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            Landesportal Sachsen-Anhalt - Amtsgericht Halle (Saale)
            
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        <link>https://www.sachsen-anhalt.de/bs/pressemitteilungen/</link>
        <description>Pressemitteilungen der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt sowie nachgeordneter Behörden und Bereiche</description>
        <language>de-de</language>
        <pubDate>Thu, 16 Apr 26 19:43:45 +0200</pubDate>
        
            
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Strafverhandlungen vor dem Amtsgericht Halle (S.) im Zeitraum vom 01.04.2026 bis zum 30.04.2026
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Fri, 27 Mar 26 14:59:40 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p><strong>Montag, 13.04.2026, 11:15 Uhr, Saal: 2.020, Hauptverhandlung im Verfahren 305 Ds 954 Js 35302/25, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf: Untreue in 20 Fällen</p>
<p>Zum Vorwurf:</p>
<p>Dem im November 1953 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 22.05.2024 bis zum 02.10.2024 eine Untreue zum Nachteil der Geschädigten W., einer ehemaligen halleschen Olympiasiegerin in insgesamt 20 Fällen begangen zu haben.</p>
<p>Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Halle war der Angeklagte neben der später verstorbenen Geschädigten Dr. W. Mitinhaber einer Physiotherapiepraxis in Halle (Saale). Mit Vereinbarung vom 22.12.2023 übernahm die Geschädigte den Praxisanteil des Angeklagten zu einem festen Ablösepreis und führte die Praxis zunächst allein weiter. Als Inhaber sollte der Angeklagte zwar zum 31.12.2023 ausscheiden. Für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.08.2024 vereinbarten die Parteien aber eine befristete Anstellung des Angeklagten in der nun von Dr. W. allein betriebenen Praxis. In dem genannten Zeitraum sollte er die Praxis leiten, nach Ablauf der Befristung aber endgültig ausscheiden. Für diesen Zeitraum hatte der Angeklagte auch Kontovollmacht für das Geschäftskonto der Geschädigten bei der Saalesparkasse.</p>
<p>Der Gesundheitszustand der Geschädigten verschlechterte sich ab dem 1. Quartal 2024 dramatisch, sodass diese nicht mehr in ausreichendem Maße in der Lage war, am Praxisalltag teilzuhaben. Der Angeklagte nutzte dies aus, um sich in der Folgezeit ohne Wissen der Geschädigten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu erschließen und insbesondere seine privaten Schulden beim Finanzamt Halle durch Überweisungen vom Geschäftskonto der Geschädigten zu tilgen.</p>
<p>In insgesamt 20 Fällen überwies der Angeklagte vom Konto der Geschädigten im Zeitraum vom 22.05.2025 bis zum 02.10.2024 einen Betrag i.H.v. zusammen 198.173,77 € an sich, bzw. an das Finanzamt.</p>
<p>Die Geschädigte verstarb am 01.12.2024.</p>
<p>Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.</p>
<p>Das Gesetz droht für jede einzelne dem Angeklagten vorgeworfene Untreue die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren an.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft hat außerdem die Einziehung in Höhe des vom Angeklagten erlangten Geldbetrages beantragt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Dienstag, 14.04.2026, 10:00 Uhr, Saal: 1031, Hauptverhandlung im Verfahren 304 Ls 462 Js 30.905/22, Schöffengericht</strong></p>
<p>Tatvorwurf: Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind u.a.</p>
<p>Zum Vorwurf:</p>
<p>Dem im August 2001 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, ab einem nicht mehr konkret bestimmbaren Zeitpunkt bis zum 14.12.2022 durch insgesamt 3 Straftaten (Taten 1-3) ohne Körperkontakt mit dem Kind auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden eingewirkt zu haben und durch eine weiter Straftat (Tat 4) kinderpornographische Inhalte besessen zu haben.</p>
<p>Der Angeklagte soll nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Halle im Tatzeitraum über diverse Messengerdienste Kontakte zu 12- bis 13-jährigen Jungen geknüpft haben. Das Alter der Opfer sei dem Angeklagten stets aus den geführten Chats bekannt gewesen.</p>
<p>Sobald dem Angeklagten die wesentlichen Personaldaten bekannt waren, habe er – regelmäßig zunehmend – sexualisierte Chats mit den Opfern geführt. So habe er über Masturbationsgewohnheiten und die Penislänge gesprochen, auch habe er um die Übersendung von Penisbildern angefragt, bzw. auch selbst Bilder von seinem Penis übersandt. Da einige Geschädigte auf seine Bitte Bilder von ihrem Geschlechtsteil übersandten, gelangte der Angeklagte in den Besitz diverser kinderpornographische Inhalte, was von ihm ja auch so beabsichtigt gewesen war.</p>
<p>1.) Vom 02.10.2022 bis zum 03.10.2022 kommunizierte der Angeklagte mit einem damals 13-jährigen unbekannten Kind über den Messenger „Snapchat“. Mit dem Geschädigten kam es zum wechselseitigen Austausch von Selbstaufnahmen des erigierten Penis und Masturbationsvideos. Auch fragte der Angeklagte, ob das Kind bei ihm vorbeikommen würde, um seinen Penis zu stimulieren.</p>
<p>2.) Vom 19.08.2022 bis zum 05.09.2022 kommunizierte der Angeklagte mit dem damals 12-jährigen Geschädigten G. über den Messenger „WhatsApp“. In der gemeinsamen Kommunikation ging es im Wesentlichen um sexuelle Präferenzen, Masturbationsgewohnheiten und die Größe des Geschlechtsteils.</p>
<p>3.) Vom 16.08.2022 bis zum 17.08.2022 kommunizierte der Angeklagte mit dem damals 13-jährigen Geschädigten W. über den Messenger „WhatsApp“. Auch hier ging es im wesentlichen um sexualisierte Inhalte, außerdem verschickte der Angeklagte gegen dessen ausdrücklichen Willen an den Geschädigten ein Bild von seinem erigierten Penis.</p>
<p>4.) Bis zum 10.08.2022 – an diesem Tag wurde die Wohnung des Angeklagten durchsucht – hatte der Angeklagte auf seinen 3 Smartphones insgesamt 18 Bild-und 18 Videodateien mit kinderpornographischen Darstellungen gespeichert.</p>
<p>Das Gesetz droht für einen sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren an, für den Besitz kinderpornographische Inhalte Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.</p>
<p>Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Mittwoch, 15.04.2026, 13:00 Uhr, Saal: 1031, Hauptverhandlung im Verfahren 323 Ds 922 Js 35435/25, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf: Geldwäsche in 5 Fällen</p>
<p>Zum Vorwurf:</p>
<p>Dem im Mai 1965 in Hannover geborenen Angeklagten – ein früherer Bürgermeister einer Gemeinde im Saalekreis – wird vorgeworfen, an einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 17.01.2025 sein Konto bei der S-Bank und ein Konto bei der T-Bank unbekannten Dritten für den Empfang betrügerisch erlangter Geldbeträge zur Verfügung gestellt zu haben.</p>
<p>In der Folgezeit seien entsprechend der getroffenen Vereinbarung auf diesen Konten diverse Gutschriften ihm völlig unbekannter Personen (der Geschädigten)  eingegangen. Unbekannt gebliebene Hintermänner haben die Geschädigten zuvor im Wege eines Anlagebetruges zu den Überweisungen auf das Konto des Angeklagten veranlasst. Der Angeklagte leitete die eingehenden Geldbeträge anschließend größtenteils auf ein ausländisches Konto weiter. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Halle hat der Angeklagte grob achtlos gehandelt, da aufgrund der gesamten Umstände sich ihm geradezu aufdrängen musste, dass das Geld aus Straftaten herrührte. Insgesamt hat der Angeklagte durch die 5 vorgeworfenen Straftaten einen Betrag i.H.v. 9652,0 € auf seinem Konto erhalten.</p>
<p>Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene (leichtfertige) Geldwäsche die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe an.</p>
<p>Der Angeklagte ist vorbestraft, jedoch nicht einschlägig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Mittwoch, 29.04.2026, 09:00 Uhr, Saal: 1031, Hauptverhandlung im Verfahren 302 Ls 484 Js 31033/25, Schöffengericht</strong></p>
<p>Tatvorwurf: Sexueller Übergriff</p>
<p>Zum Vorwurf:</p>
<p>Dem im Juni 2003 in Merseburg geborenen Angeklagten wird ein sexueller Übergriff zum Nachteil der Zeugin G. in der Nacht vom 27.03.2025 zum 28.03.2025 vorgeworfen.</p>
<p>Nach den geführten Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft Halle von folgendem Sachverhalt aus:</p>
<p>Am 27.03.2025 traf sich der Angeklagte mit der Geschädigten G und ihrem damaligen Freund B, um gemeinsam eine Veranstaltung in der Leipziger Diskothek „Elsterartig“ zu besuchen.</p>
<p>Nach dem Ende der Veranstaltung begab man sich zur Wohnung, in welcher G. und B.  zur damaligen Zeit lebten. Vorher war man übereingekommen, dass der Angeklagte bei den beiden übernachten werde. In der Wohnung einigte man sich darauf, dass die G und der Angeklagte auf der Couch schlafen werden, der Freund der Geschädigten nächtigte auf dem Boden vor der Couch.</p>
<p>Die Zeugin G hatte über den gesamten Abend erhebliche Mengen Alkohol konsumiert. Nach ihrer eigenen Einschätzung sei sie bei Ankunft in der Wohnung „spürbar alkoholisiert“ gewesen. Sie legte sie sich deshalb kurz nach Ankunft in der Wohnung auf die Couch und schlief unvermittelt ein.</p>
<p>Am frühen Morgen des Folgetages schob der Angeklagte sich an die auf der Seite liegende G heran, fasste dieser zunächst an die linke Hälfte des bedeckten Gesäßes und begann Knetbewegungen am Gesäß der G. auszuführen. Da die Geschädigte eine kurze, enganliegende Sporthose trug, gelang es dem Angeklagten, mit seiner Hand in die Spalte zwischen den Gesäßhälften auf-und abzufahren. Durch diese Bewegungen erwachte die Geschädigte. Als sie mit zunehmender Sinneswahrnehmung realisierte, was gerade geschah, erlitt sie einen Schock, der verhinderte, dass sie sich körperlich oder verbal gegen die Übergriffe des Angeklagten zur Wehr setzten konnte. Der Angeklagte, der nicht bemerkte, dass die Geschädigte nicht mehr schlief, führte seine Hand über die Körperseite der Zeugin unter den Hosenbund in Richtung des vorderen Intimbereichs der Geschädigten. Die Geschädigte, die dies unterbinden wollte, legte sich auf den Bauch, wobei sie so tat, als würde sie immer noch schlafen. Der Angeklagte zog daraufhin seine Hand zurück. Da der Angeklagte sie zunächst auch nicht weiter berührte., schlief die Geschädigte alsbald mit dem Gedanken ein, weitere Annäherungsversuche des Angeklagten unterbunden zu haben.</p>
<p>Als die Geschädigte das nächste Mal erwachte, lag sie erneut auf der Seite, dieses Mal mit dem Gesicht zum Angeklagten. Nach kurzer Zeit realisierte sie, dass das unbedeckte erigierte Glied des Angeklagten auf ihrer Hand lag. Sie drehte sich zügig auf die andere Seite, um der Berührung zu entkommen. Der Angeklagte, in der Annahme, die Geschädigte würde noch schlafen, schob sich rücklings an diese heran und rieb sein erigiertes Glied an dem Gesäß der Zeugin. Die Zeugin, die sich wie in einer Schockstarre befand, konnte weder verbal noch körperlich den Übergriffen des Angeklagten Einhalt gebieten. Nach kurzer Zeit ließ der Angeklagte jedoch von ihr ab und ging zur Toilette. Als er zurückkam, war B. bereits aufgestanden, man unterhielt sich noch kurz und zügig verließ der Angeklagte die Wohnung.</p>
<p>Das Gesetz sieht für die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor.</p>
<p>Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Donnerstag, 30.04.2026, 10:30 Uhr, Saal: 2020, Hauptverhandlung im Verfahren 302 Ds 384 Js 55652/25, Strafrichter</strong></p>
<p>Zum Vorwurf:</p>
<p>Dem im Februar 1975 in König Wusterhausen geborenen Angeklagten wird vorgeworfen am 26.06.2025 in Halle (Seite) einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte ausgeführt zu haben.</p>
<p>Nach den geführten Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft Halle von folgendem Sachverhalt aus:</p>
<p>Am oben genannten Tattag fand das Fußballspiel zwischen dem Halleschen Fußballklub Chemie und dem BFC Dynamo statt. Kurze Zeit nach Beendigung des Spiels – gegen 16:18 Uhr – kam es zur Einleitung strafprozessualer Maßnahmen gegen verschiedene Personen. Ein Fußballfan der Gastmannschaft wurde durch Polizeibeamte wegen des Verdachts einer tätlichen Beleidigung angesprochen und sollte einer polizeilichen Maßnahme zugeführt werden. Dies führte zu einer Solidarisierung mehrerer, in der Nähe stehender Personen, unter anderem auch des Angeklagten. Nachdem dieser zuvor bereits wiederholt mittels Handbewegungen und verbalen Äußerungen in aggressiver Weise auf die Polizeibeamten zugegangen war, sich auch nicht von mündlichen Aufforderungen davon abhalten ließ, beabsichtigt der Zeuge POK F durch einfaches Zurückschieben diesen auf Distanz zu halten. Als Reaktion hierauf schlug der Angeklagte mit seiner linken Hand unvermittelt und grundlos auf die rechte Hand des F. Der Angeklagte wurde daraufhin durch die Zeugen PHM S, PM K, PM T und PM H ergriffen und aus der Personengruppe herausgelöst. Zur Feststellung seiner Personalien versuchten die Zeugen ihn zum Einsatzfahrzeug zu verbringen, wogegen sich der Angeklagte mit erheblicher Kraftwirkung wehrte. Letztlich war es notwendig, die Arme des Angeklagten mittels Stahlhandfesseln zu fixieren.</p>
<p>Das Gesetz sieht für die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor.</p>
<p>Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.</p>
<p>Bitte beachten Sie noch die nachstehenden Hinweise zur Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen.</p>
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                    <![CDATA[
                    Räumungsklage gegen eine siebenköpfige Wohngemeinschaft
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Thu, 12 Feb 26 14:13:25 +0100</pubDate>
                <description>
                    
                            
                        
                    
                            
                        
                    
                    <![CDATA[
                        <p>Am Dienstag, den 17.02.2026 wird vor dem Amtsgericht Halle (Saale) – Zivilabteilung –eine Räumungsklage gegen eine siebenköpfige Wohngemeinschaft verhandelt (Aktenzeichen 105 C 1254/25). Konkret fordert die Klägerin von den Beklagten die Räumung einer 7-Raum-Wohnung (Größe: 193 m²) in der Ulestraße in Halle (Saale), außerdem rückständige Miete.</p>
<p><br />Die Klägerin hat nach eigener Aussage das Mietverhältnis zu den Beklagten wegen Zahlungsverzugs außerordentlich fristlos gekündigt. Die Beklagten bestreiten nicht, die Miete nicht in voller Höhe gezahlt zu haben. Allerdings habe man wegen einer Vielzahl an Um- und Ausbauarbeiten die Miete berechtigterweise gemindert. Nach Auffassung der Beklagten sei die Kündigung wegen Zahlungsverzuges nur vorgeschoben, vielmehr beabsichtige die Klägerin, die Wohnung zu veräußern. Unvermietet seien deutlich höhere Preise zu erzielen.</p>
<p><br />Anlässlich dieser Verhandlung wurde in sozialen Medien dazu aufgerufen, gegen die Räumungsklage zu protestieren. Es ist eine Versammlung von 09:00 bis 11:00 Uhr vor dem Justizzentrum Halle angemeldet (30-50 Personen lt. Anmeldung).</p>
<p><br />Bitte beachten Sie noch die nachstehenden Hinweise zur Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen.</p>
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                    <![CDATA[
                    Verhandlungstermine im Verfahren gegen den Mitarbeiter des Eigenbetriebes Kindertagesstätten der Stadt Halle (Saale) wegen Untreue
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Thu, 12 Feb 26 10:55:51 +0100</pubDate>
                <description>
                    
                            
                        
                    
                            
                        
                    
                    <![CDATA[
                        Die Hauptverhandlung gegen den Mitarbeiter des Eigenbetriebes Kindertagesstätten der Stadt Halle (Saale) wegen Untreue (vgl. Pressemitteilung des Amtsgerichts vom 29.01.2026) beginnt bereits am 

                                   18.02.2026, 09:00 Uhr (Saal 1031).

Die  Verhandlung wird fortgesetzt an den in der Pressemitteilung vom 29.01.2026 bereits genannten weiteren Terminen 

Mittwoch, 25.02.2026, 9:00 Uhr, Saal 1031,

Mittwoch, 04.03.2026, 9:00 Uhr, Saal 1031,

Mittwoch, 11.03.2026, 9:00 Uhr, Saal 1031.

 
                    ]]>
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                    <![CDATA[
                    Urteilsverkündung im Verfahren gegen die Betreiberin einer im Saalekreis gelegenen Tierpension wegen Tierquälerei
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                </title>
                <pubDate>Tue, 10 Feb 26 16:40:36 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>&nbsp;</p>
<p>Das Amtsgericht Halle (Saale) hat am heutigen Tag das Urteil im Verfahren gegen die Betreiberin einer im Saalekreis gelegenen Tierpension (Aktenzeichen 360 Ds 976 Js 52269/24) verkündet. </p>
<p>Die Angeklagte wurde wegen Tierquälerei in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung für die Dauer von 3 Jahren, verurteilt. Außerdem wurde ihr das Halten und Betreuen sowie der Handel und der sonstige berufliche Umgang mit Hunden für die Dauer von 4 Jahren verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist jedoch die nichtselbstständige Tätigkeit als tiermedizinische Fachangestellte in einer Tierarztpraxis, soweit sie unter tierärztlicher Kontrolle und Aufsicht erfolgt und der Angeklagten die Pflege und Betreuung der Hunde nicht allein obliegt.</p>
<p>Der Mitangeklagte wurde ebenfalls wegen Tierquälerei in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu 30 € verurteilt. Auch ihm gegenüber wurde das oben genannte Halte- und Betreuungsverbot, allerdings nur für die Dauer von 3 Jahren angeordnet. Die weiter angeklagten Taten wurden nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Angeklagte können binnen einer Woche Berufung oder Revision gegen das Urteil einlegen.</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Hauptverhandlung gegen die Betreiberin einer im Saalekreis gelegenen Tierpension wegen Tierquälerei
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Sun, 08 Feb 26 12:07:46 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Die Hauptverhandlung gegen die Betreiberin einer im Saalekreis gelegenen Tierpension wegen Tierquälerei (Aktenzeichen 360 Ds 976 Js 52269/24) findet am 10.02.2026, 09:00 Uhr im Saal 1030 des Justizzentrums statt. Im Hinblick auf die konkreten Tatvorwürfe und die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen wird auf die Pressemitteilung des Amtsgerichts Halle (S.) vom 08.01.2026 (0101/2026) verwiesen.</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Hauptverhandlungstermine im Strafverfahren gegen einen Polizeibeamten wegen fahrlässiger Körperverletzung anberaumt
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Fri, 30 Jan 26 11:27:59 +0100</pubDate>
                <description>
                    
                            
                        
                    
                            
                        
                    
                    <![CDATA[
                        <p>Das Amtsgericht Halle (Saale) –Aktenzeichen 320 Cs 122 Js-46.585/24 – hat in dem Strafbefehlsverfahren gegen einen Polizeibeamten wegen fahrlässiger Körperverletzung die nachfolgenden Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung anberaumt:</p>
<p>Do, 19.02.26, 9.30 Uhr, Saal:</p>
<p>Mi, 25.02.26, 9.30 Uhr, Saal:</p>
<p>Di, 03.03.26, 10.00 Uhr, Saal:</p>
<p>Do, 05.03.26, 10.00 Uhr, Saal:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem im Jahr 1992 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht zu haben.</p>
<p>Der Angeklagte ist Polizeibeamter. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Halle befuhr er am 11.10.2024, gegen 21:06 Uhr als Fahrer eines Funkstreifenwagens die Merseburger-Straße in Richtung Riebeckplatz unter Nutzung von Sonder-und Wegerecht bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn.</p>
<p>Dabei soll er im Kreuzungsbereich der Merseburger- Straße/Pfännerhöhe das für ihn geltende Rotlicht der Lichtzeichensignalanlage nicht beachtet haben, weshalb es zur Kollision mit dem bei grünem Licht in die Kreuzung einfahrenden Geschädigten J., welcher mit seinem Pkw Ford die Pfännerhöhe in Richtung Raffineriestraße (Geschwindigkeit: 35-40 km/h) befuhr, gekommen sei.</p>
<p>Nach den Feststellungen eines durch die Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen soll die Geschwindigkeit des vom Angeklagten gesteuerten Funkstreifenwagens hierbei 53-68 km/h betragen haben. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm deshalb vor, sich vor Passieren der Kreuzung nicht ausreichend vergewissert zu haben, dass andere Verkehrsteilnehmer durch ihn nicht gefährdet werden können.</p>
<p>Durch den Zusammenstoß wurde das Fahrzeug des Geschädigten J. nach links über das Gleisbett geschleudert und prallte auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Pkw des Geschädigten R. zusammen. Der vom Angeklagten gelenkte Funkstreifenwagen wurde infolge der geschilderten Kollision nach rechts abgelenkt und erfasste den an der Lichtzeichensignalanlage wartenden Geschädigten O., welcher zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Mast der Lichtzeichenanlage eingeklemmt wurde. Der Geschädigte O. erlitt hierbei derart schwere Verletzungen, dass ihm trotz notärztliche Versorgung der rechte Oberschenkel amputiert werden musste. Ein weiterer an der Lichtsignalanlage wartender Fußgänger, der Geschädigte D. wurde durch umherfliegende Trümmerteile am linken Fuß verletzt.</p>
<p>Das besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung wird durch die Staatsanwaltschaft Halle bejaht.</p>
<p>Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.</p>
<p>Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Halle hat das Amtsgericht Halle (Saale) unter dem 30.06.2025 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten erlassen, mit welchem wegen der vorgeworfenen Straftat eine Geldstrafe i.H.v. 120 Tagessätzen zu 50 € verhängt wurde. Gegen diesen Strafbefehl hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger form-und fristgerecht Einspruch eingelegt.</p>
<p><em>Bei Vergehen kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolge der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Legt der Angeklagte binnen 2 Wochen Einspruch ein (vergleiche § 410 StPO), hat das Gericht Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen (vergleiche § 411 Abs. 1 StPO).</em></p>
<p>Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene fahrlässige Körperverletzung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe an.</p>
<p>Es wird darauf hingewiesen, dass das genannte Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.</p>
<p>Bitte beachten Sie noch die nachstehenden Hinweise zur Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
                    ]]>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Mitarbeiter des Eigenbetriebes Kindertagesstätten der Stadt Halle (Saale) wegen Untreue zum Nachteil der Stadt Halle (Saale)
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                </title>
                <pubDate>Thu, 29 Jan 26 13:45:35 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Das Amtsgericht Halle (Saale) –Aktenzeichen 323 Ls 901 Js 38760/22- hat die Anklage der Staatsanwaltschaft Halle gegen einen Mitarbeiter des Eigenbetriebes Kindertagesstätten der Stadt Halle (Saale) wegen Untreue in insgesamt 13 Fällen ohne Einschränkungen zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht zugelassen und bereits die nachfolgenden Termine zur Durchführung des Verfahrens anberaumt:</p>
<p>Mittwoch, 25.02.2026, 9:00 Uhr, Saal 1031</p>
<p>Mittwoch, 04.03.2026, 9:00 Uhr, Saal 1031</p>
<p>Mittwoch, 11.03.2026, 9:00 Uhr, Saal 1031</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem 1970 in Bernburg (Saale) geborenen Angeklagten wird Untreue in insgesamt 13 Fällen vorgeworfen, wobei er in 5 dieser Fälle gewerbsmäßig gehandelt haben soll (besonders schwerer Fall der Untreue).</p>
<p>Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Halle war der Angeklagte unter anderem im Tatzeitraum (05.12.2019 bis zum 06.10.2021) bis zu seiner Abberufung am 04.10.2022 Leiter des Eigenbetriebes Kindertagesstätten der Stadt Halle (Saale). Bis zum Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung durch die Stadt Halle (Saale) am 07.10.2022 habe er in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis zur Stadt Halle (Saale) gestanden. Der Angeklagte habe den Eigenbetrieb selbstständig und in eigener Verantwortung geleitet und in dieser Funktion auch die Stadt Halle (Saale) im Rahmen der ihm durch die Satzung des Eigenbetriebes Kindertagesstätten der Stadt Halle (Saale) vom 18.12.2002 zugewiesenen Aufgaben vertreten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Taten 1 bis 12:</p>
<p>Mindestens seit Anfang Oktober 2019 soll der Angeklagte in seiner Funktion als Betriebsleiter im Namen und auf Rechnung des Eigenbetriebes in insgesamt 12 Fällen eine Vielzahl hochwertiger Elektronikartikel, unter anderem Smartphones, Tabletts, Notebooks, Bildschirme, HiFi-Lautsprecher und Streaming Boxen der Marke Apple im Onlineshop der G. GmbH bestellt haben. Der Angeklagte habe dabei die Absicht gehabt, diese auf Kosten der Stadt Halle (Saale) erworbenen Gegenstände für sich selbst zu verwenden, an nahe Familienangehörige zu veräußern bzw. zu verschenken, um sich so eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.</p>
<p>Die auf diese Gegenstände entfallenden Eingangsrechnungen habe der Angeklagte in seiner Funktion als Betriebsleiter bewusst wahrheitswidrig mit einem von ihm auch unterzeichneten „sachlich-richtig-Vermerk“ versehen und im Anschluss hieran an die Mitarbeiter der Kostenstelle zur Anweisung des  Rechnungsbetrags weitergeleitet, von wo aus dann die Bezahlung der Rechnungen aus den Mitteln des Eigenbetriebes erfolgte.</p>
<p>Insgesamt soll der Angeklagte durch die genannten Straftaten der Stadt Halle (Saale) einen Schaden i.H.v. 16.788,76 € verursacht haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Tat 13</p>
<p>Weiter wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 08.01.2020 eine Geschäftsfahrzeug-Leasing-Bestellung für Großkunden/Sonderkunden für einen Audi Q3 Sportback (jährliche Fahrleistung 20.000 km, Leasingdauer 36 Monate, brutto-Leasingrate 556,85 €) bei der H.-GmbH getätigt zu haben. Dies, obwohl dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass aufgrund des vorhandenen Fahrzeug-Pools der Stadt Halle (Saale) dieser Leasingsauftrag unter keinem Gesichtspunkt erforderlich gewesen sei. Der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, den Dienstwagen auch für private Fahrten, insbesondere für den Weg zwischen seiner Wohnung in Leipzig und der Dienststelle in Halle zu nutzen, um sich hierdurch eigene Aufwendungen für ein Auto zu ersparen, sich damit einen entgeltlichen geldwerten Vorteil zu verschaffen.</p>
<p>Der Stadt Halle (Saale) soll durch die vom Angeklagte veranlasste Geschäftsfahrzeug-Leasing-Bestellung ein Schaden von 23.180,10 € entstanden sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.</p>
<p>Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene Untreue im besonders schweren Fall die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, für die einfache Untreue die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe an.</p>
<p>Es wird darauf hingewiesen, dass das genannte Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.</p>
<p>Bitte beachten Sie noch die nachstehenden Hinweise zur Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
                    ]]>
                </description>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen die Betreiberin einer Tierpension im Saalekreis wegen Tierquälerei
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                </title>
                <pubDate>Thu, 08 Jan 26 15:53:20 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        Am 13.01.2026, 9:30 Uhr (Saal 1030 beginnt vor dem Amtsgericht Halle (Saale) die Hauptverhandlung gegen die Betreiberin einer im Saalekreis gelegenen Tierpension wegen Tierquälerei (Aktenzeichen 360 Ds 976 Js 52269/24).
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                    <![CDATA[
                    "Vermächtnis" - Eine Ausstellung ausgesuchter Werke des halleschen Künstlers Camillo Richter
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                </title>
                <pubDate>Tue, 18 Nov 25 12:32:58 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Am 03.12.2025, 11: 00 Uhr begrüßt die Präsidentin des Amtsgerichts Halle (Saale), Helen Engelhard, im Rahmen einer kleinen Eröffnungsveranstaltung den Künstler Camillo Richter, welcher in den kommenden Wochen unter der Überschrift „Vermächtnis“ eine Auswahl seiner Werke im Foyer des Justizzentrums Halle zeigen wird.</p>
<p>Der in Halle (Saale) geborene Camilo Richter ist seit 2015 als selbstständiger Grafiker und Illustrator tätig.</p>
<p>Der Künstler selbst verortet die von ihm geschaffenen Kunstwerke zwischen digitaler und analoger Welt, zwischen Intuition und Kontrolle.</p>
<p>Die Motive entstehen zunächst analog, von Hand gezeichnet, Schicht für Schicht, oft als spontane Skizzen auf Papier. Erst danach werden sie digitalisiert und weiterbearbeitet. Abschließend werden die Werke in aufwändigen Druckverfahren auf Leinwand oder Fine Art Papier übertragen und händisch finalisiert.</p>
<p>Zentrales Motiv seiner „Vermächtnis“-Reihe sind Vögel, fragile und zugleich widerständige Wesen. Jeder einzelne Vogel steht sinnbildlich für eine Emotion, eine Erinnerung oder eine Erfahrung. In ihnen spiegelt sich das, was Richter selbst als sein Innerstes beschreibt: Verletzlichkeit, Hoffnung, Trauer, Mut und der leise Wille, weiterzufliegen, auch wenn die Flügel schwer sind.</p>
<p>Die Werke des in Halle (Saale) lebenden Künstlers wurden in der jüngeren Vergangenheit unter anderem in Halle, Sofia, Hamburg, München und Taicang (China) ausgestellt.</p>
<p>Ein Highlight seines bisherigen Wirkens war die –live auf NTV übertragene-  Projektion seiner großformatigen Grafiken auf die Burg Giebichenstein anlässlich der Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit im Jahr 2021.</p>
<p>Die Ausstellung selbst will dazu einladen, die aufreibende Hektik des Alltags kurz auszublenden, einen Moment stillzustehen, den Blick nach innen zu richten und tief durchatmend einfach der Zeit beim Vergehen zuzuschauen.</p>
<p>Im nüchternen Rahmen des Justizzentrums entsteht so ein spannungsreicher Kontrast: Kunst, die sich mit der inneren Wahrheit beschäftigt, begegnet einem Ort, der der äußeren Wahrheit verpflichtet ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Medienvertreter, aber auch die interessierte Öffentlichkeit sind herzlich eingeladen, an der Ausstellungseröffnung teilzunehmen und die gewonnenen Eindrücke weiterzugeben.</p>
<p>Im  Foyer des Justizzentrums finden regelmäßig Ausstellungen örtlicher Künstler und auch Kunstvereine statt. Dadurch finden Kunstschaffende mit ihren Werken den Weg in die Öffentlichkeit, denen vielleicht Ausstellungsflächen sonst nicht zur Verfügung stehen.</p>
<p>Zugang zur Ausstellungsfläche besteht während der allgemeinen Öffnungszeiten des Justizzentrums Halle. Diese sind montags, mittwochs und donnerstags von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr, dienstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr.<br />Kostenpflichtige Parkplätze stehen am Justizzentrum zur Verfügung. Eintritt wird nicht erhoben. Allerdings ist auf die Sicherheitskontrollen am Eingang des Justizzentrums hinzuweisen, denen sich alle Besucher des Justizzentrums unterziehen müssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Mieterhöhungsverlangen einer Wohnungsgenossenschaft und genossenschaftsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Tue, 11 Nov 25 13:32:27 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        Zum Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Genossenschaft als Vermieter auf Anpassung der Miete und dem genossenschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz 
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                    <![CDATA[
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Strafverhandlungen in der Woche vom 10.11.2025 bis zum 14.11.2025
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Fri, 07 Nov 25 16:09:27 +0100</pubDate>
                <description>
                    
                            
                        
                    
                            
                        
                    
                    <![CDATA[
                        <p><strong> </strong></p>
<p><strong>Dienstag, 11.11.2025, 10:00 Uhr, Saal: 1030, Hauptverhandlung im Verfahren 360 Ds 271 Js 23086/25, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf:</p>
<p>Dem im Jahr 1970 im Irak geborenen Angeklagten wird eine Nötigung und eine Bedrohung vorgeworfen, begangen in Halle (Saale) am 02.06.2025 und am 03.06.2025.</p>
<p>1.)</p>
<p>In Unverständnis der gegen ihn in einem strafrechtlichen Vollstreckungsverfahren verfügten Maßnahmen soll der Angeklagte am 02.06.2025 per Telefon der zuständigen Rechtspflegerin W. gedroht haben, im Falle einer Festnahme sofort zur Staatsanwaltschaft zu kommen und ihr zu zeigen, „wie es lang gehe“. Des Weiteren werde er die Rechtspflegerin bei einem „richtigen Gericht“ anzeigen und mit „einem Messer ihr Gesicht so hässlich machen, dass keiner sie mir anschauen wolle“. Damit habe der Angeklagte erreichen wollen, dass die Rechtspflegerin die bereits veranlassten Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zurücknimmt.</p>
<p>2.)</p>
<p>Am 03.06.2025 soll der Angeklagte erneut im Rahmen des oben genannten Vollstreckungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Halle angerufen haben. Gegenüber der Justizamtsinspektorin S. habe er seinen Unmut über die angedrohten Maßnahmen erklärt. Nachdem die Justizamtsinspektorin wegen der Unsachlichkeit des Angeklagten das Gespräch beendete, rief er kurze Zeit später nochmals an und drohte damit, der Geschädigten etwas anzutun, „was sie nicht überleben werde“.</p>
<p>Die Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten.</p>
<p>Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene Nötigung die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe an. Die weiter dem Angeklagten vorgeworfene Bedrohung kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Donnerstag, 13.11.2025, 09:00 Uhr, Saal: 2020, Hauptverhandlung im Verfahren 305 Ds 474 Js 6110/25, Strafrichter</strong> </p>
<p>Tatvorwurf:</p>
<p>Dem im Jahr 1986 in St. Petersburg geborenen Angeklagten wird eine sexuelle Belästigung und eine gefährliche Körperverletzung, begangen am 14.09.2024 in Halle (Saale), vorgeworfen.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft Halle geht nach den bisherigen Ermittlungen von folgendem Sachverhalt aus:</p>
<p>1.</p>
<p>Am oben genannten Tattag, gegen 1:15 Uhr soll der Angeklagte sich in der Sisha-Bar „Royal Lounge“ im Steinweg 13 aufgehalten haben. Auch anwesend zu dieser Zeit war die Zeugin R.. Als die Zeugin kurz den Raum verlassen hatte, nutzte der Angeklagte die Gelegenheit und setzte sich an deren Tisch. Als die Zeugin im Barraum wieder erschienen war und feststellen musste, dass der Angeklagten an Ihrem Tisch saß, bat sie ihn zunächst höflich den Tisch zu verlassen. Als sie am Angeklagten vorbeiging, soll der Angeklagte ihr an das bedeckte Gesäß gefasst haben.</p>
<p>2.</p>
<p>Die Zeugin, aufgrund der Berührung sehr wütend, schlug dem Angeklagten daraufhin mit der flachen Hand ins Gesicht und beschimpfte ihn zunächst in russischer Sprache, dann auch auf Deutsch. Als Reaktion hierauf soll der Angeklagte seinen Whisky in ihr Gesicht geschüttet haben, einen Schritt zurückgetreten sein und dann sein leeres Glas in Richtung der Zeugin geworfen haben. Diese wurde vom Glas im Bereich ihrer rechten Augenbraue getroffen und erlitt dadurch eine ca. 2 cm große Platzwunde, welche ärztlich versorgt werden musste.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft Halle hat das besondere Interesse an der Strafverfolgung bejaht.</p>
<p>Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.</p>
<p>Die dem Angeklagten vorgeworfene sexuelle Belästigung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden, die gefährliche Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.</p>
<p><strong>Donnerstag, 13.11.2025, 13:00 Uhr, Saal: 1031, Hauptverhandlung im Verfahren 304 Ds 370 Js 18361/23, Strafrichter</strong> </p>
<p>Tatvorwurf:</p>
<p>Dem im Jahr 2002 in Halle (S.) geborenen Angeklagten wird ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte sowie (tateinheitlich) eine vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen, begangen in Halle (Saale) am 17.02.2023.</p>
<p>Am oben genannten Tag, gegen 12:30 Uhr soll der Angeklagte – unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln stehend – sich im Bereich der Busendhaltestelle in Kröllwitz in der Döhlauer Straße aufgehalten haben. Der Angeklagte habe sich nach dem Eindruck des Zeugen S. verfolgt gefühlt, weshalb er –der Zeuge S.- die Polizei rief. Als die herbeigerufenen Polizeibeamten die Haltestelle erreicht hatten und gerade damit begannen, ihn zu befragen, soll der Angeklagte unvermittelt mit seiner rechten Faust die ihn befragende Polizeibeamtin in die linke Gesichtshälfte geschlagen haben.</p>
<p>Um Abstand vom Angeklagten zu gewinnen, ging die Geschädigte einen Schritt zurück. Mit gehobener Faust soll daraufhin der Angeklagte auf die Geschädigte zugerannt sein, welche beim Versuch ihm auszuweichen hinstürzte. Die Polizeibeamtin erlitt verschiedene Verletzungen, so ein Hämatom durch den Faustschlag, sowie durch den Sturz eine Schwellung des linken Jochbeins und Abschürfungen am rechten Knie.</p>
<p>Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.</p>
<p>Der dem Angeklagten vorgeworfene tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte kann mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.</p>
<p>Bitte beachten Sie noch die nachstehenden Hinweise zur Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
                    ]]>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Mitarbeiterin eines Pflegedienstes in Halle (S.) wegen Computerbetruges durch das Amtsgericht Halle (Saale) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Tue, 04 Nov 25 16:45:47 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Das Amtsgericht Halle (Saale) hat am 03.11.2025 die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes in Halle (Saale) wegen eines Computerbetruges in 7 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war die Angeklagte im Tatzeitraum (Oktober 2024 bis November 2024) und bereits zuvor in einem ambulanten Pflegedienst als Altenpflegerin beschäftigt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat die Angeklagte auch für den späteren Geschädigten Pflegeleistungen erbracht.</p>
<p>Da im Laufe der Zeit zwischen beiden ein Vertrauensverhältnis entstanden war, übergab der Geschädigte im Oktober 2024 der Angeklagten seine EC-Karte (nebst PIN) mit der Bitte, Bargeld von seinem Konto abzuheben. Die Angeklagte ließ sich die vereinbarte Summe auszahlen und übergab das Geld dem Geschädigten. Allerdings behielt die Angeklagte die EC-Karte des Geschädigten und hob in der Folgezeit mehrfach abredewidrig Bargeld für eigene Zwecke ab.</p>
<p>Auf diese Weise hat sich die Angeklagte einen Betrag in Höhe von 5500 € auf Kosten des Geschädigten erschlichen.</p>
<p>Das Amtsgericht verurteilte die Angeklagte wegen dieser Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten und setzte diese – auch vor dem Hintergrund des umfassenden Geständnisses der Angeklagten – zur Bewährung aus. Hinsichtlich des erlangten Betrages ordnete das Amtsgericht die Einziehung an. Das Urteil ist rechtskräftig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    IT-Arbeiten im Zeitraum vom 25.08.2025 bis zum 08.09.2025
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Fri, 22 Aug 25 13:09:43 +0200</pubDate>
                <description>
                    
                            
                        
                    
                            
                        
                    
                    <![CDATA[
                        <p>In der Zeit vom 25.08.2025 bis voraussichtlich 08.09.2025 erfolgen Arbeiten am IT-Netzwerk des Justizzentrums in Halle (Saale). Hiervon sind alle im Justizzentrum ansässigen Gerichte (Amtsgericht Halle (Saale), Sozialgericht Halle, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Arbeitsgericht Halle, Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Verwaltungsgericht Halle) betroffen.</p>
<p>Am Amtsgericht Halle (Saale) ist voraussichtlich vom 02.09.2025 bis zum 08.09.2025 mit erheblichen Einschränkungen des Dienstbetriebes zu rechnen. Wegen der Arbeiten können E-Mails und Nachrichten über den elektronischen Rechtsverkehr in dieser Zeit voraussichtlich nicht bearbeitet werden. Auch die Beratungshilfesprechtage werden im Zeitraum vom 02.09.2025 bis 08.09.2025 entfallen.</p>
<p>Eine Erreichbarkeit über Telefon, Telefax und Post ist jedoch weiterhin gegeben.</p>
<p>Ein Notbetrieb für unaufschiebbare Angelegenheiten ist eingerichtet. Sofern keine anderweitigen Informationen herausgegeben werden, finden Verhandlungen wie terminiert statt.</p>
<p>Aktuelle Informationen sind auf der Internetseite des Amtsgerichts Halle (Saale) eingestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bitte beachten Sie auch die jeweiligen Informationen auf den Internetseiten des Landessozialgerichts, des Sozialgerichts Halle, des Verwaltungsgerichts Halle, des Landesarbeitsgerichts und des Arbeitsgerichts Halle.</p>
<p><em> </em></p>
<p>&nbsp;</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Strafverhandlungen in der Woche vom 11.08.2025 bis zum 15.08.2025  
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Fri, 08 Aug 25 13:49:17 +0200</pubDate>
                <description>
                    
                            
                        
                    
                            
                        
                    
                    <![CDATA[
                        <p>&nbsp;</p>
<p><strong>Montag, 11.08.2025, 09:00 Uhr, Saal: 1020, Hauptverhandlung im Verfahren 303 Ds 273 Js 11583/25, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf:</p>
<p>Der im Oktober in Aschersleben geborenen Angeklagten wird ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen und tateinheitlich hierzu das vorsätzliche Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen, begangen in Halle (Saale) am 02.01.2025.</p>
<p>An dem oben genannten Tattag, gegen 2:30 Uhr soll die Angeklagte, welche nicht über die zum Führen eines PKW erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, mit ihrem Pkw Chevrolet im Innenstadtgebiet der Stadt Halle (Saale) unterwegs gewesen sein. Da den Polizeibeamten P und M im Rahmen ihres Streifendienstes dieser Pkw wegen eines defekten Scheinwerfers aufgefallen war, entschlossen sie sich das Fahrzeug zu kontrollieren und schalteten zu diesem Zweck das Anhaltesignal „STOP Polizei“ ein. Im folgenden soll die Angeklagte bei „Rot“ die Kreuzung Gudrun-Goeseke-Straße/Ludwig-Wucherer-Straße in Richtung Reileck befahren haben.</p>
<p>Kurze Zeit später habe die Angeklagte ihr Fahrzeug wegen des Anhaltesignals der Polizei zunächst gestoppt. Als die Polizeibeamten jedoch aus dem Funkstreifenwagen gestiegen waren und mit der Kontrolle beginnen wollten, soll die Angeklagte plötzlich angefahren sein und im weiteren Verlauf mit einer maximalen Geschwindigkeit von ca. 100 km/h (bei erlaubten 30 km/h) die Ludwig-Wucherer-Straße befahren haben. Unter Mithilfe weiterer Polizeibeamter konnte das Fahrzeug der Angeklagten einige Zeit später in der Karl-Liebknecht-Straße auf Höhe der Hausnummer 28 gestellt werden.</p>
<p>Die Angeklagte ist bereits mehrfach – auch einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten.</p>
<p>Das Gesetz droht für das der Angeklagten vorgeworfene verbotene Kraftfahrzeugrennen die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe an. Die weiter der Angeklagten vorgeworfene Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Montag, 11.08.2025, 9:00 Uhr, Saal: X.0.1, Hauptverhandlung im Verfahren 302 Ls 284 Js 8987/22, Schöffengericht</strong></p>
<p>Tatvorwurf:</p>
<p>Den 4 Angeklagten -allesamt rumänische Staatsangehörige- werden ein Hausfriedensbruch tateinheitlich begangen mit einer Sachbeschädigung (Tat 1) und 2 Fälle des Diebstahls in besonders schwerem Fall (Taten 2 und 3) vorgeworfen, einem der Angeklagten darüber hinaus ein versuchter Diebstahl in besonders schwerem Fall (Tat 4) und eine vorsätzliche Sachbeschädigung (Tat 5), begangen in Landsberg und Halle (Saale) im Zeitraum vom 15.12.2021 bis zum 03.02.2022.</p>
<p>1.</p>
<p>Am 02.02.2022 sollen die Angeklagten entsprechend eines vorab gefassten Tatplanes sich gegen 23:40 Uhr auf das Gelände der X. GmbH in Landsberg begeben haben, nachdem sie zunächst den das Gelände umschließenden Bauzaun aus der Verankerung gehoben hatten.</p>
<p>Auf dem Gelände sollen die Angeklagten 2 im Eigentum der Deutschen Telekom AG stehende Kabelrollen mit einem Bolzenschneider angeschnitten haben, um festzustellen, ob es sich hierbei um Kupferkabel handelte. Da dies sich jedoch nicht bestätigte, verließen die Angeklagten das Gelände. Die beschädigten Kabelrollen (Schaden 10 Euro) beließen die Angeklagten auf dem Gelände.</p>
<p>2.</p>
<p>Einige Zeit später, bereits am 03.02.2022, gegen 0:35 Uhr sollen die Angeklagten – immer noch ihrem gemeinsamen Tatplan folgend – sich mit Ihrem Kraftfahrzeug (Marke BMW, britisches Kennzeichen) zur Verlängerten Apoldaer Straße begeben haben, wo sie auf unbekannte Weise durch das Rolltor der Firma R. KG auf deren Gelände gelangten. Von dort aus haben sie sich auf das angrenzende Gelände der B. GmbH begeben, indem mindestens einer der Angeklagten mittels eines Bolzenschneiders ein Feld des das Gelände vollständig umgebenden Zaunes zerschnitten und dieses zur Seite gebogen hatte.</p>
<p>Auf dem Betriebsgelände der B. GmbH sollen die Angeklagten sodann ca. 1000 kg an Elektrokabel aus offenen Containern entwendet und dieses durch die Lücke im Zaun zum Pkw geschafft haben. Im Anschluss haben sich die Angeklagten zu einem Parkplatz in der Raffineriestraße begeben, wo sie das Diebesgut aus dem Kofferraum des BMW in einen weißen Transporter Transit mit einem rumänischen Kennzeichen umlagerten. Der B. GmbH soll ein Schaden von insgesamt 2000 € entstanden sein.</p>
<p>3.</p>
<p>Gegen 1:10 Uhr (gleicher Tag) sollen die Angeklagten sich erneut zum Gelände der B. GmbH begeben haben, diesmal mit einem Kraftfahrzeug der Marke Citroën. Durch den im von den Angeklagten zuvor bereits teilweise durchtrennten Zaun sollen die Angeklagte nunmehr ein ca. 4 m langes Starkstromkabel vom Gelände der B. GmbH geschafft haben.</p>
<p>4.</p>
<p>Am 15.12.2021 soll sich der Angeklagte C. mit 2 bislang unbekannten Mittätern mit einem Transporter der Marke Citroën Jumper auf das Baustellengelände der U. GmbH begeben haben um dort zu einem durch ein Vorhängeschloss gesicherten Baucontainer.</p>
<p>Unter Anwendung von Gewalt sollen die Täter das Vorhängeschloss zerstört und im folgenden aus dem Baucontainer eine Rüttelplatte nach draußen verbracht haben, welche sie nebst eines neben dem Baucontainer stehenden Stromaggregat vom Baustellengelände abtransportieren wollten. Der zu dieser Zeit auf dem Baustellengelände mit einem Radlader tätige Zeuge K. bemerkte jedoch die Täter, weshalb diese ohne Diebesgut im Transporter die Flucht ergriffen.</p>
<p>5.</p>
<p>Hierbei soll der den Transporter fahrende Angeklagte C mit hoher Geschwindigkeit auf den ihm entgegenkommenden, vom Zeugen K gefahrenen Radlader zugefahren sein. Kurz vor einem Zusammenstoß mit dem Radlader sei der Angeklagte jedoch nach rechts ausgeschert, in der Absicht zwischen dem Bauzaun und dem Radlader hindurch zu fahren. Hierbei blieb jedoch der Transporter mit dem Kotflügel an der Radladerschaufel hängen, was den Radlader zur Seite zog, welcher dadurch den Bauzaun beschädigte.</p>
<p>Das Gesetz droht für den den Angeklagten vorgeworfenen besonders schweren Fall des Diebstahls Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren an, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.</p>
<p>Der Versuch einer Straftat kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 23 Abs. 2 StGB).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Montag, 11.08.2025, 09:00 Uhr, Saal: 1020, Hauptverhandlung im Verfahren 303 Ds 386 Js 3395/25, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf:</p>
<p>Dem im März 1965 in Cinar (Türkei) geborenen Angeklagten wird eine versuchte gefährliche Körperverletzung vorgeworfen, begangen in Halle (Saale) am 22.09.2024.</p>
<p>Im Zuge einer vorangegangenen Auseinandersetzung am Hintereingang der Gaststätte „Jukebox“ in der Ernst-Toller-Straße in Halle (Saale) soll der Angeklagte zunächst das Fahrrad des Zeugen C angehoben und dann aus einer Entfernung von ca. 4 m in Richtung der Zeugen J, G und R, die als Sicherheitsangestellte den Auftrag hatten, das Gelände zu kontrollieren, geworfen haben. Die Zeugen konnten dem anfliegenden Fahrrad jedoch ausweichen.</p>
<p>Daraufhin soll der Angeklagte einen Winkelschleifer, der zu diesem Zeitpunkt mit einer gezackten Trennscheibe versehen war, ergriffen und diesen in unmittelbarer Nähe der genannten Zeugen am Kabel durch die Luft gewirbelt haben. Auch der Winkelschleifer verfehlte die Zeugen, den Zeugen J auf Höhe des Halses allerdings nur sehr knapp.</p>
<p>Das Gesetz sieht für die dem Angeklagten vorgeworfene gefährliche Körperverletzung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Der Versuch kann milder bestraft werden (vergleiche § 23 Abs. 2 StGB).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Montag, 11.08.2025, 13:00 Uhr, Saal: 2019, Hauptverhandlung im Verfahren 322 Ls 186 Js 8604/19, Schöffengericht </strong></p>
<p>Tatvorwurf:</p>
<p>Dem im Januar 1996 in der Republik Moldau geborenen Angeklagten wird ein als Bandendiebstahl und gleichzeitig als Wohnungseinbruchsdiebstahl zu qualifizierendes Delikt in insgesamt 2 Fällen (Tat 1 und Tat 2) vorgeworfen, außerdem ein gewerbsmäßiger Computerbetrug in 2 Fällen, begangen in Halle (Saale) im Zeitraum vom 01.02.2019 bis zum 03.02.2019.</p>
<p>Der Angeklagte soll gemeinsam mit 2 gesondert verfolgten Mittätern am 31.01.2019 über Rumänien in das Gebiet der Europäischen Union eingereist sein. Über Ungarn und Tschechien gelangten diese anschließend nach Deutschland, um in der Folgezeit  Wohnungseinbruchsdiebstähle zu begehen, die jeweilige Beute zu verwerten und mit dem Erlös das Bundesgebiet wieder zu verlassen.</p>
<p>Zu diesem Zweck sollen sie sich nach Halle (Saale) begeben haben, wo sie entsprechend ihres Tatplanes in der Gartenanlage „RB Grüner Winkel e.V.“ eine Laube suchten, in der sie sich unbekannt mehrere Tage aufhalten und das Diebesgut deponieren konnten. Dabei gingen die Täter davon aus, dass die Gartenanlage Anfang Februar nicht von Mitgliedern aufgesucht und ihr Aufenthalt daher auch nicht entdeckt werden würde. In der Nacht vom 01.02. zum 02.02.2019 sollen sie insgesamt 4 Gartenlauben aufgebrochen haben, bis sie schließlich einen geeigneten Unterschlupf (Gartenlaube des Zeugen R) für die nächsten Tage fanden.</p>
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<p>Noch in derselben Nacht sollen sich die Täter zum Wohnhaus der Familie H in Halle begeben haben. Um in das Wohnhaus zu gelangen, sollen sie zunächst die Jalousie zur Terrassentür nach oben gedrückt und im Anschluss mit einer Gehwegplatte das Fenster der Terrassentür eingeschlagen haben. Im Inneren des Hauses haben sie sodann sämtliche Zimmer und Schränke nach Wertsachen durchsucht.</p>
<p>Insgesamt sollen sie Diebesgut (unter anderem ein Smartphone und Bargeld in ausländischer Währung) im Wert von ca. 1200 € erbeutet haben, der angerichtete Sachschaden belaufe sich auf 2000 €.</p>
<p>2.</p>
<p>In der Nacht vom 02.02.2019 auf den 03.02.2019 sollen der Angeklagte und seine Mittäter sich zum Wohnhaus der Familie D in Halle begeben haben. Hier habe man zunächst versucht, das Seitenfenster von der Terrasse aus mittels eines zu diesem Zweck mitgeführten Hebelwerkzeugs aufzuhebeln. Als dies jedoch nicht gelang, zerschlugen sie die Fensterscheibe und gelangten so ins Innere des Hauses. Auch hier sollen sämtliche Zimmer und Schränke nach stehlenswerten Sachen durchsucht worden sein.</p>
<p>Insgesamt soll Diebesgut im Gesamtwert von ca. 3000 € (unter anderem ein Laptop, ein Tablett, ein Akkuschrauber, eine Spielkonsole und Bargeld) erbeutet worden sein. Außerdem haben die Täter aus dem Schubfach eines im Flur befindlichen Spiegels eine EC-Karte der Zeugin B mitgenommen.</p>
<p>3.</p>
<p>Direkt im Anschluss an diese Tat haben sich die Täter zum nächst gelegenen Geldautomaten der Saale-Sparkasse begeben, um dort mit der erbeuteten EC-Karte Geld abzuheben. Unter Nutzung der ebenfalls aufgefundenen PIN sollen sie um 0:45 Uhr 0:46 Uhr jeweils 500 € vom Konto der B. abgehoben haben.</p>
<p>Der Angeklagte ist – jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland – strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten.</p>
<p>Der dem Angeklagten vorgeworfene Bandendiebstahl/Wohnungeinbruchsdiebstahl kann mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren bestraft werden, der dem Angeklagten weiter vorgeworfene gewerbsmäßiger Computerbetrug mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Dienstag, 12.08.2025, 9:00 Uhr, Saal: 1030, Hauptverhandlung im Verfahren 360 Ls 177 Js 34.645/23, Schöffengericht</strong></p>
<p>Tatvorwurf:</p>
<p>Dem am 01.01.2000 in Baghlan (Afghanistan) geborenen Angeklagten wird eine vorsätzliche Körperverletzung, eine Bedrohung und eine Beleidigung (alles in Tateinheit) vorgeworfen, begangen am 26.04.2023 in Halle (Saale).</p>
<p>Der Angeklagte soll an dem oben genannten Tag, gegen 15:20 Uhr vom Leipziger Turm kommend mit einem unbekannt gebliebenen Begleiter die Straße Hansering auf dem Fußgängerüberweg überquert haben. Hierbei soll er gegenüber 2 ihm entgegenkommenden Verwaltungsvollzugsbeamten der Stadt Halle -den Geschädigten R und A- zugerufen haben, „Na ihr Fotzen, hey ihr Arschlöcher“. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite soll der Angeklagte dann gegen einen Werbeaufsteller getreten haben, sodass dieser durch die Luft flog und beschädigt wurde.</p>
<p>Die Zeugin M, welche den Angeklagten auf die Beschädigung ansprach, soll er mit den Worten „Was willst du Fotze?“, Halts Maul du Schlampe“, „Ich hau dir aufs Maul“, „Ich finde und dann ficke ich dich und deine Familie“, „Du Kartoffelschlampe“ und „Du bekommst jetzt eine auf die Fresse“ beschimpft haben.</p>
<p>Der Angeklagte setzte sodann seinen Weg über die Leipziger Straße in Richtung Marktplatz fort und soll hierbei gegen öffentliche Mülltonnen und einen weiteren Aufsteller eines Ladengeschäftes getreten haben. Der Geschädigte R, welcher das Verhalten des Angeklagten mitbekommen hatte, sprach den Angeklagten an und versuchte ihn aufzuhalten. Ihm gegenüber soll der Angeklagte „Du Kartoffelfotze, was willst du hier?“, „Du bekommst auch eine aufs Maul“, „Verpiss dich du Arsch“, „Du Hurensohn“, „Ich finde und Ficke dich, deine Mutter und Schwester auch“ sowie „Ich steche dich ab und hau dir aufs Maul“ geäußert haben. Um den Angeklagten an weiteren Taten zu hindern und durch die herbeigerufene Polizei eine Strafanzeige aufnehmen zu lassen, hielt der Geschädigte den Angeklagten daraufhin an einer Hauswand fest. Als der Angeklagte sich nicht mehr wegbewegen konnte, soll er den Geschädigten R mit der rechten Hand am Hals gegriffen und fest zugedrückt haben, bis der Geschädigte sich befreien und den Angeklagten zu Boden bringen konnte. Der Geschädigte erlitt durch den Angriff Schmerzen, Atemnot und Hämatome. Strafanträge wurden gestellt.</p>
<p>Der Angeklagte ist bereits mehrfach vorbestraft.</p>
<p>Die dem Angeklagten vorgeworfene vorsätzliche Körperverletzung kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden, Beleidigung und Bedrohung (jeweils) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Mittwoch, 13.08.2025, 09:00 Uhr, Saal: X. 0.1, Hauptverhandlung im Verfahren 302 Ls 284 Js 8987/22, Schöffengericht</strong></p>
<p>Fortsetzung der am 11.08.2025, 9:00 Uhr begonnenen Hauptverhandlung..</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Donnerstag, 14.08.2025, 09:30 Uhr, Saal: 1031, Hauptverhandlung im Verfahren </strong><strong>304 Ds 387 Js 27272/21, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf:</p>
<p>Dem im Februar 1982 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird eine versuchte Nötigung in 2 Fällen und eine versuchte Bedrohung in 2 Fällen vorgeworfen, begangen im Zeitraum vom 10.06.2021 bis zum 16.08.2021 in Landsberg.</p>
<p>1.</p>
<p>Am 10.06.2021, gegen 9:30 Uhr soll der Angeklagte von seinem Computer in Landsberg folgende Nachricht über das Kontaktformular im Internet an das Jobcenter Saalekreis versandt haben.</p>
<p>„Wir haben uns alle Informationen zu Herrn L sowie der Privat-Daten aller ihrer Mitarbeiter (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Personalausweiskopie, Kontakte und Notfallkontakte, Lohnzettel Abrechnungen) heruntergeladen und werden diese der Weltöffentlichkeit zur Verfügung stellen. Sollten Sie nicht innerhalb der nächsten 14 Tage alle Angelegenheiten Herrn L´s geklärt haben, so wird der Upload ins Internet (Clouds, P 2P, Websites) stattfinden.“</p>
<p>Der Angeklagte wollte hierdurch eine schnellere Bearbeitung seines Sozialhilfeantrages erreichen, was jedoch nicht gelang.</p>
<p>2.</p>
<p>Am 11.06.2021, gegen 5:32 Uhr soll der Angeklagte von seinem Computer in Landsberg eine weitere Nachricht über das Kontaktformular im Internet an das Jobcenter Saalekreis geschrieben haben.</p>
<p>„Wir haben Ihre Datensätze jetzt bereits soweit aufgearbeitet, dass wir begonnen haben auch die Adressen der Arbeitsplätze der Ehepartner all ihrer Kollegen, sowie der Schulplätze der Kinderei Ihrer Kollegen zu erweitern. Ihre Zeit, Herrn L´s Rechte wiederherzustellen, Herrn L alle noch offenen Leistungen zu zahlen, Herrn L Schmerzensgeld und Schadensersatz zu zahlen läuft ab. Wir werden Herrn L ein mehrjähriges Gerichtsverfahren, welches er mit absoluter Sicherheit dank seiner Tonaufnahmen gewinnen würde, ersparen. Mr. S, Sie und Ihre Kollegen haben noch 13 Tage. Dann werden Ihre Datensätze der Weltöffentlichkeit zur Verfügung gestellt.“</p>
<p>Der Angeklagte wollte hierdurch eine schnellere Bearbeitung seines Sozialhilfeantrages erreichen, was jedoch nicht gelang.</p>
<p>3.</p>
<p>Am 18.08.2021, gegen 14:30 Uhr soll der Angeklagte im Gebäude der Stadtverwaltung der Stadt Landsberg in der Köthener Straße 2 in 06188 Landsberg gegenüber dem Kassenleiter der Stadt Landsberg dem Zeugen P gesagt haben: „Ich habe jetzt richtig Lust ihnen eins in die Fresse zu hauen.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>4.</p>
<p>Am 16.08.2021, gegen 22:17 Uhr soll der Angeklagte von seinem Computer in Landsberg an die e-Mail-Adresse des Zeugen P unter anderem die Nachricht „So, ich bin jetzt völlig am Ende, will euch eigentlich nur noch alle tot sehen, da ihr komplett unfähig und bösartig seid, nachweislich eurer eigenen Art Mensch nur für Geld und um Recht zu behalten bei Leben, Gesundheit und Freiheit schadet.“ versandt haben. Aufgrund der E-Mail nahm der Zeuge P die gegen 14:30 Uhr durch den Angeklagten ausgesprochene Bedrohung ernst.</p>
<p>Der Angeklagte ist bereits einschlägig vorbestraft.</p>
<p>Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene Nötigung Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, für die dem Angeklagten vorgeworfene Bedrohung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Der Versuch kann milder bestraft werden (vergleiche § 23 Abs. 2 StGB).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.</p>
<p>Bitte beachten Sie noch die nachstehenden Hinweise zur Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen.</p>
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                    <![CDATA[
                    Urteil des Amtsgericht Halle (Saale) zur Zulässigkeit einer Mieterhöhung unter Bezugnahme auf den halleschen Mietspiegel 2024
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                </title>
                <pubDate>Fri, 18 Jul 25 13:18:22 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Das Amtsgericht Halle (Saale) hat auf Klage eines Wohnungsunternehmens die Mieter verurteilt, einer Mieterhöhung zuzustimmen (Aktenzeichen: 104 C 1093/24). Die Klage erfolgt im Rahmen eines Verfahrens zur Anpassung der Miethöhe an die ortsübliche Vergleichsmiete. Der Vermieter begründete die Klage durch Bezugnahme auf den Mietspiegel der Stadt Halle (Saale) 2024. Die Mieter hatten diverse Einwände gegen das Klagevorbringen erhoben, unter anderem auch gegen die Wirksamkeit des Mietspiegels.</p>
<p>Nach Auffassung des Amtsgerichts entsprach die vom Vermieter verlangte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese bestimmte des Amtsgerichts aufgrund des Mietspiegels der Stadt Halle (Saale) 2024. Hierbei setzte sich das Gericht auch mit den Einwendungen der Beklagten gegen den Mietspiegel auseinander. Im Ergebnis konnte das Gericht jedoch keine Fehler bei der Erstellung des Mietspiegels feststellen. Zum Mietspiegel selbst führte das Amtsgericht aus, dass dieser unter Einhaltung der Vorgaben der Mietspiegelverordnung nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Insbesondere habe eine ausreichende Datengrundlage dem Mietspiegel zugrunde gelegen, das für die Erstellung des Mietspiegels ausgewählte Modell (Regressionsanalyse) sei gemäß § 7 der Mietspiegelverordnung zulässig. Auch werden im Methodenbericht zum Mietspiegel die einzelnen Schritte im Rahmen der Mietspiegelerstellung ausreichend erläutert.</p>
<p>Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem genannten Urteil um die Entscheidung eines Zivilrechtsstreits zwischen den Parteien eines Mietvertrages handelt, das Urteil daher nicht über den konkreten Rechtsstreit hinaus verbindlich über die Wirksamkeit des Mietspiegels entschieden hat.</p>
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                    <![CDATA[
                    Arbeiten am IT-Netzwerk des Justizzentrums Halle
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Thu, 17 Jul 25 15:23:22 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>In der Zeit vom 25.08.2025 bis voraussichtlich 08.09.2025 erfolgen Arbeiten am IT-Netzwerk des Justizzentrums in Halle (Saale). Hiervon sind alle im Justizzentrum ansässigen Gerichte (Amtsgericht Halle (Saale), Sozialgericht Halle, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Arbeitsgericht Halle, Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Verwaltungsgericht Halle) betroffen.</p>
<p>Am Amtsgericht Halle (Saale) ist voraussichtlich vom 02.09.2025 bis zum 08.09.2025 mit erheblichen Einschränkungen des Dienstbetriebes zu rechnen. Wegen der Arbeiten können E-Mails und Nachrichten über den elektronischen Rechtsverkehr in dieser Zeit voraussichtlich nicht bearbeitet werden. Auch die Beratungshilfesprechtage werden im Zeitraum vom 02.09.2025 bis 08.09.2025 entfallen.</p>
<p>Eine Erreichbarkeit über Telefon, Telefax und Post ist jedoch weiterhin gegeben.</p>
<p>Ein Notbetrieb für unaufschiebbare Angelegenheiten ist eingerichtet. Sofern keine anderweitigen Informationen herausgegeben werden, finden Verhandlungen wie terminiert statt.</p>
<p>Aktuelle Informationen sind auf der Internetseite des Amtsgerichts Halle (Saale) eingestellt.</p>
<p>Bitte beachten Sie auch die jeweiligen Informationen auf den Internetseiten des Landessozialgerichts, des Sozialgerichts Halle, des Verwaltungsgerichts Halle, des Landesarbeitsgerichts und des Arbeitsgerichts Halle.</p>
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                    <![CDATA[
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Strafverhandlungen in der Woche vom 23.06.2025 bis zum 27.06.2025
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Fri, 20 Jun 25 11:11:28 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>&nbsp;</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Montag, 23.06.2025, 11:00 Uhr, Saal: 2020, Hauptverhandlung im Verfahren 305 Ds 284 Js 42568/23, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf:</p>
<p>Dem im Juli 1988 in Racari Jud Dimbovita Vita (Rumänien) geborenen Angeklagten wird eine gewerbsmäßige Hehlerei vorgeworfen, begangen in Halle (Saale) in nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 08.08.2023.</p>
<p>Im oben genannten Tatzeitraum soll der Angeklagte verschiedene Gegenstände, welche zuvor von verschiedenen Baustellen in Halle (Saale) entwendet worden waren (überwiegend Baumaschinen, Werkzeuge etc.), angekauft oder sich sonst beschafft haben.</p>
<p>Diese Gegenstände (Gesamtwert mindestens 40.000 €) sind im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle des vom Angeklagten geführten Lastkraftwagens Mercedes-Benz Sprinter festgestellt worden.</p>
<p>Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten.</p>
<p>Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Montag, 23.06.2025, 13:00 Uhr, Saal: 2019, Hauptverhandlung im Verfahren 322 Ds 285 Js 53.627/24, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf:</p>
<p>Dem im Juli 1973 in Beirut (Libanon) geborenen Angeklagten wird eine Unterschlagung und ein gewerbsmäßiger Betrug vorgeworfen, begangen in Halle (Saale) im Zeitraum vom 11.03.2024 bis zum 26.09.2024.</p>
<p>1.</p>
<p>Der Angeklagte soll der Mercedes-Benz Bank AG für ein im Rahmen seines gewerblichen Autohandels bei vorgenannter Bank aufgenommenes Darlehen einen Pkw Mercedes-Benz sicherungsübereignet haben. Diesen Darlehensvertrag kündigte die Mercedes-Benz Bank AG am 17.08.2024, nachdem der Angeklagte bereits ab Mai 2024 die fälligen Ratenzahlungen eingestellt haben soll.</p>
<p>In Kenntnis des entgegenstehenden Willens der Eigentümerin des Pkws (Mercedes-Benz Bank AG) soll der Angeklagte das ihm anvertraute Fahrzeug spätestens am 26.09.2024 ins Ausland verkauft haben.</p>
<p>2.</p>
<p>Ebenfalls am 26.09.2024 soll der Angeklagte einen weiteren Pkw der Marke Mercedes-Benz ins Ausland verkauft haben. Auch dieser Pkw war zuvor der Mercedes-Benz Bank AG zur Sicherheit für ein von ihr gewährtes Darlehen (69.890 €) übereignet worden. Im Gegensatz zur Tat unter 1.) habe der Angeklagte bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt, keine Zahlungen auf das Darlehen zu leisten. Nachdem er –wie geplant- keine einzige Zahlung auf das Darlehen erbrachte, habe die Mercedes-Benz Bank AG das Darlehen unter dem 17.08.2024 gekündigt. Der Bank sei durch die Täuschung des Angeklagten ein Schaden in Höhe des Darlehensbetrages entstanden, was der Angeklagte auch so beabsichtigte.</p>
<p>Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.</p>
<p>Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene Unterschlagung Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, für den gewerbsmäßigen Betrug Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Dienstag 24.06.2025, 9:00 Uhr, Saal: 1030, Hauptverhandlung im Verfahren 360 Ls 472 Js 37.761/24, Schöffengericht</strong></p>
<p>Tatvorwurf:</p>
<p>Dem im August 2001 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird eine Vergewaltigung und das Verwenden von Kennzeichen von verfassungswidrigen Organisation in der Öffentlichkeit vorgeworfen. Außerdem eine Beleidigung.</p>
<p>1.)</p>
<p>Der Angeklagte soll sich am 22.08.2024 in der Wohnung der Geschädigten W in Halle (Saale) aufgehalten haben. Zwischen beiden habe zu dieser Zeit eine sogenannte „On/Off-Beziehung“ bestanden. Nachdem beide zunächst einvernehmlich Oralverkehr durchgeführt hatten, habe der Angeklagte – zunächst ebenfalls einvernehmlich – seinen Penis in den Anus der Geschädigten eingeführt. Da dies der Geschädigten nicht unerhebliche Schmerzen verursachte, habe sie ihn aufgefordert, damit aufzuhören. Daraufhin soll der Angeklagte die Arme der Geschädigten festgehalten haben, sodass sie sich dieser Situation nicht entziehen konnte. Die Geschädigte habe in der Folgezeit den Angeklagten mehrfach gebeten, damit aufzuhören. Der Angeklagte habe jedoch erst nachdem dem Samenerguss von der Geschädigten abgelassen.</p>
<p>2.)</p>
<p>Der Angeklagte soll am 28.10.2024, gegen 12:45 Uhr in Halle (Saale) auf dem zu dieser Zeit gut besuchten Marktplatz für eine unbestimmte Anzahl von Personen ohne weiteres wahrnehmbar mit dem rechten Arm den Hitlergruß gezeigt haben und zugleich laut und deutlich „Heil Hitler“ skandiert haben. Hierbei sei ihm bewusst gewesen, dass der Gruß sowie die Parole Erkennungsmerkmale der verbotenen NSDAP gewesen seien.</p>
<p>3.)</p>
<p>Kurz darauf soll der Angeklagte den Geschädigten A., welcher am Tatort Angaben gegenüber den wegen der Tat zu 2.) erschienenen Polizeibeamten gemacht hatte, in ehrverletzender Absicht als „Kanake“ bezeichnet haben</p>
<p>Der Angeklagte ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.</p>
<p>Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene Vergewaltigung Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, für das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe an. Eine Beleidigung kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Dienstag 24.06.2025, 10:30 Uhr, Saal: 1019, Hauptverhandlung im Verfahren 301 Ds 177 Js 7586/24, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf:</p>
<p>Dem im Januar 1995 in der Türkei geborenen Angeklagten wird eine falsche uneidliche Aussage, begangen am 18.01.2024 vor dem Landgericht Halle, vorgeworfen.</p>
<p>Der Angeklagte soll in seiner Vernehmung an oben genannten Tattag als Zeuge vor dem Landgericht Halle bewusst wahrheitswidrig angegeben haben, es habe weder eine Forderung nach Zigarettengeld noch den Gebrauch eines Messers durch den damaligen Angeklagten S. gegeben. Der (damalige) Angeklagte habe im weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch genau diese Situation eingeräumt, wobei er auch die Anwesenheit des damaligen Zeugen und heutigen Angeklagten bekundete.</p>
<p>Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.</p>
<p>Für die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Mittwoch 25.06.2025, 11:00 Uhr, Saal: 1020, Hauptverhandlung im Verfahren 303 Cs 905 Js 44.219/21, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf:</p>
<p>Dem im Juli 1987 in Mersin (Türkei) geborenen Angeklagten wird eine Bestechung, begangen am 13.10.2021 gegenüber einem Bediensteten der Ausländerbehörde der Stadthalle (Saale), vorgeworfen.</p>
<p>Der Angeklagte soll an dem vorgenannten Tattag, gegen 11:35 Uhr sich telefonisch bei einem Bediensteten der Ausländerbehörde der Stadthalle (Saale), dem Zeugen F nach dem Bearbeitungsstand der von ihm am 16.08.2021 beantragten Verlängerung seines Aufenthaltstitels erkundigt haben.</p>
<p>Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass zur Bearbeitung des Antrages noch weitere Unterlagen vorzulegen sind und deshalb noch keine Entscheidung ergehen konnte, soll der Angeklagte dem Bediensteten der Ausländerbehörde einen Betrag von 100 € angeboten haben, „… damit die Karte fertig wird.“ Damit habe der Angeklagte nicht nur eine schnelle Bearbeitung seines Antrages, sondern auch eine Erteilung des Aufenthaltstitels trotz fehlender Unterlagen erreichen wollen. Dies im Bewusstsein, dass der Zeuge F – würde er auf das Ansinnen des Angeklagten eingehen – seine Dienstpflichten verletzen würde.</p>
<p>Der Zeuge lehnte das Angebot ab und informierte seinen Dienstvorgesetzten über den Vorfall.</p>
<p>Der Angeklagte ist bereits vorbestraft.</p>
<p>Das Gesetz droht für den dem Angeklagten vorgeworfene Bestechung die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahr oder Geldstrafe an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.</p>
<p>Bitte beachten Sie noch die nachstehenden Hinweise zur Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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                    <![CDATA[
                    Strafverhandlungen in der Woche vom 09.06.2025 bis zum 13.06.2025
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                <pubDate>Fri, 06 Jun 25 14:13:41 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p><strong>Dienstag, 10.06.2025, 10:00 Uhr, Saal: 1031, Hauptverhandlung im Verfahren 320 Ds 384 Js 41012/24, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf: Diebstahl mit Waffen</p>
<p>Zum Vorwurf:</p>
<p>Dem im Dezember 1988 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, in Halle (Saale) am 23.06.2024 fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wobei er bei Begehung der Tat eine Waffe bei sich führte.</p>
<p>An dem oben genannten Tattag soll der Angeklagte durch Öffnen einer bereits beschädigten und nicht mehr ordnungsgemäß zu verschließenden Kellertür in den Keller eines Mehrfamilienhauses in der Willy-Brandt-Str. in Halle (Saale) eingedrungen sein. Entsprechend seines vorgefassten Tatentschlusses habe der Angeklagte sodann diverse Gegenstände im Gesamtwert von 190 € aus dem Keller der Geschädigten P. entnommen, um diese für sich zu verwenden. Während der Tatausführung habe er zugriffsbereit an seinem Hosenbund ein Klappmesser mit einer 6 cm langen Klinge bei sich getragen.</p>
<p>Der Angeklagte ist bislang mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft. Zur Tatzeit stand der Angeklagte unter Bewährung.</p>
<p>Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Mittwoch, 11.06.2025, 09:00 Uhr, Saal: 1020, Hauptverhandlung im Verfahren 303 Ds 180 Js 9213/24, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte u. a.</p>
<p>Zum Vorwurf:</p>
<p>Dem im Oktober 2001 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, am 13.12.2023 (1.) eine andere Person beleidigt zu haben und (2.) Amtsträger, die zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen und Verfügungen berufen waren, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung tätlich angegriffen, bzw. (tateinheitlich hierzu) bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet zu haben.</p>
<p>1.</p>
<p>Am oben genannten Tattag befuhren die Beamten PK H., PM M. Und PKA´in L. im Rahmen ihrer Streifentätigkeit gegen 20:26 Uhr die Alte Bahnhofstraße in Halle (Saale). Als der Funkstreifenwagen auf Höhe des Angeklagten und der Zeugin K sich befand, soll der Angeklagte in Richtung des Streifenwagens die Worte „Da sind sie wieder, die Vollidioten.“ gerufen haben, um die Beamten in ihrer Ehre zu verletzen.</p>
<p>2.</p>
<p>Daraufhin hielten die Beamten an und machten dem Angeklagten den Tatvorwurf der Beleidigung. Im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme störte die Zeugin K. die polizeiliche Maßnahme, sodass dieser ein Platzverweis erteilt wurde. Da die Zeugin dem Platzverweis nicht nachkam, wurde diese vom PM M. leicht weggeschoben, woraufhin die Zeugin ein Stück zurückging, dabei ihr Gleichgewicht verlor und zu Boden fiel. Dies soll der Angeklagte zum Anlass genommen haben, auf den Zeugen PM M. loszulaufen und ihm mit beiden Armen in den Rücken zu stoßen, wodurch auch der Zeuge PM M. zu Boden gefallen sei.</p>
<p>Daraufhin habe der Angeklagte versucht wegzurennen. Der Zeuge PK H. habe ihn aber stoppen können. Als dem Angeklagten die Handfesseln angelegt wurden, soll er gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten „Fotze, Idioten, dumme Schlampe, Hurensöhne und Judenschwein“ geäußert haben, um seine Missachtung Ihnen gegenüber zum Ausdruck zu bringen.</p>
<p>Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.</p>
<p>Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene Beleidigung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Mittwoch, 11.06.2025,13:00 Uhr, Saal: 1031, Hauptverhandlung im Verfahren 302 Cs 842 Js 4429/25, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf: Beleidigung</p>
<p>Zum Vorwurf:</p>
<p>Ein Nutzer des sozialen Mediums „X“ soll am 05.04.2022 ein Video einer Abgeordneten der Grünen im Bayerischen Landtag, welches eine von ihr gehaltene Landtagsrede zeigt, kommentiert haben mit den Worten: „Es darf nicht in Vergessenheit geraten: Katharina Schulze (#Grüne) wollte Ungeimpfte aus allen Bereichen des öffentlichen Lebens rigoros ausschließen!“ . Der im vorliegenden Verfahren Beschuldigte soll diesen Beitrag kommentiert haben mit den Worten „So eine Schlampe. Die gehört in den Gulag“</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf den Strafantrag der Abgeordneten vom 30.07.2024, welche angab, erst am selben Tag von der Beleidigung erfahren zu haben, hat die Staatsanwaltschaft Halle gegen den Angeklagten einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,00 € wegen Beleidigung beantragt, welchen das Gericht am 24.04.2025 erlassen hat. Der anwaltlich bisher nicht vertretene Beschuldigte hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und sich in seinem Einspruchsschreiben insbesondere auf Meinungsfreiheit berufen, sodass ein Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen war.</p>
<p>Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene Beleidigung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Donnerstag, 12.06.2025, 12:30 Uhr, Saal: 2019, Hauptverhandlung im Verfahren 322 Ds 381 Js 7639/25, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf: Diebstahl mit Waffen u.a.</p>
<p>Zum Vorwurf:</p>
<p>Dem im November 1986 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird ein versuchter Diebstahl mit Waffen, ein Verstoß gegen das Waffengesetz und eine Sachbeschädigung vorgeworfen.</p>
<p>Der Angeklagte soll sich am 14.02.2025 gegen 20:00 Uhr mit einer Sturmhaube vermummt auf das Gelände eines Auto-und Motorradhauses in der Eislebener Chaussee in Halle (Saale) begeben haben, um einen der dort stehenden, durch ihn noch nicht näher bestimmten Personenkraftwagen an sich zu nehmen und diesen für sich zu verwenden. Hierbei habe der Angeklagte ein Cuttermesser und ein einsatzbereites, als Taschenlampe getarntes Elektroimpulsgerät, welches sich griffbereit in seinem Rucksack befand, sowie ein Tierabwehrspray in seiner vorderen linken Hosentasche mit sich geführt, um möglichen Widerstand überwinden zu können.</p>
<p>Um festzustellen, ob sich im Inneren stehlenswerte Personenkraftwagen befinden, habe der Angeklagte zunächst durch das Rolltor in die Werkstatt des Autohauses gesehen. Danach habe er mit Pflastersteinen jeweils eine Fensterscheibe der beiden Rolltore eingeworfen, um anschließend das Rolltor zu öffnen. Durch das Einwerfen der Fensterscheibe am Rolltor wurde – was der Angeklagte nicht wusste – ein stiller Alarm ausgelöst und die Polizei alarmiert. Als der Angeklagte die daraufhin am Tatort erschienenen Polizeibeamten bemerkte, habe er erkannt, dass er seinen Plan mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr die Tat umsetzen konnte und sei fußläufig geflüchtet.</p>
<p>Der Angeklagte ist vielfach – auch bereits mehrfach einschlägig – vorbestraft.</p>
<p>Das Gesetz droht für den dem Angeklagten vorgeworfenen Diebstahl mit Waffen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, für den Verstoß gegen das Waffengesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und für die Sachbeschädigung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren an. Der Versuch einer Straftat kann milder bestraft werden als die vollendete Straftat (§ 23 Abs. 2 StGB).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Donnerstag, 12.06.2025, 09:00 Uhr, Saal: 1019, Hauptverhandlung im Verfahren 301 Cs 620 Js 209110/24, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf: Falsche Verdächtigung</p>
<p>zum Vorwurf:</p>
<p>Dem im Mai 1983 in Stendal geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, am 19.02.2024 in Teutschenthal über einen anderen bei einer Behörde wider besseres Wissens eine Behauptung tatsächlicher Art aufgestellt zu haben, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizufügen oder fortdauern zu lassen.</p>
<p>Am oben genannten Tattag, gegen 11:07 Uhr soll der Angeklagte in seinem eigenen Bußgeldverfahren mittels elektronischer Antwort auf den ihm übersandten Anhörungsbogen bewusst wahrheitswidrig angegeben haben, dass nicht er die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 18.01.2024 (Geschwindigkeitsverstoß auf der Europachaussee in Halle) begangen hatte, sondern sein Partner.</p>
<p>Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.</p>
<p>Für die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Donnerstag, 12.06.2025, 09:00 Uhr, Saal: 1044, Hauptverhandlung im Verfahren 350 Ls 652 Js 12626/24, Jugendschöffengericht</strong></p>
<p>Tatvorwurf: Missbrauch von Notrufen</p>
<p>Zum Vorwurf:</p>
<p>Dem im August 2004 in Bad Frankenhausen geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, als Heranwachsender in Eisleben durch 2 Straftaten am 26.09.2023 und am 16.12.2023 absichtlich oder wissentlich vorgetäuscht zu haben, dass wegen eines Unglücksfalles oder gemeiner Gefahr die Hilfe anderer erforderlich sei.</p>
<p>1.</p>
<p>Der Angeklagte soll am 26.09.2023, gegen 22:15 Uhr die Notrufnummer 112 angerufen und dort bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt haben, Opfer einer gefährlichen Körperverletzung geworden zu sein, indem ihm ein Ausländer mit einem Messer angegriffen und am linken Arm verletzt habe. Der Angeklagte habe gewusst, dass es weder eine solche Straftat gab, noch ein Notfall vorlag.</p>
<p>2.)</p>
<p>Am 16.12.2023 soll der Angeklagte mit seinem Handy unter der Notrufnummer 112 angerufen und bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt haben, dass aus dem Inneren des Schuhgeschäftes „Jung“ am Markt in Eisleben Qualm entweichen würde. Als die alarmierten Einsatzkräfte vor Ort erschienen, habe es weder gebrannt, noch sei eine Rauchentwicklung wahrnehmbar gewesen.</p>
<p>Der Angeklagte ist bereits vorbestraft. Zur Tatzeit befand sich der Angeklagte unter Bewährung.</p>
<p>Das Gesetz droht für den dem Angeklagten vorgeworfenen Missbrauch von Notrufen die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Donnerstag, 12.06.2025, 10:00 Uhr, Saal: 1031, Hauptverhandlung im Verfahren 304 Ds 271 Js 16624/23, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf: Betrug und Urkundenfälschung</p>
<p>Zum Vorwurf:</p>
<p>Der im April 1987 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten werden insgesamt 6 Betrugstaten, tateinheitlich begangen jeweils mit 6 Urkundenfälschungen, im Zeitraum vom 25.07.2022 bis zum 19.01.2023 in Halle (Saale) vorgeworfen.</p>
<p>Im oben genannten Zeitraum soll die Angeklagte gegenüber der Saalesparkasse Überweisungsbelege, welche sie zuvor mit dem Namen der Geschädigten D. unterschrieben hatte, vorgelegt haben, wodurch sie erreichte, dass vom Konto der Geschädigten D. Geldbeträge in einer Höhe von insgesamt 9487,95 € auf ihre eigenen Konten überwiesen wurden.</p>
<p>Im Einzelnen soll die Angeklagte am 25.07.2022 einen Geldbetrag i.H.v. 2000 €, am 27.07.2022 einen Geldbetrag i.H.v. 2000 €, am 10.08.2022 einen Geldbetrag i.H.v. 2000 €, am 15.08.2022 einen Geldbetrag i.H.v. 2000 €, am 10.01.2023 einen Geldbetrag i.H.v. 850 € und am 19.01.2023 einen Geldbetrag i.H.v. 637,95 € überwiesen haben.</p>
<p>Die Angeklagte ist bereits mehrfach einschlägig vorbestraft. Zeitlich nach der der Angeklagten vorgeworfenen 4. Tat und vor der ihr vorgeworfenen 5. Tat wurde gegen die Angeklagte eine Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verhängt.</p>
<p>Das Gesetz droht für die der Angeklagten vorgeworfene Urkundenfälschung die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, für den der Angeklagten vorgeworfenen Betrug Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.</p>
<p>Bitte beachten Sie noch die nachstehenden Hinweise zur Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
                    ]]>
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                    <![CDATA[
                    Strafverhandlungen in der Woche vom 19.05.2025 bis zum 23.05.2025  
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                <pubDate>Fri, 16 May 25 11:50:23 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p><strong>Dienstag, 20.05.2025, 10:00 Uhr, Saal: 1020, Hauptverhandlung im Verfahren 320 Cs 480 Js 43780/24, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf:     Sexuelle Belästigung</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zum Vorwurf:</p>
<p>Dem im Juni 1997 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt und tateinheitlich hierzu beleidigt zu haben.</p>
<p>Der Angeklagte soll am 14.09.2024 gegen 17:48 Uhr in der Leipziger Straße in Halle (Saale), ungefähr auf Höhe des Geschäftes „Deichmann“ der Geschädigten F. mit festem Griff an deren bedeckte linke Brust gefasst haben. Hierbei soll er gegenüber der Geschädigten (unter anderem) geäußert haben, er seie – wohl in Abgrenzung zu ihr – ein „wahrer Deutscher“, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass die Geschädigte die Berührung ihrer Brust nicht wünschte.</p>
<p>Der Angeklagte ist bislang nicht einschlägig vorbestraft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene sexuelle Belästigung Geldstrafe oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren, für die Beleidigung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Mittwoch, 21.05.2025, 9:00 Uhr, Saal: 1020, Hauptverhandlung im Verfahren 303 Ds 185 Js 35471/24, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf:     Diebstahl mit Waffen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zum Vorwurf:</p>
<p>Der im August 1984 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, einen Diebstahl mit Waffen und einen einfachen Diebstahl begangen zu haben.</p>
<p>1.)</p>
<p>Die Angeklagte soll am 22.04.2024 gegen 12:30 Uhr vor dem Penny-Markt in der Willy-Brandt-Straße in Halle (Saale) den Rucksack des Zeugen A. von dessen Fahrrad gestohlen haben.</p>
<p>Der Zeuge A. hatte gerade die von ihm gekauften Lebensmittel in seinem Rucksack verstaut, als die Angeklagte – auf ihrem Fahrrad sitzend – im Vorbeifahren den Rucksack nebst der vom Zeugen darin verpackten Lebensmittel gegriffen und mit den entwendeten Sachen den Tatort wieder verlassen haben soll.</p>
<p>Die Angeklagte habe hierbei in der Absicht gehandelt, die entwendeten Sachen für sich selbst zu verbrauchen.</p>
<p>2.)</p>
<p>Am 25.05.2024 gegen 1:45 Uhr unterhielten sich die Zeugen H. und D. vor der Edeka-Filiale in der Ludwig-Wucherer-Straße in Halle (Saale). Die Angeklagte soll sich den beiden Zeugen genähert und in einem unbeobachteten Moment aus dem von dem Zeugen H. zuvor vor der Filiale abgestellten Rucksack ein Paar Turnschuhe im Wert von 40 € entnommen haben. Die Angeklagte habe sodann die Turnschuhe in einen mitgeführten Plastikbeutel, in welchem die Angeklagte auch ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm zur jederzeitigen Verwendung vorrätig hielt, verstaut. Dies um die Turnschuhe für sich zu behalten.</p>
<p>Die Angeklagte ist bereits mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gesetz droht für den der Angeklagten vorgeworfenen Diebstahl mit Waffen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, für den einfachen Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Mittwoch, 21.05.2025, 9:00 Uhr, Saal: 2019, Hauptverhandlung im Verfahren 322 Ds 473 Js 15284/22, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf:     Verbreitung pornographischer Inhalte und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zum Vorwurf:</p>
<p>1.)</p>
<p>Dem im März 1982 in Schkeuditz geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, am 26.11.2021 in der Zeit von 0:02 bis 0:27 Uhr unter Verwendung seines Mobiltelefons insgesamt 18 Bilddateien sowie 8 Videodateien von der – zu dieser Zeit schlafenden – Zeugin K. in deren Wohnung gefertigt zu haben.</p>
<p>Die – vom Angeklagten im Nachgang auf seinem Laptop gespeicherten – Dateien sollen die Durchführung von ungeschütztem Analverkehr durch den Angeklagten an der Zeugin K, deren unbedeckte Brüste, den Anus und die unbedeckte Vagina der Zeugin zeigen.</p>
<p>2.)</p>
<p>Am 05.04.2022 soll der Angeklagte dann eine der am 26.11.2021 von ihm gefertigten Videodateien an die Zeugin K. unter Nutzung des Messengerdienstes WhatsApp übermittelt haben, ohne von der Zeugin hierzu aufgefordert worden zu sein.</p>
<p>Der Angeklagte ist bereits vorbestraft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene Verbreitung pornographischer Inhalte Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, für die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.</p>
<p>Bitte beachten Sie noch die nachstehenden Hinweise zur Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen.</p>
                    ]]>
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                    <![CDATA[
                    Strafverhandlungen in der Woche vom 12.05.2025 bis zum 16.05.2025
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                </title>
                <pubDate>Fri, 09 May 25 13:05:37 +0200</pubDate>
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                        <p>&nbsp;</p>
<p><strong>Donnerstag, 15.05.2025, 09:00 Uhr, Saal: 1031, Hauptverhandlung im Verfahren 304 Ds 474 Js 40724/22, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf: Sexuelle Belästigung</p>
<p>Zum Vorwurf:</p>
<p>Dem im August 1982 in Neapel (Italien) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, in Halle (Saale) am 12.07.2022 eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt zu haben.</p>
<p>An dem oben genannten Tattag besuchte die Geschädigte T. mit einigen Freunden das Restaurant „Stella“ in der Sternstraße in Halle (Saale). Gegen 22:00 Uhr begab sich die Geschädigte zu den Toilettenräumen, welche sich im Untergeschoss des Lokals befanden. Als die Geschädigte wieder in den Gastraum zurückkehren wollte, soll der Angeklagte auf die Geschädigte zugegangen sein und dieser gegenüber geäußert haben, noch nie so schöne große Augen gesehen zu haben, wobei er gleichzeitig der Geschädigten an die Brüste gefasst haben soll.</p>
<p>Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.</p>
<p>Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene sexuelle Belästigung Geldstrafe oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Donnerstag, 15.05.2025, 13:00 Uhr, Saal: 1031, Hauptverhandlung im Verfahren 320 Ds 484 Js 41114/24, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf: Sexueller Übergriff</p>
<p>Zum Vorwurf:</p>
<p>Dem im August 2001 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Zeitraum vom 05.05.2024 bis zum 26.05.2024 gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vorgenommen zu haben.</p>
<p>Im oben genannten Tatzeitraum führte die Geschädigte B. mit dem Angeklagten eine Beziehung, in welcher beide mindestens einmal täglich Geschlechtsverkehr miteinander hatten. Die einvernehmlichen Sexualkontakte wurden dabei teilweise so intensiv ausgeführt, dass es zu Verletzungen (Schürfungen und Blutungen) im Intimbereich der Geschädigten gekommen sei.</p>
<p>An einem nicht genau bestimmbaren Tag in dem oben genannten Tatzeitraum habe die Geschädigte dem Angeklagten mitgeteilt, dass Sie - wegen Schmerzen im Intimbereich - an diesem Tag keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wolle. Der Angeklagte habe hierauf zwar missmutig reagiert, sei jedoch einverstanden gewesen. Am Abend des Tattages habe die Zeugin ihren Schlafanzug angezogen und sich sodann zusammen mit dem Angeklagten ins Bett gelegt. Nachdem die Zeugin eingeschlafen war, soll der Angeklagte die Schlafhose der Geschädigten heruntergezogen und sodann seinen Finger in die freiliegende Scheide eingeführt haben. Dies habe der Angeklagte ausgeführt, obwohl ihm aufgrund der vorherigen Äußerung der Zeugin bewusst gewesen war, dass diese an dem Tag keinen Sexualkontakt mit dem Angeklagten wünschte.</p>
<p>Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.</p>
<p>Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Freitag, 16.05.2025, 09:00 Uhr, Saal: 2020, Hauptverhandlung im Verfahren 305 Ds 480 Js 31788/24, Strafrichter</strong></p>
<p>Tatvorwurf: Erregung öffentlichen Ärgernisses</p>
<p>Zum Vorwurf:</p>
<p>Dem im September 1986 in Halle (Saale) geborenen Angeklagten wird vorgeworfen, am 25.09.2023 öffentlich sexuelle Handlungen vorgenommen und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt zu haben.</p>
<p>Am 24.09.2023 gegen 22:00 Uhr soll der Angeklagte im „60° Saunaraum“ des Sportparks Halle, in welchem auch die Zeugin P anwesend war, zu masturbieren begonnen haben. Nach Darstellung der Zeugin habe er mit seiner Hand am erigierten, unbedeckten Penis manipuliert und dabei vernehmbar gestöhnt. Dieses Verhalten habe bei der Zeugin P Angst und starken Ekel erregt.</p>
<p>Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.</p>
<p>Das Gesetz droht für die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.</p>
<p>Bitte beachten Sie noch die nachstehenden Hinweise zur Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen.</p>
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