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            Landesportal Sachsen-Anhalt - Verwaltungsgericht Halle
            
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        <link>https://www.sachsen-anhalt.de/bs/pressemitteilungen/</link>
        <description>Pressemitteilungen der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt sowie nachgeordneter Behörden und Bereiche</description>
        <language>de-de</language>
        <pubDate>Sun, 10 May 26 15:57:01 +0200</pubDate>
        
            
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Eingeschränkte Erreichbarkeit des VG Halle am 5. Dezember 2025
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Fri, 28 Nov 25 11:31:08 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Am 5. Dezember 2025 wird beim Verwaltungsgericht Halle die elektronische Akte eingeführt. Aufgrund dieser Systemumstellung wird das elektronische Postfach des Verwaltungsgerichtes Halle ab 9 Uhr geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist das Verwaltungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs nicht mehr erreichbar, Ebenso wenig kann das Gericht elektronisch versenden.</p>
<p>Nachrichten, Stellungnahmen und Anträge, die über den elektronischen Rechtsverkehr eingehen, können ab 9 Uhr an diesem Tag nicht bearbeitet werden!</p>
<p>Die Erreichbarkeit über Telefon, Telefax und Post ist weiterhin gewährleistet.</p>
<p>In eilbedürftigen Angelegenheiten (vorläufige oder einstweilige Rechtsschutzanträge) wählen Sie deshalb bitte andere Kommunikationswege (z.B. per Fax gem. § 55 Satz 3 VwGO).</p>
<p>Die Rechtsantragstelle kann aufgesucht werden, unaufschiebbare Angelegenheiten werden bearbeitet.</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Eingeschränkte Erreichbarkeit des VG Halle vom 24. März 2025 bis voraussichtlich 28. März 2025
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                </title>
                <pubDate>Wed, 05 Mar 25 16:32:50 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p><strong>Eingeschränkte Erreichbarkeit des Verwaltungsgerichts Halle</strong> vom 24. März 2025 bis zum 28. März 2025 wegen Arbeiten am IT-Netzwerk des Justizzentrums Halle</p>
<p>In der Zeit <strong>vom 24.03.2025 bis voraussichtlich 28.03.2025</strong> erfolgen Arbeiten am IT-Netzwerk des Justizzentrums Halle.</p>
<p>In dieser Zeit kommt es zu einem Komplettausfall der IT-Technik der Staatsanwaltschaft Halle und aller Gerichte im Justizzentrum Halle (Amtsgericht Halle (Saale), Sozialgericht Halle, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Arbeitsgericht Halle, Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt und <strong>Verwaltungsgericht Halle</strong>).</p>
<p>In diesem Zusammenhang wird es zu <strong>erheblichen Einschränkungen des Dienstbetriebes</strong> kommen.</p>
<p>Die Erreichbarkeit über Telefon, Telefax und Post ist weiterhin gegeben.</p>
<p>E-Mails können in dieser Zeit nicht bearbeitet werden.</p>
<p>Nachrichten, Stellungnahmen und Anträge, welche über den <strong>elektronischen Rechtsverkehr</strong> eingehen, können in dieser Zeit <strong>nicht bearbeitet</strong> werden, diese werden auch <strong>nicht beim Absender als unzustellbar deklariert</strong>!</p>
<p>In eilbedürftigen Angelegenheiten (vorläufige oder einstweilige Rechtsschutzanträge, Terminssachen) wählen Sie deswegen bitte andere Kommunikationskanäle (z. B. per Fax gem. § 55d Satz 3 VwGO).</p>
<p>Die Rechtsantragstelle kann aufgesucht werden; unaufschiebbare Angelegenheiten werden bearbeitet.</p>
<p><strong>Verhandlungen</strong> finden wie terminiert statt.</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    BUND im Eilverfahren gegen Genehmigung von 7 Probebohrungen zur Erkundung von Gipsvorkommen im Südharz teilweise erfolgreich
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                </title>
                <pubDate>Thu, 23 Jan 25 14:42:06 +0100</pubDate>
                <description>
                    
                            
                        
                    
                            
                        
                    
                    <![CDATA[
                        <p>Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 einem Eilantrag des BUND gegen einem Unternehmen erteilten Bescheid des Landkreises Mansfeld Südharz teilweise entsprochen, mit dem 7 Explorationsbohrungen zur Erkundung von Gipsvorkommen im Südharz zugelassen worden sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der BUND suchte mit dem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht die Probebohrungen zu verhindern. Der Antrag hatte Erfolg, soweit sich der Antragsteller gegen die naturschutzrechtliche Genehmigung nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz und südliches Harzvorland“ wendete. Das Gericht hat insofern beanstandet, dass das Bohrvorhaben gegen verschiedene ausdrückliche Verbote der Schutzgebietsverordnung verstoße, von denen der Landkreis das Unternehmen nicht befreit habe. Daher sei die für die Genehmigungserteilung notwendige Feststellung, das Vorhaben beeinträchtige weder den Charakter des Landschaftsschutzgebiets noch dessen besonderen Schutzzweck, nicht möglich.</p>
<p>Dagegen hatte der Antrag keinen Erfolg, soweit sich der BUND gegen die Befreiung von verschiedenen Verboten der Naturschutzgebietsverordnung „Gipskarstlandschaft Questenberg“ richtete. Entgegen der Auffassung des Antragstellers befand das Gericht, dass der Antragsteller in hinreichendem Umfang an dem behördlichen Verfahren beteiligt worden ist und auch die Einschätzung des Landkreises, die Erkundungsbohrungen könnten nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Buntsandstein- und Gipskarstlandschaft bei Questenberg im Südharz“ in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen, rechtmäßig sei. Schließlich liege auch ein die Befreiung von der Verboten rechtfertigendes überwiegendes öffentliches Interesse an den Probebohrungen vor. Denn die Erkundung von Gipsvorkommen sei notwendig, um im Rahmen der aktuellen Raumordnungsplanung aufgrund umfangreicher Informationen sachgerechte Entscheidungen zur Sicherstellung einer zukunftsorientierten Versorgung mit heimischen Rohstoffen treffen zu können. Nach dem Rohstoffsicherungskonzept für Bodenschätze Sachsen-Anhalt entstehe mit der Energiewende und dem geplanten Aus für die Braunkohlenverstromung ein deutliches Defizit von jährlich rund 5 Mio. t an Gipsrohstoffen, wobei die Versorgungslücke nach aktuellem Stand kurzfristig nur durch einen Gipsimport und mittelfristig durch eine massive Ausweitung der einheimischen Gipsgewinnung geschlossen werden könne.</p>
<p>Der Beschluss ist anfechtbar.</p>
<p>VG Halle, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 4 B 308/24 HAL -</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Stadtratsfraktion der AfD unterliegt im Streit um die Veröffentlichung eines Beitrages im Amtsblatt
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Wed, 08 May 24 13:19:13 +0200</pubDate>
                <description>
                    
                            
                        
                    
                            
                        
                    
                    <![CDATA[
                        <p>Der gegen die Stadt Halle auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtete Antrag der Stadtratsfraktion der AfD auf Veröffentlichung eines von ihr verfassten Beitrages im Amtsblatt der Stadt Halle ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom gestrigen Tage abgelehnt worden. Die Stadt Halle hatte die Veröffentlichung eines Beitrages der Fraktion AfD abgelehnt, woraufhin letztere im Wege des gerichtlichen (Eil)Verfahrens versucht hatte, ihren Beitrag im Amtsblatt veröffentlichen zu können. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts komme der Stadt zwar ein Ermessen über die Veröffentlichung von Beiträgen der Fraktionen zu, dieses Ermessen dürfe aber nicht dazu führen, dass jegliche Kritik an der Stadtverwaltung nicht zu veröffentlichen sei. Unwahre Tatsachenbehauptungen und Diskreditierung einzelner Personen der Verwaltung dürften aber unterbunden werden. Dies sei teilweise hier der Fall gewesen, weil in dem Beitrag der Antragstellerin teils Tatsachen behauptet worden seien, die nicht der Wahrheit entsprochen hätten und Kritik an einem einzelnen ohne weiteres zu identifizierenden Angestellten der Stadtverwaltung geäußert worden sei.</p>
<p>Der Beschluss ist anfechtbar.</p>
<p>VG Halle, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 3 B 110/24 HAL -</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Stadt Halle im Eilverfahren gegen Verein Hauptsache Halle wegen ungenehmigter Verwendung ihres Stadtwappens erfolgreich
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                </title>
                <pubDate>Fri, 19 Apr 24 12:56:40 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p><strong>Stadt Halle im Eilverfahren gegen Verein Hauptsache Halle wegen ungenehmigter Verwendung ihres Stadtwappens erfolgreich</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Beschluss vom heutigen Tag in einem Eilverfahren entschieden, dass die Stadt Halle von dem Verein Hauptsache Halle bis zum Ende des Kommunalwahlkampfes am 9. Juni 2024 die Unterlassung der Verwendung ihres Stadtwappens im Logo des Vereins verlangen kann. Die Stadt berief sich – nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Recht – auf ihr Namensrecht und die ungenehmigte Nutzung ihres Wappens. Zwar verwende der Verein ihr Stadtwappen nicht in identischer Form. Die stilisierte Fassung des Stadtwappens im bisherigen Logo des Vereins weise aber eine sehr große Ähnlichkeit zum halleschen Wappen auf und könne daher zu einer sog. Zuordnungsverwirrung führen. Denn es könne der unrichtige Eindruck entstehen, die Stadt habe dem Verein die Verwendung erlaubt oder es bestehe eine Verbindung zwischen Stadt und Verein. Das Recht der Stadt, über die Nutzung ihres Stadtwappens zu bestimmen, überwiegt nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Vereins. Dieser hatte geltend gemacht, dass beanstandete Logo schon seit vielen Jahren zu verwenden und im Wahlkampf Nachteile durch die Untersagung der Verwendung Logos zu haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beschluss ist anfechtbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>VG Halle, Beschluss vom 19. April 2024 – 3 B 102/24 - HAL</p>
<p>&nbsp;</p>
                    ]]>
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                    <![CDATA[
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    AfD-Fraktion klagt erfolgreich gegen den Stadtrat der Stadt Halle wegen Besetzung der Ausschüsse
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Wed, 09 Aug 23 16:12:54 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Urteil vom 4. August 2023 festgestellt, dass der Beschluss des Stadtrats der Stadt Halle vom 19. Dezember 2019 über die Ablehnung der Aufnahme von bestimmten sachkundigen Bürgern in die Ausschüsse des Stadtrates rechtswidrig gewesen ist. Mit diesem Beschluss wurde die Berufung der von der AFD-Fraktion benannten und ihr nach der Fraktionsstärke zustehenden sieben sachkundigen Personen in die beratenden Ausschüsse des Stadtrats mehrheitlich abgelehnt. Die Ablehnung stützte sich allein darauf, dass drei der vorgeschlagenen Personen einen rechtsextremen Hintergrund hätten. Unstreitig war zwischen den Beteiligten, dass der AFD-Fraktion das Recht zur Benennung sachkundiger Einwohner für die Ausschüsse grundsätzlich zusteht.  
Zur Überzeugung des Gerichts besagen die maßgeblichen Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, dass der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung über die Berufung sachkundiger Einwohner an die Benennung der Personen durch eine Fraktion gebunden ist. Der Stadtrat dürfe lediglich die Sachkunde der benannten Personen prüfen, nicht jedoch deren politischen Haltung. Da im konkreten Fall die Sachkunde der benannten Personen nicht in Zweifel gezogen worden sei, verstoße der Beschluss des Stadtrates gegen das Kommunalverfassungsgesetz und sei deshalb rechtswidrig.
Das Urteil ist anfechtbar. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gestellt werden. 
VG Halle, Urteil vom 4. August 2023 - 3 A 180/20 HAL -

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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Gemeinden klagen erfolgreich gegen die Kreisumlagen für die Jahre 2018 und 2020 des Landkreises Mansfeld/Südharz
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Wed, 28 Jun 23 16:16:56 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Das Verwaltungsgericht Halle hat auf Klagen der Gemeinden Lutherstadt Eisleben, Sangerhausen, Hettstedt und Wallhausen mit Urteilen vom heutigen Tage entschieden, dass der Landkreis die Umlagesätze rechtswidrig zu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden zu hoch angesetzt habe. Der Landkreis habe den finanziellen Gleichrang von Gemeinden und Landkreis und zudem bei einer Mehrzahl von Gemeinden den verfassungsrechtlich garantierten Schutz einer finanziellen Mindestausstattung bei der Festsetzung seiner Umlagesätze nicht hinreichend beachtet. Das Gericht hat u.a. beanstandet, dass der Landkreis den Gemeinden zu Unrecht vorgehalten und demzufolge in die Kreisumlage mit einberechnet habe, dass diese ihre zur Verfügung stehenden Einnahmequellen (z. B. Hebesätze für Gewerbe- und Grundsteuern) nicht hinreichend ausnutzten. Ferner habe der beklagte Landkreis bei der Festsetzung der Kreisumlage nicht eingestellt, dass bei einer Vielzahl von Gemeinden seit vielen Jahren in deren Haushalten Fehlbeträge bestünden und damit mit der festgesetzten Kreisumlage ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in deren finanzielles Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz verbunden sei. In der Folge hat das Gericht die auf den rechtswidrigen Umlagesätzen beruhenden Bescheide zur Zahlung der Kreisumlage aufgehoben. Für den Landkreis bedeuten die Urteile, dass die obsiegenden Gemeinden Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Umlagen haben. Im Streit für die beiden Haushaltsjahre 2018 und 2020 standen für die Gemeinden Umlagen in Höhe von insgesamt knapp 30. Millionen Euro. Für das Haushaltsjahr 2020 sind bei Gericht noch weitere 13 Klagen anderer Gemeinden gegen die Kreisumlage des beklagten Landkreises anhängig, über die im Nachgang im schriftlichen Verfahren entschieden wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Urteile sind noch anfechtbar. Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gestellt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>VG Halle, Urteile vom 28. Juni 2023 (3 A 62/23 HAL, 3 A 61/23 HAL, 3 A 372/18 HAL, 3 A 431/20 HAL und 3 A 438/20 HAL)</p>
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                    <![CDATA[
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Untersagung unerlaubten öffentlichen Glückspiels
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Fri, 16 Jun 23 12:43:41 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle hat am 14. Juni 2023 in einem Eilrechtsschutzverfahren den Antrag eines Lotterieunternehmens gegen die Untersagung unerlaubten öffentlichen Glücksspiels in Deutschland abgelehnt.</p>
<p>Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle (Saale) ist bundesländerübergreifend verantwortlich für die Bekämpfung von illegalem Glücksspiel im Internet. Sie erließ eine Verfügung gegen ein Lotterieunternehmen mit Sitz in der Republik Malta, womit sie diesem untersagte, im Internet unerlaubtes öffentliches Glücksspiel in Deutschland zu veranstalten.</p>
<p>Der Eilantrag des Lotterieunternehmens hatte keinen Erfolg. Die Untersagung sei nach Auffassung der Kammer zu Recht ergangen, weil die Antragstellerin öffentliches Glücksspiel in Deutschland angeboten habe, ohne die erforderliche Erlaubnis hierfür zu besitzen. Das Lotterieunternehmen hatte bereits zweimal Anträge auf Erteilung der Erlaubnis gestellt, die jedoch von der zuständigen Behörde abgelehnt wurden. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist öffentliches Glücksspiel in Deutschland ohne Erlaubnis verboten und könne somit untersagt werden. Der Erlaubnisvorbehalt sei nach Ansicht des Gerichts mit europarechtlichen Vorschriften vereinbar, weil er den unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes sowie der Kriminalbekämpfung diene. Die Behörde dürfe hier zu Recht ihre Entscheidung allein darauf stützen, dass die Antragstellerin öffentliches Glücksspiel in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis veranstalte. Die Tätigkeit der Antragstellerin sei zudem nicht zu dulden, weil sie offensichtlich nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfülle.</p>
<p>Der Beschluss ist anfechtbar.</p>
<p>VG Halle, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 7 B 133/23 HAL</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Zugang zu Informationen zu Akten bzgl. des Projektes „Sicherung Eissport“
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Thu, 06 Apr 23 10:54:18 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Das Verwaltungsgericht Halle hat am 28. Februar 2023 entschieden, dass die Klägerin zum überwiegenden Teil gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) Anspruch auf Zugang zu Unterlagen und Akten der Beklagten im Zusammenhang mit der Förderung, dem Vorvertrag und der Rechnungsprüfung der provisorischen Eishalle/Eiszelt, insbesondere zu Gesprächsvermerken, Korrespondenz, Aufzeichnungen und Protokollen, hat.</p>
<p>Die Beklagte hat im Laufe des Klageverfahrens – nachdem sie zuvor der Klägerin mitgeteilt hatte, dass keine Unterlagen existieren – bereits verschiedene Unterlagen und Aktenausschnitte zur Verfügung gestellt. Soweit diese zum Teil unkenntlich gemacht worden waren, seien diese Dokumente nach Auffassung des Gerichts der Klägerin ungeschwärzt zur Verfügung zu stellen. Denn die auskunftsverpflichtete Beklagte habe nicht nachvollziehbar und im Detail vorgebracht, dass dem konkrete Ausschlussgründe nach §§ 3 ff. IZG LSA, wie etwa personenbezogene Daten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse etc. entgegenstünden.</p>
<p>Die Beklagte wurde weiter dazu verpflichtet, der Klägerin auch Zugang zu Unterlagen zu gewähren, die sich bei ihrem beauftragten Wirtschaftsprüfer, Architekten und Rechtsanwalt befinden, weil sie sich deren zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgabe, der Schaffung einer örtlichen Freizeit- und Erholungseinrichtung, hier einer provisorischen und endgültigen Lösung für den Eissport, bedient habe. Die Beklagte als informationspflichtige Behörde treffe eine Beschaffungspflicht.</p>
<p>Einen weitergehenden Anspruch lehnte das Gericht ab, weil trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht habe festgestellt werden können, dass weitere Unterlagen existieren. Stattdessen habe das Gericht feststellen müssen, dass nach dem unwiderleglichen Vortrag der Beklagten und der vernommenen Zeugen offenbar eine ordnungsgemäßen und rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechende Aktenführung und Aktensicherung bei der Durchführung des Projektes „Sicherung Eissport“ weder im Büro des Oberbürgermeisters noch in den einzelnen Geschäftsbereichen bestanden habe.</p>
<p>Das Urteil ist nicht rechtskräftig.</p>
<p>VG Halle, Urteil vom 28. Februar 2023 - 1 A 36/20 HAL</p>
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                    <![CDATA[
                    Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Fri, 02 Dec 22 13:16:29 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Das Verwaltungsgericht Halle hatte über ein Verfahren einer Organisation, die ihre Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG begehrt, zu entscheiden.</p>
<p>Das Umweltbundesamt hat als zuständige Behörde den Antrag der bundesweit und auch international im Bereich des Umweltschutzes tätigen Vereinigung abgelehnt. Mit einer solchen Anerkennung wird einer Umweltvereinigung ein Recht vermittelt, in Umweltangelegenheiten in gerichtlichen Verfahren ein Klagerecht wahrzunehmen und damit als „Anwalt der Umwelt“ zu fungieren.</p>
<p>Das Gericht hat die Klage der allgemein bekannten Vereinigung abgewiesen, weil seine maßgebliche satzungsmäßige Regelung des Vereinszwecks nach Auffassung der Kammer nicht, wie gesetzlich in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG vorgesehen, den Umweltschutz als prägenden Hauptzweck ausweist. Des Weiteren befand die Kammer, auch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 UmwRG erforderlichen Anforderungen an eine demokratische Mitgliederstruktur seien nach der Satzung des Klägers nicht gegeben. Das Gericht hatte dies insbesondere im völkerrechtlichen Kontext der Aarhus Konvention sowie nach den Regelungen des Europäischen Unionsrechts zu beantworten. Hintergrund hierzu ist, dass der deutsche Gesetzgeber durch die Tagung der Vertragsparteien der Aarhus Konvention aufgefordert wurde, das Gesetz völkerrechtskonform anzupassen. Ein Gesetzgebungsverfahren ist hierzu geplant, mit dessen Abschuss jedoch erst Ende 2024 zu rechnen sein dürfte.</p>
<p>Das Urteil ist nicht rechtskräftig.</p>
<p>VG Halle, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 4 A 102/22 HAL -</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Uferbefestigungen durch Steinaufschüttungen im Bereich der Stadt Halle durch die Stadt Halle teilweise rechtswidrig und müssen eingestellt werden
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Tue, 15 Mar 22 14:53:44 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Das Verwaltungsgericht Halle hat mit 2 Beschlüssen vom heutigen Tag den Eilanträgen zweier Naturschutzverbände teilweise entsprochen und die Stadt Halle verpflichtet, vorläufig die von ihr in ihrem Stadtgebiet geplanten Maßnahmen zur Uferbefestigung an der Saale durch sog. Steinschüttungen in den Bereichen zu unterlassen, die sich in nach dem Naturschutzrecht besonders geschützten drei FFH (Fauna-Flora-Habitat)- und Vogelschutzgebieten „Nordspitze der Peißnitz und Forstwerder in Halle“, im „Saale- Elster-, Luppe-Aue zwischen Merseburg, und Halle“ und „Saale-Elster-Aue Südlich Halle“  befinden. Insofern hätte es zuvor einer Prüfung der Verträglichkeit der Maßnahmen mit den Schutzzwecken der Gebiete bedurft. Ohne eine derartige FFH-Verträglichkeitsprüfung seien die Maßnahmen unzulässig und dürfen nur aufgrund einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführt werden, an der die Naturschutzverbände zu beteiligen seien. Die das Verwaltungsgericht anrufenden Verbände rügten insofern zu Recht eine Verletzung ihres Beteiligungsrechts.</p>
<p>Hinsichtlich der ursprünglich im Naturschutzgebiet Forstwerder geplanten Uferbefestigungsmaßnahmen hat die Kammer die Eilanträge mangels Eilbedürfnis abgelehnt, weil die Stadt Halle aufgrund der in den Jahren 2022/2023 geplanten Maßnahmen des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamts davon wieder abgerückt sei. </p>
<p>Soweit die Uferbefestigungsmaßnahmen außerhalb der FFH- und Vogelschutzgebiete geplant sind, hat das Gericht die Eilanträge abgelehnt. Insofern hat die Kammer die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und die Verletzung eines Beteiligungsrechts der Naturschutzverbände verneint, da erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgebiete ersichtlich nicht zu besorgen seien.</p>
<p>Das Gericht hat zudem die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Naturschutzverbände entgegen der Auffassung der Naturschutzverbände nicht für erforderlich erachtet. Die Uferbefestigungsmaßnahmen stellten nach Ansicht der Kammer keinen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau, sondern lediglich Maßnahmen der Gewässerunterhaltung dar, für die ein Planfeststellungsverfahren nicht vorgesehen sei.</p>
<p>Die Beschlüsse sind anfechtbar.</p>
<p>VG Halle, Beschlüsse vom 15. März 2022 – 4 B 516/21 HAL und 4 B 526/21 HAL</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Verkürzung des Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage ist voraussichtlich rechtswidrig
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Thu, 24 Feb 22 13:11:21 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Das Verwaltungsgericht Halle hat einem weiteren Eilantrag eines Ehepaars aus dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld auf vorläufige Feststellung der Gültigkeit ihrer Genesenennachweise mit einer Dauer von 6 Monaten stattgegeben. Den ungeimpften Antragstellern wurde im November 2021 nach einer Infektion mit dem Coronavirus von dem Antragsgegner Genesensennachweise mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten ausgestellt. Nach der Verkürzung der Genesenenzeit durch das RKI infolge der geänderten COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung von 6 auf 3 Monate für ungeimpfte Personen, konnten die Antragsteller im täglichen Rechtsverkehr nicht mehr effektiv Gebrauch machen. Daraufhin wandten sie sich erfolglos an den Antragsgegner, der sich auf die neue Fassung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung berief. Das Gericht hat im Wege eines Eilverfahrens erneut festgestellt, dass der erteilte Genesenenstatus einer Person nicht durch die Neufassung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung auf 90 Tage verkürzt worden sei.</p>
<p>Das Gericht hält § 2 Nr. 5 der neuen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung voraussichtlich für verfassungswidrig und damit nichtig. Die darin geregelte Verweisung auf die Festlegung der Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen durch das RKI sei mit den Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Dieser Auffassung haben sich inzwischen weitere Verwaltungsgerichte, wie z. B. die Verwaltungsgericht Magdeburg, Berlin, Frankfurt und München angeschlossen. Zudem hätten die den Antragstellern erteilten Genesenennachweise als Verwaltungsakte nach wie vor Bestand.</p>
<p>Dieser Beschluss ist anfechtbar.</p>
<p>VG Halle, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 1 B 66/22 HAL -.</p>
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                    <![CDATA[
                    Vor dem 15. Januar 2022 ausgestellte Genesenennachweise mit einer Geltungsdauer von 6 Monaten sind nach wie vor gültig.
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                </title>
                <pubDate>Thu, 17 Feb 22 11:38:21 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Das Verwaltungsgericht Halle hat dem Eilantrag einer Hallenserin gegen die Stadt Halle auf vorläufige Feststellung der Gültigkeit ihres Genesenennachweises mit einer Dauer von 6 Monaten stattgegeben. Der ungeimpften Antragstellerin wurde im November 2021 nach einer Infektion mit dem Coronavirus von der Antragsgegnerin ein Genesensennachweis mit einer Gültigkeitsdauer bis Mai ausgestellt. Nach der Verkürzung der Genesenenzeit durch das RKI infolge der geänderten COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung von 6 auf 3 Monate für ungeimpfte Personen, konnte die Antragstellerin von ihrem Nachweis im täglichen Rechtsverkehr nicht mehr effektiv Gebrauch machen. Daraufhin wandte sie sich erfolglos an die Antragsgegnerin, die sich auf die neue Fassung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung berief.</p>
<p>Das Gericht hat im Wege eines Eilverfahrens entschieden, dass die Antragstellerin nach wie vor – wie in ihrem Genesenennachweis bescheinigt – für die Dauer von 6 Monaten als genesene Person gelte und die Dauer des Genesenenstatus nicht durch die neue Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verkürzt worden sei. Der Genesenennachweis stelle einen statusbegründenden Verwaltungsakt dar, der die Antragstellerin von den erheblichen Grundrechtseinschränkungen der 15. SARS-CoV-2-EindVO des Landes Sachsen-Anhalt befreie. Dieser Verwaltungsakt sei weder widerrufen noch aufgrund der neuen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung unwirksam geworden. Verwaltungsakte blieben wirksam, auch wenn die entsprechende Verordnung auf deren Grundlage diese erlassen worden sind, aufgehoben oder geändert werde. Überdies hält das Gericht wie auch die Verwaltungsgerichte Osnabrück, Hamburg und Ansbach § 2 Nr. 5 der neuen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung für verfassungswidrig und damit nichtig. Die darin geregelte Verweisung auf die Festlegung der Gültigkeitsdauer von Genesenennachweisen durch das RKI sei bereits mit den Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip unvereinbar, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob derartige Aspekte mit erheblicher Grundrechtsrelevanz nicht ohnehin dem Parlamentsvorbehalt unterlägen.</p>
<p>Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten hat das Gericht daraufhin gewiesen, dass sämtliche von der Antragsgegnerin vor dem 15. Januar 2022 erteilten Genesenennachweise mit den darin festgelegten Zeiträumen von 6 Monaten ab dem Tag der positiven Testung nach wie vor Gültigkeit besitzen.</p>
<p>Dieser Beschluss ist anfechtbar.</p>
<p>VG Halle, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 1 B 41/22 HAL -</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Keine Rechtsverletzung der AfD-Fraktion durch Coronamaßnahmen während Kreistagssitzungen im Landkreis Saalekreis
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Fri, 11 Feb 22 12:52:37 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        AfD-Fraktion unterliegt mit Eilantrag vor Gericht gegen Kreistag des Landkreises Saalekreis wegen Redemodalitäten von Mitgliedern ohne 3G-Nachweis bei Kreistagssitzungen.
                    ]]>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Eilantrag des halleschen Oberbürgermeisters erfolglos
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Wed, 09 Jun 21 11:28:06 +0200</pubDate>
                <description>
                    
                            
                        
                    
                            
                        
                    
                    <![CDATA[
                        <p>Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Beschluss vom 9. Juni 2021 das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Oberbürgermeisters der Stadt Halle abgelehnt. Der Stadtrat der Stadt Halle hatte ihn wegen der sog. Impfaffaire mit Verfügung vom 12. April 2021 wegen Verdunkelungsgefahr die Führung der Dienstgeschäfte und das Betreten der Diensträume untersagt. Dagegen hatte dieser Widerspruch erhoben und das Verwaltungsgericht angerufen, weil der entsprechende Beschluss des Stadtrates nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, er zuvor nicht ordnungsgemäß angehört worden sei und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien. Das Verwaltungsgericht gab dem Stadtrat Recht und lehnte den Eilantrag des Oberbürgermeisters ab.</p>
<p>Der Beschluss über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei ordnungsgemäß zustande gekommen, insbesondere sei die Ladung zur Sitzung rechtmäßig erfolgt und dem Antragsteller sei zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben worden, zum beabsichtigten Verbot Stellung zu nehmen. Es sei insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass der Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt sei, weil es sich um eine Personalangelegenheit gehandelt habe, bei der aufgrund der ebenfalls eingeleiteten Straf- und Disziplinarverfahren im Falle einer öffentlichen Sitzung die Gefahr bestanden habe, dass schützenswerte Informationen aus diesen Verfahren oder über andere Personen an die Öffentlichkeit gelangten.</p>
<p>Das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei auch zu Recht erfolgt. Die gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft, dem Landesverwaltungsamt und vom Stadtrat erhobenen Vorwürfe seien so schwerwiegend, dass im Falle ihrer disziplinarrechtlichen Bestätigung voraussichtlich die Beendigung des Beamtenverhältnisses in Betracht komme, zumal der Antragsteller entsprechend vorbelastet sei. So würden dem Antragsteller Umgehung der Impfpriorität für Mitglieder des Stadtrates, wahrheitswidrige Aussagen gegenüber dem Stadtrat und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration sowie Behinderung des Stadtrates vorgeworfen. Zudem lägen gewichtige Indizien dafür vor, dass der Antragsteller versucht habe, die Aufklärung der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe zu behindern. Überdies sei ihm die unzureichende Mitwirkung des Teams Ratsangelegenheiten der Stadtverwaltung gegenüber dem Stadtrat zuzurechnen. Zu Recht habe deshalb der Stadtrat im Falle der weiteren Dienstausübung des Oberbürgermeisters eine Verdunkelungsgefahr gesehen. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, die mit keiner Besoldungskürzung verbunden ist, sei schließlich auch verhältnismäßig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beschluss ist anfechtbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 5 B 175/21 HAL -</p>
                    ]]>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Kläranlage in Kayna darf gebaut werden
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Fri, 16 Apr 21 13:48:11 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        Zweites Eilverfahren von Bürgern gegen den Bau einer Kläranlage in Kayna erfolglos.
                    ]]>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Kreisumlage des Burgenlandkreises 2018 rechtswidrig
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Fri, 16 Apr 21 15:07:43 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        Gemeinde Schnaudertal klagt erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht gegen die Kreisumlage 2018 des Landkreises Burgenlandkreises.
                    ]]>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Verwaltungsgericht stoppt Stadtratssitzung in Halle
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Sun, 14 Mar 21 17:09:23 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>&nbsp;</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Beschluss vom 14. März 2021 das Zusammentreten des Stadtrates der Stadt Halle am 15. März 2021 gestoppt. Am 15. März 2021 sollte der Stadtrat als Dienstvorgesetzter des Oberbürgermeisters darüber entscheiden, ob diesem wegen der Impfaffaire die Führung seiner Dienstgeschäfte vorläufig untersagt werden soll. Der Antragsteller, ein Mitglied des Stadtrates, suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach, weil die Ladungsfrist zur Einberufung des Stadtrates nicht eingehalten worden sei. Das Verwaltungsgericht gab dem Antragsteller Recht und untersagte die Stadtratssitzung für den 15. März 2021, weil die nach der Geschäftsordnung des Stadtrates geltende Ladungsfrist von 14 Tagen vor dem Sitzungstag zur Einberufung der Stadtratsmitglieder nicht eingehalten worden sei. Diese sei um einen Tag zu spät erfolgt. Anhaltspunkte für eine Dringlichkeitssitzung des Stadtrates wurden nicht vorgetragen. Der Antragsteller könne auch nicht darauf verwiesen werden, während der Sitzung oder nach der Sitzung den Ladungsmangel geltend zu machen, weil die Verletzung seiner Rechte als Stadtratsmitglied mit der nicht ordnungsgemäßen Ladung zur Stadtratssitzung bereits jetzt eingetreten ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beschluss ist anfechtbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 14. März 2021 – 3 B 89/21 HAL</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
                    ]]>
                </description>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Konkurrentenverfahren
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Mon, 01 Feb 21 11:29:13 +0100</pubDate>
                <description>
                    
                            
                        
                    
                            
                        
                    
                    <![CDATA[
                        Besetzung der Stelle der Generalstaatsanwältin/des Generalstaatsanwaltes des Landes Sachsen-Anhalt durch Verwaltungsgericht angehalten.
                    ]]>
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                    <![CDATA[
                    Quarantäneregelung in Allgemeinverfügung teilweise rechtswidrig
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Wed, 23 Dec 20 09:17:19 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        Quarantäneregelung der Stadt Halle teilweise rechtswidrig.
                    ]]>
                </description>
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