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Zu MZ-Artikel vom 7.04.2010
?Regeln für Leitungen auf Grundstücken?

13.04.2010, Halle (Saale) – 46

  • Landesverwaltungsamt

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 046/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt -

Pressemitteilung Nr.: 046/10

 

 

 

Halle (Saale), den 9. April 2010

 

 

 

Zu MZ-Artikel vom 7.04.2010

¿Regeln für Leitungen auf Grundstücken¿

 

 

 

In der MZ-Lokalausgabe Dessau vom vergangenen Mittwoch

wurde über Widerspruchsmöglichkeiten von Grundstückseigentümern berichtet.

Darin heißt es wörtlich:

 

¿Leitungskabel und Mineralölleitungen, die vor 1990 auf

privaten Grundstücken verlegt und genutzt wurden, müssen bis Ende 2010 über das

Landesverwaltungsamt neu beantragt werden. In der Behörde können Nutzer sich

erkundigen, ob durch ihr Grundstück Leitungen verlegt sind und gegebenenfalls

Widerspruch gegen diesen Verlauf einlegen.¿

 

 

 

Aufgrund dieser missverständlichen Berichterstattung ist

bei vielen Grundstückseigentümern der Eindruck entstanden, man könnte über die

Einlegung eines Widerspruchs den Verlauf der Pipeline beeinflussen und damit

die Durchleitungsleitungsrechte, die so genannte Eintragung der Dienstbarkeit

zugunsten des Energieversorgungsunternehmens, verhindern. Dem ist nicht so.  Mit

Hilfe des Widerspruchs kann der Eigentümer eines Grundstücks aber nicht

gegen den Verlauf der Leitung auf seinem Grundstück vorgehen , da es in

diesen Verfahren um Altleitungen geht, die vor dem 3.10.1990 verlegt worden

sind. Die Widerspruchsmöglichkeit richtet sich dagegen zum Beispiel, wenn

entgegen der Antragsunterlagen das Grundstück gar nicht betroffen ist.

 

 

 

 

 

 

 

Hintergrund

 

 

 

Das Landesverwaltungsamt als zuständige Behörde erteilt

auf Antrag der Versorgungsunternehmen so genannte Leitungs- und

Anlagenrechtsbescheinigungen nach § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz für Anlagen

und Leitungen, die bereits vor dem  3.Oktober 1990 verlegt und genutzt wurden. Es

handelt sich hierbei um das Recht beispielsweise eines Energieversorgers,

Versorgungsleitungen durch entsprechende Grundstücke (auch private) durchführen

zu dürfen. Diese Nutzungsrechte müssen nun durch die Antragsteller (bspw.

Energieversorger) erneuert werden.

 

 

 

Das Verfahren schreibt vor, die Anträge der

Versorgungsunternehmen in Amtsblättern bzw. Anzeigeblättern  bekanntzumachen.

Der Bekanntmachungstext  enthält unter anderem  die Gemarkungen und die

dazugehörigen Flure, durch die die beantragten Anlagen und Leitungen führen. Ob

sein Flurstück betroffen ist, kann der Eigentümer bei dem jeweils zuständigen

Bearbeiter im Landesverwaltungsamt erfragen. (Kontaktdaten sind im jeweiligen

Bekanntmachungstext veröffentlicht)

 

 

 

In der Bekanntmachung wird auch auf das Widerspruchsrecht

innerhalb einer bestimmten Frist hingewiesen. Es können nur Widersprüche

berücksichtigt werden, die bis zum Ende der Auslegungsfrist eingegangen sind.

Mit Hilfe des Widerspruchs kann der Eigentümer eines Grundstücks aber nicht

gegen den Verlauf der Leitung auf seinem Grundstück vorgehen , da es in

diesen Verfahren um Altleitungen geht, die vor dem 3.10.1990 verlegt worden

sind. Die Widerspruchsmöglichkeit richtet sich dagegen zum Beispiel, wenn

entgegen der Antragsunterlagen das Grundstück gar nicht betroffen ist. Der

Widerspruch wird im Grundbuch vermerkt, über die Begründetheit führt das

Energieunternehmen mit dem Grundstückseigentümer einen zivilrechtlichen Streit.

Die Kosten dieses Streits trägt die unterlegene Partei.

 

 

 

Für die Eintragung der Dienstbarkeit erhält der

Grundstückseigentümer eine Entschädigung. Diese zahlt das 

Energieversorgungsunternehmen auf Antrag des Grundstückseigentümers.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landesverwaltungsamt

Pressestelle

Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale)

Tel: +49 345 514 1246

Fax: +49 345 514 1477

Mail:

pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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