Feld- und Waldbrände im ganzen
Land
Aeikens: Landwirte müssen Pflugstreifen bei der Getreideernte anlegen
26.07.2010, Magdeburg – 127
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.:
127/10
Ministerium für Landwirtschaft und
Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 127/10
Magdeburg, den 23. Juli 2010
Feld- und Waldbrände im ganzen
Land
Aeikens: Landwirte müssen Pflugstreifen bei der Getreideernte anlegen
Magdeburg. Vor dem Hintergrund mehrerer Brände, die in den vergangenen Tagen
während der Getreideernte von Feldern auf Waldbestände übergegriffen haben,
macht das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt auf die
Waldbrandschutzverordnung des Landes aufmerksam.
Danach
ist bei der Ernte von Getreide während der Waldbrandwarnstufen III und IV ist
auf Feldern in geringerem Abstand als 30 Metern zu Wald unmittelbar nach
Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein fünf Meter
breiter durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen.
Im Hinblick auf die Möglichkeit der Beantragung von
Ausnahmen zur Anlage von Pflugstreifen sagte Landwirtschaftsminister Dr.
Hermann Onko Aeikens: ¿Trotz der Niederschläge in den vergangenen Tagen
herrscht weiterhin punktuell Brandgefahr. Feldwege mit vertrocknetem Gras sind
keine wirksame Feuerbarriere.¿
Landwirten, die keine Pflugstreifen bei der
Getreideernte anlegen, drohen Bußgelder bis zu 50.000.- Euro.
Text der Waldbrandschutzverordnung vom 30. Dezember
1996
Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes
Sachsen-Anhalt Nr. 2/1997, ausgegeben am 16.01.1997
§ 7
Pflugstreifen bei der Getreideernte
(1) Bei
der Ernte von Getreide während der Waldbrandwarnstufen III und IV ist auf
Feldern in geringerem Abstand als 30 m zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des
Getreides auf der dem wald zugekehrte Seite ein 5 m breiter durchgepflügter
Pflugstreifen anzulegen.
(2) Die Forstbehörde kann auf Antrag Befreiung von
dem Gebot des Absatzes 1 erteilen insbesondere, wenn die zwischen Getreidefeld
und Wald liegende Fläche wegen ihrer Beschaffenheit nicht dazu geeignet ist,
auf dem Getreidefeld entstehendes Feuers dem Wald zu übertragen.
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