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            Landesportal Sachsen-Anhalt - Oberverwaltungsgericht
            
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        <link>https://www.sachsen-anhalt.de/bs/pressemitteilungen/</link>
        <description>Pressemitteilungen der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt sowie nachgeordneter Behörden und Bereiche</description>
        <language>de-de</language>
        <pubDate>Sun, 12 Jul 26 22:53:44 +0200</pubDate>
        
            
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                    <![CDATA[
                    Jahresbericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt 2025 veröffentlicht
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                </title>
                <pubDate>Thu, 28 May 26 14:34:02 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, Oliver Becker, hat den Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2025 veröffentlicht. Der Bericht vermittelt mit anschaulichen Grafiken einen Überblick über die Geschäftsentwicklung der Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg sowie des Oberverwaltungsgerichts in den zurückliegenden Jahren bis zum 31. Dezember 2025.</p>
<p>Aus dem nun vorgelegten Jahresbericht geht hervor, dass die Verwaltungsgerichte in Halle und Magdeburg vor einer schweren Belastungsprobe stehen. Beide Gerichte der ersten Instanz verzeichneten im vergangenen Jahr einen massiven Zuwachs bei den Neueingängen um rund 66 % auf insgesamt 9.532 Verfahren (Vorjahr: 5.737). Haupttreiber dieser Entwicklung ist eine Welle an Eingängen im Bereich der Asylverfahren, die im Vergleich zu 2024 um 131 % gestiegen sind. In den allgemeinen Verfahren war ein Anstieg um ca. 300 Verfahren zu verzeichnen, was einer Steigerung um ca. 9 % entspricht.</p>
<p><strong>Der „Altbestand von morgen“ wächst im Rekordtempo</strong></p>
<p>Zwar gelang es den Richterinnen und Richtern durch enormen Kraftaufwand, die Zahl der Erledigungen um 11 % zu steigern und die durchschnittlichen Laufzeiten sogar leicht zu senken (auf 13,0 Monate in allgemeinen Klageverfahren und 8,0 Monate bei Asylklagen). Diese positiven Momentaufnahmen sind jedoch nur Vorläufer einer besorgniserregenden Entwicklung: Zum Jahresende 2025 schwoll der Berg unerledigter Verfahren an den Verwaltungsgerichten um 90 % auf die historische Rekordmarke von 7.687 Verfahren an. Ein derart hoher Rückstau wurde in Sachsen-Anhalt seit über zwei Jahrzehnten nicht mehr gemessen.</p>
<p>Besonders die dramatische Verschlechterung der Altersstruktur bereitet dem Präsident des Oberverwaltungsgerichts Besorgnis: Der Bestand an Verfahren, die länger als sechs Monate unbearbeitet sind, stieg binnen 24 Monaten um 140 %. „Wir häufen hier gerade in Rekordtempo den Langzeit-Altbestand der Jahre 2027 und 2028 an“, warnt OVG-Präsident Oliver Becker in seinem Vorwort. Sobald diese komplexen Verfahren in die Phase der intensiven Terminierung, Beweisaufnahme und letztlich Entscheidungsfindung übergehen, binden sie massiv Ressourcen und bremsen die Erledigung neuerer Eingänge weiter aus.</p>
<p>Das Problem betrifft längst nicht nur den Asylbereich, da die Überlast überall Kapazitäten abzieht. So stieg auch der Bestand an allgemeinen Verfahren, die älter als ein Jahr sind, spürbar an. Wenn Bürger im Baurecht, Kommunalrecht oder Wirtschaftsrecht monate- oder jahrelang auf gerichtliche Entscheidungen warten müssen, droht nicht nur ein Legitimitätsproblem für den Rechtsstaat. Daraus erwächst die erhebliche Gefahr eines handfesten Investitionshemmnisses für das Land Sachsen-Anhalt, da sich wichtige Infrastruktur- und Bauprojekte massiv verzögern könnten.</p>
<p><strong>Personalnotstand: 17 Richterstellen fehlen - Belastung bei 127 %</strong></p>
<p>Die Ursache für das Defizit liegt in einer akuten personellen Unterdeckung. Zum Stichtag fehlten den beiden erstinstanzlichen Gerichten insgesamt 17 Richter-Arbeitskraftanteile (AkA), was zu einer permanenten erheblichen Überlastung des vorhandenen Personals führt. Ähnliches gelte auch für die Bediensteten im Bereich der Serviceeinheiten, ohne die ein Gericht ebenso wenig funktioniere wie ohne Richterinnen und Richter. Damit rutscht die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Jahren einer auskömmlichen Ausstattung wieder in ein tiefes strukturelles Defizit.</p>
<p><strong>Hoffnung ruht auf Ausnahme vom Einstellungsstopp</strong></p>
<p>Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts betont ausdrücklich, dass das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz (MJ) die Zeichen der Zeit erkannt und sich in der Vergangenheit intensiv um den notwendigen Nachwuchs bemüht hat. Allerdings sind dem Ressort durch den allgemeinen Einstellungsstopp des Landes die Hände gebunden. „Ohne eine sofortige, temporäre personelle Verstärkung werden die Verwaltungsgerichte den Rückstau aus eigener Kraft nicht abbauen können und ihre Funktion als zeitnaher Rechtsschutzgarant für Bürger und Wirtschaft verlieren“, so Becker.</p>
<p><strong>OVG Magdeburg bleibt bundesweit auf Spitzenniveau</strong></p>
<p>Im klaren Gegensatz zur dramatischen Lage der ersten Instanz präsentiert sich das personell auskömmlich ausgestattete Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg. Trotz eines leichten Anstiegs des Bestands auf 121 Verfahren konnten die ohnehin kurzen Verfahrenslaufzeiten dort nochmals spürbar gesenkt werden. Erstinstanzliche Hauptverfahren dauern beim OVG im Schnitt nur 8,7 Monate, Berufungsverfahren (einschließlich Zulassungsverfahren) im allgemeinen Recht extrem kurze 3,5 Monate. Damit behauptet das OVG Sachsen-Anhalt weiterhin seinen Platz auf einem bundesweiten Spitzenniveau.</p>
<p><strong>Elektronische Gerichtsakte flächendeckend in der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt</strong></p>
<p>Ein Lichtblick ist für den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts der Fortschritt bei der Digitalisierung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes. Nach dem Testbetrieb am Verwaltungsgericht Magdeburg ist zum Jahreswechsel 2025/26 die elektronische Gerichtsakte (e2A) in der gesamten Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes in den Echtbetrieb überführt worden. Auch hier sei es dem überobligatorischen Einsatz und der Technikoffenheit sowie der Veränderungsbereitschaft aller Bediensteten zu verdanken, dass diese Zeitenwende in so kurzer Zeit gelungen sei. Hervorzuheben seien hier vor allem die an den Gerichten tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Serviceeinheiten, für die infolge der Einführung der elektronischen Gerichtsakte letztlich ein vollständiger neuer Arbeitsplatz mit neuen Abläufen entstanden ist.</p>
<p>Der vollständige Jahresbericht für das Jahr 2025 wie auch die Berichte für die Vorjahre können im Internet auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts <a href="https://www.ovg.sachsen-anhalt.de/themen/jahresberichte" target="_blank" rel="noopener noreferrer">https://www.ovg.sachsen-anhalt.de/themen/jahresberichte</a> abgerufen werden.</p>
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                    <![CDATA[
                    Vorlage an das Landesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des Mehrbelastungsausgleichs für kommunale Straßenausbaumaßnahmen
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Mon, 02 Mar 26 14:34:20 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Die Regelung des § 1 Satz 2 des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen (MBAG LSA) verstößt nach Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt gegen das aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 87 Abs. 1 Verf LSA) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 2 Abs. 1 Verf LSA) und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 7 Abs. 1 Verf LSA) abzuleitende interkommunale Gleichbehandlungsgebot. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat deshalb beschlossen, dem Landesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des § 1 Satz 2 MBAG LSA mit den genannten Bestimmungen der Landesverfassung zur Entscheidung vorzulegen.</p>
<p>Die klagende Stadt, eine Verbandsgemeinde mit 5 Mitgliedsgemeinden, begehrt von dem beklagten Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt die Gewährung eines Mehrbelastungsausgleichs nach Maßgabe des Gesetzes über den Mehrbelastungsausgleich für kommunale Straßenausbaumaßnahmen (MBAG LSA) vom 15. Dezember 2020. Nach § 1 Satz 1 MBAG LSA erhalten die Gemeinden ab dem Jahr 2022 einen Mehrbelastungsausgleich in Höhe von jährlich 15 Millionen Euro zum Ausgleich dafür, dass sie Beiträge und wiederkehrende Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen für erforderliche Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nicht mehr erheben dürfen. Gemäß § 1 Satz 2 MBAG LSA erfolgt die Verteilung der Mittel nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen der Gemeinden. Die Klägerin meint, auch Verbandsgemeinden seien „Gemeinden“ im Sinne von § 1 MBAG LSA und ihr stehe deshalb ein Anspruch auf Mehrbelastungsausgleich zu. In der Vorinstanz blieb ihre Klage erfolglos.</p>
<p>Nach Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts ist die Verteilung der Mittel des Mehrbelastungsausgleichs nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen der Gemeinden (§ 1 Satz 2 MBAG LSA) nicht mit dem interkommunalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 87 Abs. 1 i.V.m Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Verf LSA) vereinbar. Dieses Gebot verbietet es, einzelne Gemeinden aufgrund sachlich nicht vertretbarer Differenzierungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Zwar kommt dem Gesetzgeber insofern ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung wird jedoch verletzt, wenn für die unterschiedliche Behandlung kein sachlicher Grund ersichtlich ist. Der Landesgesetzgeber ist daher verpflichtet, Begünstigungen und Vorteile nach einheitlichen, sachlich vertretbaren Maßstäben auf die Kommunen zu verteilen; dabei dürfen auch die Modalitäten des Verteilungssystems nicht zu willkürlichen Ergebnissen führen. Gegen diese Verpflichtung hat der Landesgesetzgeber verstoßen, weil § 1 Satz 2 MBAG LSA mit dem Begriff „Gemeinden“ neben den Einheitsgemeinden und kreisfreien Städten nicht nur die Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden, sondern auch die Verbandsgemeinden selbst erfasst. Dies führt zu einer doppelten Berücksichtigung der Siedlungsfläche im Gebiet einer Verbandsgemeinde, weil die Siedlungsfläche der Verbandsgemeine der Summe der Siedlungsflächen ihrer Mitgliedsgemeinden entspricht. Die doppelte Berücksichtigung derselben Siedlungsflächen ist indes eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Einheitsgemeinden und kreisfreien Städten, deren Anteile an der gesetzlich auf 15 Mio. € im Jahr festgesetzten Ausgleichssumme dadurch entsprechend niedriger ausfallen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar; sie ist willkürlich. Diese Ungleichbehandlung kann weder im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Satz 2 MBAG LSA noch im (verfassungskonformen) Vollzug der gemäß § 2 MBAG LSA erlassenen Mehrbelastungsausgleichsverordnung (MBAG LSA VO) beseitigt werden. Einer Vorlage steht auch die Bindungswirkung des Urteils des Verfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Juli 2022 (- LVG 44/21 -) nicht entgegen.</p>
<p>Weil das Oberverwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat es das Berufungsverfahren ausgesetzt und die Frage dem Landesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p>OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. März 2026 – 4 L 43/25<br />Vorinstanz:<br />VG Magdeburg, Urteil vom 11. März 2025 – 9 A 218/23 MD</p>
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                    <![CDATA[
                    Eigentümer muss Kegelhalle „Wilhelmshöhe“ in Weißenfels sichern
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                </title>
                <pubDate>Mon, 28 Apr 25 09:35:20 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Mit Beschluss vom 25. April 2025 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Beschwerde des Eigentümers gegen zwei Anordnungen der Stadt Weißenfels, mit denen ihm verschiedene Instandhaltungsmaßnahmen an der ehemaligen Kegelhalle „Wilhelmshöhe“ aufgegeben und später wegen der (mindestens teilweisen) Nichtbefolgung der Anordnung Zwangsgelder auferlegt wurden, zurückgewiesen.</p>
<p>Der Antragsteller erwarb die Kegelhalle im Jahre 2004 von der Stadt. Die in den 1920er Jahren errichtete Halle ist im Denkmalverzeichnis des Landes eingetragen als besonders seltenes Exemplar einer noch erhaltenen, sozialen Zwecken dienenden Halle mit Holzbinderkonstruktion. Ein Gutachten, das auf den Denkmalwert hinwies, war Grundlage der Vertragsverhandlungen zum damaligen Kaufvertrag. Nach dem Auszug des letzten Kegelvereins aus der Halle im Jahr 2008 verfiel diese zusehends. Mit der hier streitigen Verfügung gab die Stadt dem Eigentümer verschiedene Sicherungsmaßnahmen auf, um den weiteren Verfall zu stoppen. Dieser wandte ein, von der Denkmaleigenschaft nichts gewusst zu haben. Er bestreite auch, dass es sich überhaupt um ein Denkmal handele. Zudem übersteige der Aufwand für die Sicherungsmaßnahmen den vertretbaren Rahmen. Die Halle sei weder weiter nutzbar noch könne er sie verkaufen, weil die Stadt das Grundstück im Flächennutzungsplan als „Gemeinbedarfsfläche“ ausgewiesen habe. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 24. Januar 2025 - 2 B 260/24 Halle - abgelehnt.</p>
<p>Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der 2. Senat zurückgewiesen. Es bestehe kein durchgreifender Zweifel an der Denkmaleigenschaft der Halle. Eine andere Beurteilung wäre im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann geboten, wenn die Einstufung als Kulturdenkmal offensichtlich unrichtig erscheine. Allein eine gegenteilige Bewertung eines Laien vermöge die Einschätzung der Denkmalfachbehörde aber nicht in Frage zu stellen. Es sei auch von der Kenntnis des Eigentümers, dass es sich bei der Halle um ein Denkmal handele, auszugehen. Er könne sich daher nicht darauf berufen, dass die angeordneten Maßnahmen ihn unzumutbar belasteten. Denn diese seien, unabhängig davon, ob der Antragsteller nach dem Erwerb zunächst noch - unbelegte - Sanierungsarbeiten durchgeführt habe, wesentlich auf unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen in den Folgejahren zurückzuführen. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der Halle oder ihr Verkauf unmöglich sei. Die bloße Behauptung genüge nicht.</p>
<p>Der Beschluss ist unanfechtbar.</p>
<p>Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 2 B 260/24 HAL<br />OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. April 2025 - 2 M 16/25</p>
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                    <![CDATA[
                    Jahresbericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt 2024 veröffentlicht
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Thu, 03 Apr 25 13:46:49 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, Oliver Becker, hat den Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2024 veröffentlicht. Der Bericht vermittelt mit anschaulichen Tabellen und Diagrammen einen Überblick über die Geschäftsentwicklung der Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg sowie des Oberverwaltungsgerichts in den zurückliegenden Jahren bis zum 31. Dezember 2024.</p>
<p>Bei den Verwaltungsgerichten Halle und Magdeburg sind im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr mehr allgemeine Klageverfahren eingegangen, was erstmals wieder einen Anstieg des Bestandes anhängiger Verfahren zum Jahresende zur Folge hatte. Dieser beträgt inzwischen wieder mehr als 4.000 Verfahren. Nachdem er zum Ende des Jahres 2023 bereits auf 3.773 Verfahren abgesenkt werden konnte, beläuft sich der nunmehr gestiegene Umfang rückständiger Verfahren auf ein Maß, wie es hier zuletzt im Jahr 2022 zu konstatieren war. Auch die Anzahl eingehender Asylverfahren hat sich im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei insoweit der Verfahrensbestand jedoch aufgrund verstärkter Abarbeitung dieser Verfahren durch die Verwaltungsgerichte gehalten werden konnte. Die Verfahrenslaufzeiten konnten im Jahr 2024 gleichwohl erfreulicherweise erneut gesenkt werden. In den allgemeinen erstinstanzlichen Klageverfahren liegen sie nun bei durchschnittlich 13,8 Monaten (2023: 15,3 Monate), was allerdings noch nicht zufriedenstellend ist. Hingegen konnte die durchschnittliche Verfahrenslaufzeit bei den erstinstanzlichen Asylklageverfahren von bereits zügigen 9,9 Monate in 2023 auf 8,3 Monate in 2024 abgesenkt werden, womit die Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg bundesweit weiterhin zu den schnellsten Verwaltungsgerichten gehören.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht konnte seinen Verfahrensbestand von 122 allgemeinen Verfahren zu Beginn des Jahres 2024 auf 93 allgemeine Verfahren reduzieren, womit es bundesweit zu den Oberverwaltungsgerichten mit den geringsten Beständen gehört. Auch die Verfahrenslaufzeiten erstinstanzlicher Hauptsacheverfahren (Normenkontrollverfahren, Planfeststellungsverfahren) konnten ganz erheblich verkürzt, nämlich nahezu halbiert werden (2023: 22,1 Monate; 2024: 12,3 Monate). Diese und viele weitere Daten können dem Statistik-Teil des Jahresberichtes entnommen werden.</p>
<p>In seinem persönlichen Vorwort hob der Präsident des Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus hervor, dass das Jahr 2024 auch durch die Digitalisierung geprägt gewesen sei, hier vor allem durch die Einführung der elektronischen Gerichtsakte. Dieser besonderen - nicht nur zeitlich erheblichen - Herausforderung hätten sich Kolleginnen und Kollegen aller Dienste des Verwaltungsgerichtes Magdeburg mit Verve und nimmermüdem Einsatz gewidmet. Die derzeit laufenden Schulungen und der sodann startende Probebetrieb gäben Anlass zu der Hoffnung, dass im laufenden Jahr die elektronische Gerichtsakte einschließlich aller erforderlichen Nebenprodukte funktionsfähig und anwenderfreundlich bei beiden Verwaltungsgerichten und dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Echtbetrieb aufgenommen werden könne.  </p>
<p>Eine weitere Herausforderung bleibe die Aufrechterhaltung auch der personellen Funktionsfähigkeit der beiden Verwaltungsgerichte in Halle und Magdeburg sowie des Oberverwaltungsgerichtes. Der bekanntermaßen anstehende Generationswechsel habe die sachsen-anhaltische Verwaltungsgerichtsbarkeit erreicht. Angesichts gestiegener Eingänge wie Bestände bedürfe es in diesem Jahr indes nicht mehr nur der Ernennung der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits eingestellten Proberichterinnen und Proberichter zu Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit. Vielmehr bedürfe es zudem der Gewinnung neuer Kolleginnen und Kollegen für den richterlichen und auch für den nicht-richterlichen Dienst sowie der Ausschreibung der weiter frei werdenden Stellen Vorsitzender Richterinnen und Richter bei den Verwaltungsgerichten, um die bisherige gute Arbeitsstruktur abzusichern. </p>
<p>Der vollständige Jahresbericht für das Jahr 2024 wie auch die Berichte für die Vorjahre können im Internet auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts <a href="https://www.ovg.sachsen-anhalt.de/themen/jahresberichte">https://www.ovg.sachsen-anhalt.de/themen/jahresberichte</a> abgerufen werden.</p>
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                    <![CDATA[
                    Oberverwaltungsgericht weist Beschwerde gegen Wahl der Kanzlerin der Hochschule Magdeburg-Stendal zurück
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Tue, 25 Feb 25 14:56:07 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Mit Beschluss vom 24. Februar 2025 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Beschwerde der derzeitigen Amtsinhaberin gegen die Wahl einer neuen Kanzlerin der Hochschule Magdeburg-Stendal zurückgewiesen.</p>
<p>Hintergrund: Die Beschwerdeführerin wurde für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2025 zur Kanzlerin der Hochschule Magdeburg-Stendal bestellt. Am 10. Juli 2024 wählte der Senat der Hochschule die Beigeladene zur neuen Kanzlerin ab dem 1. August 2025. Gegen die Ernennung wandte sich die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, woraufhin sie Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht erhob, das mit Beschluss vom gestrigen Tage über die Beschwerde entschied:</p>
<p>Anders als die Beschwerde meint, liegen formelle Fehler in der Wahl nicht vor. Auch inhaltlich sei die Wahl nicht zu beanstanden. Insbesondere erfülle die ausgewählte Bewerberin das von der Hochschule aufgestellte zwingende Anforderungsprofil. Sofern sie nicht über die gewünschte Erfahrung in der Organisationsentwicklung (Prozessoptimierung, Digitalisierung) und umfassende Kenntnisse zu Haushalts-, Arbeit-, Personal- oder Verwaltungsrecht vorzugsweise im öffentlichen Dienst verfügen sollte, handele es sich nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht um zwingend zu erfüllende Merkmale, da das Vorliegen einer dahingehenden Erfahrung bzw. Kenntnis nur durch eine Wertung des Dienstherrn festgestellt werden könne, nicht hingegen ausschließlich aufgrund objektiver Merkmale. Dies sei aber aufgrund der Regelung in Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat, Voraussetzung, wolle der Dienstherr bestimmte Eigenschaften von einem Bewerber zwingend fordern.</p>
<p>Auch hindere der Antrag der Beschwerdeführerin auf Umwandlung des mit ihr begründeten Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht die Ernennung bzw. Bestellung der ausgewählten Bewerberin. Das Oberverwaltungsgericht erachtet die Regelung im Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, wonach der Kanzler oder die Kanzlerin einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird, für verfassungsgemäß. Die Regelung verstoße nicht gegen das Lebenszeitprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG, da sich der Landesgesetzgeber für ein Hochschulorganisationsmodell entschieden habe, in dem die Rückkopplung des Kanzlers an den Willen eines Wahlorgans der Hochschule mit einer Aufwertung der hochschulpolitischen Verantwortlichkeit verbunden sei und es sich gerade deshalb um ein „echtes“ Wahlamt handele. Nach dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt werden Hochschulen durch ein Rektorat eigenverantwortlich geleitet, dem der Rektor als Vorsitzender, bis zu drei Prorektoren sowie der Kanzler als gleichberechtigte Mitglieder angehören. Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Es entscheidet insbesondere über die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Mittel und Stellen nach Erörterung mit dem Senat und den Fachbereichen, über die Gliederung eines Fachbereiches auf Vorschlag des jeweiligen Dekans oder der jeweiligen Dekanin sowie über die Zustimmung zu den Entscheidungen des Senats. Damit führe der Kanzler bzw. die Kanzlerin einer Hochschule nicht nur die Geschäfte der Verwaltung der Hochschule und ist Beauftragte(r) für den Haushalt, sondern sei nach dem Hochschulorganisationsmodell des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hochschulpolitisch mandatiert, indem er bzw. sie unter Vorsitz des Rektors an Leitungsaufgaben der Hochschule insgesamt mitwirke. Aus dieser Einbindung des Kanzlers bzw. der Kanzlerin für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung in die Leitungsebene der Hochschule folge die Notwendigkeit von Wahl und Abwahl durch die repräsentativen Wahlorgane.</p>
<p>Der Beschluss ist unanfechtbar.</p>
<p>Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 5 B 417/24 MD<br />OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Februar 2025 - 1 M 12/25</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Oberverwaltungsgericht stoppt weitere Probebohrungen nach Naturgipsvorkommen im Südharz
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                <pubDate>Mon, 17 Feb 25 13:06:35 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des BUND gegen den Bescheid des Landkreis Mansfeld-Südharz vom 9. Dezember 2024 wiederhergestellt, wonach der Landkreis der Beigeladenen Probebohrungen nach Naturgipsvorkommen im Südharz genehmigt hatte. Damit sind vorläufig (bis zur Entscheidung über den Widerspruch des BUND gegen die Genehmigung zur Durchführung) weitere Probebohrungen nach Naturgipsvorkommen im Südharz gestoppt.</p>
<p>Hintergrund: Der Landkreis hatte einem Unternehmen (der Beigeladenen) die Genehmigung zur Durchführung von sieben Probebohrungen in den Gemarkungen Uftrungen, Breitungen und Hainrode erteilt, um das dortige Naturgipsvorkommen zu erkunden und festzustellen, ob dieses zum Abbau von Naturgips geeignet ist. Die vorgesehenen Bohrstellen liegen im Naturschutzgebiet „Gipskarstlandschaft Questenberg“, im Landschaftsschutzgebiet „Harz und südliches Harzvorland“, im Naturpark „Harz/Sachsen-Anhalt“ sowie im FFH-Gebiet „Buntsandstein- und Gipskarstlandschaft bei Questenberg im Südharz“, das Bestandteil des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 ist. Mit einem Gipsabbau könne unter anderem der Bedarf an Gips gedeckt werden, der aufgrund des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung und des Wegfalls von Gips als Abfallprodukt aus Rauchgasentschwefelungsanlagen (sog. REA-Gips) demnächst stark steigen werde. Sollten abbaubare Lagerstätten vorhanden sein, sollten diese im neu aufzustellenden Landesentwicklungsplan aufgenommen werden.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Halle hatte mit Beschluss vom 23. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des BUND teilweise wiederhergestellt, soweit er sich gegen die naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 5 Abs. 2 LSG-VO richtete, weil es an den insoweit erforderlichen Befreiungen fehle. Es hatte den Antrag abgelehnt, soweit sich der BUND gegen die Befreiung von verschiedenen Verboten der Naturschutzgebietsverordnung „Gipskarstlandschaft Questenberg“ richtete, da der BUND ordnungsgemäß an dem behördlichen Verfahren beteiligt worden sei und die Erkundungsbohrungen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Buntsandstein- und Gipskarstlandschaft bei Questenberg im Südharz“ in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könnten. Schließlich liege auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Probebohrungen vor. Denn die Erkundung von Gipsvorkommen sei notwendig, um im Rahmen der aktuellen Raumordnungsplanung aufgrund umfangreicher Informationen sachgerechte Entscheidungen zur Sicherstellung einer zukunftsorientierten Versorgung mit heimischen Rohstoffen treffen zu können.</p>
<p>Auf die Beschwerde des BUND hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs umfassend wiederhergestellt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass sich in dem Gebiet, in dem die Bohrungen durchgeführt werden sollen, nicht noch unbekannte Höhlen und vor allem überwinternde Fledermäuse befinden. Für die Annahme, durch die Probebohrungen würde nicht erheblich in das geschützte Habitat eingegriffen, fehle es an der erforderlichen Datenbasis. Sei danach ein erheblicher Eingriff nicht ausgeschlossen, fehle es zudem an einem zwingenden öffentlichen Interesse an der Durchführung der Probebohrungen. Dabei sei auch in den Blick zu nehmen, dass die Probebohrungen nicht für sich stehen, sondern letztlich der Vorbereitung des Gipsabbaus dienen, sofern sich die Lagerstätte als wirtschaftlich abbaubar herausstelle. Jedenfalls der Gipsabbau werde voraussichtlich zu einer mindestens teilweisen Zerstörung des geschützten Gebiets führen. Zuletzt sei auch nicht erkennbar, dass für die Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse zur Aufnahme des Gebiets in den Landesentwicklungsplan nicht auch noch zu einem späteren Erkundungsbohrungen durchgeführt werden könnten.</p>
<p>Der Beschluss ist unanfechtbar.</p>
<p>Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 23. Januar 2025 - 4 B 308/24 HAL</p>
<p>OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Februar 2025 - 2 M 14/25</p>
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                    <![CDATA[
                    Oberverwaltungsgericht verpflichtet Sparkasse Burgenlandkreis zur Eröffnung eines Girokontos für COMPACT Magazin GmbH
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                </title>
                <pubDate>Thu, 21 Nov 24 15:01:35 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Mit Beschluss vom 21. November 2024 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in einem Beschwerdeverfahren die Sparkasse Burgenlandkreis dazu verpflichtet, einem Unternehmen, dessen Gegenstand die Herausgabe der Zeitschrift „Compact-Magazin“ sowie weiterer Publikationen und die Organisation von damit im Zusammenhang stehender Veranstaltungen und Filmproduktionen ist, ein Girokonto zu eröffnen. </p>
<p>Hintergrund: Die Beschwerdeführerin wird im Verfassungsschutzbericht 2023 vom Bundesministerium des Innern und für Heimat als Teil eines informellen Netzwerkes von Gruppierungen, Einzelpersonen und Organisationen erfasst, in dem nationalkonservative bis rechtsextremistische Kräfte zusammenwirken, um anhand unterschiedlicher Strategien teilweise antiliberale und antidemokratische Positionen in Gesellschaft und Politik durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund lehnte die Sparkasse Burgenlandkreis gegenüber der Beschwerdeführerin die Eröffnung eines Girokontos ab. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht blieb erfolglos, weil die Beschwerdeführerin es versäumt hatte, einen Antrag auf Kontoeröffnung bei der Sparkasse zu stellen. Dieses Versäumnis holte die Beschwerdeführerin nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nach und erhob bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschwerde.</p>
<p>Dieses gab der Beschwerde nunmehr statt,  weil die Verweigerung gegenüber der Beschwerdeführerin, ein Girokonto zu eröffnen und zu führen, eine Ungleichbehandlung darstelle, die nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Insbesondere stelle eine verfassungsfeindliche Zielsetzung keinen Grund zur Ungleichbehandlung durch Vorenthaltung eines Girokontos dar. Denn ein Verein dürfe im Lichte des Art. 9 Abs. 2 GG nur unter engen Voraussetzungen verboten werden und genieße insoweit eine verfassungsrechtlich privilegierte Stellung hinsichtlich seiner Fortexistenz und deren Voraussetzungen. Die Rechtsgrundlage für ein Vereinsverbot finde sich in den §§ 3 ff. Vereinsgesetz - VereinsG -. Hiernach bedürfe es zunächst einer förmlichen Feststellung durch die zuständige Stelle (Verbotsbehörde) dahingehend, dass der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufe oder dieser sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. An einer solchen Feststellung fehle es derzeit allerdings. </p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - 3 B 263/24 HAL</p>
<p>OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 M 149/24</p>
<p>&nbsp;</p>
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                    <![CDATA[
                    Klage gegen die Ortsumgehung Haldensleben weitgehend erfolglos
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                </title>
                <pubDate>Wed, 19 Jun 24 12:31:53 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Mit Urteil vom 13. Juni 2024 hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt eine Klage gegen die geplante Ortsumgehung Haldensleben weitgehend abgewiesen.</p>
<p>Der Kläger wendet sich gegen die Planfeststellung des ca. 3,9 km langen Abschnitts der Ortsumgehung Haldensleben B 245n. Er ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks der Gemarkung Haldensleben. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, es seien die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens auf die menschliche Gesundheit durch die Schadstoffakkumulation auf den trassenbegleitenden Landwirtschaftsflächen keiner Betrachtung unterzogen worden.</p>
<p>Zur Begründung des ganz überwiegend klageabweisenden Urteils hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide an keinem Rechtsfehler, der den Kläger in seinen Rechten verletze und die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen würde. Weder lägen durchgreifende Verfahrensfehler vor, noch verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen materielles Recht. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die geplante Ortsumgehung sei nicht erforderlich, weil die behauptete Entlastungswirkung fraglich sei, eine Verringerung der Verkehrsstärke zu einer kaum spürbaren Minderung des Verkehrslärms für die Anwohner führe, die im Übrigen auch mit Maßnahmen an der bestehenden Strecke erreichbar seien, und die geplante Eisenbahnüberführung nicht dem Stand der Technik entspreche. Rügefähige Abwägungsmängel seien nicht erkennbar. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch nicht an einem Ermittlungsdefizit, weil der Beklagte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens keine (eigenen) Ermittlungen zur Höhe des Eintrags von Schadstoffen in die landwirtschaftlich genutzten Böden vorgenommen habe. Der Planfeststellungsbeschluss sei aber im Abwägungsergebnis fehlerhaft, weil das angeordnete Monitoring allein nicht genüge, um das Problem des Eintrags von Schadstoffen in die straßennahen Flächen zu bewältigen. Deshalb sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluss um die Erstellung eines erweiterten Monitorings zu ergänzen und im Planfeststellungsbeschluss sei die Nebenbestimmung aufzunehmen, dass eine abschließende Entscheidung über Vorkehrungen oder die Errichtung und Erhaltung von Anlagen zum Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen für den Fall vorbehalten bleibe, dass das angeordnete Monitoring ergibt, dass die gesetzlichen Grenzwerte nicht eingehalten werden. Insoweit war die Klage erfolgreich.</p>
<p>Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Juni 2024 – 2 K 76/22</p>
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                    <![CDATA[
                    Jahresbericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt 2023 veröffentlicht
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                </title>
                <pubDate>Thu, 06 Jun 24 12:21:14 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, Oliver Becker, hat den Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2023 veröffentlicht. Der Bericht vermittelt mit anschaulichen Tabellen und Diagrammen einen Überblick über die Geschäftsentwicklung der Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg sowie des Oberverwaltungsgerichts in den zurückliegenden Jahren bis zum 31. Dezember 2023.</p>
<p>Nach dem weiteren Abklingen der Folgen der Corona-Pandemie auch im Bereich der Verwaltungsrechtsprechung konnte im Jahr 2023 der bereits in den Vorjahren eingeleitete Abbau des Bestands von Alt-Verfahren - eine Folge vor allem der Asylklagewelle ab dem Jahr 2014 - weiter erfolgreich fortgesetzt werden. So ist bei den Verwaltungsgerichten Halle und Magdeburg der Bestand an allgemeinen Verfahren bei den erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten von 2.566 (Jahresende 2022) auf 2.346 (Jahresende 2023) gesunken. Zwar ist die Zahl anhängiger Asylverfahren leicht gestiegen (von 1.319 auf 1.389), was im Hinblick auf den erheblichen Anstieg der Neueingänge bei den Asylverfahren (Neueingänge in 2022: 1.926; Neueingänge in 2023: 2.514) aber gleichwohl als Erfolg gewertet werden kann. Auch die Verfahrenslaufzeiten konnten im Jahr 2023 weiter gesenkt werden. In den allgemeinen erstinstanzlichen Klageverfahren liegen sie nun bei durchschnittlich 15,3 Monaten (2022: 15,6 Monate), was jedoch nach wie vor noch nicht zufriedenstellend ist. Hingegen konnte die durchschnittliche Verfahrenslaufzeit bei den erstinstanzlichen Asylklageverfahren von 13 Monaten in 2022 auf 9,9 Monate in 2023 abgesenkt werden, womit die Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg bundesweit zu den schnellsten Verwaltungsgerichten gehören.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht konnte seinen Verfahrensbestand in 2023 von 225 auf lediglich 122 allgemeine Verfahren bzw. von 19 auf 2 Asylklageverfahren reduzieren, womit es bundesweit zu den Oberverwaltungsgerichten mit den geringsten Beständen gehört. Der erhebliche Anstieg der Verfahrenslaufzeit erstinstanzlicher Hauptverfahren (2022: 16,3 Monate; 2023: 22,1 Monate) hängt damit zusammen, dass das Jahr 2023 intensiv zum Abbau älterer Hauptsacheverfahren genutzt wurde.</p>
<p>In seinem persönlichen Vorwort zeigte sich der Präsident des Oberverwaltungsgerichts erfreut über den weiteren Abbau der Verfahrensbestände und die Verkürzung der Verfahrenslaufzeiten. Ernüchtert blicke er jedoch auf den schleppenden Fortgang der Digitalisierung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Angesichts des Umstandes, dass nach der Gesetzeslage in bereits 19 Monaten eine taugliche elektronische Gerichtsakte für alle Verwaltungsgerichte zur Verfügung stehen müsse, werde hierin auch im laufenden Jahr ein Schwerpunkt der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit liegen müssen. Er hoffe, dass sich gemeinsam mit den maßgeblichen Verantwortlichen aus dem Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes, dataport AöR und der ADV-Stelle Justiz rechtzeitig ein zufriedenstellendes, arbeitstaugliches Produkt für die Verwaltungsgerichtsbarkeit werde entwickeln lassen.</p>
<p>Weiterhin wies der Präsident des Oberverwaltungsgerichts darauf hin, dass sich die politisch gewünschte weitere Verkürzung der Verfahrenslaufzeiten der verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren nur durch die Einstellung zusätzlichen richterlichen und nicht-richterlichen Personals werde bewerkstelligen lassen. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die beabsichtigte weitgehende Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Sachsen-Anhalt prognostisch zu einer weiteren Mehrbelastung der Verwaltungsgerichte führen werde.</p>
<p>Der vollständige Jahresbericht für das Jahr 2023 wie auch die Berichte für die Vorjahre können im Internet auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts https://www.ovg.sachsen-anhalt.de/themen/jahresberichte abgerufen werden.</p>
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                    <![CDATA[
                    Kunstausstellung im Justizzentrum Magdeburg
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                </title>
                <pubDate>Thu, 16 May 24 14:11:50 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Ab Mittwoch, den 22. Mai 2024 werden in den Fluren des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt Bilder des Hobbymalers Peter Pfeifer aus Dessau-Roßlau ausgestellt. Die Ausstellung ist öffentlich zugänglich. </p>
<p>Peter Pfeifer wurde vor 63 Jahren in der Lutherstadt Wittenberg geboren und hat 40 Jahre dort gelebt. Seit 23 Jahren ist sein Lebensmittelpunkt Dessau-Roßlau. Bereits in der Schulzeit hat er die Freude am Malen und Zeichnen entdeckt. Nachdem ausbildungs- und berufsbedingt sein Hobby länger ruhte, widmet sich Peter Pfeifer seit 2021 wieder verstärkt der Bleistiftzeichnerei und der Aquarellmalerei. Auf diversen Ausstellungen z. B. in Wittenberg, Lübben, Dessau-Roßlau, Brandis bei Leipzig und Stendal waren seine Werke bereits zu sehen. Einen Einblick in sein Schaffen erlangt man unter <a href="https://www.instagram.com/pp_aquarell/">https://www.instagram.com/pp_aquarell/</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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                    <![CDATA[
                    Verpflichtung der Lehrkräfte zur Erteilung einer zusätzlichen wöchentlichen Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) ist rechtmäßig
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                <pubDate>Thu, 07 Mar 24 14:10:21 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Mit Urteilen vom 7. März 2024 hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zwei Normenkontrollanträge abgelehnt, die sich gegen die Verpflichtung der Lehrkräfte zur Erteilung einer zusätzlichen wöchentlichen Pflichtstunde (sog. Vorgriffsstunde) richten.</p>
<p>In einem Verfahren ist Antragstellerin eine im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt stehende beamtete Lehrerin an einer Integrierten Gesamtschule, in dem anderen Verfahren ist Antragsteller ein beim Land Sachsen-Anhalt angestellter Lehrer an einem Gymnasium. Antragsgegner ist jeweils das Land Sachsen-Anhalt. Beide Antragsteller wenden sich gegen die am 1. April 2023 in Kraft getretene Verordnung zur Einführung eines Langzeitarbeitszeitkontos für Lehrkräfte und zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Schuldienst vom 14. März 2023 (GVBl. LSA S. 56), soweit danach eine Regelung über die Verpflichtung der Lehrkräfte zur Erteilung einer zusätzlichen wöchentlichen Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) eingefügt worden ist. Die im Streitfall angegriffene Vorschrift des § 4b der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr LSA) hat folgenden Wortlaut:</p>
<blockquote>
<p>„§ 4b<br />Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde<br />(1) Vollzeitbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben vom 1. April 2023 bis 31. Juli 2028 über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto nach § 4a zugeführt, solange ein Guthabenaufbau nach § 4a möglich ist.<br />(2) Auf Antrag kann die Vorgriffsstunde durch monatliche Ausgleichszahlung gemäß § 45a des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Ausgleichszahlungsverordnung ausgezahlt werden.<br />(3) Nur tatsächlich erteilte Vorgriffsstunden werden dem Ausgleichskonto gutschrieben oder ausgezahlt. Vorgriffsstunden sind in der Schuljahreseinsatzplanung konkret zu kennzeichnen, erteilte Vorgriffsstunden sind zu erfassen.<br />(4) Die Verpflichtung zur Erteilung einer Vorgriffsstunde gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgsetzbuch), bei Altersermäßigung gemäß § 5 Abs. 1 oder 2, bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 46 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 27 des Beamtenstatusgesetzes oder bei vorübergehend geminderter Dienstfähigkeit nach § 7. Bei Teilzeit aus familiären Gründen gemäß § 65 des Landesbeamtengesetzes oder Familienpflegezeit nach § 65a des Landesbeamtengesetzes ist einem Antrag auf Anpassung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung zum 1. April 2023 stattzugeben.“</p>
</blockquote>
<p>Die Antragsteller sind der Auffassung, § 4b ArbZVO-Lehr LSA sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und daher unwirksam. Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratieverbot wurzelnde Parlamentsvorbehalt erfordere eine Regelung durch formelles Gesetz. Es liege zudem ein Abwägungsausfall vor. Entgegen der Auffassung der Landesregierung handele es sich bei der Vorgriffstundenregelung nicht um eine bloße Verlagerung der insgesamt gleich bleibenden Arbeitszeit, sondern in Wahrheit um eine Erhöhung des Lehrdeputats. Zudem führe die Regelung zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen von Lehrkräften.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht hat die Normenkontrollanträge abgelehnt. Die Anträge sind zwar zulässig, aber unbegründet. Der Erlass der streitgegenständlichen Regelung im Wege des Verordnungsrechts verstößt nicht gegen den Grundsatz des Parlamentsvorbehalts. Da der Antragsgegner bereits die Pflicht- bzw. Regelstundenzahl für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt auf gesetzlicher Grundlage durch Rechtsverordnung festsetzen durfte, durfte er auch die daran anknüpfende Regelung über die Vorgriffsstundenverpflichtung der Lehrkräfte im Verordnungsweg treffen. Die Landesregierung hat beim Erlass der umstrittenen Verordnungsregelung auch nicht gegen ihr aus dem Rechtsstaatsprinzip obliegende Begründungspflichten verstoßen. Selbst wenn solche Pflichten im Hinblick auf die streitgegenständliche Regelung bestehen sollten, wäre diesen vorliegend Genüge getan. Welche Ziele die Landesregierung mit der Verpflichtung der Lehrkräfte zur Erteilung einer zusätzlichen Pflichtstunde als Vorgriffsstunde verfolgt und welche tatsächlichen Annahmen sie dabei zugrunde gelegt hat, ist der Begründung des Verordnungsentwurfs schlüssig zu entnehmen. Die angegriffene Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG), wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Es besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit nicht über 40 Stunden hinausgehen darf, dass die Lebensarbeitszeit eines Beamten nicht phasenweise unterschiedlich bestimmt werden darf oder dass Erhöhungen oder Ermäßigungen der Arbeitszeit vollbeschäftigter Beamter auf teilzeitbeschäftigte Beamte nur proportional übertragen werden dürfen. § 4b ArbZVO-Lehr-LSA verletzt im Hinblick auf die Einbeziehung und Behandlung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder das Diskriminierungsverbot des § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997. Auch sonstige Gleichbehandlungsverstöße liegen nicht vor. Die Einbeziehung von Beamten auf Probe in die Vorgriffsstundenverpflichtung hindert nicht eine beurteilungsfehlerfreie Bewährungsfeststellung. Dass nach § 4b Abs. 3 Satz 1 ArbZVO-Lehr LSA nur tatsächlich erteilte Vorgriffsstunden dem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder ausgezahlt werden, ist nicht zu beanstanden. Damit wird bewirkt, dass nur diejenige Lehrkraft in den Genuss des zeitlichen oder finanziellen Ausgleichs gelangt, die zuvor entsprechende Vorleistungen erbracht hat. Für Vorgriffsstunden, die nicht erbracht worden sind, besteht von vornherein kein Kompensationsbedürfnis. Auch die Regelung des Freizeitausgleichs auf der Grundlage einer individuellen Abbauvereinbarung ist nicht zu beanstanden.</p>
<p>Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts sind noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 7. März 2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23</p>
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                    <![CDATA[
                    Oberverwaltungsgericht verhandelt über Normenkontrollanträge gegen verordnete Vorgriffsstunden für Lehrkräfte
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                </title>
                <pubDate>Wed, 31 Jan 24 14:32:22 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt verhandelt am Donnerstag, den 7. März 2024 ab 10.30 Uhr im Sitzungssaal 22 des Justizzentrums Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, über die Normenkontrollanträge zweier Lehrer gegen die Einführung sog. Vorgriffsstunden durch Art. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Einführung eines Langzeitabreitskontos für Lehrkräfte und zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Schuldienst vom 14. März 2023.</p>
<p>Az: 1 K 66/23 und 1 K 67/23</p>
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                    <![CDATA[
                    Vorläufige Dienstenthebung eines Universitätsprofessors der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestätigt
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                <pubDate>Tue, 09 Jan 24 13:19:09 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Mit Beschluss vom 8. Januar 2024 hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt – Senat für Landesdisziplinarsachen – die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. August 2023 zurückgewiesen, durch den der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung seiner vorläufigen Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge abgelehnt worden war.</p>
<p>Der Antragsteller ist Universitätsprofessor und seit dem 1. April 1999 Inhaber der Professur Medizinische Mikrobiologie/Virologie an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) und zudem Direktor des dortigen Instituts für Medizinische Mikrobiologie. Am 23. Februar 2021 hat die MLU ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet, worin diesem u. a. vorgeworfen wird, seine Lehrverpflichtung im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/21 und im Sommersemester 2021 nicht bzw. unzureichend erfüllt sowie ihm obliegende Aufgaben in der Krankenversorgung nicht wahrgenommen zu haben. Das Disziplinarverfahren ist noch nicht abgeschlossen.</p>
<p>Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Dezember 2021 hat die MLU den Antragsteller vorläufig des Dienstes enthoben und mit weiterem Bescheid vom 25. April 2022 die Einbehaltung von 20 v. H. der Dienstbezüge des Antragstellers angeordnet. Die hiergegen gerichteten Anträge des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. August 2023 abgelehnt.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Zur Begründung heißt es, der Disziplinarsenat teile die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass bereits die schwerwiegende Verletzung der Lehrverpflichtung über einen Zeitraum von drei Semestern die Prognose der Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich mache und damit die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) rechtfertige. Die hiergegen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe seien nicht durchgreifend. Unabhängig davon sei die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 DG LSA auch deshalb gerechtfertigt, weil durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb ernsthaft beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehe. Auch der Antrag auf Aufhebung der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge des Antragstellers gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA blieb ohne Erfolg.   </p>
<p>Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist rechtskräftig.</p>
<p><br />OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Januar 2024 – 10 M 16/23<br />VG Magdeburg, Beschluss vom 28. August 2023 – 15 B 36/22</p>
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                    <![CDATA[
                    Dr. Heidi Völker-Clausen ist neue Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Halle (Saale)
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                </title>
                <pubDate>Fri, 22 Dec 23 11:36:03 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Dr. Heidi Völker-Clausen ist neue Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Halle (Saale). Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt Oliver Becker hat ihr am 22. Dezember 2023 die Ernennungsurkunde überreicht und sie zu ihrem neuen Amt beglückwünscht. Frau Dr. Völker-Clausen tritt die Nachfolge von Andreas Pfersich an, der im November 2022 zum Präsidenten des Verwaltungsgerichts Halle ernannt worden war.</p>
<p>Dr. Völker-Clausen wurde 1974 in Salzwedel geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften trat sie 2000 - nach kurzer Tätigkeit als Referentin im damaligen Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt - als Richterin auf Probe in den Justizdienst des Landes Sachsen-Anhalt ein und war fortan im Geschäftsbereich des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt tätig. Im Jahr 2003 wurde sie zur Richterin am Verwaltungsgericht und im Jahr 2018 zur Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgericht in Halle ernannt.</p>
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                    <![CDATA[
                    Urteil des Dienstgerichtshofs rechtskräftig - ehemaliger Präsident des Landesrechnungshofs behält Ruhegehalt
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                </title>
                <pubDate>Wed, 20 Dec 23 13:19:03 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Mit Urteil vom 17. August 2023 hatte der Dienstgerichtshof bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Klage des Landtagspräsidenten auf Aberkennung des Ruhegehalts des früheren Präsidenten des Landesrechnungshofs mit der Begründung abgewiesen, der frühere Rechnungshofpräsident habe zwar schuldhaft gegen seine Anzeigepflicht verstoßen, die vollkommene Streichung seiner Versorgungsbezüge sei allerdings unverhältnismäßig. </p>
<p>Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br />Dienstgerichtshof beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. August 2023 - DGH 1/22 </p>
                    ]]>
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                    <![CDATA[
                    Oberverwaltungsgericht bestätigt in einem Eilverfahren Rechtmäßigkeit der Untersagung von Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel (Payment-Blocking)
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                </title>
                <pubDate>Fri, 27 Oct 23 11:07:19 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 die Beschwerde einer Veranstalterin von Glücksspielen gegen die Ablehnung ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Untersagungsverfügung für Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel zurückgewiesen.</p>
<p>Die in Malta ansässige Antragstellerin bietet Online-Glücksspiele an, die u.a. auf deutschsprachigen Internetseiten abrufbar waren, ohne über die nach dem Glücksspielstaatsvertrag für solche Spiele erforderliche Erlaubnis zu verfügen, sodass ihr das Veranstalten unerlaubter Glücksspiele untersagt wurde.</p>
<p>Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle (Saale) hat außerdem einem Zahlungsdienstleister die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel an den Angeboten der Antragstellerin untersagt. Gegen diese Untersagung von Zahlungstransaktionen (sogenanntes Payment-Blocking) ist die Antragstellerin in einem Eilverfahren vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Halle (Saale) hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil die Antragstellerin aufgrund der fehlenden Erlaubnis kein Glücksspiel in Deutschland betreiben dürfe.</p>
<p>Der 3. Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Das Rechtsschutzbedürfnis sei der Antragstellerin zwar nicht abzusprechen, weil von der Untersagungsverfügung Blockadewirkungen auf Ein- und Auszahlungen für nicht verbotene Auslandsspiele ausgehen könnten.</p>
<p>In der Sache sei der Antrag jedoch nicht begründet, weil die gegen den Zahlungsdienstleister gerichtete Untersagungsverfügung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig sei. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrags, die der Glücksspielbehörde ermögliche, Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel zu unterbinden, sei mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes und den unionsrechtlichen Grundfreiheiten des freien Zahlungsverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar.</p>
<p>Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei auch im Hinblick darauf, dass sich Anordnungen des Payment-Blocking auch auf Zahlungen für nicht verbotene Glücksspiele im Ausland auswirken können (sogenanntes Overblocking), nicht verletzt. Der Senat gehe zwar davon aus, dass ein Zahlungsdienstleister bei einer Einzahlung nicht mit vollständiger Gewissheit feststellen könne, ob die jeweilige Zahlung aus Deutschland oder aus dem Ausland erfolge. Zahlungsdienstleister könnten aber im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit dem in der Untersagungsverfügung bezeichneten Glücksspielanbieter Nachweise darüber verlangen, dass der Anbieter hinreichende (technische) Vorkehrungen getroffen habe, um unerlaubtes Glücksspiel auszuschließen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass Zahlungsdienstleister letztlich gezwungen seien, die Geschäfte mit einem Glücksspielanbieter vollständig abzubrechen, könnten Anordnungen des Payment-Blocking dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Hierzu habe die Glücksspielbehörde im jeweiligen Einzelfall eine Ermessensentscheidung zu treffen. Im konkreten Fall sei die Ermessensentscheidung der Glücksspielbehörde, die mit dem Gefährdungspotential von Online-Glücksspielen und der Bekämpfung von Suchtgefahren begründet worden sei, nicht zu beanstanden, zumal das unerlaubte Glücksspiel in Deutschland eine tragende Säule des Geschäftsbetriebs der Antragstellerin gewesen sei.</p>
<p>Die Entscheidung ist rechtskräftig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 -</p>
<p>VG Halle, Beschluss vom 21. August 2023 - 7 B 164/23 HAL -</p>
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                    <![CDATA[
                    Oberverwaltungsgericht erklärt Verordnung über die Einrichtung einer Waffenverbotszone für unwirksam
                    ]]>
                    
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                <pubDate>Thu, 28 Sep 23 12:51:10 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 28. September 2023 entschieden, dass die Verordnung der Polizeiinspektion Halle (Saale) über die Einrichtung einer Waffenverbotszone in Halle (Saale) im Bereich Riebeckplatz vom 3. Dezember 2020 in Gestalt ihrer aktuellen Fassung vom 3. Juni 2021 (WVZV) unwirksam ist.</p>
<p>Der Antragsteller ist ein in Halle (Saale) wohnhafter Jurastudent. Er hat gegen die WVZV einen Normenkontrollantrag gestellt und geltend gemacht, es fehle an den Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen des § 42 Abs. 5 und Abs. 6 WaffG für die Verordnung. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass eine wiederholte Begehung von Straftaten im Sinne des § 42 Abs. 5 WaffG im Bereich des Riebeckplatzes in Halle gegeben sei. Eine signifikant größere Zahl von Straftaten als in anderen Bereichen der Stadt sei dort nicht erkennbar. </p>
<p>Der 3. Senat ist zu der Auffassung gelangt, dass die Verordnung unwirksam ist, weil sie das Ausmaß der Ermächtigungsgrundlagen des § 42 Abs. 5 und Abs. 6 WaffG überschreitet. Nach diesen Vorschriften werden die Landesregierungen oder von ihnen subdelegierte Behörden – hier die Polizeiinspektion Halle – nicht dazu ermächtigt, ein Verbot des Führens von Waffen und Messern unmittelbar in der Rechtsverordnung anzuordnen, sondern nur dazu, in einer Rechtsverordnung vorzusehen, dass ein solches Verbot durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde (z. B. der Polizei) angeordnet werden kann. Da die Verordnung ein solches Verbot  aber unmittelbar anordnet, hält sie sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 42 Abs. 5 und 6 WaffG und ist daher unwirksam.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.</p>
<p>OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. September 2023 - 3 K 208/21 -</p>
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                    <![CDATA[
                    Waffenverbotszone in Halle auf dem Prüfstand
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                <pubDate>Wed, 27 Sep 23 12:35:33 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Das Oberverwaltungsgericht Landes Sachsen-Anhalt - 3. Senat - verhandelt am morgigen Donnerstag, den 28. September 2023 ab 10.00 Uhr im Justizzentrum Magdeburg, Saal 22, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens über die Wirksamkeit der Verordnung der Polizeiinspektion Halle (Saale) über die Errichtung einer Waffenverbotszone in Halle (Saale) im Bereich Riebeckplatz vom 3. Juni 2021.</p>
<p>Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.</p>
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                    <![CDATA[
                    Vorläufige Dienstenthebung des Hallenser Oberbürgermeisters bleibt weiter bestehen
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                <pubDate>Wed, 20 Sep 23 14:27:00 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                    Früherer Präsident des Landesrechnungshofs behält sein Ruhegehalt
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                <pubDate>Thu, 17 Aug 23 14:18:31 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Dienstgerichtshof bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Klage des Landtagspräsidenten auf Aberkennung des Ruhegehalts des früheren Präsidenten des Landesrechnungshofs abgewiesen. Ihm war vorgeworfen worden, nach seiner Tätigkeit als Rechnungshofpräsident Beratungsleistungen für den Mitteldeutschen Rundfunk erbracht zu haben, ohne diese Nebentätigkeit zuvor ordnungsgemäß anzuzeigen. </p>
<p>Zur Urteilsbegründung hat der Vorsitzende Richter des Dienstgerichtshofs ausgeführt, der frühere Rechnungshofpräsident habe zwar schuldhaft gegen seine Anzeigepflicht verstoßen. Die vollkommene Streichung seiner Versorgungsbezüge sei allerdings unverhältnismäßig. </p>
<p>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dienstgerichtshof beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. August 2023 - DGH 1/22 </p>
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