Landesportal Sachsen-Anhalt - Amtsgericht Halle (Saale) https://www.sachsen-anhalt.de/bs/pressemitteilungen/ Pressemitteilungen der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt sowie nachgeordneter Behörden und Bereiche de-de Thu, 30 Mar 23 16:49:25 +0200 <![CDATA[ Auswahl aus den Hauptverhandlungsterminen in der Woche vom 02.05.2022 bis 06.05.2022 ]]> Thu, 28 Apr 22 10:55:08 +0200 Montag, 02.05.2022,13:00 Uhr, Saal: 1.020, Hauptverhandlung im Verfahren 310 Ds 353 Js 23280/21, Strafrichter,
wegen fahrlässiger Körperverletzung, Straßenverkehrsgefährdung, Beleidigung
Zum Vorwurf:
Der 1977 geborene Hallenser soll am 08.04.2021 bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,72 Promille, (14.10 Uhr) mit seinem Fahrrad einen Bürgersteig in der August-Bebel-Straße befahren und eine Fußgängerin erfasst haben, die infolge des Zusammenstoßes gefallen sei und sich durch den Aufprall diverse Prellungen am Kopf, an der Brust und den Extremitäten zugezogen habe.
Eine zu Hilfe kommende Frau habe der Angeklagte mehrfach, auch in Gegenwart anwesender Polizeibeamter, beleidigend beschimpft. Auch einen Polizeibeamten habe er beschimpft und ihm den Mittelfinger gezeigt. Nach der Blutentnahme habe er gefordert, ihn nach Hause zu fahren oder ein Taxi zu rufen. Als ihm dies verweigert worden sei, habe er den Beamten erneut beleidigend beschimpft.
Fahrlässige Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Beleidigung kann mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

Dienstag, 03.05.2022,09:00 Uhr, Saal: 2.020, Hauptverhandlung im Verfahren 300 Ds 372 Js 21538/21, Strafrichter,
Fortsetzungstermin: 06.05.2022, 09.00 Uhr,
wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung
Zum Vorwurf:
Der im Jahr 1974 geborene Tscheche soll am 23.05.2021 mit seinem Pkw VW Touran auf der Hallesche Straße in Richtung Zwintschöna des Kabelsketaler Ortsteils Gröbers mit überhöhter Geschwindigkeit von 103 bis 111 km/h bei erlaubten 50 km/h gefahren sein.
Etwa 50 Meter vor dem Ortsausgang sei er infolge Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt auf einen mit drei Insassen besetzten und in gleicher Richtung mit angepasster Geschwindigkeit fahrenden Pkw VW Polo aufgefahren. Durch den Aufprall sei die Beifahrerin an den erlittenen Verletzungen noch am Unfallort verstorben, während ihre im Jahr 2005 geborene Tochter schwere Verletzungen erlitten habe. Auch der Fahrer des VW Polo sei verletzt worden.
Das Gesetz droht für fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an.

Dienstag, 03.05.2022,09:00 Uhr, Saal: 1.031, Hauptverhandlung im Verfahren 304 Ds 373 Js 19478/21, Strafrichter,
wegen gefährlicher Körperverletzung, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und Beleidigung
Zum Vorwurf:
Dem 1997 geborenen Angeklagten und der 1998 geborenen Angeklagten wird zur Last gelegt, im Oktober 2020 den Entschluss gefasst zu haben, den in der Wohnung des Angeklagten im berauschten Zustand liegenden Geschädigten zu verletzen und das Geschehen zu filmen und den Geschädigten dadurch bloßzustellen.
Während die Angeklagte gefilmt und dazu gesungen habe, habe der Angeklagte ein Deo-Spray gegen eine Feuerzeugflamme gesprüht. Den dadurch entstehenden Feuerstrahl habe er auf diverse Körperteile des Geschädigten gerichtet, etwa den Nacken und den Unterschenkel. Dadurch bedingte Schmerzen hätten die Angeklagten wenigstens billigend in Kauf genommen. Dem Geschädigten sei darüber hinaus Spülmittel auf den Rücken und unter die Hose auf den Unterleib gespritzt worden.
Kurz danach hätten sie das aufgenommene Video an eine andere Person weitergeleitet, um mit ihrer Tat zu prahlen, wobei sie in Kauf genommen hätten, dass er einen Ansehensverlust in der allgemeinen gesellschaftlichen Bewertung erleide.
Dem Angeklagten werden darüber hinaus Beleidigungen unter anderem gegenüber Mitarbeitern der Ordnungsbehörden vorgeworfen.
Das Gesetz droht für eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, im minder schweren Fall Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, an. Beleidigung kann mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter Bewährung.

 

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<![CDATA[ Pressemitteilung ]]> Thu, 14 Apr 22 11:35:41 +0200 Hauptverhandlung im Verfahren 370 Ds 418 Js 9824/19, Jugendrichterin

Donnerstag, 21.04.2022,10:00 Uhr, Saal: X.0.1,

Fortsetzungstermine: 02.05.2022, 10.00 Uhr und 12.05.2022, 10.00 Uhr.

wegen gefährlicher Körperverletzung

Zum Vorwurf:

Die vier Angeklagten sind 1990, 1993, 1995 und 1998 geboren.

Ihnen wird zur Last gelegt, am 02.03.2019 gegen 01.30 Uhr vor dem Haus Adam-Kuckhoff-Straße 16 in Halle nach einer mit zwei Frauen und einem Mann zunächst verbal geführten Auseinandersetzung auf diese Personen gemeinsam eingeschlagen zu haben.

Eine der Frauen sei zu Boden gestoßen worden und habe durch den Aufschlag mit dem Kopf auf den Boden das Bewusstsein verloren. Dem Mann sei gegen den Kopf geschlagen worden, so dass er Kopfschmerzen erlitten habe. Im weiteren Verlauf sei von den Angeklagten „Pfefferspray“ gesprüht worden, weshalb die Augen der Geschädigten gereizt worden seien.

Die Frauen seien zudem mit den Spraydosen in das Gesicht geschlagen worden, so dass blutende Wunden entstanden seien, die hätten genäht werden müssen.

 

Das Gesetz droht erwachsenen Angeklagten für eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, im minder schweren Fall Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, an.

Da der jüngste Angeklagte zur Tatzeit noch Heranwachsender war, ist das Jugendgericht für die Verhandlung zuständig. Es hat im Falle eines Schuldspruchs zu entscheiden, ob auf diesen Angeklagten ebenfalls wie beschrieben das allgemeine Strafrecht oder aber eine Sanktion nach dem Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen muss.

Die von der angeklagten Tat betroffenen drei Personen haben sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen.

Die Anklage wurde im November 2020 erhoben. Die einzuhaltenden Förmlichkeiten des weiteren Verfahrens (Anklagezustellung, Stellungnamefristen, Akteneinsichten), Prüfung des Sachverhalts und die Vorbereitung der Hauptverhandlung, insbesondere die Terminabsprache mit vier Verteidigern und die eigene Terminbelastung des Gerichts ließen eine frühere Verhandlung nicht zu.

 

Hinweis: Das Haus in der Adam-Kuckhoff-Straße 16 in Halle war in der Vergangenheit häufig Gegenstand politischer Auseinandersetzungen. Ob der hier angeklagte Sachverhalt einen politischen Hintergrund hat, ist der Anklage nicht zu entnehmen. Die Pressestelle kann und wird dazu deshalb keine Erklärungen abgeben.

Die vorsitzende Richterin hat angekündigt, für die Verhandlungstermine Sicherheitsverfügungen treffen zu wollen. Eine –förmliche- Akkreditierung für Pressevertreter ist bisher nicht vorgesehen.

 

Im Auftrag

Budtke

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<![CDATA[ 3G-Regeln für den Zutritt zum Justizzentrum aufgehoben ]]> Tue, 22 Mar 22 10:35:19 +0100 Ab sofort gilt die sogenannte 3G-Regel für den Zutritt zum Justizzentrum Halle nicht mehr. Das heißt, dass der Nachweis über eine Impfung gegen das Corona-Virus, die Genesung nach einer Infektion damit oder über einen entsprechenden Negativtest beim Eintritt nicht mehr zu führen ist.

Innerhalb des Gebäudes des Justizzentrums gilt allerdings die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) bis auf Weiteres fort.

Der Zutritt zu den Sitzungssälen im Justizzentrum Halle kann im Einzelfall durch die zuständigen Richter abweichend geregelt sein.

Im Justizzentrum Halle sind das Amtsgericht Halle (Saale), das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, das Arbeitsgericht Halle, das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, das Sozialgericht Halle, das Verwaltungsgericht Halle und die Staatsanwaltschaft Halle untergebracht.

Im Auftrag

Budtke
– Pressesprecher –

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<![CDATA[ Pressemitteilung 003/22 des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 03.02.2022 ]]> Thu, 03 Feb 22 13:09:20 +0100 Für den Zutritt zum Justizzentrum gilt die 3G-Regelung. Näheres ergibt sich aus den Mitteilungen auf der Homepage des Amtsgerichts: https://ag-hal.sachseanhalt.de/amtsgericht/


Hauptverhandlung im Verfahren 322 Cs 923 Js10955/21 am 07.02.2022, 8:30 Uhr, Strafrichter, Saal: X.0.1 wegen Urkundenfälschung

Zum Vorwurf:
Dem im Jahr 1965 geborenen Angeklagten wird zur Last gelegt, als Richter am Sozialgericht Halle am 26.01.2021 durch Vorlage einer von ihm selbst gefertigten Urkunde den Anschein erweckt zu haben, einer Personengruppe zuzugehören, die bevorzugt das Anrecht auf eine Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 habe. Dadurch habe er erreicht, dass er geimpft worden sei, obwohl er darauf nach der Corona-Impfverordnung noch keinen Anspruch gehabt habe. In der damaligen Fassung der Verordnung sei er allenfalls in der Priorisierungsstufe der Gruppe 3 einzuordnen gewesen.

Am 06.01.2021 soll der Angeklagte online einen Termin zur Schutzimpfung im Impfzentrum Halle gebucht haben. Um einen Anspruch auf eine Impfung glaubhaft zu machen, habe er ein Schreiben aufgesetzt, das den Anschein einer Arbeitgeberbescheinigung habe erwecken sollen. Unter dem Briefkopf der von ihm geführten Kammer des Sozialgerichts habe er von sich in der dritten Person geschrieben und ein Dienstsiegel des Sozialgerichts sowie eine unleserliche Unterschrift gesetzt. Er sei nicht befugt gewesen, das Sozialgericht in Personal - bzw. Verwaltungsangelegenheiten zu vertreten.

Nach Vorlage dieses Schreibens und weiterer Unterlagen im Impfzentrum am 26.01.2021 habe die Impfärztin Zweifel an der Berechtigung gehabt und die Unterlagen dem Leiter des Impfzentrums vorgelegt. Dieser habe die Impfung veranlasst, weil er dem Angeklagten als Richter und dem vermeintlich amtlichen Schreiben besondere Legitimität beigemessen habe.

Zudem sei die von dem Angeklagten erstellte Urkunde inhaltlich falsch, zumindest irreführend gewesen. Darin heiße es, der Angeklagte habe als Richter auch Begutachtungen und Ortstermine in Pflegeheimen durchzuführen bzw. wahrzunehmen. Termine in Pflegeeinrichtungen habe der Angeklagte allerdings in den Jahren 2019 und 2020 nicht gehabt.

Zur Rechtslage:
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs ausschließlich die Frage ist, ob sich der Angeklagte einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Die Impfung selbst es für den Angeklagten nicht strafbar. Ein entsprechender Straftatbestand existiert nicht.

Gemäß § 267 StGB wird die Urkundenfälschung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, bestraft. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage am 27.08.2021 mit einem Strafbefehl gegen den Angeklagten eine Geldstrafe festgesetzt, über deren Höhe hier derzeit nichts ausgesagt werden darf.

Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes und häufig genutztes Verfahren zur strafrechtlichen Ahndung geringerer bis mittlerer Kriminalität. Wird der Strafbefehl mit der darin enthaltenen Strafe akzeptiert, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil nach einer Hauptverhandlung gleich. Legt der Beschuldigte jedoch – wie hier – Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen ein, so wird über den Vorwurf im Strafbefehl in mündlicher Verhandlung entschieden. Im Falle eines Schuldspruchs wird unabhängig von der Festlegung im Strafbefehl über die Angemessenheit der Strafe neu befunden.

Zum geplanten Verhandlungsablauf:
Das Gericht hat zu dem Verhandlungstermin 4 Zeugen geladen. Weitere Termine sind derzeit nicht geplant.

Zum Hintergrund:
Der Sachverhalt wurde nach Aktenlage bei einer in anderer Sache richterlich angeordneten Durchsuchung des Impfzentrums der Stadt Halle (Saale) am 22.02.2021 durch Übergabe des Schriftstücks an die Ermittlungspersonen bekannt.

Zur Berichterstattung der Medien:
Es wird darauf hingewiesen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die Unschuldsvermutung gilt. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt festzustellen, diesen rechtlich zu würdigen und abschließend eine dem Gesetz entsprechende Sanktion festzusetzen.

Die Öffentlichkeitsarbeit in dieser Sache wird von dem stellvertretenden Pressesprecher Herrn Richter am Amtsgericht Thomas Puls (Telefonnummer 0345 2205528 oder per E-Mail: presse.ag-hal@Justiz.sachsen-anhalt.de) geleistet.

Das Gericht hat gemäß § 176 GVG sitzungspolizeiliche Anordnungen getroffen. Zuschauer haben einen 3G-Nachweis zu führen. Es finden Einlasskontrollen zum Sitzungssaal statt.

Medienvertreter werden gebeten, sich bei der Pressestelle des Amtsgerichts Halle (Saale) schriftlich oder per E-Mail bis zum 04.02.2022 12:00 Uhr zu akkreditieren.

Bei der Akkreditierung ist mitzuteilen, ob ein Sitzplatz im Verhandlungssaal benötigt wird. Für akkreditierte Medienvertreter werden eine noch festzulegende Anzahl von Sitzplätzen reserviert.

Akkreditierte Medienvertreter, die sich durch einen Presseausweis legitimieren können, sind von der 3G Nachweispflicht und der Kontrolle ausgenommen.

Der Zugang zum Sitzungssaal ist ab 08:00 Uhr am Sitzungstag möglich. Ton-, Film-, Foto-und digitale Bildaufnahmen sind unmittelbar vor und in dem Sitzungssaal durch die von dem Pressesprecher zugelassenen Medienvertreter gestattet. Die Aufnahmen sind mit dem Aufruf zur Sache zu beenden.

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<![CDATA[ Auswahl aus den Sitzungen in Strafsachen im Zeitraum vom 24.01.2022 - 28.01.2022 ]]> Fri, 21 Jan 22 13:22:49 +0100 Für den Zutritt zum Justizzentrum gilt die 3-G-Regelung. Näheres ergibt sich aus den Mitteilungen auf der Homepage des Amtsgerichts: https://ag-hal.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/

330 Ls 193 Js 57171/19, 26.01.2022, 08:30 Uhr, Jugendschöffengericht, Saal: 2.034
mit Fortsetzungsterminen am Donnerstag, 03.02.2022, Donnerstag, 17.02.2022 und Donnerstag, 03.03.2022, jeweils 08.30 Uhr, jeweils Saal 2.020.

wegen

Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Dem zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten wird zur Last gelegt, am 14.12.2019 mit einem Personenkraftwagen aus Richtung Joliot-Curie-Platz kommend den Hansering in Halle (Saale) in Richtung Leipziger Turm mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 75 km/h befahren zu haben. Infolge der überhöhten (in diesem Bereich gilt die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) Geschwindigkeit habe er in Höhe des Leipziger Turms eine Fußgängerin übersehen, welche die Fahrbahn überquert habe, habe sie mit dem Fahrzeug erfasst und so schwer verletzt, dass sie am 16.12.2019 im Krankenhaus verstorben sei.

Der Angeklagte habe sich in Kenntnis des Unfalls mit dem Fahrzeug entfernt und sei bis nach Eisleben gefahren.

 

Anmerkungen:

Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Prüfung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

Im Falle eines Schuldspruchs hat das Jugendschöffengericht zu prüfen, ob auf den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten das Jugendstrafrecht oder das für Erwachsene geltende allgemeine Strafrecht anzuwenden ist. Für Erwachsene droht das Gesetz bei fahrlässiger Tötung eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren an.

Bereits am 09.09.2020 fand ein erster Hauptverhandlungstermin vor dem Jugendschöffengericht statt. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf Stellung genommen und seine Beteiligung eingeräumt. Seine Sicht auf das Geschehen sei durch ein vor ihm fahrendes Fahrzeug beeinträchtigt gewesen. Er hat auch eingeräumt, dass er sich vom Unfallort entfernt habe. 

Die Fortsetzung der Verhandlung wurde damals ausgesetzt, weil ein Sachverständiger aufgrund einer längerfristigen Erkrankung nicht zur Gutachtenerstattung in der Verhandlung erscheinen konnte.

Zwischenzeitlich wurde durch eine Amtsärztin bei dem Angeklagten eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die eine Verhandlungsunfähigkeit begründete, sodass eine erneute Verhandlung lange nicht möglich war. Auch nunmehr besteht nur eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit, so dass jeweils nur einige Stunden verhandelt werden kann.

Nunmehr ist die Hauptverhandlung von Neuem zu beginnen. Der Angeklagte hat erneut Gelegenheit, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. Es sind mehrere Zeugen geladen. Auch der Sachverständige soll nunmehr sein Gutachten erstatten. Gegenstand des Gutachtens ist auch die Frage, ob der Unfall für den Angeklagten vermeidbar war. 

 

 

Hinweise zu Film- und Fotoaufnahmen

im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Gerichtsverfahren

(Eventuelle Einzelfallregelungen gehen diesen allgemeinen Regelungen in jedem Fall vor!)

 Der Präsident des Amtsgerichts Halle (Saale) übt das Hausrecht über die Räumlichkeiten des Justizzentrums aus, die dem Amtsgericht Halle (Saale) zur Nutzung überlassen werden. In Ausübung dieses Hausrechts regelt der Präsident des Amtsgerichts Halle (Saale) die Zulässigkeit der Fertigung von Aufnahmen in diesen Räumen.

Das Hausrecht des Präsidenten des Amtsgerichts Halle (Saale) endet, wenn ein Richter mit einer Sitzung beginnt, bzw. der Beginn der Sitzung bevorsteht. Nach den gesetzlichen Regelungen übt in und vor dem Sitzungssaal ausschließlich der zuständige Richter im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Sitzungsgewalt das Hausrecht aus, solange die Sitzung andauert oder Zeit zur Vorbereitung und Nachbereitung benötigt wird. Dazu zählt auch der Zeitraum, der zum Betreten des Sitzungssaales durch die Verfahrensbeteiligten benötigt wird, der in der Regel mit dem Aufschluss des Sitzungssaales beginnt. Ausschließlich die Richter entscheiden, ob und in welchem Umfang Aufnahmen im und vor dem Sitzungssaal zugelassen sind, weshalb der zuständige Richter grundsätzlich vorher zu befragen ist.

Der Präsident des Amtsgerichts Halle (Saale) hat keinerlei Einfluss auf die Entscheidungen der Richter im Rahmen ihrer Sitzungsgewalt.

Vertretern der Medien, die sich

-  durch einen gültigen Presseausweis oder

- durch ein Auftragsschreiben der Redaktion eines Presseorganes, das     unterschrieben ist, den Aussteller erkennen lässt und gegebenenfalls die Möglichkeit einer telefonischen Rückfrage eröffnet,

ausweisen können, ist die Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen in folgendem Umfang gestattet:

  1. a) Im Sitzungssaal und unmittelbar vor den Sitzungssälen,

wenn die zuständige Richterin oder der zuständige Richter Aufnahmen zugelassen hat.

  1. b) Im sonstigen Gebäude,

sind Aufnahmen in den allgemein zugänglichen Räumen zugelassen,

  • soweit sie im Zusammenhang mit einer durch veröffentlichte Pressemitteilung bekannt gewordene Sitzung angefertigt werden sollen,
  • soweit der ordnungsgemäße Sitzungsverlauf nicht beeinträchtigt wird und insbesondere die Verfahrensbeteiligten und die Zuschauer auf ihrem Weg zum Sitzungssaal und vom Sitzungssaal nach draußen nicht behindert werden und
  • soweit der allgemeine Dienstbetrieb einschließlich der Bewegungsmöglichkeiten der sonstigen Besucher des Justizzentrums nicht beeinträchtigt werden.

Den Anordnungen der Wachtmeister und anderem Aufsichtspersonal des Justizzentrums ist unbedingt Folge zu leisten.

Im Übrigen sind Film- und Fotoaufnahmen ohne Einzelgenehmigung nicht gestattet.

Auf die Pflicht zur eigenständigen Prüfung der zivilrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel §§ 22 ff Kunsturhebergesetz) zur Anfertigung von Aufnahmen von beteiligten Personen wird besonders hingewiesen. Diese Voraussetzungen werden durch die hiermit erteilten Erlaubnisse natürlich nicht außer Kraft gesetzt. Für die Einhaltung dieser Regelungen hat jeder Medienvertreter eigenverantwortlich zu sorgen.

 

 

 

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<![CDATA[ Zutritt zum Justizzentrum Halle nur noch mit 3G-Nachweis ]]> Wed, 12 Jan 22 15:10:32 +0100 Ab Montag, den 17.01.2022, gilt die 3G-Regel für den Zutritt zum Justizzentrum Halle. Im Justizzentrum Halle sind das Amtsgericht Halle (Saale), das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, das Arbeitsgericht Halle, das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, das Sozialgericht Halle, das Verwaltungsgericht Halle und die Staatsanwaltschaft Halle untergebracht.

Die genannten Justizbehörden haben wegen des derzeitigen Pandemiegeschehens zum Schutz der Mitarbeiter und der Besucher einvernehmlich folgende Anordnungen getroffen:

1. Für Besucherinnen und Besucher sowie für Verfahrensbeteiligte ist der Zutritt zum Justizzentrum und zu den einzelnen Behörden grundsätzlich nur nach Vorzeigen eines 3G-Nachweises gestattet.

Das bedeutet, dass ein Nachweis über:

  • die vollständige Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (mindestens über die zweite Impfung) oder
  • die Genesung von einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt) oder
  • einen negativen Antigentest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, bzw. einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf,

vorgelegt werden muss.
Ein gültiger Personalausweis/Lichtbildausweis ist zum Namensabgleich ebenfalls vorzuzeigen. Bei Personen, die nicht geimpft werden können bzw. für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren sowie in anderen Einzelfällen wird bei Betreten des Justizzentrums Halle eine individuelle Handhabung getroffen.

2. Der Zutritt zu Gerichtsverhandlungen kann im Einzelfall abweichend geregelt sein.

3. Davon unabhängig gilt innerhalb des Gebäudes des Justizzentrums die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2).

Die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind einzuhalten.

4. Personen, die Symptome einer Covid-19-Infektion aufweisen, ist der Zutritt zum Justizzentrum grundsätzlich untersagt.

Im Auftrag

Budtke
– Pressesprecher –

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<![CDATA[ Auswahl aus den Sitzungen in Strafsachen im Zeitraum vom 22.11.2021 - 03.12.2021 ]]> Thu, 18 Nov 21 15:44:52 +0100 Aktenzeichen, Datum, Uhrzeit, Spruchkörper, Raum,

wegen …

 

300 Ls 177 Js 11684/21, 23.11.2021, 10:00 Uhr, Schöffengericht, Saal: 2.020

Gewerbsmäßige Untreue

 

Die Hauptverhandlung hat bereits am 03.11.2021 begonnen und wird nunmehr mit der Vernehmung einer weiteren Zeugin fortgesetzt.

Der Vorwurf gegenüber der im Jahr 1984 geborenen Angeklagten lautet auf Untreue in 239 Fällen im Zeitraum vom 02.10.2019 bis 21.12.2020. Sie soll von einem Brüderpaar, geboren 1938 und 1940, eine Vorsorgevollmacht mit Verfügungsgewalt über das jeweilige Vermögen erhalten haben. Ihr seien auch die EC-Karten überlassen worden. In dem genannten Zeitraum habe sie von den Konten der Brüder einen Gesamtbetrag in Höhe von 132.605,45 Euro als Bargeld abgehoben, um mit dem Geld nicht nur vorübergehend ihren Lebensstandard zu finanzieren.

Die Angeklagte hat sich im ersten Termin eingelassen, die Barabhebungen seien mit dem Einverständnis der Brüder erfolgt. Einer der Brüder sei kaufsüchtig. Auch der Erwerb eines auf sie zugelassenen Fahrzeugs sei von den Brüdern genehmigt worden. Entsprechende Quittungen seien vorhanden.

Sie legte einen Ordner vor, in dem sich Kopien von Quittungen abgeheftet sind, auf denen sich Unterschriften mit den Namen der Brüder befinden sollen.

Die Brüder haben als Zeugen ausgesagt, sie hätten wohl Geld bekommen, aber nicht in der genannten Höhe. Quittungen hätten sie nicht unterschrieben.

Als weiterer Zeuge hat der gerichtlich bestellte Betreuer der Brüder ausgesagt. Er habe keine Quittungen gefunden, einer der Brüder sei aufgrund seiner Demenz auch nicht mehr zum Schreiben in der Lage gewesen.

Schließlich sagte ein Zeuge aus, die Angeklagte habe bei ihm einen Mercedes S63 zum Kaufpreis von 28.950,00 Euro gekauft und dabei mitgeteilt, dass das Geld von ihrem Opa komme.

Es liegt eine Entscheidung des Landgerichts Halle vor, wonach die Angeklagte verpflichtet wurde, das Fahrzeug an den Betreuer herauszugeben.

 

Für den Fortsetzungstermin ist eine Zeugin geladen, die von der Angeklagten benannt wurde.

 

Gewerbsmäßige Untreue wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Sollte die Angeklagte im Umfang der Anklage schuldig gesprochen werden, wären 239 Einzelstrafen festzusetzen, die allerdings zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen werden muss. Das Amtsgericht darf maximal 4 Jahre Freiheitsstrafe verhängen. Sollte das Schöffengericht feststellen, dass die Strafe mehr als 4 Jahre betragen muss, müsste es das Verfahren an das Landgericht verweisen.  

Die bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Angeklagte befindet sich auf freiem Fuß.

 

 

360 Ls 182 Js 30278/20, 25.11.2021, 09:00 Uhr, Schöffengericht, Saal: 1.030,

Wohnungseinbruchsdiebstahl, räuberischen Diebstahls u. a.

 

Der im Jahr 1978 geborene, mehrfach wegen Diebstahls und anderer Delikte verurteilte und sich derzeit wieder in Strafhaft befindliche Angeklagte soll am 05.06.2020 in eine Wohnung in der Böllbergasse in Halle eingedrungen sein und daraus Computertechnik entwendet haben.

 

Am 06.07.2020 habe er außerdem in einem Baumarkt in Halle zwei Schließzylinder im Wert von ca. 200,00 Euro in den Hosenbund gesteckt und das Geschäft über den Kassenbereich verlassen. Ein Detektiv habe ihn angesprochen worauf der Angeklagte geflüchtet sei. Er habe die Verfolgung durch den Detektiv bemerkt, sich umgedreht und dem Detektiv ein mitgeführtes Messer gezeigt und damit gedroht. Der Detektiv habe daraufhin die Verfolgung abgebrochen und der Angeklagte habe flüchten können.

Der Tatverdacht gegen den Angeklagten ergibt sich aus Videoaufzeichnungen von dem Vorfall, auf dem der Angeklagte zu sehen sein soll.

 

Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl ist mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bedroht, ein räuberischer Diebstahl mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren.

 

 

300 Ds 389 Js 34591/20, 30.11.2021, 09:30 Uhr, Strafrichter, Saal: 2.020

gefährlicher Körperverletzung, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung

 

Der im Jahr 1990 in Eritrea geborene Angeklagte soll am 08.03.2020 in einem Zug von Leipzig nach Halle mit einer Flasche den Kopf verfehlend auf den linken Oberarm eines Zugbegleiters eingeschlagen haben, so dass der Zugbegleiter seinen Dienst an diesem Tag nicht mehr habe verrichten können.

Den auf dem Hauptbahnhof hinzugezogenen Beamten der Bahnpolizei habe er bei der Festnahme Widerstand geleistet und einem Polizeibeamten so in den Unterarm gebissen, dass trotz der getragenen dicken Jacke ein behandlungsbedürftiges 2,5 x 3 Zentimeter großes Hämatom entstanden sei, welches in den folgenden Tagen auf eine Größe von 10 Zentimetern angeschwollen sei.

 

Die Strafdrohung für eine gefährliche Körperverletzung beträgt Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Für einen Angriff auf Vollstreckungsbeamte sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren vor.  

 

Budtke

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