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Innenstaatssekretär übergab
Zuwendungsbescheid

25.02.2010, Magdeburg – 20

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 020/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern -

Pressemitteilung Nr.: 020/10

 

 

 

Magdeburg, den 25. Februar 2010

 

 

 

 

 

Innenstaatssekretär übergab

Zuwendungsbescheid

 

Teuchern erhält vom Land Bedarfszuweisung in

Millionenhöhe

 

Innenstaatssekretär Rüdiger Erben hat am heutigen Nachmittag dem

Bürgermeister von Teuchern einen Bewilligungsbescheid für eine Bedarfszuweisung

an die Stadt übergeben. Die Finanz­hilfe, die mit einem Betrag in Höhe von

1.954.541 Euro dotiert ist, steht der Stadt zum Ausgleich von

Haushaltsfehlbeträgen zur Verfügung.

 

 

 

Teuchern befindet sich seit mehreren Jahren in

einer schwieri­gen finanziellen Situation, die im wesentlichen in der Zugehö­rigkeit

zum Abwasserzweckverband ¿Oberes Rippachtal¿ begründet ist.

 

Rüdiger Erben: ¿Teuchern bemüht sich seit Jahren

intensiv um Haushaltskonsolidierung. Dies hat unter anderem dazu geführt, dass

bereits einige geringe Altfehlbeträge abgedeckt werden konnten und der neue

Haushalt keine neuen Fehlbedarfe auf­zeigt. Da der Stadt aber trotz dieser

Anstrengungen langfristig die finanziellen Möglichkeiten fehlen, um die

Altfehlbeträge in größerem Umfang zu reduzieren, soll es in Anerkennung der

intensiven Bemühungen und mit der Unterstützung des Landes gelingen, Teuchern

wieder schrittweise einer ausgeglichenen Haushaltsführung zuzuführen.¿

 

Zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten hatte

Teuchern bereits in den Jahren 2008 und 2009 jeweils eine Liquiditätshilfe im

sechsstelligen Bereich vom Land erhalten. Da Liquiditäts­hilfen grundsätzlich

rückzahlpflichtig sind bzw. im Fall späterer Bedarfszuweisungen zum Ausgleich

von Haushaltsfehlbeträgen auf den Auszahlungsbetrag angerechnet werden, steht

der Stadt nach Verrechnung dieser Summen nunmehr ein Auszahlungsbetrag in Höhe

von 1.185.374 Euro zur Verfügung.

 

Hintergrund Bedarfszuweisung

 

Gemäß §

17 Finanzausgleichsgesetz können Kommunen aus Mitteln des Ausgleichsstocks zur

Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im

Haushalt Bedarfszuweisungen erhalten. Dies betrifft insbesondere den Ausgleich

von Haushaltsfehlbeträgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Verantwortlich: Martin Krems

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Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

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