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Feld- und Waldbrände im ganzen
Land
Aeikens: Landwirte müssen Pflugstreifen bei der Getreideernte anlegen

26.07.2010, Magdeburg – 127

  • Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie

 

 

 

 

 

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.:

127/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium für Landwirtschaft und

Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 127/10

 

 

 

Magdeburg, den 23. Juli 2010

 

 

 

Feld- und Waldbrände im ganzen

Land

Aeikens: Landwirte müssen Pflugstreifen bei der Getreideernte anlegen

 

Magdeburg. Vor dem Hintergrund mehrerer Brände, die in den vergangenen Tagen

während der Getreideernte von Feldern auf Waldbestände übergegriffen haben,

macht das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt auf die

Waldbrandschutzverordnung des Landes aufmerksam.

 

Danach

ist bei der Ernte von Getreide während der Waldbrandwarnstufen III und IV ist

auf Feldern in geringerem Abstand als 30 Metern zu Wald unmittelbar nach

Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein fünf Meter

breiter durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen.

 

Im Hinblick auf die Möglichkeit der Beantragung von

Ausnahmen zur Anlage von Pflugstreifen sagte Landwirtschaftsminister Dr.

Hermann Onko Aeikens: ¿Trotz der Niederschläge in den vergangenen Tagen

herrscht weiterhin punktuell Brandgefahr. Feldwege mit vertrocknetem Gras sind

keine wirksame Feuerbarriere.¿

 

Landwirten, die keine Pflugstreifen bei der

Getreideernte anlegen, drohen Bußgelder bis zu 50.000.- Euro.

 

 

 

Text der Waldbrandschutzverordnung vom 30. Dezember

1996

 

Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes

Sachsen-Anhalt Nr. 2/1997, ausgegeben am 16.01.1997

 

§ 7

 

Pflugstreifen bei der Getreideernte

 

(1) Bei

der Ernte von Getreide während der Waldbrandwarnstufen III und IV ist auf

Feldern in geringerem Abstand als 30 m zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des

Getreides auf der dem wald zugekehrte Seite ein 5 m breiter durchgepflügter

Pflugstreifen anzulegen.

 

 

 

(2) Die Forstbehörde kann auf Antrag Befreiung von

dem Gebot des Absatzes 1 erteilen insbesondere, wenn die zwischen Getreidefeld

und Wald liegende Fläche wegen ihrer Beschaffenheit nicht dazu geeignet ist,

auf dem Getreidefeld entstehendes Feuers dem Wald zu übertragen.

 

 

 

 

 

Impressum:

 

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