Innenministerium fördert
Straßenbauvorhaben im Landkreis Harz mit mehr als 57.000 Euro
12.11.2010, Magdeburg – 166
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 166/10
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 166/10
Magdeburg, den 12. November 2010
Innenministerium fördert
Straßenbauvorhaben im Landkreis Harz mit mehr als 57.000 Euro
Das Innenministerium fördert den Straßenbau im Landkreis Harz mit Zuwendungen
in Höhe von insgesamt 57.921,14 Euro .
Der Stadt Halberstadt wurde ein Gesamtbetrag in Höhe von 37.821,14 Euro
bewilligt, die für den Bau von Nebenanlagen der Quedlinburger Straße/Umleitungsstrecke
Oehlerstraße sowie für Ausbau der Nebenanlagen und der Straßenbeleuchtung im
Zuge der B 81 (Harmoniestraße) zur Verfügung stehen.
Die Stadt Schwanebeck erhält einen Zuwendungsbetrag in Höhe von 20.100 Euro für
den Bau von Nebenanlagen im Zuge der Ortsdurchfahrt der B 245.
Bei den Zuwendungsbeträgen handelt es sich um die notwendigen Eigenanteile, um
weitere Finanzhilfen des Bundes in Anspruch nehmen zu können. Das Land
unterstützt mit solchen Zahlungen die Kommunen, die diesen Eigenanteil finanziell
nicht erbringen können, so dass ein Wegfall der Förderung droht.
Innenminister Holger Hövelmann (SPD): ¿Insbesondere Kommunen, die ihren Haushalt
konsolidieren müssen, könnten ohne die finanzielle Unterstützung des Landes
derartige Straßenbaumaßnahmen nicht in die Tat umsetzen. Die Verbesserung der
Infrastruktur ist und bleibt auch zukünftig weiterhin ein wichtiger Bestandteil
der Landespolitik.¿
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und
Finanzhilfen (EntflechtG) gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für
Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse. Mit diesen Geldern
werden hauptsächlich der kommunale Straßenbau und der öffentliche Nahverkehr
der Gemeinden des Landes unterstützt. Dabei muss der Antragssteller einen
Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent der
benötigten Finanzmittel erbringen. Ist er dazu finanziell nicht in der Lage, so
dass ein Wegfall der Förderung droht, kann er gemäß § 16 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz
(FAG) eine Zuwendung des Landes erhalten.
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