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            Landesportal Sachsen-Anhalt - Landesverfassungsgericht
            
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        <link>https://www.sachsen-anhalt.de/bs/pressemitteilungen/</link>
        <description>Pressemitteilungen der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt sowie nachgeordneter Behörden und Bereiche</description>
        <language>de-de</language>
        <pubDate>Wed, 20 May 26 12:19:55 +0200</pubDate>
        
            
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Urteil in dem Verfahren LVG 13/24
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Mon, 30 Jun 25 14:36:19 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Am 30. Juni 2025 hat das Landesverfassungsgericht das Urteil in dem Organstreitverfahren LVG 13/24 verkündet. Die Antragsteller des Verfahrens haben die Feststellung begehrt, dass der Landtag durch den Gesetzesbeschluss vom 14. Dezember 2023 über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 wegen der Berücksichtigung einer globalen Minderausgabe in Höhe von rund 437 Millionen Euro gegen das Budgetrecht des Landtages verstoßen hat. Antragsteller waren die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und daneben die einzelnen Abgeordneten dieser Fraktion.</p>
<p>Der Antrag der Fraktion hatte Erfolg, der Antrag der einzelnen Abgeordneten blieb hingegen erfolglos, weil ihnen insoweit die Befugnis fehlte, Rechte des Landtags geltend zu machen.</p>
<p>In der Sache hat das Landesverfassungsgericht entschieden, dass der Landtag durch seinen Beschluss vom 14. Dezember 2023 gegen sein Budgetrecht verstoßen hat.</p>
<p>Das Budgetrecht des Landtags sei geprägt durch den Grundsatz der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit, der sich aus dem Grundsatz der Haushaltsvollständigkeit in Art. 93 Abs. 1 S. 1 der Landesverfassung ergebe. Danach seien alle Einnahmen und Ausgaben des Landes in voller Höhe in den Haushaltsplan einzustellen.</p>
<p>Bei der globalen Minderausgabe handele es sich um einen allgemeinen (pauschalen) Kürzungs- bzw. Berichtigungsposten für mehrere oder sämtliche im Haushaltsplan veranschlagten Ausgabeposten. Anstelle von Kürzungen bei den Einzeltiteln des Haushaltsplans wird die Summe aller Ausgaben des Gesamthaushalts oder der jeweiligen Einzelpläne durch die Veranschlagung der globalen Minderausgabe pauschal gekürzt. Dahinter steckt der Gedanke und Erfahrungssatz, dass nicht alle im Haushaltsplan konkret veranschlagten Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres tatsächlich abgerufen werden (sondern ein gewisser „Bodensatz“ verbleibt).</p>
<p>Hierdurch besteht allerdings die Gefahr, dass die Exekutive diesen Kürzungsbetrag „erwirtschaften“ muss, indem sie bestimmte Einzelansätze im Haushaltsplan (gezielt) nicht voll ausschöpft; dieses umso mehr, je größer der Betrag der globalen Minderausgabe ist. Damit würde die Exekutive und nicht der Haushaltsgesetzgeber letztlich darüber entscheiden, in welchen Einzeltiteln die Kürzung in welchem Umfang erfolgt.</p>
<p>Das Landesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Veranschlagung globaler Minderausgaben nicht von vornherein unzulässig sei. Es müsse jedoch gewährleistet sein, dass die globale Minderausgabe nicht – im Sinne eines gerade wegen der globalen Minderausgabe durch Weisungen veranlassten oder an ihr orientierten planvollen Handelns – durch die Exekutive „erwirtschaftet“ werden muss. Daher müsse die Höhe der erwartbar nicht abgerufenen Haushaltsmittel realitätsgerecht und fundiert ermittelt werden.</p>
<p>Dieses sah das Landesverfassungsgericht vorliegend nicht als gegeben an. Vorhandene Erfahrungswerte wiesen deutlich niedrigere Summen auf und es fehle an einer Begründung, die die Festsetzung in erfolgter Höhe – gleichwohl – rechtfertige. </p>
<p>&nbsp;</p>
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                    <![CDATA[
                    Verkündungstermin in dem Verfahren LVG 13/24 am 30. Juni 2025 um 14:00 Uhr im Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau
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                </title>
                <pubDate>Fri, 13 Jun 25 10:02:15 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Das Landesverfassungsgericht verkündet am 30. Juni 2025 um 14:00 Uhr eine Entscheidung in dem Organstreitverfahren LVG 13/24 gegen den Landtag von Sachsen-Anhalt. Gegenstand des Verfahrens ist der Beschluss des Landtags vom 14. Dezember 2023, mit welchem dieser das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (GVBl. 2023, 682) unter Berücksichtigung globaler Minderausgaben im Haushaltsplan verabschiedet hat.</p>
<p>Antragsteller sind eine Fraktion und sechs einzelne Abgeordnete des Landtags von Sachsen-Anhalt, die das Demokratieprinzip und das parlamentarische Budgetrecht verletzt sehen. Haushaltsplan und Haushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 2024 erfüllten ihrer Auffassung nach insbesondere nicht das in Art. 93 Abs. 1 LVerf enthaltene Gebot eines in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushalts.</p>
<p>Am 21. Mai 2025 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden.</p>
<p>&nbsp;</p>
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                    <![CDATA[
                    Mündliche Verhandlung in dem Verfahren LVG 13/24 am 21. Mai 2025 um 14:00 Uhr im Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau
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                </title>
                <pubDate>Thu, 24 Apr 25 11:31:50 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Das Landesverfassungsgericht verhandelt am 21. Mai 2025 zu einem Organstreitverfahren gegen den Landtag von Sachsen-Anhalt. Gegenstand ist der Beschluss des Landtags vom 14. Dezember 2023, mit welchem dieser das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (GVBl. 2023, 682) unter Berücksichtigung globaler Minderausgaben im Haushaltsplan verabschiedet hat.</p>
<p>Antragsteller sind eine Fraktion und sechs einzelne Abgeordnete des Landtags von Sachsen-Anhalt, die das Demokratieprinzip und das parlamentarische Budgetrecht verletzt sehen. Haushaltsplan und Haushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 2024 erfüllten ihrer Auffassung nach insbesondere nicht das in Art. 93 Abs. 1 LVerf enthaltene Gebot eines in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushalts.</p>
<p>&nbsp;</p>
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                    <![CDATA[
                    Verkündung einer Entscheidung in den Verfahren LVG 5/23 und LVG 6/23 (kommunale Verfassungsbeschwerden zum Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes sowie des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunal-rechtlicher Vorschriften - FAG-ÄndG - vom 4. April 2022, GVBI. LSA S. 78 f.)
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                </title>
                <pubDate>Tue, 21 Jan 25 18:04:42 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Das Landesverfassungsgericht hat mit Urteilen vom heutigen Tag über die kommunale Verfassungsbeschwerde der Städte Hecklingen und Nienburg (LVG 5/23) sowie über eine kommunale Verfassungsbeschwerde des Salzlandkreises (LVG 6/23) entschieden. Es hat die Verfassungsbeschwerde der Städte zurückgewiesen. Die Städte seien nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährten Selbstverwaltungsrecht, das sich auch auf den Finanzausgleich erstrecke (Art. 2 Abs. 3, Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 1 LVerf), verletzt. Die Verfassungsbeschwerde des Landkreises hatte zu einem Teil Erfolg.</p>
<p>Da der Gesetzgeber das angegriffene Gesetz, soweit es die Finanzausgleichsmasse für das Jahr 2023 betraf, zwischenzeitlich geändert hatte, hat das Landesverfassungsgericht in der Sache nur noch über die angegriffenen Regelungen zum Finanzausgleich für das Jahr 2022 entschieden.</p>
<p>Die beschwerdeführenden Kommunen hatten mit Hinweis auf ihre Haushaltslage geltend gemacht, das System des kommunalen Finanzausgleichs sei insgesamt unzureichend. Im Einzelnen stellten sie neben der Finanzausgleichsmasse an sich Regelungen zur Auftragskostenpauschale und zu den Schlüsselzuweisungen zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung sowie zum Ausgleichsstock und zur Investitionspauschale.</p>
<p><u>1. LVG 5/23</u></p>
<p>Das Landesverfassungsgericht hat entschieden, dass es dem Gesetzgeber freistehe, den kommunalen Finanzbedarf anhand einer Auswertung der tatsächlich von den Kommunen geleisteten Ausgaben zu ermitteln, soweit diese Ausgaben auf die für die angemessene Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel schließen lassen. Für die Bemessung und Deckung des kommunalen Finanzbedarfs stehe dem Gesetzgeber eine weite Einschätzungs- und Gestaltungsprärogative zu. Das Landesverfassungsgericht habe die Entscheidungen des Gesetzgebers allein daraufhin zu überprüfen, ob sie im Ansatz oder in der Methode offensichtlich fehlerhaft und eindeutig widerlegbar sind oder verfassungsrechtlichen Wertungen widersprechen. Dies sei vorliegend nicht der Fall bzw. nicht maßgeblich.</p>
<p>Selbst methodische Fehler in der prognostischen Ermittlung des kommunalen Finanzbedarfs verletzten den Anspruch der Kommunen aus Art. 88 LVerf nicht, wenn diese Fehler in der tatsächlichen Entwicklung des kommunalen Finanzbedarfs so ausgeglichen würden, dass die Kommunen im Ergebnis insgesamt über die Finanzmittel verfügten, die nach fehlerfreier Ermittlung zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, so das Landesverfassungsgericht. Dies betraf insbesondere die Ermittlung des Bedarfs in Bezug auf die Personalauszahlungen, weil der Gesetzgeber (auch) insoweit der Prognose einen (inflationsbereinigten) Durchschnitt der Kosten der vergangenen Jahre zugrunde gelegt habe, der jedoch nicht berücksichtige, dass Personalkosten grundsätzlich stiegen, nicht jedoch sinken (anders als etwa die sonstigen konsumtiven Auszahlungen, der sonstige Nettotransfer, die Umlagen und Tilgungsleistungen, deren Höhe in manchen Jahren steige, in anderen sinke). Dies sei im Ergebnis jedoch unschädlich, weil die tatsächlichen Steuereinnahmen, die deutlich über den prognostizierten Steuereinnahmen lagen, dieses Defizit kompensierten. </p>
<p>Dasselbe gelte, soweit die an sich verfassungsrechtlich zu beanstandende Prognose durch die später eingetretene Entwicklung tatsächlich bestätigt worden ist (so in Bezug auf den Nettotransfer).</p>
<p>Für die Zukunft hat das Landesverfassungsgericht dem Gesetzgeber damit Hinweise zur verfassungsgemäßen Prognosebildung gegeben, auch wenn die Mängel im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich waren.</p>
<p><u>2. LVG 6/23</u></p>
<p>Auf die kommunale Verfassungsbeschwerde des Salzlandkreises hat das Landesverfassungsgericht (neben der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde im Übrigen mit inhaltlich entsprechender Begründung wie im Verfahren LVG 5/23) Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nr. 4, Nrn. 6, 7, 8, 9, Nr. 10 Buchst. a und 11 Buchst. a und d FAG-ÄndG als mit dem Selbstverwaltungsrecht (Finanzausgleich) insoweit für unvereinbar erklärt, „als die den darin festgesetzten Beträgen zugrundeliegende Berechnung der Finanzausgleichsmasse für 2022 in der Fortschreibung der Personalauszahlungen bei den Landkreisen hinter einer folgerichtigen Ermittlung der Ausgangswerte zurückbleibt.“</p>
<p>Entscheidend war hier, dass die Personalkosten auf nicht vertretbare Weise prognostiziert wurden und sich dieser Fehler – anders als im Verfahren LVG 5/23 – auch nicht durch Bestätigung der Prognose beziehungsweise entsprechende Kompensation aufgrund der tatsächlichen Entwicklungen als unerheblich erwies.</p>
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                    <![CDATA[
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Termin zur Verkündung einer Entscheidung in den Verfahren LVG 5/23 und LVG 6/23 (kommunale Verfassungsbeschwerden zum FAG)
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Fri, 10 Jan 25 15:24:58 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Das Landesverfassungsgericht hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung in den Verfahren LVG 5/23 und LVG 6/23 auf den 21. Januar 2025 um 16:00 Uhr im Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau anberaumt.</p>
<p>Die mündliche Verhandlung in beiden Verfahren hat am 30. Oktober 2024 stattgefunden. Zur verfassungsrechtlichen Überprüfung stehen Regelungen des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes sowie des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 4. April 2022.</p>
<p>In dem Verfahren LVG 5/23 sind zwei kreisangehörige Gemeinden Beschwerdeführerinnen, das Verfahren LVG 6/23 wird von einem Landkreis betrieben. Gegenstand beider Verfahren ist die Frage, ob das angegriffene Gesetz zu einer unzureichenden Finanzausstattung der Beschwerdeführer führt und sie hierdurch in verfassungsrechtlich gewährten Rechten verletzt (vgl. Pressemitteilung vom 21. Oktober 2024, PM 005/24).</p>
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                    <![CDATA[
                    Mündliche Verhandlung in den Verfahren LVG 5/23 und LVG 6/23 (kommunale Verfassungsbeschwerden zum FAG)
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                </title>
                <pubDate>Mon, 21 Oct 24 08:45:20 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Dem Landesverfassungsgericht liegen zwei kommunale Verfassungsbeschwerden vor, die sich gegen Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes sowie des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 4. April 2022 wenden.</p>
<p>In dem Verfahren LVG 5/23 sind zwei kreisangehörige Gemeinden Beschwerdeführerinnen, das Verfahren LVG 6/23 wird von einem Landkreis betrieben. Gegenstand beider Verfahren ist die Frage, ob das angegriffene Gesetz zu einer unzureichenden Finanzausstattung der Beschwerdeführer führt und sie hierdurch in verfassungsrechtlich gewährten Rechten verletzt. Denn das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen aus Art. 2 Abs. 3, Art. 87, Art. 88 LVerf gibt den Kommunen gegen das Land einen Anspruch auf eine (angemessene) finanzielle Mindestausstattung.</p>
<p>Da ähnliche Rechtsfragen betroffen sind, wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, die am 30. Oktober 2024 um 9:30 Uhr im Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau stattfinden soll.</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Urteil in dem Verfahren LVG 20/23 (Organstreitverfahren, Ordnungsruf)
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                </title>
                <pubDate>Tue, 17 Sep 24 14:46:31 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>In dem Organstreitverfahren des Abgeordneten Siegmund, MdL, gegen den Präsidenten des Landtags hat das Landesverfassungsgericht mit Urteil vom 17. September 2024 entschieden, dass der streitbefangene Ordnungsruf den Abgeordneten nicht in seiner Redefreiheit verletzt hat.</p>
<p>Das Landesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Redefreiheit eines Abgeordneten ihre verfassungsrechtlichen Schranken in dem Gebot, Ordnung, Würde und Ansehen des Landtags zu wahren, finde. Denn diese seien notwendig dafür, dass der Landtag seine verfassungsgemäße Funktion erfüllen kann. Bei den Debatten des Landtags sei die Überwachung der Einhaltung dieses Gebots dem Präsidenten des Landtags, der die Sitzung leitet, anvertraut.</p>
<p>Zwar umfasse die Redefreiheit eines Abgeordneten auch das Recht, überspitzt oder polemisch zu formulieren. Dieses finde seine Grenze jedoch dort, wo die inhaltliche Auseinandersetzung ganz in den Hintergrund rücke und im Vordergrund eine bloße Provokation oder eine Herabwürdigung anderer stehe. Dieses im Einzelfall zu bewerten obliege dem Landtagspräsidenten. Das Verfassungsgericht prüfe lediglich, ob die Beurteilung der Situation durch den Landtagspräsidenten – und damit der Ordnungsruf – unzulässig auf den parlamentarischen Meinungsstreit Einfluss genommen hat.</p>
<p>Der Ordnungsruf sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Aus dem Ablauf und Zusammenhang der Ereignisse ergebe sich auch eindeutig, auf welche Äußerung sich der Ordnungsruf bezogen habe, sodass eine Erläuterung durch den Präsidenten des Landtags nicht notwendig gewesen sei. Die Wortwahl des Abgeordneten durfte der Landtagspräsident nach Auffassung der Verfassungsrichter dahingehend verstehen, dass es dem Abgeordneten inhaltlich ausschließlich darum ging, die Vorrednerin persönlich herabzuwürdigen.</p>
<p>Zudem sei die Wortwahl selbst einer Sprache zuzuordnen, die bereits für sich der Würde und dem Ansehen des Landtags nicht gerecht werde.</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Verkündung einer Entscheidung am 17. September 2024 in dem Verfahren LVG 20/23 (Organstreitverfahren, Ordnungsruf)
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Wed, 04 Sep 24 11:16:02 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>In dem Organstreitverfahren des Abgeordneten Siegmund, MdL, gegen den Präsidenten des Landtags hat das Landesverfassungsgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 17. September 2024 um 14:00 Uhr im Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau anberaumt.</p>
<p>Die mündliche Verhandlung hat am 12. August 2024 stattgefunden.</p>
<p>Zu entscheiden hat das Landeverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des Ordnungsrufes, den der Präsident des Landtags in der 46. Sitzung des Landtags am 30. Juni 2023 dem Antragsteller erteilt hat. Daneben wehrt sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des Landtags in der 48. Sitzung am 8. September 2023, diesen Ordnungsruf nicht aufzuheben.</p>
<p>___________________________________________________________________________________________________</p>
<p><em>Hintergrund:</em></p>
<p><em>Der Landtag ist als gewählte Vertretung des Volkes von Sachsen-Anhalt ein Verfassungsorgan. Damit er seine verfassungsgemäße Funktion erfüllen kann, bedarf es der Gewährleistung seiner Ordnung, Würde und seines Ansehens. Diese sind deshalb Rechtsgüter mit Verfassungsrang.</em><br /><em>Die Wahrung dieser Rechtsgüter obliegt nach der Geschäftsordnung des Landtags von Sachsen-Anhalt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags. Hierzu sieht die Geschäftsordnung vor, dass die Präsidentin oder der Präsident das Mitglied des Landtags, das die Ordnung, die Würde oder das Ansehen des Landtages verletzt, „zur Ordnung“ ruft.</em></p>
<p><em>Der einzelne Abgeordnete wiederum kann sich auf eigene verfassungsrechtliche Rechte berufen. So umfasst das freie Mandat der Abgeordneten des Landtages unter anderem das Recht zur Teilnahme an der parlamentarischen Debatte.</em></p>
<p><em>Kommt es zu einem Konflikt zwischen diesen Rechtsgütern, entscheidet das Landesverfassungsgericht auf Antrag im Organstreitverfahren.</em></p>
<p><em>(vgl. auch Pressemitteilung 006/23)</em></p>
<p>______________________________________________________________________________________________________<br /><br /></p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. August 2024 in dem Verfahren LVG 20/23 (Organstreitverfahren, Ordnungsruf)
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Fri, 26 Jul 24 15:11:19 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>In dem Organstreitverfahren des Abgeordneten Siegmund, MdL, gegen den Präsidenten des Landtags hat das Landesverfassungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12. August 2024 um 13:00 Uhr im Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau anberaumt.</p>
<p>In der 46. Sitzung des Landtags am 30. Juni 2023 hatte der Präsident des Landtags dem Antragsteller einen Ordnungsruf erteilt, nachdem im Zusammenhang mit dessen Redebeitrag unter den Abgeordneten im Parlament Unruhe entstanden war. Gegen diesen Ordnungsruf wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag im Organstreitverfahren. Er sieht sich durch den Ordnungsruf in seiner parlamentarischen Redefreiheit beeinträchtigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Ehemaliger Präsident des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt Dr. Kemper verstorben
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Mon, 25 Mar 24 17:13:31 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Am 12. März 2024 verstarb Dr. Gerd-Heinrich Kemper im Alter von 85 Jahren.</p>
<p>Der 1938 in Berlin geborene und zuletzt bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand als Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt tätige Jurist saß dem Landesverfassungsgericht in den Jahren 2000 bis 2007 als Präsident vor.</p>
<p>Menschlich zugewandt und fachlich hochqualifiziert prägte er die Arbeit des dritten Verfassungsorgans des Landes. Neben unter seinem Vorsitz getroffenen Entscheidungen zum Kommunalabgaben- und Kinderförderungsgesetz, zum kommunalen Finanzausgleich oder zum Wassergesetz des Landes erlangte die Entscheidung zu festen Öffnungszeiten von Grundschulen (LVG 9, 12, 13/01), die den Erziehungsauftrag des Staates in Abgrenzung zum elterlichen Erziehungsrecht beleuchtete, überregionale Aufmerksamkeit und Bestätigung.</p>
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                    <![CDATA[
                    Verkündung einer Entscheidung in dem Verfahren LVG 30/22 (Organstreitverfahren, Parlamentarisches Kontrollgremium)
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Wed, 13 Dec 23 16:33:31 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Mit heute verkündetem Urteil in dem Verfahren LVG 30/22 hat das Landesverfassungsgericht den Antrag der AfD-Fraktion des Landtags von Sachsen-Anhalt gegen die Zusammensetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums zurückgewiesen.</p>
<p>Die Gesetzesänderung, mit der das Parlamentarische Kontrollgremium von fünf auf vier Mitglieder verkleinert wurde (darunter mindestens ein Vertreter der Opposition), verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten als Oppositionsfraktion und insbesondere nicht in ihrem Recht auf Chancengleichheit.</p>
<p>Dabei hat das Landesverfassungsgericht klargestellt, dass die Mitwirkung in parlamentarischen Ausschüssen und Gremien (auch Kontrollgremien) grundsätzlich „spiegelbildlich“ zu erfolgen habe. Das bedeutet, dass das vom Parlament gebildete Gremium grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Parlaments darstellen muss. Dabei ist folglich auch eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Parlament vertretenen Fraktionen erforderlich.<br />Allerdings kann eine Abweichung von diesem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit – wie im vorliegenden Fall – durch kollidierende Verfassungsrechtspositionen gerechtfertigt sein.</p>
<p>Das Parlamentarische Gremium zur Kontrolle des Verfassungsschutzes ist nicht unmittelbar durch die Landesverfassung geregelt. Bei dessen Besetzung können, so das Landesverfassungsgericht, Gründe des Geheimschutzes eine andere gesetzliche Gestaltung rechtfertigen. Der Gesetzgeber durfte zur Sicherung des Vertrauens- und Geheimschutzes bei der Kontrolle des Verfassungsschutzes durch den Landtag und damit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments selbst ein derart kleines Gremium vorgeben. Denn es muss im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes und der Einrichtung der parlamentarischen Kontrollgremien sichergestellt werden, dass von der vertraulichen Behandlung der mitgeteilten Informationen ausgegangen und sich hierauf verlassen werden kann. Nur so kann eine möglichst weitgehende und umfassende Unterrichtung des Gremiums erwartet werden und ist eine solche zu rechtfertigen. Damit darf die geringe Mitgliederzahl, die durch Mehrheitswahl bestimmt wird, auch dazu führen, dass nicht alle Oppositionsfraktionen (und auch nicht zwingend die größte Oppositionsfraktion) vertreten sind.</p>
<p>Soweit sich die Antragstellerin gegen die Wahl der Gremiumsmitglieder gewandt hat, in deren Ergebnis kein Vertreter der Antragstellerin im Parlamentarischen Kontrollgremium vertreten ist, hat das Landesverfassungsgericht den Antrag bereits als unzulässig angesehen, da Rechtsfehler bei der Durchführung des Wahlakts nicht einmal behauptet wurden.</p>
<p>_________________________________________________________________________________________________</p>
<p>Hintergrund:<br />Den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit erläutert das Landesverfassungsgericht in seinem Urteil wie folgt:</p>
<p><br />„Sofern das Parlament seine Aufgaben nicht insgesamt unter Einbeziehung aller Abgeordneten wahrnimmt, sondern diese auf ein Gremium überträgt, fordert der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, dass das vom Parlament gebildete Gremium ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellt und dieses in seiner politischen Gewichtung widerspiegelt. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit als Ausformung der in Art. 48 Abs. 2 LVerf geregelten Chancengleichheit der Opposition fordert somit eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (…).“</p>
<p>„Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, den das Bundesverfassungsgericht aus der Freiheit und Gleichheit des Mandats herleitet und zunächst für Fachausschüsse entwickelt hat, gilt für jede Tätigkeit des Parlaments als Organ der Gesetzgebung und der Kontrolle der Regierung. An allen Prozessen der Willensbildung des Parlaments sind alle Abgeordneten gleichermaßen mitzuwirken berufen.“</p>
<p><br />„Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz als Ausformung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Oppositionsfraktionen im Sinne von Art. 48 Abs. 2 LVerf findet jedoch nicht uneingeschränkt Anwendung und ist nicht abwägungsfest, sondern kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden, zu denen insbesondere die Funktionsfähigkeit des Parlaments gehört (…). Daher können Gründe des Geheimschutzes eine Abweichung vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit rechtfertigen (…).“</p>
<p>________________________________________________________________________________________________</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Termin zur Verkündung einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts in dem Organstreitverfahren LVG 30/22 (parlamentarisches Kontrollgremium)
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Fri, 10 Nov 23 13:46:25 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>In dem Organstreitverfahren über die Bildung und Besetzung des parlamentarischen Kontrollgremiums nach § 25 Abs. 1 VerfSchG-LSA (LVG 30/22) hat das Landesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Mittwoch, den 13. Dezember 2023, 14:00 Uhr verlegt.</p>
<p>Die mündliche Verhandlung hat am 21. August 2023 stattgefunden (ursprünglich war der Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 20. November 2023 anberaumt worden).</p>
<p>(vgl. auch Pressemitteilung Nr. 005/2023 vom 20. Juli 2023 mit weiteren Hintergrundinformationen)</p>
                    ]]>
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                    <![CDATA[
                    Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 21. August 2023 in dem Organstreitverfahren LVG 20/22 (Ordnungsruf)
                    ]]>
                    
                </title>
                <pubDate>Mon, 21 Aug 23 17:49:24 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>In dem Organstreitverfahren über einen Ordnungsruf im Landtag hat das Landesverfassungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag den Antrag des Abgeordneten auf Feststellung einer Verletzung seines Rechts auf freie Mandatsausübung (hier: Redefreiheit) zurückgewiesen.</p>
<p>Der Abgeordnete hatte in einem Redebeitrag zu einer Aktion des Ministeriums für Bildung (Motto: „Wir ham ´nen Stich“, Kampagne zur Sensibilisierung insbesondere 12- bis 17-Jähriger für Corona-Schutzimpfungen) formuliert: „Wenn ich aber über die Initiatoren dieser Kampagne nachdenke, frage ich mich: Weshalb tut man das? Ist es ein Selbstläufer? Ist es Trägheit? Ist es Feigheit? Ist es Bosheit? Ist es die Banalität des Bösen?“ Der sitzungsleitende Vizepräsident des Landtags hatte ihm im Anschluss an die Sitzung bezugnehmend auf die Formulierung „Banalität des Bösen“ einen Ordnungsruf erteilt. Diesen hielt der Abgeordnete für verfassungswidrig, weil er sich in seiner Redefreiheit verletzt sah.</p>
<p>Das Landesverfassungsgericht hat seinen Antrag, soweit er gegen den Landtag selbst gerichtet war, als unzulässig verworfen, weil der Ordnungsruf nicht dem Landtag an sich, sondern nur dem Präsidenten des Landtags zuzurechnen sei.</p>
<p>Doch auch der Antrag gegen den Präsidenten des Landtags blieb erfolglos. Diesem werde der Ordnungsruf durch den Vizepräsidenten des Landtags zwar zugerechnet. In der Sache verletze der Ordnungsruf allerdings nicht die Redefreiheit des Abgeordneten. Denn die Formulierung des Antragstellers durfte als Verstoß gegen Ordnung, Würde und Ansehen des Landtags gewertet werden, der einen anschließenden Ordnungsruf rechtfertigt.</p>
<p>Die in Frageform gefasste Äußerung birgt, so das Landesverfassungsgericht, im konkreten Zusammenhang die Unterstellung, dass die „Initiatoren“ der Impfkampagne bei Kindern und Jugendlichen moralisch denen gleichzusetzen seien, die (wie Adolf Eichmann im Sinne des mit der „Banalität des Bösen“ zitierten Titels der Buchreportage Hannah Arendts) durch die scheinbar banale Erfüllung bürokratischer Aufgaben dem schlechthin Bösen, wie es im millionenfachen Mord an Juden zutage getreten ist, zur Verwirklichung verholfen haben.</p>
<p>Der Antragsteller hatte im Rahmen seines Redebeitrags weiter von „institutionalisierter Kindesmisshandlung“ und einem „schmutzigen Experiment“ gesprochen. Daher durfte seine Äußerung insgesamt als Herabwürdigung des politischen Gegners und nicht als Beitrag zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung verstanden werden. Dieses sei im Ergebnis nicht von der Redefreiheit des Abgeordneten gedeckt.</p>
<p>(vgl. auch Pressemitteilungen Nr. 004/23 vom 1. Juni 2023 mit weiteren Hintergrundinformationen und Nr. 005/23 vom 20. Juli 2023)</p>
<p>_____________________________________________________________________________________________________________________</p>
<p><em>Hintergrund:</em></p>
<p><em>Der Präsident des Landtags ruft ein Mitglied des Landtags „zur Ordnung“, wenn es die Ordnung, die Würde oder das Ansehen des Landtages verletzt.</em></p>
<p><em>Folge mehrerer Ordnungsrufe oder „gröblicher“ Verletzungen der Ordnung, der Würde oder des Ansehens des Landtages kann ein Ausschluss aus der Sitzung des Landtages sein.</em></p>
<p><em>Gegen einen Ordnungsruf kann der betroffene Abgeordnete Einspruch erheben, über den der Landtag beschließt. Besteht sodann noch immer Streit über den Ordnungsruf und fühlt sich der betroffene Abgeordnete in seinen von der Landesverfassung gewährten Rechten hierdurch verletzt, kann er einen Antrag im Organstreitverfahren vor dem Landesverfassungsgericht stellen. </em></p>
<p>______________________________________________________________________________________________________________________</p>
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                    <![CDATA[
                    Verkündung einer Entscheidung in dem Verfahren LVG 20/22 (Organstreitverfahren, Ordnungsruf) und Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren LVG 30/22 (Organstreitverfahren, Parlamentarisches Kontrollgremium) am 21. August 2023 im Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau
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                </title>
                <pubDate>Thu, 20 Jul 23 16:03:21 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>1. Das Landesverfassungsgericht wird am 21. August 2023 um <strong>13:30 Uhr</strong> eine Entscheidung in dem Organstreitverfahren LVG 20/22 eines Abgeordneten des Landtags gegen den Landtag von Sachsen-Anhalt sowie gegen dessen Präsidenten verkünden. Der Abgeordnete sieht sich durch einen Ordnungsruf des Vizepräsidenten des Landtags in seinen von der Landesverfassung geschützten Rechten verletzt.</p>
<p>In der 13. Sitzung des Landtags am 24. Februar 2022 hatte der Abgeordnete in einem Redebeitrag zu einer Aktion des Ministeriums für Bildung (Motto: „Wir ham ´nen Stich“) formuliert: „Wenn ich aber über die Initiatoren dieser Kampagne nachdenke, frage ich mich: Weshalb tut man das? Ist es ein Selbstläufer? Ist es Trägheit? Ist es Feigheit? Ist es Bosheit? Ist es die Banalität des Bösen?“ (vgl. zu den Hintergründen dieses Verfahrens bereits die Pressemitteilung Nr. 004/23 vom 14. Juni 2023).</p>
<p>2. Im Anschluss, um <strong>14:00 Uhr</strong>, wird das Landesverfassungsgericht in dem Verfahren LVG 30/22 mündlich verhandeln. Mit Antragsschrift vom 27. Oktober 2022 wendet sich die AfD-Fraktion des Landtags von Sachsen-Anhalt gegen die Zusammensetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums.</p>
<p>Die Antragstellerin behauptet im Rahmen dieses Organstreitverfahrens gegen den Landtag von Sachsen-Anhalt eine Missachtung ihrer Rechte als Oppositionsfraktion insbesondere aus Art. 48 Abs. 2 der Landesverfassung (Chancengleichheit).</p>
<p>Mit Gesetz vom 28. April 2022 hatte der Landtag eine Änderung von § 25 Abs. 1 VerfSchG-LSA beschlossen und damit insbesondere über die Anzahl der Mitglieder und der auf die Opposition entfallenden Sitze des Parlamentarischen Kontrollgremiums neu entschieden. In seiner 22. Sitzung am 21. Juni 2022 hat er dessen Mitglieder gewählt. Im Ergebnis der Wahl ist kein Vertreter der Antragstellerin im Parlamentarischen Kontrollgremium vertreten.<br />________________________________________________________________________________<br />Hintergrund:<br />Das Parlamentarische Kontrollgremium nimmt für den Landtag die Kontrolle der Landesregierung auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes wahr. Es hat seine gesetzlichen Grundlagen im Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA).</p>
<p>In der Vergangenheit hat der Landtag regelmäßig zu Beginn jeder neuen Wahlperiode die Vorschriften über die Zusammensetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums geändert (insbesondere § 25 Abs. 1 VerfSchG). Dabei hat er die Anzahl der Mitglieder insgesamt und die der Vertreter der Oppositionsparteien immer wieder neu bestimmt.</p>
<p>Aktuell sieht die gesetzliche Regelung vor, dass das Parlamentarische Kontrollgremium aus vier Abgeordneten des Landtages besteht. Ein Abgeordneter muss der parlamentarischen Opposition angehören.<br />________________________________________________________________________________</p>
<p>Pressereferentin: Richterin am Landgericht Bischoff</p>
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                    <![CDATA[
                    Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2023 um 14 Uhr in dem Verfahren LVG 20/22 (Organstreitverfahren, Ordnungsruf)
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                <pubDate>Wed, 14 Jun 23 10:06:57 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>In dem Organstreitverfahren eines Abgeordneten des Landtags gegen den Landtag von Sachsen-Anhalt sowie gegen dessen Präsidenten hat das Landesverfassungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 3. Juli 2023 um 14 Uhr im Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau anberaumt.</p>
<p>In der Landtagssitzung am 24. Februar 2022 äußerte sich der Antragsteller mit einem Redebeitrag zu einer Aktion des Ministeriums für Bildung, die im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus und Covid 19 unter dem Motto „Wir ham ´nen Stich“ durchgeführt worden war. In diesem Zusammenhang formulierte der Abgeordnete: „Wenn ich aber über die Initiatoren dieser Kampagne nachdenke, frage ich mich: Weshalb tut man das? Ist es ein Selbstläufer? Ist es Trägheit? Ist es Feigheit? Ist es Bosheit? Ist es die Banalität des Bösen?“ <br />Nach Abschluss seines Redebeitrags erteilte ihm der Vizepräsident des Landtags für diese Formulierung einen Ordnungsruf. Er begründete, es sei „(…) die Analogie des Titels von Hannah Arendt, die „Banalität des Bösen“, bezogen auf ihre Studie zum Holocaust, hier auf die Impfkampagne verwendet worden (…).“</p>
<p>Der Antragsteller sieht sich durch den Ordnungsruf in seiner parlamentarischen Redefreiheit verletzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>Hintergrund:</p>
<p>1. Aus der Pressemitteilung des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. Dezember 2021 (Pressemitteilung: 89/2021): <br />„Unter dem Motto „Wir ham ´nen Stich!“ werden vor allem 12- bis 17-Jährige auf den Social-Media-Plattformen „TikTok“ und „Instagram“ für die Corona-Schutzimpfung sensibilisiert.<br />In Zusammenarbeit zwischen Schulen und Landkreisen bzw. Kreisfreien Städten können mobile Impfteams an die Schulen geschickt werden. Das Impfangebot gilt nicht nur für Schülerinnen und Schüler, sondern auch für die im selben Haushalt lebenden Verwandten sowie die Lehrkräfte. Minderjährige benötigen zum Impfen die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.“</p>
<p>2. Hannah Arendt (1906 – 1975) war eine jüdische deutsch-US-amerikanische politische Theoretikerin und Publizistin. 1961 nahm sie als Reporterin am Prozess gegen Adolf Eichmann in Jerusalem teil, der für die Deportation mehrerer Millionen Juden in die Konzentrationslager verantwortlich war. Daraus gingen zunächst Reportagen hervor und schließlich das kontrovers diskutierte Buch „Eichmann in Jerusalem, Ein Bericht von der Banalität des Bösen“.</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p>Pressereferentin: Richterin am Landgericht Ana Bischoff</p>
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                <title>
                    
                    <![CDATA[
                    Entscheidung des Landesverfassungsgerichts in dem Verfahren über das Organstreitverfahren LVG 9/22 (parlamentarisches Fragerecht, Konfrontationsobliegenheit) vom 17. April 2023
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                </title>
                <pubDate>Wed, 31 May 23 11:07:35 +0200</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        <p>Das Landesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. April 2023 den Antrag in einem Organstreitverfahren zum parlamentarischen Frage- und Informationsrecht als unzulässig verworfen. Im Rahmen dieser Entscheidung hat es sich eingehend mit der sogenannten Konfrontationsobliegenheit auseinandergesetzt.</p>
<p>Ein Abgeordneter hatte der Landesregierung vorgeworfen, seine „Kleine Anfrage“ (KA 8/278) nicht ausreichend beantwortet zu haben. Im Ergebnis hat das Landesverfassungsgericht allerdings nicht darüber entschieden, ob die Landesregierung in der Sache selbst tatsächlich ausreichend geantwortet hatte oder nicht. Denn es hat festgestellt, dass der Abgeordnete der Landesregierung jedenfalls nicht ausreichend Möglichkeit gegeben hatte, die – nach Auffassung des Abgeordneten unzureichende – Antwort zu ergänzen.</p>
<p>Bevor das Landesverfassungsgericht in einem solchen Fall angerufen werden könne, müsse zunächst im politisch-parlamentarischen Umfeld „eine diskursive Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Rechte und Pflichten“ erfolgen. Das bedeutet, dass die Beteiligten versuchen müssen, eine Einigung darüber zu erzielen, wie weit die Antwortpflicht der Landesregierung reicht, ein Defizit in der Antwort aufzuzeigen und zu beheben und somit die Beschwer des Fragestellers zu erledigen. Ein solcher Austausch sei von Verfassungsorganen im Vorfeld eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten.</p>
<p>Diesem Gebot, das auf gegenseitiger Achtung, Rücksichtnahme und Kooperation basiere, sei der Antragsteller im entschiedenen Fall nicht hinreichend nachgekommen. Nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts hatte er der Landesregierung gegenüber im Vorfeld des Verfahrens nicht ernstlich genug und nicht inhaltlich bestimmt genug aufgezeigt, weswegen ihm die Antwort nicht genüge, worin er also eine Verfassungsrechtsverletzung sehe.</p>
<p>Dem Antragsteller fehlte somit das Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht. Damit war sein Antrag unzulässig. In solchen Fällen kann das Landesverfassungsgericht auf eine mündliche Verhandlung verzichten und im Beschlusswege entscheiden. Von dieser Möglichkeit hat es in diesem Verfahren Gebrauch gemacht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Pressereferentin: Richterin am Landgericht Ana Bischoff</p>
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                    <![CDATA[
                    Entscheidung des Landesverfassungsgerichts in dem Verfahren über die kommunale Verfassungsbeschwerde zu § 12 Zensusausführungsgesetz
                    ]]>
                    
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                <pubDate>Mon, 16 Jan 23 15:40:16 +0100</pubDate>
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                        Aktenzeichen: LVG 6/22
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                    <![CDATA[
                    Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt: Verkündung einer Entscheidung im Verfahren über die kommunale Verfassungsbeschwerde zu § 12 Zensusausführungsgesetz
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                <pubDate>Mon, 09 Jan 23 15:21:03 +0100</pubDate>
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                    <![CDATA[
                        Aktenzeichen: LVG 6/22
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                    <![CDATA[
                    Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt: Mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2022 im Verfahren über die kommunale Ver-fassungsbeschwerde zu § 12 Zensusausführungsgesetz
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                <pubDate>Mon, 05 Dec 22 11:09:41 +0100</pubDate>
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                        <p>Das Landesverfassungsgericht verhandelt am 12. Dezember 2022 um 11:00 Uhr das Verfahren über die kommunale Verfassungsbeschwerde mehrerer Städte gegen die Kostenregelung in § 12 Zensusausführungsgesetz 2022.</p>
<p>Die beschwerdeführenden Städte sind der Auffassung, die Durchführung des Zensus 2022 führe zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kommunen, die nicht angemessen ausgeglichen werde. Darin sehen sie einen Verstoß gegen das sogenannte Konnexitätsprinzip aus Art. 87 Abs. 3 S. 3 der Landesverfassung und berufen sich darauf, in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 2 Abs. 3, Art. 87 der Landesverfassung verletzt zu sein.</p>
<p>Pressereferentin: Richterin am Landgericht Ana Bischoff</p>
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                    Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt: Verkündung einer Entscheidung im Organstreitverfahren zum parlamentarischen Fragerecht, 21. November 2022
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                <pubDate>Mon, 21 Nov 22 14:17:22 +0100</pubDate>
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                        Aktenzeichen: LVG 5/22
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