Kommunaler Straßenbau im
Burgenlandkreis: Innenministerium bewilligt weitere 60.000 Euro für Ausbau der
Kreisstraße 2169
13.12.2010, Magdeburg – 200
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 200/10
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 200/10
Magdeburg, den 13. Dezember 2010
Kommunaler Straßenbau im
Burgenlandkreis: Innenministerium bewilligt weitere 60.000 Euro für Ausbau der
Kreisstraße 2169
Für einen weiteren Bauabschnitt beim Ausbau der Kreisstraße 2169 (von der B 91
bis zur Kreisgrenze Saalekreis) hat das Innenministerium dem Burgendlandkreis eine
Fortsetzungsrate in Höhe 59.096,16 Euro bewilligt.
Das gesamte Ausbauvorhaben wird zu 80 Prozent mit Geldern des Bundes gefördert.
Um diese Mittel jedoch in Anspruch nehmen zu können, hat die antragstellende
Kommune einen Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent aufzubringen. Da der
Burgenlandkreis dazu finanziell nicht in der Lage ist und damit das Vorhaben
nicht umgesetzt werden könnte, hat das Innenministerium die Zahlung des
Betrages aus Landesmitteln bewilligt.
Innenstaatssekretär Rüdiger Erben (SPD): ¿Mit den in diesem Jahr bereits
genehmigten Beträgen summiert sich die finanzielle Unterstützung des Landes für
dieses Vorhaben auf mittlerweile über 240.000 Euro. Allein das verdeutlicht,
dass der Landesregierung daran gelegen ist, dass die Landkreise über gut
ausgebaute Verkehrswege verfügen, um im Wettbewerb um die besten
Standortvoraussetzung für Wirtschaftsunternehmen kräftig punkten zu können.¿
Auf der Grundlage des Gesetzes zur
Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (EntflechtG) gewährt
der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse.
Mit diesen Geldern werden hauptsächlich der kommunale Straßenbau und der
öffentliche Nahverkehr der Gemeinden des Landes unterstützt. Dabei muss der
Antragssteller einen Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent der benötigten
Finanzmittel erbringen. Ist er dazu finanziell nicht in der Lage, so dass ein
Wegfall der Förderung droht, kann er gemäß § 16 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz
(FAG) eine Zuwendung des Landes erhalten.
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