Innenministerium unterstützt
Straßenbau in der Lutherstadt Wittenberg mit mehr als 80.000 Euro
10.12.2010, Magdeburg – 197
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 197/10
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 197/10
Magdeburg, den 10. Dezember 2010
Innenministerium unterstützt
Straßenbau in der Lutherstadt Wittenberg mit mehr als 80.000 Euro
Der Lutherstadt Wittenberg wurden vom Innenministerium insgesamt 80.067,25 Euro für zwei vom Bund
geförderte Straßenbaumaßnahmen bewilligt. Die Zuweisungsbeträge stehen für den
Bau von Nebenanlagen der B 187,
Dresdener Straße (48.940,00 Euro) und der L 124 in der Ortsdurchfahrt Straach
(31.127,25 Euro) zur Verfügung.
Der Bau beider Projekte wird durch den Bund zu 80
Prozent finanziell gefördert, allerdings muss die Lutherstadt Wittenberg als
antragstellende Kommune den verbleibenden Anteil in Höhe von 20 Prozent als
Eigenanteil selbst erbringen. Da die Lutherstadt finanziell nicht dazu in der
Lage ist, so dass ein Wegfall der Förderung droht, wurde der Betrag vom Land
auf Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt.
Innenminister Holger
Hövelmann (SPD): ¿.Ich freue mich, dass wir die Lutherstadt Wittenberg mit der
Finanzzuweisung wirksam unterstützen können. Haushaltskonsolidierung bedeutet nicht,
notwendige Investitionen dauerhaft zu blockieren. Stattdessen übernimmt das
Land die notwendige Finanzierung des Eigenanteils, so dass beide Bauprojekte
realisiert werden können.¿
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und
Finanzhilfen (EntflechtG) gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für
Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse. Mit diesen Geldern
werden hauptsächlich der kommunale Straßenbau und der öffentliche Nahverkehr
der Gemeinden des Landes unterstützt. Dabei muss der Antragssteller einen
Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent der benötigten Finanzmittel erbringen. Ist
er dazu finanziell nicht in der Lage, so dass ein Wegfall der Förderung droht,
kann er gemäß § 16 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) eine Zuwendung des
Landes erhalten.
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