Innenminister Hövelmann zum Entwurf des neuen
Stiftungsgesetzes: ?Stiftungen sind Ausdruck eines ganz besonderen
bürgerschaftlichen Engagements?
09.06.2010, Magdeburg – 67
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 067/10
Ministerium des Innern -
Pressemitteilung Nr.: 067/10
Magdeburg, den 9. Juni 2010
Innenminister Hövelmann zum Entwurf des neuen
Stiftungsgesetzes: ¿Stiftungen sind Ausdruck eines ganz besonderen
bürgerschaftlichen Engagements¿
Das Kabinett hat in seiner gestrigen Sitzung den Entwurf des neuen
Stiftungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beschlossen und dem Landtag
zugeleitet. Das Inkrafttreten wird zum 1. Januar 2011 angestrebt.
Heute beschäftigt sich die Friedrich-Ebert-Stiftung bei einer Tagung in
Magdeburg mit dem neuen Stiftungsgesetz. Zum Auftakt der Veranstaltung erklärte
Innenminister Holger Hövelmann (SPD):
¿Die Politik schätzt das Wirken von Stiftungen in unserer Gesellschaft hoch
ein. Sie sind zum einen Ausdruck der Verbundenheit der Stifter mit ihrer Stadt
oder Region und zum anderen ein wichtiger Beitrag der Bürger zur Stärkung des
Gemeinwohls. Stiftungen sind Ausdruck eines ganz besonderen bürgerschaftlichen
Engagements.
Die Zwecke der Stiftungen machen deutlich, von welchen sozialen Problemen die
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Stiftung jeweils geprägt wurde. Stiftungen sind
in der Lage, schnell auf gesellschaftliche Probleme einzugehen. Deshalb ist
Vieles in unserer Gesellschaft ohne das Engagement von Stiftungen nicht
möglich. Gerade im sozialen Bereich, beispielsweise in Alten- und Pflegeheimen,
in Museen, Theatern, Schulen und Universitäten wäre unser Leben ohne Stiftungen
um Vieles ärmer.
Die Stiftungen im Land Sachsen-Anhalt können auf eine lange Geschichte
zurückblicken. Bereits seit dem Mittelalter sind auf dem Gebiet des heutigen
Sachsen-Anhalt sehr viele Stiftungen nachweisbar. Exemplarisch sei hier das im
Jahr 973 gegründete Benediktinterkloster Memleben genannt. Im Zuge der
Reformation wurde das Kloster Memleben, wie viele dieser Stiftungen, jedoch
aufgehoben.
Die älteste noch bestehende Stiftung im Land ist die Stiftung
St.-Katharinen-Hospital Derenburg. Zweck der vermutlich im Jahr 1151 durch die
Regensteiner Grafen errichteten Stiftung ist heute der Betrieb eines Alten- und
Pflegeheims.
Im 20. Jahrhundert wirkten sich jedoch mehrere Entwicklungen negativ auf das
Stiftungswesen aus. Zunächst fielen viele Stiftungen der Inflation in den
Jahren 1922/23 zum Opfer. Die NS-Diktatur richtete sich insbesondere gegen
jüdische Stiftungen. Oftmals wurde Stiftungsvermögen für den NS-Staat
zweckentfremdet, und auch der Krieg hinterließ durch Bombenangriffe sichtbare
Spuren bei den Stiftungen. Negativ wirkten sich auch die Währungsreform 1948
und die Zeit der SED-Diktatur aus. Während der SED-Herrschaft passten
Stiftungen nicht in die von der Einheitspartei angestrebten Gesellschaft, denn
ein vom Staat unabhängiges Engagement der Bürger wurde nicht gewünscht.
Aufgrund dieser negativen Einflüsse
haben von einstmals rund 2.000 Stiftungen nur ganz wenige ¿ vor allem von den
Kirchen getragene ¿ Stiftungen das Jahr 1990 erlebt. Auch wenn viele Menschen
1990 nicht viel mit dem Rechtsinstitut der Stiftung anzufangen wussten, so
lässt sich dennoch bis heute eine langsame Aufwärtsentwicklung hinsichtlich der
Anzahl der Stiftungen erkennen. Derzeit existieren in Sachsen-Anhalt 226
Stiftungen. Davon wurden 136 seit 1990 neu gegründet, 90 sind revitalisierte
Altstiftungen. Die Zahl der Stiftungen in den westdeutschen Ländern ist jedoch
im Vergleich wesentlich höher. Auch verfügen diese über eine deutlich höhere
Vermögensausstattung. Im Vergleich der ostdeutschen Länder liegt Sachsen-Anhalt
mit der Zahl der Stiftungen allerdings im Durchschnitt.¿
Hintergrund: Eckpunkte des Gesetzesentwurfs
Die vorrangige Beachtung des Stifterwillens steht im Zentrum des
Gesetzentwurfs. Aufgabe der Stiftungsbehörde ist es, im Rahmen ihrer
Rechtsaufsicht sicherzustellen, dass der Wille des Stifters erfüllt wird und
das Grundstockvermögen der Stiftung in seinem Bestand erhalten bleibt.
In Sachsen-Anhalt wird ein einziges, nach einheitlichen Kriterien gestaltetes
elektronisches Stiftungsverzeichnis eingeführt, in dem sämtliche bestehenden
rechtsfähigen Stiftungen erfasst sind. In dieses soll jedermann Einsicht nehmen
können, ohne ¿ wie bisher ¿ hierfür ein berechtigtes Interesse geltend machen
zu müssen.
Das Gesetz soll die Revitalisierung von Altstiftungen erleichtern. In der DDR
wurden zwar die meisten Stiftungen rechtskräftig aufgelöst. Gegenwärtig wird
jedoch geprüft, welche derzeit inaktiven Stiftungen nicht rechtskräftig
aufgelöst wurden und bei welchen dieser Stiftungen noch ein ausreichendes
Grundstockvermögen vorhanden ist, um sie wiederzubeleben. Vorsichtigen
Schätzungen zufolge könnte das bei über 100 Stiftungen der Fall sein.
Die Überführung von kommunalem Vermögen in eine Stiftung kann nur erfolgen,
wenn die Kommune ein wichtiges Interesse an deren Errichtung nachweisen kann.
Dieses muss darin bestehen, dass der Zweck der Stiftung in ganz erheblichem
Umfang zur Erfüllung der Aufgaben der Kommune beiträgt. Da die Übertragung von
kommunalen Vermögenswerten auf eine Stiftung auf Dauer erfolgt, darf deren
Errichtung nicht aus ¿Verlegenheit¿ erfolgen, denn das übertragene Gemeindevermögen
geht der Kommune für die Aufgabenerledigung in anderen Bereichen auf Dauer
verloren. Die Gemeinde darf deshalb nur dann Vermögenswerte in eine Stiftung
überführen, wenn damit ein erheblicher ¿Mehrwert¿ verbunden ist. Dieser
¿Mehrwert¿ besteht in der Regel darin, dass sich weitere Stifter engagieren.
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