Künftig Gleichbehandlung aller
Ersatzschulen bei der Schülerbeförderung
04.05.2010, Magdeburg – 238
- Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 238/10
Staatskanzlei - Pressemitteilung
Nr.: 238/10
Magdeburg, den 4. Mai 2010
Künftig Gleichbehandlung aller
Ersatzschulen bei der Schülerbeförderung
Das Kabinett hat heute den Entwurf eines 13. Gesetzes zur
Änderung des Schulgesetzes zur Anhörung freigegeben. Die vorgesehenen Änderungen
hatte das Kultusministerium mit dem gemeinsamen Arbeitskreis ¿Bildung¿ von CDU
und SPD erörtert und abgestimmt.
Einer der Gründe für Änderungen war ein Beschluss des
Oberverwaltungsgerichtes (OVG) vom Februar 2010. Nach bisheriger Auffassung
umfasste der gesetzliche Begriff ¿Ersatzschule mit besonderer pädagogischer
Bedeutung¿ * lediglich die Freien Waldorfschulen. Sie wurden bei
Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung bevorzugt behandelt. Das OVG hatte nun
neben den Freien Waldorfschulen auch anderen Ersatzschulen die Eigenschaft
¿besondere pädagogische Bedeutung¿ zuerkannt, was mit einer erheblichen
Erhöhung der Kosten für die Schülerbeförderung verbunden wäre. ¿Eltern, die
eine besondere Ersatzschule für die Ausbildung ihrer Kinder wählen, können aber
bei der Erstattung der Beförderungskosten nicht gegenüber allen anderen Eltern
bevorzugt werden, deren Kinder eine öffentliche Schule oder eine andere Schule
in freier Trägerschaft besuchen¿, sagte Kultusminister Prof. Dr. Jan-Hendrik
Olbertz. Zwar nähmen die Waldorfschulen in der Bildungslandschaft
Sachsen-Anhalts eine besondere Stellung ein, doch rechtfertige dies nicht eine
Besserstellung bei der Schülerbeförderung, so Olbertz.
Nach § 71 ¿Schülerbeförderung¿ des Landesschulgesetzes besteht
eine Beförderungs- und Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule der
gewählten Form. Bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule werden jetzt die
Waldorfschulen den anderen Schulformen gleichgestellt. Die Formulierung ¿Ersatzschule
von besonderer pädagogischer Bedeutung¿ wurde Gesetzestext gestrichen.
Weitere Änderungen im Schulgesetz betreffen unter anderem
die Ausbildung zur Berufsschullehrkraft, die Beschulung an Berufsschulen in Sachsen-Anhalt,
Ergänzungsschulen, Ordnungsmaßnahmen an Wohnheimen von Landesschulen sowie das
Auswahlverfahren bei Kapazitätsüberschreitungen an Schulen ohne
Schuleinzugsbereiche.
* Der Begriff ¿Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung¿
wird zwar nicht im Schulgesetz, aber in § 2 Abs. 7 der Ersatzschulverordnung
von 2008 definiert. Danach sind Freie Waldorfschulen und berufsbildende
Schulen, denen eine Genehmigung als Ersatzschule erteilt wurde, Ersatzschulen
von besonderer pädagogischer Bedeutung.
Impressum:
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Pressestelle
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Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
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