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Kreistag des Jerichower Landes
entscheidet auf morgiger Sondersitzung über weiteren Verfahrensverlauf

28.07.2010, Halle (Saale) – 81

  • Landesverwaltungsamt

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 081/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt -

Pressemitteilung Nr.: 081/10

 

 

 

Halle (Saale), den 1. Juli 2010

 

 

 

Kreistag des Jerichower Landes

entscheidet auf morgiger Sondersitzung über weiteren Verfahrensverlauf

 

 

 

In einer

Beratung mit dem Innenministerium Sachsen-Anhalt hat das Landesverwaltungsamt

erörtert, wie in dem Disziplinarverfahren und insbesondere hinsichtlich der

vorläufigen Suspendierung des Landrates des Jerichower Landes, Lothar

Finzelberg, zu verfahren ist.

 

Hierbei

standen gerade auch die Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und sonstige

schützenswerte Interessen des Landrates sowie des Landkreises insgesamt im Fokus.

 

 

 

Der

Kreistag des Jerichower Landes will in seiner morgigen Sondersitzung darüber entscheiden,

ob das Disziplinarverfahren vom Kreistag des Landkreises geführt werden soll.

Hierzu wird sich das Landesverwaltungsamt vor der morgigen Sondersitzung des

Kreistages des Jerichower Landes noch einmal an die Kreistagsmitglieder wenden.

 

 

 

In diesem

Zusammenhang bittet das Landesverwaltungsamt, bei allem öffentlichen Interesse

an der Angelegenheit, um Verständnis, dass sich die Bekanntgabe von Details zum

Disziplinarverfahren wegen der vorrangigen und parallel laufenden gerichtlichen

Verfahren und strafrechtlichen Ermittlungen zum Schutz der Person des Landrates

verbietet.

 

 

 

Das

Landesverwaltungsamt hat am 24. Juni dieses Jahres den Landrat des Jerichower

Landes aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Person vorläufig

von seinem Amt als Landrat suspendiert.

 

 

 

In der

öffentlichen und politischen Diskussion um die derzeit laufenden Ermittlungen

wurde auf dem, im Verhältnis zu den oben genannten Verfahren Nebenschauplatz

des Disziplinarverfahrens unter anderem auch darüber diskutiert, ob einerseits

das Landesverwaltungsamt anstelle des Kreistages als Dienstvorgesetzter eines

Landrates eine solche vorläufige Suspendierung durchführen darf und

andererseits, ob ein Disziplinarverfahren die grundsätzlich geltende

Unschuldsvermutung, die für den betroffenen Beamten bis zu seiner Verurteilung

gilt, beeinträchtigt.

 

 

 

Nach

Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt ¿¿ kann die Kommunalaufsichtsbehörde

ein Disziplinarverfahren gegen einen Kommunalbeamten an sich ziehen oder die

Disziplinarverfolgung aufnehmen, wenn der zuständige Dienstvorgesetzte ¿ außer

Stande ist, die angezeigte disziplinarrechtliche Maßnahme zu treffen.¿ (§ 76

Abs. 2 DG LSA)

 

In

Anbetracht der Ladungsfristen selbst eines Sonderkreistages, war der Dienstvorgesetzte

(der Kreistag) am 24. Juni zeitlich nicht in der Lage in der gebotenen

Eile zu handeln. Aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsamt im Rahmen des §

76 DG LSA eine vorläufige Entscheidung getroffen. Es wird die Position des

Kreistages nach seiner morgigen Beschlussfassung sorgfältig prüfen.

 

 

 

Zusätzlich

wurde öffentlich sehr intensiv diskutiert, ob eine Disziplinarmaßnahme die Unschuldsvermutung

beeinträchtigt. Der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Leimbach hat

dies in einem Schreiben an den Kreistag klar verneint. Bei der Formulierung

derart schwerwiegender Vorwürfe durch Strafverfolgungsbehörden sieht der

Gesetzgeber grundsätzlich die Durchführung eines Disziplinarverfahrens vor, um

dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich ohne die Restriktionen des Amtes gegen

die erhobenen Vorwürfe zu wehren. Dies gilt schon bei deutlich geringer zu

gewichtenden Vorwürfen und in einfachen Beamtenverhältnissen. Aber gerade bei

einem Amt wie dem des Landrates eines Landkreises ist es nicht vertretbar, dass

der Beamte gleichzeitig absolut herausgehobene, hoheitliche Funktionen ausübt

und ¿ mit solch gravierenden Verdachtsmomenten öffentlich konfrontiert ¿

gleichzeitig seine Verteidigung ausführt.

 

 

 

Insbesondere

dient diese Maßnahme auch dazu, den Beamten ¿aus der Schusslinie¿ zu nehmen und

ihm Gelegenheit zu geben, seine Verteidigung unbeeinflusst von seinem Amt zu

organisieren.

 

 

 

Die

Entscheidung des Landesverwaltungsamtes stellt keine Beurteilung des Landrates

dar, es handelt sich lediglich um den ordnungsgemäßen Vollzug der Gesetze des

Landes Sachsen-Anhalt.

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landesverwaltungsamt

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