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Landesregierung legt Entwurf für
ein Stiftungsgesetz vor / Hövelmann: ?Stiftungen stehen häufig an der Spitze
der gesellschaftlichen Entwicklung?

04.05.2010, Magdeburg – 239

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 239/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung

Nr.: 239/10

 

 

 

Magdeburg, den 4. Mai 2010

 

 

 

Landesregierung legt Entwurf für

ein Stiftungsgesetz vor / Hövelmann: ¿Stiftungen stehen häufig an der Spitze

der gesellschaftlichen Entwicklung¿

 

¿Die

Gründung einer Stiftung ist Ausdruck eines ganz besonderen bürgerschaftlichen

Engagements. Der Stifter gibt einen Teil seines Vermögens endgültig auf und

widmet ihn auf Dauer und unwiderruflich einem gemeinnützigen Zweck. Für ein

solches herausragendes Engagement muss der Staat einen verlässlichen

Rechtsrahmen garantieren.¿ Das erklärte Innenminister Holger Hövelmann zum

Entwurf eines Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt, der von der Landesregierung

heute in Magdeburg zur Anhörung frei gegeben wurde. Das Gesetz soll an die

Stelle des in Sachsen-Anhalt bislang geltenden, von der Volkskammer der DDR im

September 1990 verabschiedeten Stiftungsgesetzes treten.

 

Hövelmann:

¿Gerade im sozialen und kulturellen Bereich ist die Gesellschaft auf das

Engagement von Menschen angewiesen, die einen Beitrag zur Stärkung des

Gemeinwohls leisten wollen. Stiftungen sind vielfach mehr als andere

Einrichtungen zukunftsorientiert, oft stehen sie als Innovationsmotoren an

der Spitze der Entwicklung der Gesellschaft.¿

 

Eckpunkte

des Gesetzentwurfes sind:

 

Die

vorrangige Beachtung des Stifterwillens steht im Zentrum des Stiftungsrechts.

Aufgabe der Stiftungsbehörde ist es, im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht

sicherzustellen, dass der Wille des Stifters erfüllt wird und das

Grundstockvermögen der Stiftung in seinem Bestand erhalten bleibt.

 

In

Sachsen-Anhalt wird ein einziges, nach einheitlichen Kriterien gestaltetes

elektronisches Stiftungsverzeichnis eingeführt, in dem sämtliche bestehenden

rechtsfähigen Stiftungen erfasst sind. In dieses soll jedermann Einsicht nehmen

können, ohne ¿ wie bisher ¿ hierfür ein berechtigtes Interesse geltend machen

zu müssen.

 

Das

Gesetz soll die Revitalisierung von Altstiftungen erleichtern. In der DDR

wurden zwar die meisten Stiftungen rechtskräftig aufgelöst. Gegenwärtig wird

jedoch geprüft, welche derzeit inaktiven Stiftungen nicht rechtskräftig aufgelöst

wurden und bei welchen dieser Stiftungen noch ein ausreichendes

Grundstockvermögen vorhanden ist, um sie wiederzubeleben. Vorsichtigen

Schätzungen zufolge könnte das bei

 

über

100 Stiftungen der Fall sein.

Die Überführung von kommunalem Vermögen in eine Stiftung kann nur erfolgen,

wenn die Kommune ein wichtiges Interesse an deren Errichtung nachweisen kann.

Dieses muss darin bestehen, dass der Zweck der Stiftung in ganz erheblichem

Umfang zur Erfüllung der Aufgaben der Kommune beiträgt. Da die Übertragung von

kommunalen Vermögenswerten auf eine Stiftung auf Dauer erfolgt, darf deren

Errichtung nicht aus ¿Verlegenheit¿ erfolgen, denn das übertragene

Gemeindevermögen geht der Kommune für die Aufgabenerledigung in anderen

Bereichen auf Dauer verloren. Die Gemeinde darf deshalb nur dann Vermögenswerte

in eine Stiftung überführen, wenn damit ein erheblicher ¿Mehrwert¿ verbunden

ist. Dieser ¿Mehrwert¿ besteht in der Regel darin, dass sich weitere Stifter

engagieren.

 

Stiftungen

sind oft seit Jahrhunderten tätig und damit ein besonderer Identifikationsfaktor

für die Menschen in der jeweiligen Gemeinde oder Region. Gerade Sachsen-Anhalt

hat eine reiche Stiftungstradition. Die älteste hier noch bestehende Stiftung,

das St. Katharinen-Hospital in Derenburg, geht vermutlich auf das

Jahr 1151 zurück. Heute gibt es in Sachsen-Anhalt 224 Stiftungen. Noch im

Jahr 1945 waren es annähernd 2.000; von diesen haben allerdings nur wenige

die Jahre 1945 bis 1990 überlebt. Neue Stiftungen konnten mit Inkrafttreten des

Zivilgesetzbuchs der DDR 1975 nicht mehr errichtet werden.

 

Die

zweite Kabinettsbefassung ist für den 8. Juni 2010 vorgesehen.

 

 

 

Impressum:

 

Staatskanzlei

des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail:

staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de