) Kein Extrageld für die Jugendweihe ]]> Tue, 11 Feb 14 00:00:00 +0100 58132 <![CDATA[ (LSG LSA) Halbwaisenrente für Pflegekind eines gefallenen Soldaten ]]> Tue, 10 Dec 13 00:00:00 +0100 57460 <![CDATA[ (LSG LSA) Klage der Gesetzlichen Krankenversicherungen erfolgreich ]]> Wed, 13 Nov 13 00:00:00 +0100 57144 <![CDATA[ (LSG LSA) Terminvorschau ]]> Mon, 11 Nov 13 00:00:00 +0100 57143 <![CDATA[ (LSG LSA) "Halle in Farbe" im Justizzentrum ]]> Mon, 04 Nov 13 00:00:00 +0100 57142 <![CDATA[ (LSG LSA) Kein Anspruch auf kieferorthopädische Wunschbehandlung ]]> Tue, 15 Oct 13 00:00:00 +0200 56742 <![CDATA[ (LSG LSA) Keine Prozesskostenhilfe für Klagen wegen verfassungswidriger Regelsätze ]]> Wed, 18 Sep 13 00:00:00 +0200 56345