KORREKTUR: Kommunaler Straßenbau ?
Drei Projekte im Landkreis Harz mit Landesgeldern unterstützt
07.12.2010, Magdeburg – 190
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 190/10
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 190/10
Magdeburg, den 7. Dezember 2010
KORREKTUR: Kommunaler Straßenbau ¿
Drei Projekte im Landkreis Harz mit Landesgeldern unterstützt
Das Innenministerium hat drei Straßenbaumaßnahmen im Landkreis Harz mit einer
Gesamtsumme in Höhe von über 110.000 Euro unterstützt.
45.696,19 Euro fließen nach Halberstadt in den Ausbau des Bahnübergangs in
Emersleben, 46.852,00 Euro nach Ballenstedt für den Ausbau der Nebenanlagen im
Zuge der B 185 (Goethestraße bis Sieskindstraße) und weitere 20.518,75 Euro
erhält die gemeinde Huy für den Ausbau der Nebenanlagen im Zuge der B 244 in
der Ortsdurchfahrt Vogelsdorf.
Alle drei Projekte werden vom Bund zu 80
Prozent finanziert, bei den o. g. Beträgen handelt es sich um die
jeweils verbleibenden 20 Prozent, die von der Antrag stellenden Kommune oder Gemeinde
als Eigenanteil zu erbringen sind.
Innenminister Hövelmann (SPD): ¿Kann der Eigenanteil nicht erbracht werden,
würde die Förderung durch den Bund nicht erfolgen können und damit das ganze Vorhaben
nicht umzusetzen sein. Da aber jede Investition in die Verbesserung der
Verkehrsinfrastruktur auch eine Investition in die Attraktivität der Region
ist, möchten wir den Kommunen und Gemeinden zur Ermöglichung dieser Projekte
finanziell unter die Arme greifen.¿
Auf der Grundlage des Gesetzes zur
Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (EntflechtG) ¿gewährt
der Bund den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse.
Mit diesen Geldern werden hauptsächlich der kommunale Straßenbau und der
öffentliche Nahverkehr der Gemeinden des Landes unterstützt. Dabei muss der Antragssteller
einen Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent der benötigten Finanzmittel erbringen.
Ist er dazu finanziell nicht in der Lage, so dass ein Wegfall der Förderung
droht, kann er gemäß § 16 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) eine Zuwendung
des Landes erhalten.
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