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Sonder-MPK in Berlin:
Ministerpräsidenten für neuen Glücksspielstaatsvertragsentwurf

11.04.2011, Magdeburg – 226

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 226/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung

Nr.: 226/11

 

 

 

Magdeburg, den 6. April 2011

 

 

 

Sonder-MPK in Berlin:

Ministerpräsidenten für neuen Glücksspielstaatsvertragsentwurf

 

Die Regierungschefs der deutschen Bundesländer haben heute

auf einer Sonder-Ministerpräsidentenkonferenz in der Vertretung des Landes

Sachsen-Anhalt beim Bund in Berlin dem vorliegenden Entwurf eines

Glücksspielstaatsvertrages grundsätzlich zugestimmt. Sie beauftragten die Chefs

der Staats- und Senatskanzleien, den bestehenden Vertragsentwurf hinsichtlich

bestimmter Eckpunkte zu überarbeiten. Der alte Vertrag läuft Ende des Jahres aus.

 

Wichtige Ziele des Glücksspielstaatsvertrages

sind die Bekämpfung der Spielsucht, die Kanalisierung des Spieltriebs, der

Schutz vor Manipulationen und Betrug sowie der Jugendschutz.

 

Lotterien

 

Die Begrenzung der erlaubnisfähigen Lotterien

nach der Ereignisfrequenz und Gewinnhöhe soll beibehalten werden, ebenso die

bisherige Abgrenzung zwischen Lotterien, deren Veranstaltung nur staatlichen

Unternehmen erlaubt ist und den generell erlaubnisfähigen Lotterien (u. a.

Klassen-, Sozial- oder Fernsehlotterien und Gewinnsparen).

 

Die zu überarbeitenden Punkte betreffen:

 

Sportwetten

 

Im Sportwettenbereich werden im Rahmen einer

Experimentierklausel sieben bundesweite Konzessionen vergeben. Fünf Jahre nach

Inkrafttreten des Konzessionssystems erfolgt eine Evaluation, ob und wieweit

die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrages realisiert werden konnten. Die

Experimentierklausel läuft nach sieben Jahren aus, wenn nicht von den

Regierungschefs der Länder auf Basis der Evaluation mit Zustimmung von mindestens

13 Ländern das Fortgelten beschlossen wird. Die Regelungen zu Konzessionsabgaben

und Steuern müssen gewährleisten, dass keine Mehrbelastung inländischer

gegenüber ausländischen Anbietern eintritt, d. h. die Konzessionsabgabe beträgt

16 2/3 vom Hundert des Spieleinsatzes. Die Konzessionsnehmer verpflichten sich,

keine in Deutschland illegalen Glücksspielangebote zu vertreiben. Bei Verstoß

erfolgen Vertragsstrafen bis hin zum Entzug der Konzession. Livewetten sind nur

auf das Endergebnis zulässig.

 

Spielbanken

 

Das Angebot der Spielbanken soll weiterhin

zahlenmäßig streng begrenzt sein. Internetangebote von Casinospielen sind nur

bei realen Spielen wie sie im Spielsaal einer konzessionierten Spielbank vor

Ort und nur von ihr angeboten werden zulässig. Diese Regelung wird nach fünf

Jahren evaluiert.

 

Werbung

 

Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten sind

zulässig. Werbung für Sportwetten im Fernsehen ist im Umfeld von Sportsendungen

nicht zulässig. Die Regelung wird nach fünf Jahren evaluiert.  

 

Zum weiteren Verfahren:

 

Der Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrages wird bei

der EU-Kommission notifiziert. Zugleich geht er noch einmal in die ergänzende Anhörung.

Gibt es keine erheblichen Einwände, kann er von den Regierungschefs

unterzeichnet werden und anschließend in die Länderparlamente zur Abstimmung gehen.

 

 

 

 

Impressum:

 

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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Pressestelle

Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de