Beschluss des Kreistages bleibt
bestehen ? Landkreis soll schnellstmöglich Frage der Beihilfe klären
22.12.2011, Halle (Saale) – 149
- Landesverwaltungsamt
Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 149/11
Landesverwaltungsamt -
Pressemitteilung Nr.: 149/11
Halle (Saale), den 9. Dezember
2011
Beschluss des Kreistages bleibt
bestehen ? Landkreis soll schnellstmöglich Frage der Beihilfe klären
Das
Landesverwaltungsamt wurde am 10. November 2011 durch einen Widerspruch des
Landrates des Salzlandkreises Ulrich Gerstner veranlasst, über die
Rechtmäßigkeit eines Kreistagsbeschlusses über die Veräußerung der
Salzland-Kliniken zu befinden.
Nach
Abstimmung mit dem Innenministerium und nach eingehender Plausibilitätsprüfung
der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Angaben und Daten wird
1. der Beschluss des Kreistages nicht
beanstandet, aber
2. es wird dem Landkreis
dringend empfohlen, die Bestätigung der europarechtlichen Konformität für eine
Annahme des Angebots der AMEOS- Gruppe bei der EU-Kommission einzuholen
Darüber
wurde der Landkreis am vergangenen Freitag in einem umfangreichen Schriftsatz
informiert. Zur Begründung erklärt das Landesverwaltungsamt, dass nach
geltendem Recht (§ 65 LKO LSA und §§ 105 GO LSA) bei einer Veräußerung
kommunalen Eigentums in der Regel der volle Wert ausschlaggebend sein muss.
Nach den
dem Landesverwaltungsamt vorliegenden Informationen entspricht das Angebot der
AMEOS nicht dem höchsten Preis. Doch enthält dieses Angebot zusätzliche, nicht
dem Kaufpreis zuzurechnende lukrative Angebotsanteile, die den Kaufpreis
erheblich aufwerten. Allerdings ist das Landesverwaltungsamt nicht befugt zu
entscheiden, ob die Annahme dieses Angebots unter Berücksichtigung der weiteren
Angebotsanteile eine unzulässige Beihilfe* darstellt. Deshalb empfiehlt das
Landesverwaltungsamt, diese Frage schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde
klären zu lassen. Die EU-Kommission hat zwei Monate Zeit für eine vorläufige Prüfung,
ob sie eine Freigabe erteilt oder in ein förmliches Prüfverfahren einsteigen
will.
Sollte
die Prüfung ergeben, dass das Angebot der AMEOS-Gruppe nicht gegen
Beihilfegrundsätze verstößt, ist der Beschluss des Landkreises, die Kliniken an
AMEOS zu veräußern, europarechtlich unbedenklich. Damit würde dem Verkauf an
AMEOS nichts entgegenstehen.
?Die
Frage der Beihilferelevanz ist von besonderem Gewicht für dieses Verfahren.
Diese Frage unberücksichtigt und damit ungeklärt zu lassen, ist nicht zu
verantworten, da eine spätere Negativentscheidung der Kommission zur
Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit zu einem erheblichen Schaden für den
Landkreis führen würde.?, erklärt der Präsident des Landesverwaltungsamtes
Thomas Pleye.
Das
Landesverwaltungsamt macht in seinem Bescheid weiterhin deutlich, dass ein
Zuschlag an die HELIOS Kliniken GmbH mit einem erheblichen kartellrechtlichen
Risiko belastet ist.
* Was
ist Beihilfe:
Als ?Beihilfen? (Subventionen) gelten vereinfachend öffentliche
Zuwendungen, die dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen.
Beispiele sind zinsverbilligte Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften, Garantien
oder Beteiligungen. Beihilfen an Unternehmen sind nach dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nur mit dem gemeinsamen Markt
vereinbar, soweit sie sich nicht negativ auf den innergemeinschaftlichen
Wettbewerb auswirken.
Eine Begünstigung im Sinne des Europäischen Beihilferechts ist jede
Maßnahme, die gleich in welcher Form (durch Tun oder Unterlassen), die Belastungen verringert, die ein Unternehmen
normalerweise zu tragen hätte. Eine Begünstigung ist
folglich jedenfalls in jeder geldwerten Leistung zu erblicken, der keine marktgerechte
Gegenleistung gegenübersteht.
Hintergrund:
Die
Aufgabe der Kommunalaufsicht im Landesverwaltungsamt ist es, bei einem
Widerspruch eines Landrates, über dessen Rechtmäßigkeit zu entscheiden.
Der
Salzlandkreis hatte sich im Jahr 2010 entschlossen, die defizitär laufenden
Salzlandkliniken, die sich in kommunaler Trägerschaft befinden, an private
Betreiber zu veräußern. Im Rahmen einer entsprechenden Ausschreibung konnten
zwei Bieter ermittelt werden, zum einen die HELIOS Kliniken GmbH und zum
anderen die AMEOS-Gruppe.
In einem
ersten Beschluss hatte sich der Landkreis für den Verkauf an die AMEOS-Gruppe
entschieden. Dagegen hatte der Landrat des Salzlandkreises Ulrich Gerstner
Widerspruch eingelegt. Auch einen zweiten Beschluss des Landkreises hatte der
Landrat mit einem Widerspruch belegt und den Vorgang dem Landesverwaltungsamt zur
Entscheidung vorgelegt.
Ein Landrat
muss den Beschlüssen des Kreistages widersprechen, wenn er der Auffassung ist,
dass diese gesetzeswidrig sind. (§ 51 Abs. 3 S. 1 LKO LSA)
Der
Landrat hat einen Verstoß gegen geltendes Recht (§ 105 GO LSA) angenommen. Er
ist nach einer gewissenhaften Prüfung in dieser rechtlich wie tatsächlich
äußerst schwierigen Fallkonstellation zu der Auffassung gelangt, dass der
Beschluss des Kreistages gesetzeswidrig ist. Infolge dessen war der Landrat
verpflichtet, dem Beschluss zu widersprechen und die Entscheidung der
Kommunalaufsicht einzuholen.
Dieser
Verantwortung für den Landkreis ist der Landrat mit der Vorlage bei dem
Landesverwaltungsamt gerecht geworden.
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