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Künftig Gleichbehandlung aller
Ersatzschulen bei der Schülerbeförderung

04.05.2010, Magdeburg – 238

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 238/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatskanzlei - Pressemitteilung

Nr.: 238/10

 

 

 

Magdeburg, den 4. Mai 2010

 

 

 

Künftig Gleichbehandlung aller

Ersatzschulen bei der Schülerbeförderung

 

Das Kabinett hat heute den Entwurf eines 13. Gesetzes zur

Änderung des Schulgesetzes zur Anhörung freigegeben. Die vorgesehenen Änderungen

hatte das Kultusministerium mit dem gemeinsamen Arbeitskreis ¿Bildung¿ von CDU

und SPD erörtert und abgestimmt.

 

Einer der Gründe für Änderungen war ein Beschluss des

Oberverwaltungsgerichtes (OVG) vom Februar 2010. Nach bisheriger Auffassung

umfasste der gesetzliche Begriff ¿Ersatzschule mit besonderer pädagogischer

Bedeutung¿ * lediglich die Freien Waldorfschulen. Sie wurden bei

Schülerbeförderung bzw. Kostenerstattung bevorzugt behandelt. Das OVG hatte nun

neben den Freien Waldorfschulen auch anderen Ersatzschulen die Eigenschaft

¿besondere pädagogische Bedeutung¿ zuerkannt, was mit einer erheblichen

Erhöhung der Kosten für die Schülerbeförderung verbunden wäre. ¿Eltern, die

eine besondere Ersatzschule für die Ausbildung ihrer Kinder wählen, können aber

bei der Erstattung der Beförderungskosten nicht gegenüber allen anderen Eltern

bevorzugt werden, deren Kinder eine öffentliche Schule oder eine andere Schule

in freier Trägerschaft besuchen¿, sagte Kultusminister Prof. Dr. Jan-Hendrik

Olbertz. Zwar nähmen die Waldorfschulen in der Bildungslandschaft

Sachsen-Anhalts eine besondere Stellung ein, doch rechtfertige dies nicht eine

Besserstellung bei der Schülerbeförderung, so Olbertz.

 

Nach § 71 ¿Schülerbeförderung¿ des Landesschulgesetzes besteht

eine Beförderungs- und Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule der

gewählten Form. Bei der Ermittlung der nächstgelegenen Schule werden jetzt die

Waldorfschulen den anderen Schulformen gleichgestellt. Die Formulierung ¿Ersatzschule

von besonderer pädagogischer Bedeutung¿ wurde Gesetzestext gestrichen.

 

Weitere Änderungen im Schulgesetz betreffen unter anderem

die Ausbildung zur Berufsschullehrkraft, die Beschulung an Berufsschulen in Sachsen-Anhalt,

Ergänzungsschulen, Ordnungsmaßnahmen an Wohnheimen von Landesschulen sowie das

Auswahlverfahren bei Kapazitätsüberschreitungen an Schulen ohne

Schuleinzugsbereiche.

 

* Der Begriff ¿Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung¿

wird zwar nicht im Schulgesetz, aber in § 2 Abs. 7 der Ersatzschulverordnung

von 2008 definiert. Danach sind Freie Waldorfschulen und berufsbildende

Schulen, denen eine Genehmigung als Ersatzschule erteilt wurde, Ersatzschulen

von besonderer pädagogischer Bedeutung.

 

 

 

Impressum:

 

Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Hegelstraße 42

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 567-6666

Fax: (0391) 567-6667

Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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