Kreistag des Jerichower Landes
entscheidet auf morgiger Sondersitzung über weiteren Verfahrensverlauf
28.07.2010, Halle (Saale) – 81
- Landesverwaltungsamt
Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 081/10
Landesverwaltungsamt -
Pressemitteilung Nr.: 081/10
Halle (Saale), den 1. Juli 2010
Kreistag des Jerichower Landes
entscheidet auf morgiger Sondersitzung über weiteren Verfahrensverlauf
In einer
Beratung mit dem Innenministerium Sachsen-Anhalt hat das Landesverwaltungsamt
erörtert, wie in dem Disziplinarverfahren und insbesondere hinsichtlich der
vorläufigen Suspendierung des Landrates des Jerichower Landes, Lothar
Finzelberg, zu verfahren ist.
Hierbei
standen gerade auch die Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und sonstige
schützenswerte Interessen des Landrates sowie des Landkreises insgesamt im Fokus.
Der
Kreistag des Jerichower Landes will in seiner morgigen Sondersitzung darüber entscheiden,
ob das Disziplinarverfahren vom Kreistag des Landkreises geführt werden soll.
Hierzu wird sich das Landesverwaltungsamt vor der morgigen Sondersitzung des
Kreistages des Jerichower Landes noch einmal an die Kreistagsmitglieder wenden.
In diesem
Zusammenhang bittet das Landesverwaltungsamt, bei allem öffentlichen Interesse
an der Angelegenheit, um Verständnis, dass sich die Bekanntgabe von Details zum
Disziplinarverfahren wegen der vorrangigen und parallel laufenden gerichtlichen
Verfahren und strafrechtlichen Ermittlungen zum Schutz der Person des Landrates
verbietet.
Das
Landesverwaltungsamt hat am 24. Juni dieses Jahres den Landrat des Jerichower
Landes aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Person vorläufig
von seinem Amt als Landrat suspendiert.
In der
öffentlichen und politischen Diskussion um die derzeit laufenden Ermittlungen
wurde auf dem, im Verhältnis zu den oben genannten Verfahren Nebenschauplatz
des Disziplinarverfahrens unter anderem auch darüber diskutiert, ob einerseits
das Landesverwaltungsamt anstelle des Kreistages als Dienstvorgesetzter eines
Landrates eine solche vorläufige Suspendierung durchführen darf und
andererseits, ob ein Disziplinarverfahren die grundsätzlich geltende
Unschuldsvermutung, die für den betroffenen Beamten bis zu seiner Verurteilung
gilt, beeinträchtigt.
Nach
Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt ¿¿ kann die Kommunalaufsichtsbehörde
ein Disziplinarverfahren gegen einen Kommunalbeamten an sich ziehen oder die
Disziplinarverfolgung aufnehmen, wenn der zuständige Dienstvorgesetzte ¿ außer
Stande ist, die angezeigte disziplinarrechtliche Maßnahme zu treffen.¿ (§ 76
Abs. 2 DG LSA)
In
Anbetracht der Ladungsfristen selbst eines Sonderkreistages, war der Dienstvorgesetzte
(der Kreistag) am 24. Juni zeitlich nicht in der Lage in der gebotenen
Eile zu handeln. Aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsamt im Rahmen des §
76 DG LSA eine vorläufige Entscheidung getroffen. Es wird die Position des
Kreistages nach seiner morgigen Beschlussfassung sorgfältig prüfen.
Zusätzlich
wurde öffentlich sehr intensiv diskutiert, ob eine Disziplinarmaßnahme die Unschuldsvermutung
beeinträchtigt. Der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Leimbach hat
dies in einem Schreiben an den Kreistag klar verneint. Bei der Formulierung
derart schwerwiegender Vorwürfe durch Strafverfolgungsbehörden sieht der
Gesetzgeber grundsätzlich die Durchführung eines Disziplinarverfahrens vor, um
dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich ohne die Restriktionen des Amtes gegen
die erhobenen Vorwürfe zu wehren. Dies gilt schon bei deutlich geringer zu
gewichtenden Vorwürfen und in einfachen Beamtenverhältnissen. Aber gerade bei
einem Amt wie dem des Landrates eines Landkreises ist es nicht vertretbar, dass
der Beamte gleichzeitig absolut herausgehobene, hoheitliche Funktionen ausübt
und ¿ mit solch gravierenden Verdachtsmomenten öffentlich konfrontiert ¿
gleichzeitig seine Verteidigung ausführt.
Insbesondere
dient diese Maßnahme auch dazu, den Beamten ¿aus der Schusslinie¿ zu nehmen und
ihm Gelegenheit zu geben, seine Verteidigung unbeeinflusst von seinem Amt zu
organisieren.
Die
Entscheidung des Landesverwaltungsamtes stellt keine Beurteilung des Landrates
dar, es handelt sich lediglich um den ordnungsgemäßen Vollzug der Gesetze des
Landes Sachsen-Anhalt.
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