Zu MZ-Artikel vom 7.04.2010
?Regeln für Leitungen auf Grundstücken?
13.04.2010, Halle (Saale) – 46
- Landesverwaltungsamt
Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 046/10
Landesverwaltungsamt -
Pressemitteilung Nr.: 046/10
Halle (Saale), den 9. April 2010
Zu MZ-Artikel vom 7.04.2010
¿Regeln für Leitungen auf Grundstücken¿
In der MZ-Lokalausgabe Dessau vom vergangenen Mittwoch
wurde über Widerspruchsmöglichkeiten von Grundstückseigentümern berichtet.
Darin heißt es wörtlich:
¿Leitungskabel und Mineralölleitungen, die vor 1990 auf
privaten Grundstücken verlegt und genutzt wurden, müssen bis Ende 2010 über das
Landesverwaltungsamt neu beantragt werden. In der Behörde können Nutzer sich
erkundigen, ob durch ihr Grundstück Leitungen verlegt sind und gegebenenfalls
Widerspruch gegen diesen Verlauf einlegen.¿
Aufgrund dieser missverständlichen Berichterstattung ist
bei vielen Grundstückseigentümern der Eindruck entstanden, man könnte über die
Einlegung eines Widerspruchs den Verlauf der Pipeline beeinflussen und damit
die Durchleitungsleitungsrechte, die so genannte Eintragung der Dienstbarkeit
zugunsten des Energieversorgungsunternehmens, verhindern. Dem ist nicht so. Mit
Hilfe des Widerspruchs kann der Eigentümer eines Grundstücks aber nicht
gegen den Verlauf der Leitung auf seinem Grundstück vorgehen , da es in
diesen Verfahren um Altleitungen geht, die vor dem 3.10.1990 verlegt worden
sind. Die Widerspruchsmöglichkeit richtet sich dagegen zum Beispiel, wenn
entgegen der Antragsunterlagen das Grundstück gar nicht betroffen ist.
Hintergrund
Das Landesverwaltungsamt als zuständige Behörde erteilt
auf Antrag der Versorgungsunternehmen so genannte Leitungs- und
Anlagenrechtsbescheinigungen nach § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz für Anlagen
und Leitungen, die bereits vor dem 3.Oktober 1990 verlegt und genutzt wurden. Es
handelt sich hierbei um das Recht beispielsweise eines Energieversorgers,
Versorgungsleitungen durch entsprechende Grundstücke (auch private) durchführen
zu dürfen. Diese Nutzungsrechte müssen nun durch die Antragsteller (bspw.
Energieversorger) erneuert werden.
Das Verfahren schreibt vor, die Anträge der
Versorgungsunternehmen in Amtsblättern bzw. Anzeigeblättern bekanntzumachen.
Der Bekanntmachungstext enthält unter anderem die Gemarkungen und die
dazugehörigen Flure, durch die die beantragten Anlagen und Leitungen führen. Ob
sein Flurstück betroffen ist, kann der Eigentümer bei dem jeweils zuständigen
Bearbeiter im Landesverwaltungsamt erfragen. (Kontaktdaten sind im jeweiligen
Bekanntmachungstext veröffentlicht)
In der Bekanntmachung wird auch auf das Widerspruchsrecht
innerhalb einer bestimmten Frist hingewiesen. Es können nur Widersprüche
berücksichtigt werden, die bis zum Ende der Auslegungsfrist eingegangen sind.
Mit Hilfe des Widerspruchs kann der Eigentümer eines Grundstücks aber nicht
gegen den Verlauf der Leitung auf seinem Grundstück vorgehen , da es in
diesen Verfahren um Altleitungen geht, die vor dem 3.10.1990 verlegt worden
sind. Die Widerspruchsmöglichkeit richtet sich dagegen zum Beispiel, wenn
entgegen der Antragsunterlagen das Grundstück gar nicht betroffen ist. Der
Widerspruch wird im Grundbuch vermerkt, über die Begründetheit führt das
Energieunternehmen mit dem Grundstückseigentümer einen zivilrechtlichen Streit.
Die Kosten dieses Streits trägt die unterlegene Partei.
Für die Eintragung der Dienstbarkeit erhält der
Grundstückseigentümer eine Entschädigung. Diese zahlt das
Energieversorgungsunternehmen auf Antrag des Grundstückseigentümers.
Impressum:
Landesverwaltungsamt
Pressestelle
Ernst-Kamieth-Straße 2
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