Mehr als 3,5 Millionen Euro
Finanzspritze: Stadt Könnern erhält Bedarfszuweisung und Liquiditätshilfe vom
Land
05.01.2011, Magdeburg – 1
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 001/11
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 001/11
Magdeburg, den 5. Januar 2011
Mehr als 3,5 Millionen Euro
Finanzspritze: Stadt Könnern erhält Bedarfszuweisung und Liquiditätshilfe vom
Land
Das Innenministerium hat der
Stadt Könnern (Salzlandkreis) eine Bedarfszuweisung in Höhe von 1.538.088 Euro
und eine Liquiditätshilfe in Höhe von 2.011.600 Euro bewilligt. Seit dem Jahr
2005 hat die Stadt Könnern mit erheblichen Rückgängen bei den Gewerbesteuersteuereinahmen
zu kämpfen und bemüht sich seit dem intensiv um Haushaltskonsolidierung. Mit
Hilfe der Bedarfszuweisung sollen Haushaltsfehlbeträge der Stadt ausgeglichen
werden, die Liquiditätshilfe wiederum sichert die weitere Zahlungsfähigkeit der
Gemeinde.
Innenstaatssekretär Rüdiger Erben (SPD): ¿Auch wenn sich die Stadt redlich müht,
kann sie trotz ihrer vielen Anstrengungen das finanzielle Loch noch nicht ohne die
Unterstützung des Landes stopfen. Deshalb helfen wir und wollen erreichen, dass
Könnern wieder zu einer leistungsfähigen Stadt wird.¿
So war der Stadt Könnern im Jahr 2008 eine ähnlich hohe Summe bewilligt worden.
Seinerzeit griff das Land der Stadt mit einer Liquiditätshilfe in Höhe von rund
2,6 Millionen Euro und mit einer Bedarfszuweisung in Höhe von rund 800.000 Euro
unter die Arme.
Hintergrund Bedarfszuweisung
Gemäß § 17 Finanzausgleichsgesetz können Kommunen aus Mitteln des Ausgleichsstocks
zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im
Haushalt Bedarfszuweisungen erhalten. Dies betrifft insbesondere den Ausgleich
von Haushaltsfehlbeträgen.
Hintergrund Liquiditätshilfe
Liquiditätshilfen können gemäß dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) auf Antrag in
begründeten Einzelfällen gezahlt werden, wenn eine Zahlungsunfähigkeit
eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn nach Ausschöpfung des festgesetzten Kassenkreditrahmens sowie aller
anderen Möglichkeiten zur Kassenbestandsverbesserung der Antragsteller nicht in
der Lage ist, rechtlich unabweisbare Zahlungen zu leisten. Liquiditätshilfen
sind grundsätzlich rückzahlpflichtig bzw. werden im Fall späterer Bedarfszuweisungen
zum Ausgleich von Haushaltsfehlbeträgen auf den Auszahlungsbetrag angerechnet.
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