Über 138.000 Euro für
Straßenbauprojekte fließen in den Landkreis Wittenberg
22.12.2010, Magdeburg – 208
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 208/10
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 208/10
Magdeburg, den 21. Dezember 2010
Über 138.000 Euro für
Straßenbauprojekte fließen in den Landkreis Wittenberg
Für zwei vom
Bund geförderte Straßenbauprojekte im Landkreis Wittenberg wurden vom Innenministerium
insgesamt 138.675 Euro zur Verfügung gestellt. Es handelt sich bei den Zuweisungsbeträgen
um die notwendigen Eigenanteile, um weitere Finanzhilfen des Bundes in Anspruch
nehmen zu können. Das Land unterstützt mit solchen Zahlungen die Kommunen, die
diesen Eigenanteil finanziell nicht erbringen können, so dass ein Wegfall der Förderung
droht.
- Die Stadt Gräfenhainichen im Landkreis Wittenberg erhält einen Betrag in
Höhe von 13.675 Euro, der für die
Brückensanierung über der Grubenbahn, Rosa-Luxemburg-Straße, bestimmt ist.
- Dem Landkreis Wittenberg selbst wurde ein Betrag in Höhe von 125.000 Euro für
den Ausbau der Kreisstraße 2239, Ortslage Seyda, bewilligt.
Innenminister Holger Hövelmann (SPD): ¿Die Stadt Graifenhainichen und der
Landkreis Wittenberg selbst weisen für das Jahr 2010 keinen ausgeglichenen
Haushalt vor, so dass für die Erbringung der für die beiden Bauvorhaben erforderlichen
Eigenanteile die finanziellen Mittel fehlen. Damit jedoch die Förderung des
Bundes in Anspruch genommen werden kann und die Straßenbaumaßnahmen
letztendlich realisiert werden können, übernimmt das Land die Finanzierung der
Eigenanteile.¿
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und
Finanzhilfen (EntflechtG) gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für
Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse. Mit diesen Geldern
werden hauptsächlich der kommunale Straßenbau und der öffentliche Nahverkehr
der Gemeinden des Landes unterstützt. Dabei muss der Antragssteller einen
Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent der benötigten Finanzmittel erbringen. Ist
er dazu finanziell nicht in der Lage, so dass ein Wegfall der Förderung droht,
kann er gemäß § 16 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) eine Zuwendung des
Landes erhalten.
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