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Hövelmann bringt Entwurf zur
Aufhebung des Stadt-Umland-Gesetzes in den Landtag ein

09.09.2010, Magdeburg – 124

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 124/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 124/10

 

 

 

Magdeburg, den 9. September 2010

 

 

 

 

 

Hövelmann bringt Entwurf zur

Aufhebung des Stadt-Umland-Gesetzes in den Landtag ein

 

 

I Sperrfrist: heute, Donnerstag, 9.9.2010,

19.00 Uhr

 

 

 

Innenminister Holger Hövelmann (SPD) bringt in der heutigen Landtagssitzung den

Gesetzentwurf der Landesregierung zur Aufhebung des

Stadt-Umland-Verbandsgesetzes und des Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes

ein. Dabei erklärt der Minister:

 

¿Die Landesregierung legt Ihnen einen Gesetzentwurf vor, der kurz und bündig

vorsieht, das Stadt-Umland-Verbandsgesetz, mit dem die Stadt-Umland-Verbände

Halle und Magdeburg zum Zwecke der gemeinsamen Flächennutzungsplanung

gesetzlich gebildet worden waren, sowie das diesem Gesetz zugrunde liegende

Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz aufzuheben. Grund für die Aufhebung

ist, dass die Landesregierung keine Notwendigkeit dieser gesetzlichen

Regelungen mehr zu erblicken vermag.

 

Zum Gesetzentwurf hat die Landesregierung die kommunalen Spitzenverbände, die

Stadt-Umland-Verbände Halle und Magdeburg sowie die Städte und Gemeinden

angehört, die in diesen Verbänden Mitglied sind. Es gab eine relativ geringe

Quote an Stellungnahmen.

 

Die kommunalen Spitzenverbände haben dem

Gesetzentwurf zugestimmt.

 

Von den angehörten 29 Verbandsmitgliedern liegen lediglich die

Stellungnahmen der kreisfreien Städte Halle und Magdeburg sowie von sechs

weiteren Städten und Gemeinden vor. Die beiden Stadt-Umland-Verbände haben sich

nicht geäußert.

 

Von den sechs Umlandgemeinden, die sich im Rahmen der

Anhörung geäußert haben, haben fünf Einheitsgemeinden den Gesetzentwurf

begrüßt. Zum Teil wurde hervorgehoben, dass freiwillige Kooperationen zur

Bewältigung der Verflechtungsbeziehungen im Stadt-Umland-Bereich der

Oberzentren besser gerecht werden könnten als eine zwangsweise durch Gesetz

verordnete Zusammenarbeit.

 

Die ehemalige Gemeinde Peißen, deren gesetzliche Eingemeindung in eine

Einheitsgemeinde zwischenzeitlich am 1. September wirksam geworden ist, hat die

nach dem Gesetzentwurf vorgesehene Aufhebung des Stadt-Umland-Verbandsgesetzes

hingegen abgelehnt, weil damit die Möglichkeit aufgegeben werde, die

Flächennutzungsplanungen im Stadt-Umland-Bereich der Oberzentren

partnerschaftlich und langfristig zu koordinieren. Zudem befürchtet die Gemeinde

künftige Bestrebungen der Oberzentren, Umlandgemeinden ganz oder teilweise in

ihr Gebiet einzugemeinden.

 

 

 

 

Bei den kreisfreien Städten hat die Anhörung differenzierte Haltungen zu dem

Gesetzentwurf ergeben. Während die Stadt Magdeburg den Gesetzentwurf

unterstützt, stößt bei der Stadt Halle die Aufhebung des

Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes auf Ablehnung. Nach Auffassung der

Stadt Halle würde mit dem Verzicht auf dieses Gesetz die Grundlage für Eingemeindungen

eng verflochtener Umlandgemeinden auf gesetzlicher Basis als ein wichtiger

Ansatz zur Lösung der Stadt-Umland-Problematik entfallen.

 

 

Die Landesregierung hat die gegen den Gesetzentwurf vorgebrachten Bedenken

geprüft. Nach Auffassung der Landesregierung überwiegen jedoch die Gründe, die

für die Aufhebung des Stadt-Umland-Verbandsgesetzes und des

Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes sprechen. Im Zuge der

Gemeindegebietsreform sind durch freiwillige und gesetzliche Zusammenschlüsse

leitbildgerecht im Umland der Oberzentren leistungsfähige Einheitsgemeinden

geschaffen worden. Nach dem Leitbild werden Einheitsgemeinden mit ihrer

einheitlichen Verwaltungs-, Aufgaben- und Willensbildungsstruktur dem

Erfordernis gerecht, als starker Ansprechpartner für und mit dem Oberzentrum

die vielfältigen Anforderungen im verdichteten Stadt-Umland-Bereich zu

bewältigen. Mit dem Abschluss der Gemeindegebietsreform und der Umsetzung des

Leitbildes für leistungs- und zukunftsfähige Gemeindestrukturen in Sachsen-Anhalt

sieht die Landesregierung keine zwingende Notwendigkeit mehr, die Aufgabe der

Flächennutzungsplanung der Zuständigkeit der kreisfreien Städte und der

umliegenden Einheitsgemeinden weiterhin zu entziehen und an der Existenz einer

regionalen Planungs- und Verwaltungsebene in Form der Stadt-Umland-Verbände wie

auch an den gesetzlichen Vorschriften, wie sie das

Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz in einem abgestuften Handlungskonzept

zur Regelung der Stadt-Umland-Verhältnisse zwischen den kreisfreien Städten und

den Kommunen in deren Umland vorgesehen hat, festzuhalten.

 

 

Mit einer Verabschiedung des Gesetzentwurfs würde die Flächennutzungsplanung

als Bestandteil der kommunalen Planungshoheit wieder in den Aufgabenbestand der

Städte und Gemeinden im Stadt-Umland-Bereich zurückfallen, eine zusätzliche

Planungs- und Verwaltungsebene abgeschafft und damit der Verwaltungsaufbau wie

auch der Abstimmungsbedarf vereinfacht werden. Damit würde die kommunale

Gesamtverantwortung gestärkt, wie sie nach dem gesetzgeberischen Leitbild der

Gemeindegebietsreform auf der gemeindlichen Ebene in Sachsen-Anhalt angestrebt

wird.

 

 

Was die Aufhebung des

Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes und ihre Bedeutung für die von

manchen erhofften und von anderen befürchteten zukünftig möglichen

Eingemeindungen in die Oberzentren betrifft, ist mir wichtig, an dieser Stelle

zu betonen: Der Gesetzgeber legt sich mit diesem Gesetzentwurf weder pro noch

contra Eingemeindungen fest. Mögliche Eingemeindungen wären in der Zukunft nach

den allgemeinen Vorgaben der Verfassung und der Gemeindeordnung zu entscheiden.

 

 

 

Der Vollständigkeit halber bemerke ich weiterhin, dass der infolge des

Urteils des Verfassungsgerichts vom 22. Oktober 2008 am 30. April 2009 von der

Landesregierung in den Landtag eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung

des Stadt-Umland-Verbandsgesetzes, der sich derzeit in der Ausschussberatung

befindet, im Fall der Verabschiedung des Gesetzentwurfs gegenstandslos wird.¿

 

 

 

 

 

 

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