Finanzzuweisung Straßenbau: In
den Salzlandkreis fließen mehr als 25.000 Euro
12.11.2010, Magdeburg – 168
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 168/10
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 168/10
Magdeburg, den 12. November 2010
Finanzzuweisung Straßenbau: In
den Salzlandkreis fließen mehr als 25.000 Euro
Insgesamt 26.940,27 Euro stellt das
Innenministerium für Straßenbaumaßnahmen im Salzlandkreis zur Verfügung.
Die Gemeinde Wolmirsleben im Salzlandkreis erhält einen Gesamtbetrag in Höhe
von 15.384,67 Euro für den Ausbau der Ortsverbindung Wolmirsleben ¿ Tarthun.
Der Salzlandkreis selbst ist Empfänger einer Zuweisung in Höhe von 11.555,60
Euro, die für den Ausbau der Kreisstraße 1279 zwischen Gnadau und Schönebeck
(Bereich Hermann-Kasten-Str. und Querstr.) bestimmt ist.
Die Baumaßnahmen werden durch den Bund finanziell gefördert, allerdings müssen
die Antragsteller die dafür notwendigen Eigenanteile selbst erbringen. Da die
Gemeinde Wolmirsleben und der Salzlandkreis finanziell nicht dazu in der Lage
sind, so dass ein Wegfall der Förderungen droht, wurden die Beträge vom Land
zur Verfügung gestellt.
Innenminister Holger Hövelmann (SPD): ¿Ohne die Zuschüsse der Landesregierung
wäre die Umsetzung eines so manchen Straßenbauvorhabens gefährdet. Ein gut
ausgebautes und damit leistungsstarkes Verkehrssystem ist aber ausschlaggebend
für die weitere infrastrukturelle Entwicklung einer Region und dies vor allem
auch im ländlichen Raum. Deshalb unterstützt das Innenministerium den
Straßenbau im Salzlandkreis finanziell in Form der Zuweisungen.¿
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und
Finanzhilfen (EntflechtG) gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für
Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse. Mit diesen Geldern
werden hauptsächlich der kommunale Straßenbau und der öffentliche Nahverkehr
der Gemeinden des Landes unterstützt. Dabei muss der Antragssteller einen
Eigenanteil in Höhe von 20 bzw. 25 Prozent
der benötigten Finanzmittel erbringen. Ist er dazu finanziell nicht in der
Lage, so dass ein Wegfall der Förderung droht, kann er gemäß § 16 Abs. 2
Finanzausgleichsgesetz (FAG) eine Zuwendung des Landes erhalten.
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