Landesregierung legt Entwurf für
ein Stiftungsgesetz vor / Hövelmann: ?Stiftungen stehen häufig an der Spitze
der gesellschaftlichen Entwicklung?
04.05.2010, Magdeburg – 239
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 239/10
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 239/10
Magdeburg, den 4. Mai 2010
Landesregierung legt Entwurf für
ein Stiftungsgesetz vor / Hövelmann: ¿Stiftungen stehen häufig an der Spitze
der gesellschaftlichen Entwicklung¿
¿Die
Gründung einer Stiftung ist Ausdruck eines ganz besonderen bürgerschaftlichen
Engagements. Der Stifter gibt einen Teil seines Vermögens endgültig auf und
widmet ihn auf Dauer und unwiderruflich einem gemeinnützigen Zweck. Für ein
solches herausragendes Engagement muss der Staat einen verlässlichen
Rechtsrahmen garantieren.¿ Das erklärte Innenminister Holger Hövelmann zum
Entwurf eines Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt, der von der Landesregierung
heute in Magdeburg zur Anhörung frei gegeben wurde. Das Gesetz soll an die
Stelle des in Sachsen-Anhalt bislang geltenden, von der Volkskammer der DDR im
September 1990 verabschiedeten Stiftungsgesetzes treten.
Hövelmann:
¿Gerade im sozialen und kulturellen Bereich ist die Gesellschaft auf das
Engagement von Menschen angewiesen, die einen Beitrag zur Stärkung des
Gemeinwohls leisten wollen. Stiftungen sind vielfach mehr als andere
Einrichtungen zukunftsorientiert, oft stehen sie als Innovationsmotoren an
der Spitze der Entwicklung der Gesellschaft.¿
Eckpunkte
des Gesetzentwurfes sind:
Die
vorrangige Beachtung des Stifterwillens steht im Zentrum des Stiftungsrechts.
Aufgabe der Stiftungsbehörde ist es, im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht
sicherzustellen, dass der Wille des Stifters erfüllt wird und das
Grundstockvermögen der Stiftung in seinem Bestand erhalten bleibt.
In
Sachsen-Anhalt wird ein einziges, nach einheitlichen Kriterien gestaltetes
elektronisches Stiftungsverzeichnis eingeführt, in dem sämtliche bestehenden
rechtsfähigen Stiftungen erfasst sind. In dieses soll jedermann Einsicht nehmen
können, ohne ¿ wie bisher ¿ hierfür ein berechtigtes Interesse geltend machen
zu müssen.
Das
Gesetz soll die Revitalisierung von Altstiftungen erleichtern. In der DDR
wurden zwar die meisten Stiftungen rechtskräftig aufgelöst. Gegenwärtig wird
jedoch geprüft, welche derzeit inaktiven Stiftungen nicht rechtskräftig aufgelöst
wurden und bei welchen dieser Stiftungen noch ein ausreichendes
Grundstockvermögen vorhanden ist, um sie wiederzubeleben. Vorsichtigen
Schätzungen zufolge könnte das bei
über
100 Stiftungen der Fall sein.
Die Überführung von kommunalem Vermögen in eine Stiftung kann nur erfolgen,
wenn die Kommune ein wichtiges Interesse an deren Errichtung nachweisen kann.
Dieses muss darin bestehen, dass der Zweck der Stiftung in ganz erheblichem
Umfang zur Erfüllung der Aufgaben der Kommune beiträgt. Da die Übertragung von
kommunalen Vermögenswerten auf eine Stiftung auf Dauer erfolgt, darf deren
Errichtung nicht aus ¿Verlegenheit¿ erfolgen, denn das übertragene
Gemeindevermögen geht der Kommune für die Aufgabenerledigung in anderen
Bereichen auf Dauer verloren. Die Gemeinde darf deshalb nur dann Vermögenswerte
in eine Stiftung überführen, wenn damit ein erheblicher ¿Mehrwert¿ verbunden
ist. Dieser ¿Mehrwert¿ besteht in der Regel darin, dass sich weitere Stifter
engagieren.
Stiftungen
sind oft seit Jahrhunderten tätig und damit ein besonderer Identifikationsfaktor
für die Menschen in der jeweiligen Gemeinde oder Region. Gerade Sachsen-Anhalt
hat eine reiche Stiftungstradition. Die älteste hier noch bestehende Stiftung,
das St. Katharinen-Hospital in Derenburg, geht vermutlich auf das
Jahr 1151 zurück. Heute gibt es in Sachsen-Anhalt 224 Stiftungen. Noch im
Jahr 1945 waren es annähernd 2.000; von diesen haben allerdings nur wenige
die Jahre 1945 bis 1990 überlebt. Neue Stiftungen konnten mit Inkrafttreten des
Zivilgesetzbuchs der DDR 1975 nicht mehr errichtet werden.
Die
zweite Kabinettsbefassung ist für den 8. Juni 2010 vorgesehen.
Impressum:
Staatskanzlei
des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Hegelstraße 42
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
Mail:
staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
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