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Beschluss des Kreistages bleibt
bestehen ? Landkreis soll schnellstmöglich Frage der Beihilfe klären

22.12.2011, Halle (Saale) – 149

  • Landesverwaltungsamt

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 149/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt -

Pressemitteilung Nr.: 149/11

 

 

 

Halle (Saale), den 9. Dezember

2011

 

 

 

Beschluss des Kreistages bleibt

bestehen ? Landkreis soll schnellstmöglich Frage der Beihilfe klären

 

 

 

Das

Landesverwaltungsamt wurde am 10. November 2011 durch einen Widerspruch des

Landrates des Salzlandkreises Ulrich Gerstner veranlasst, über die

Rechtmäßigkeit eines Kreistagsbeschlusses über die Veräußerung der

Salzland-Kliniken zu befinden.

 

 

 

Nach

Abstimmung mit dem Innenministerium und nach eingehender Plausibilitätsprüfung

der vom Landkreis zur Verfügung gestellten Angaben und Daten wird

 

 

 

1.   der Beschluss des Kreistages nicht

beanstandet, aber

 

2.   es wird dem Landkreis

dringend empfohlen, die Bestätigung der europarechtlichen Konformität für eine

Annahme des Angebots der AMEOS- Gruppe bei der EU-Kommission einzuholen

 

 

 

Darüber

wurde der Landkreis am vergangenen Freitag in einem umfangreichen Schriftsatz

informiert. Zur Begründung erklärt das Landesverwaltungsamt, dass nach

geltendem Recht (§ 65 LKO LSA und §§ 105 GO LSA) bei einer Veräußerung

kommunalen Eigentums in der Regel der volle Wert ausschlaggebend sein muss.

 

 

 

Nach den

dem Landesverwaltungsamt vorliegenden Informationen entspricht das Angebot der

AMEOS nicht dem höchsten Preis. Doch enthält dieses Angebot zusätzliche, nicht

dem Kaufpreis zuzurechnende lukrative Angebotsanteile, die den Kaufpreis

erheblich aufwerten. Allerdings ist das Landesverwaltungsamt nicht befugt zu

entscheiden, ob die Annahme dieses Angebots unter Berücksichtigung der weiteren

Angebotsanteile eine unzulässige Beihilfe* darstellt. Deshalb empfiehlt das

Landesverwaltungsamt, diese Frage schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde

klären zu lassen. Die EU-Kommission hat zwei Monate Zeit für eine vorläufige Prüfung,

ob sie eine Freigabe erteilt oder in ein förmliches Prüfverfahren einsteigen

will.

 

 

 

Sollte

die Prüfung ergeben, dass das Angebot der AMEOS-Gruppe nicht gegen

Beihilfegrundsätze verstößt, ist der Beschluss des Landkreises, die Kliniken an

AMEOS zu veräußern, europarechtlich unbedenklich. Damit würde dem Verkauf an

AMEOS nichts entgegenstehen.

 

 

 

?Die

Frage der Beihilferelevanz ist von besonderem Gewicht für dieses Verfahren.

Diese Frage unberücksichtigt und damit ungeklärt zu lassen, ist nicht zu

verantworten, da eine spätere Negativentscheidung der Kommission zur

Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit zu einem erheblichen Schaden für den

Landkreis führen würde.?, erklärt der Präsident des Landesverwaltungsamtes

Thomas Pleye.

 

 

 

Das

Landesverwaltungsamt macht in seinem Bescheid weiterhin deutlich, dass ein

Zuschlag an die HELIOS Kliniken GmbH mit einem erheblichen kartellrechtlichen

Risiko belastet ist.

 

 

 

 

 

 

 

* Was

ist Beihilfe:

 

Als ?Beihilfen? (Subventionen) gelten vereinfachend öffentliche

Zuwendungen, die dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen.

Beispiele sind zinsverbilligte Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften, Garantien

oder Beteiligungen. Beihilfen an Unternehmen sind nach dem Vertrag über die

Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nur mit dem gemeinsamen Markt

vereinbar, soweit sie sich nicht negativ auf den innergemeinschaftlichen

Wettbewerb auswirken.

 

 

 

Eine Begünstigung im Sinne des Europäischen Beihilferechts ist jede

Maßnahme, die gleich in welcher Form (durch Tun oder Unterlassen), die Belastungen verringert, die ein Unternehmen

normalerweise zu tragen hätte. Eine Begünstigung ist

folglich jedenfalls in jeder geldwerten Leistung zu erblicken, der keine marktgerechte

Gegenleistung gegenübersteht.

 

 

 

 

 

 

 

Hintergrund:

 

 

 

Die

Aufgabe der Kommunalaufsicht im Landesverwaltungsamt ist es, bei einem

Widerspruch eines Landrates, über dessen Rechtmäßigkeit zu entscheiden.

 

 

 

Der

Salzlandkreis hatte sich im Jahr 2010 entschlossen, die defizitär laufenden

Salzlandkliniken, die sich in kommunaler Trägerschaft befinden, an private

Betreiber zu veräußern. Im Rahmen einer entsprechenden Ausschreibung konnten

zwei Bieter ermittelt werden, zum einen die HELIOS Kliniken GmbH und zum

anderen die AMEOS-Gruppe.

 

 

 

In einem

ersten Beschluss hatte sich der Landkreis für den Verkauf an die AMEOS-Gruppe

entschieden. Dagegen hatte der Landrat des Salzlandkreises Ulrich Gerstner

Widerspruch eingelegt. Auch einen zweiten Beschluss des Landkreises hatte der

Landrat mit einem Widerspruch belegt und den Vorgang dem Landesverwaltungsamt zur

Entscheidung vorgelegt.

 

 

 

Ein Landrat

muss den Beschlüssen des Kreistages widersprechen, wenn er der Auffassung ist,

dass diese gesetzeswidrig sind. (§ 51 Abs. 3 S. 1 LKO LSA)

 

 

 

Der

Landrat hat einen Verstoß gegen geltendes Recht (§ 105 GO LSA) angenommen. Er

ist nach einer gewissenhaften Prüfung in dieser rechtlich wie tatsächlich

äußerst schwierigen Fallkonstellation zu der Auffassung gelangt, dass der

Beschluss des Kreistages gesetzeswidrig ist. Infolge dessen war der Landrat

verpflichtet, dem Beschluss zu widersprechen und die Entscheidung der

Kommunalaufsicht einzuholen.

 

 

 

Dieser

Verantwortung für den Landkreis ist der Landrat mit der Vorlage bei dem

Landesverwaltungsamt gerecht geworden.

 

 

 

 

 

 

 

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