Mehr als 55.000 Euro für Straßenbaumaßnahme
in Halberstadt
12.08.2010, Magdeburg – 106
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 106/10
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 106/10
Magdeburg, den 12. August 2010
Mehr als 55.000 Euro für Straßenbaumaßnahme
in Halberstadt
Für die Stadt Halberstadt wurden durch das Innenministerium zur Aufbringung des Eigenanteils für
eine vom Bund geförderte Straßenbaumaßnahme
56.360,50 Euro nach dem
Finanzausgleichsgesetz bereit
gestellt. Der Zuwendungsbetrag steht für den Bau von Nebenanlagen
Quedlinburger Straße / Umleitungsstrecke Oehlerstraße, zur Verfügung.
Die Baumaßnahme wird durch den Bund finanziell gefördert, allerdings muss der
Antragsteller den dafür notwendigen Eigenanteil selbst erbringen. Da die Stadt
Halberstadt finanziell nicht dazu in der Lage ist, so dass ein Wegfall der
Förderung droht, wurde der Betrag vom Land zur Verfügung gestellt. Bereits im
November letzten Jahres unterstützte das Innenministerium das Bauvorhaben in
Halberstadt mit fast 45.000 Euro.
Innenminister Holger Hövelmann (SPD): ¿Als ¿Tor zum Harz` ist die Kreisstadt
Halberstadt über die Landesgrenzen hinaus als ein attraktiver Kultur- und
Freizeitstandort bekannt. Damit die Gäste der Stadt und auch die Einheimischen
die kulturellen Angebote der Stadt nutzen können, bedarf es eines
leistungsfähigen Verkehrsnetzes. Da Halberstadt aus eigener Kraft den
Eigenanteil für die Baumaßnahme nicht erbringen kann, unterstützt sie das Land
finanziell.¿
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und
Finanzhilfen (EntflechtG) gewährt der Bund den Ländern Finanzhilfen für
Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse. Mit diesen Geldern
werden hauptsächlich der kommunale Straßenbau und der öffentliche Nahverkehr
der Gemeinden des Landes unterstützt. Dabei muss der Antragssteller einen
Eigenanteil in Höhe von 20 % der
benötigten Finanzmittel erbringen. Ist er dazu finanziell nicht in der Lage, so
dass ein Wegfall der Förderung droht, kann er gemäß § 16 Abs. 2
Finanzausgleichsgesetz (FAG) eine Zuwendung des Landes erhalten.
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