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Es gilt das gesprochene Wort!

07.10.2010, Magdeburg – 143

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 143/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 143/10

 

 

 

Magdeburg, den 7. Oktober 2010

 

 

 

Es gilt das gesprochene Wort!

 

 

 

Innenminister zur Änderung des

Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt : ¿Abschaffung der

Speicherung personenbezogener Daten von Minderjährigen unter 14 Jahren schafft

Rechtsklarheit¿

 

 

 

Auf der heutigen Landtagssitzung erklärte Innenminister

Holger Hövelmann (SPD) zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des

Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt:

 

¿Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat

den Gesetzentwurf am 11. September 2008 in den Landtag eingebracht. Nach

ausführlicher Beratung des Gesetzes in den parlamentarischen Gremien möchte ich

dem Landtag dafür danken, dass wir es heute nunmehr abschließend beraten.

 

Lassen Sie mich die Eckpunkte des Entwurfs nochmals kurz skizzieren:

 

1.

 Als Konsequenz aus der nach dem

Terrorismusbekämpfungsgesetz durchgeführten Evaluierung hat der Bundestag das

Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 5. Januar 2007 beschlossen. Mit

diesem Gesetz sind die Auskunftsbefugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz

praxisorientiert fortentwickelt und ergänzt worden. Die Befugnisregelungen sind

danach stärker an den maßgeblichen Schutzgesichtspunkten ausgerichtet und entsprechend

differenziert gestaltet worden.

 

Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz wird als Ausfluss aus dem

Bestimmtheitsgebot und aus Gründen der Rechtsklarheit sowie

Anwenderfreundlichkeit die bisherige statische Verweisung auf die

Auskunftsbefugnisse nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz aufgegeben und es

werden im Landesrecht Vollregelungen geschaffen.

 

 

Gleichzeitig werden im Landesgesetz entsprechend dem Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz

- die abgestuften Einsatzschwellen übernommen, so dass nicht mehr in jedem Fall

eine Straftat nach § 3 Abs. 1 des Artikel           10-Gesetzes Voraussetzung für die

Geltendmachung von Auskunftsbefugnissen ist.

 

2.

Die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat sich im

Rahmen ihrer Sitzung am 6./7. Dezember 2007 in Berlin mit der Thematik

¿Finanzquellen der rechtsextremistischen Kreise¿ befasst.

 

Die IMK hat festgestellt, dass außerhalb der Parteienfinanzierung der Bereich

der rechtsextremistischen Musik- und Szeneprodukte der umsatzstärkste im

Rechtsextremismus ist. Produzenten und Anbieter rechtsextremistischer Musik und

anderer Szeneprodukte setzen bundesweit u. a. mittels Versandhändler und

Szeneläden jährlich mehrere Millionen Euro um. Über die Höhe der Gewinne ist

wenig bekannt. Sofern genügend Geld erwirtschaftet wird, fließt ein Teil in den

Lebensunterhalt der Geschäftsleute. Diese setzen auch einen nicht näher

bezifferbaren Anteil für ihre weiteren Vertriebstätigkeiten ein. Eine direkte

finanzielle Unterstützung von rechtsextremistischen Parteien und Personenzusammenschlüssen

kann selten nachgewiesen werden.

 

Dennoch stärken die Aktivitäten der Vertriebe und Konzertorganisatoren die

rechtsextremistische Szene insgesamt und erhöhen so auch deren finanzielles

Potential.

 

 

Vor diesem Hintergrund sollte eine umfassende Aufklärung  rechtsextremistischer Finanzierungsquellen

ebenso mit der entsprechenden Änderung in § 17a des Gesetzes über den Verfassungsschutz

im Land Sachsen-Anhalt erreicht werden.

 

 

 

3.

 

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und

asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union am 28. August 2007 ist § 73

Aufenthaltsgesetz, der die sonstigen Beteiligungserfordernisse im

Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln regelt, geändert

worden.

 

 

Danach haben die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste während des gesamten

Gültigkeitszeitraums eines Aufenthaltstitels Versagungsgründe sowie sonstige

Sicherheitsbedenken der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen

Auslandsvertretung unverzüglich mitzuteilen (Nachberichtspflicht).

 

Eine entsprechende Anpassung der Speichervorschriften im Verfassungsschutzgesetz

des Landes soll u. a. die Voraussetzung für die Erfüllung der in § 73

Aufenthaltsgesetz normierten Aufgabe schaffen.

 

4.

Das allgemeine Datenschutzrecht ist bereits an die heute übliche

elektronische Form der Datenverarbeitung angepasst worden, indem die

Differenzierung zwischen der herkömmlichen Informationsverarbeitung in Akten

und Dateien bei der letzten umfassenden Novellierung des Gesetzes zum Schutz

personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) weitgehend aufgehoben worden ist.

 

Diese Anpassung wird im Verfassungsschutzgesetz des Landes nachvollzogen. Die

Vorschriften zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten werden mit diesem

Gesetz der allgemeinen Entwicklung der elektronischen Kommunikation und des

elektronischen Schriftverkehrs angepasst.

 

5.

Die Voraussetzungen und das Verfahren des Einsatzes technischer Mittel im

Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes werden mit dem Gesetzentwurf an

die Grundzüge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - soweit sie auf

die präventive Wohnraumüberwachung übertragbar sind - angepasst.

 

Zudem werden Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel eingeführt. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung wird

damit dem staatlichen Zugriff seitens des Verfassungsschutzes vollständig

entzogen.

 

In intensiven parlamentarischen Beratungen sowohl im Innenausschuss, zuletzt am

23. September 2010, wie auch im Ausschuss für Recht und Verfassung hat der Gesetzentwurf

noch inhaltliche Änderungen erfahren, die in der nun vorliegenden

Beschlussempfehlung dokumentiert sind:

 

 

An dieser Stelle möchte ich folgenden Punkt besonders hervorheben:

 

Die Befugnis in § 10 des Verfassungsschutzgesetzes zur Speicherung, Veränderung

und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen unter 14 Jahren wurde gestrichen. Grund hierfür waren rechtswidrige

elektronische Speicherungen von Daten Minderjähriger, die in fehlerhafter

Anwendung der geltenden Rechtslage vorgenommen worden sind. In Auswertung der

Erkenntnisse aus der Sitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung am

18.02.2009 wurden auf Weisung von mir vom gleichen Tage vom Verfassungsschutz

alle Daten, die in elektronischer Form über Personen gespeichert waren, die das

14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gelöscht. Mit der jetzt vom

Gesetzgeber gewählten Lösung, wird eine Speicherung auch in Papierakten nicht

mehr möglich sein und es ist für ein Höchstmaß an Rechtsklarheit gesorgt.

 

Ich bitte um Ihre Zustimmung zum Gesetzesvorhaben und danke für Ihre

Aufmerksamkeit.¿

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Verantwortlich: Martin Krems

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Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517

Fax: (0391) 567-5520

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