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Blutalkoholmessung auch auf
polizeiliche Anordnung ? Hövelmann begrüßt Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts

16.03.2011, Magdeburg – 47

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 047/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 047/11

 

 

 

Magdeburg, den 16. März 2011

 

 

 

 

 

Blutalkoholmessung auch auf

polizeiliche Anordnung ¿ Hövelmann begrüßt Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts

 

 

Innenminister Holger Hövelmann (SPD)

hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begrüßt, dass

Blutalkoholuntersuchungen bei Trunkenheitsfahrten auch von der Polizei

angeordnet werden dürfen, wenn kein Richter erreichbar ist. ¿Betrunkene

Autofahrer werden oft in den Nachtstunden erwischt, wenn der richterliche

Eildienst anderweitig gebunden oder nicht erreichbar ist. Das Bundesverfassungsgericht

hat jetzt klar gemacht: Wer betrunken Auto fährt und damit Menschenleben

gefährdet, kann nicht darauf hoffen, dass er um eine Blutprobe herumkommt. Auch

wenn die Polizei die Blutentnahme anordnet, kann das Ergebnis vor Gericht

verwertet werden¿, sagte Hövelmann.

 

Der Innenminister begrüßte, dass der Gerichtsbeschluss Rechtssicherheit für die

eingesetzten Polizeibeamten, aber auch für die Autofahrer schaffe. Die

Entscheidung stimme mit den Zielen einer Entschließung der Länderinnenminister

aus dem letzten Jahr überein, für die sich auch Sachsen-Anhalt stark gemacht

hatte.

 

Hövelmann: ¿Perspektivisch sollten wir dazu kommen, dass auch die Ergebnisse

von Atemalkoholmessungen gerichtsverwertbar werden. Solche Messungen sind kein

Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, sind für die Autofahrer die akzeptablere

Lösung und entlasten Gerichte, Polizei und Krankenhäuser. Die Genauigkeit der

modernen Messgeräte macht solche Lösungen möglich.¿

 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde veröffentlicht unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-021.html

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