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Alle Vorschläge umfassend vorbereitet und
abgewogen / Innenminister Hövelmann zur Einbringung der Gesetze für die
Gemeindegebietsreform

18.02.2010, Magdeburg – 15

  • Ministerium für Inneres und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 015/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ministerium des Innern -

Pressemitteilung Nr.: 015/10

 

 

 

Magdeburg, den 18. Februar 2010

 

 

 

Sperrfrist: Beginn der Rede

 

 

 

Alle Vorschläge umfassend vorbereitet und

abgewogen / Innenminister Hövelmann zur Einbringung der Gesetze für die

Gemeindegebietsreform

 

Der Landtag berät heute erstmals über die

Regierungsentwürfe für elf Einzelgesetze zur Eingemeindung oder Neubildung von

Gemeinden in der gesetzlichen Phase der Gemeindegebietsreform und für ein

zweites Begleitgesetz. Zur Einbringung der Gesetze erklärt Innenminister Holger

Hövelmann (SPD):

 

 

 

¿Mit den Ihnen

vorliegenden zwölf Gesetzentwürfen sind wir auf dem besten Weg, die

Gemeindegebietsreform im Land zum Abschluss bringen zu können. Wir haben für

den Gesetzgeber ein ziemlich großes Paket geschnürt, dessen Inhalt für jede Eingemeindung

oder Neubildung umfassend, systemkonform und am Gemeinwohl orientiert abgewogen

worden ist. Unser Ziel ist es, spätestens am 1. Januar 2011 alle gesetzlich

noch erforderlichen Neugliederungen in den elf Landkreisen wirksam werden zu

lassen.

 

Das Zweite Begleitgesetz

enthält dazu die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Mit Beginn des Jahres

2011 wird das Land Sachsen-Anhalt dann (endlich) über künftig leistungsfähige

Gemeindestrukturen verfügen, und wir können von uns behaupten, dass wir die

Zeichen der Zeit erkannt haben und zum Wohl unserer Gemeinden angemessen auf

die Herausforderungen der Zukunft reagiert haben.

 

Ich denke, auch nach dem

im parlamentarischen Raum geführten und noch zu führenden politischen Diskurs

ist vielen Parlamentariern daran gelegen, die gesetzliche Phase der

Gemeindegebietsreform zum Wohl unserer Gemeinden zeitnah abschließen zu können.

Ich bin deswegen optimistisch, dass das Hohe Haus die von der Landesregierung

vorgeschlagenen gesetzlichen Neugliederungen mittragen wird.

 

Lassen Sie mich kurz auf

den Verlauf unserer Gemeindegebietsreform eingehen. Nach Abschluss der

Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und CDU haben wir im August 2007 ein

Leitbild vorgelegt, das gleichzeitig Startschuss für die Reform war.

 

Auf der

zweiten Reformstufe haben Sie zu Beginn des Jahres 2008 die Ziele, Leitbilder

und Leitlinien für eine zukunftsfähige kommunale Ebene des Landes mit dem

ersten Begleitgesetz verabschiedet. Sämtliche hiergegen erhoben

Verfassungsbeschwerden sind abgewiesen worden, das Landesverfassungsgericht

hält also unsere Vorstellungen über die Gemeindestruktur für

verfassungskonform. Die Mehrzahl der Gemeinden hat das auch so gesehen. Denn in

der freiwilligen Phase hat sich die Mehrzahl der Gemeinden bewegt: Zu Beginn

der Reform Mitte des Jahres 2007 hatten wir noch über 1.000, konkret 1.043

kreisangehörige Gemeinden. Insgesamt haben mehr als 830 Gemeinden bei der

Reform mitgezogen ¿ manche würden sagen, sind mit Druck geschoben worden ¿ und haben

im Interesse ihrer Bürgerschaft rund 390 Gebietsänderungsverträge ausgehandelt.

Mit Stand vom 1. Januar dieses Jahres gab es noch 365 kreisangehörige Gemeinden

im Land, per 24. Januar 2010 nur noch 362.

 

Meine Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter aus der Kommunalabteilung sowie die Kolleginnen und Kollegen im

Landesverwaltungsamt und in den Kommunalaufsichten der Landkreise haben dabei

ein gewaltiges Arbeitspensum absolviert. In den letzten zweieinhalb Jahren

haben sie die Gemeinden bei der Vertragsgestaltung beraten, sie haben unzählige

Gespräche mit den Gemeindevertretern geführt, sind vor Ort gewesen und haben in

den Räten die Rechtslage und ihre Gestaltungsmöglichkeiten erläutert, sie haben

die ausgehandelten Gebietsänderungsverträge und die

Verbandsgemeindevereinbarungen geprüft und genehmigt. Das alles war nicht immer

ganz einfach, das weiß ich. Teilweise ist sogar nachts und an den Wochenenden

gearbeitet worden, damit wir unsere doch sehr anspruchsvolle Reform-Zeitschiene

einhalten können. Allen Beteiligten möchte ich hier und heute ausdrücklich für

ihr großes Engagement und für das hohe Niveau, auf dem gearbeitet wurde und

wird, ganz herzlich danken.

 

Im Ergebnis haben wir

seit Beginn der freiwilligen Phase rund 85 Prozent der Gemeinden zukunftsfähig

gemacht. Das ist ¿ auch im Vergleich zu den Gebietsreformen in anderen

Bundesländern ¿ ein ausgezeichnetes Ergebnis, über das ich mich freue. Mein

Dank gilt deswegen auch allen beteiligten Kommunalpolitikern in den Gemeinden und

Verwaltungsmitarbeitern vor Ort. Die Vertragspartner standen vor großen

Aufgaben, die viel Kraft und zusätzliche Zeit gekostet haben.

 

Allen Städten und

Gemeinden, die freiwillig leitbildgerechte Einheitsgemeinden und

Verbandsgemeinden gebildet haben, gratuliere ich zu ihrem Entschluss; sie sind

den richtigen Schritt für die Zukunftsfähigkeit ihrer Gemeinde gegangen. Denn freiwillige

Lösungen ¿ um die kommunalpolitisch teilweise hart gerungen wurde ¿ bilden in

meinen Augen das beste Fundament für das Zusammenwachsen in den neuen Einheits-

und Verbandsgemeinden und für die bürgerschaftliche Beteiligung an der

kommunalen Selbstverwaltung.

 

151 Gemeinden sind diesen

Schritt leider nicht mitgegangen, sie entsprechen noch nicht dem Leitbild der

Gemeindegebietsreform. Diese Gemeinden müssen jetzt auf der dritten Stufe der

Gemeindegebietsreform vom Gesetzgeber neu gegliedert werden. Die

Landesregierung legt dazu elf Gemeindeneugliederungsgesetze vor, die jeweils

einen Landkreis betreffen. Wenn das Plenum unseren Neugliederungsvorschlägen

folgt, werden die neuen Strukturen spätestens am 1. Januar 2011 entstehen. In

Sachsen-Anhalt wird es dann 219 Gemeinden geben, nämlich 104 Einheitsgemeinden

und 18 Verbandsgemeinden mit insgesamt 115 Mitgliedsgemeinden.

 

Die

Gemeindeneugliederungsgesetze haben wir umfassend vorbereitet. Unsere

Neugliederungsvorschläge entsprechen dem im Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz

aufgestellten System. Wir haben für jede einzelne aufzulösende Gemeinde den

Sachverhalt vollständig ermittelt und der Abwägung zu Grunde gelegt. Wir haben

¿ und das ist ganz wesentlich ¿ zu jedem einzelnen Neugliederungsfall alle

Betroffenen angehört. Also: Alle aufzulösenden Gemeinden, die jeweils

aufnehmenden Gemeinden oder Verbandsgemeinden, die Landkreise, die Regionalen

Planungsgemeinschaften, die Stadt-Umland-Verbände und natürlich die Kommunalen

Spitzenverbände. Die von der Verfassung vorgeschriebene Anhörung der von der

Neugliederung betroffenen Bürgerinnen und Bürger haben wir ebenfalls für den

Gesetzgeber vorbereitet und durchgeführt. Praktischen Schwierigkeiten hat uns

hier und da allerdings die Umsetzung der Bürgeranhörung bereitet.

 

Die Reformgegner in

einigen Gemeindevertretungen haben zumindest versucht, das Verfahren

aufzuhalten, indem sie die Anhörungstermine nicht bekannt gemacht haben, zum

Boykott aufgerufen haben oder die vorgesehenen Wahllokale nicht geöffnet oder

sogar mit schwerem landwirtschaftlichen Gerät blockiert haben. In

Zusammenarbeit mit den Kommunalaufsichten der Landkreise ist hier schnell,

teilweise mit Bibliotheksbussen als Wahllokal auch einfallsreich reagiert

worden.

 

In dieser Phase hat uns die

bestätigende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des

Oberverwaltungsgerichtes den Rücken gestärkt und betont, dass bürgerschaftliche

Beteiligungsrechte mit Verfassungsrang nicht von den gewählten Gemeindeorganen

den betroffenen Gemeindeeinwohnern vorenthalten werden dürfen ¿ auch wenn sie

für die Gemeinde als solche die Reform ablehnen. Also, die erforderliche

Anhörung der Bürgerinnen und Bürger für jede gesetzlich vorgesehene

Neugliederung hat stattgefunden. Leider in einigen Fällen mit einer verschwindend

geringen Wahlbeteiligung.

 

Erfreulich ist, dass noch während unseres

Anhörungsverfahrens elf noch nicht leitbildgerechte Gemeinden wirksame

Gebietsänderungsverträge geschlossen haben und wir die geplanten

Zwangseingemeindungen aus den Gesetzentwürfen wieder streichen konnten:

 

So haben sich im Landkreis Börde die Gemeinde

Wackersleben mit der Gemeinde Hötensleben und die Gemeinde Peseckendorf mit der

Stadt Oschersleben zusammengeschlossen. Im Landkreis Harz hatten die Stadt

Derenburg und die Gemeinden Timmenrode, Sargstedt und Danstedt noch freiwillige

Zusammenschlüsse realisiert. Leitbildgerechte Neugliederungen auf freiwilliger

Grundlage erfolgten ferner im Landkreis Mansfeld-Südharz, so bei den Gemeinden

Freist, Friedeburg und Heiligenthal, bei der Gemeinde Friedensdorf im

Saalekreis und auch bei der Gemeinde Naundorf bei Seyda im Landkreis Wittenberg.

 

 

In den Gemeindeneugliederungsgesetzen zu den

Landkreisen Burgenlandkreis, Harz, Stendal und Wittenberg sind wir nach den

Ergebnissen der Anhörung und Abwägung aller vorgetragenen Argumente von den

noch in den Referentenentwürfen ins Auge gefassten Neugliederungsvorhaben

abgewichen:

 

Dies betrifft zum einen den Entwurf des

Gemeindeneugliederungsgesetzes betreffend den Landkreis Burgenlandkreis. So sollen

nun auch die Gemeinden Großkorbetha, Schkortleben und Wengelsdorf in die Stadt

Weißenfels eingemeindet werden.

 

Nach dem Ergebnis der Anhörung und deren Auswertung

wurde zudem auch der Gesetzentwurf über die Neugliederung der Gemeinden betreffend

den Landkreis Harz insoweit geändert, als die Gemeinde Westerhausen nunmehr

statt in die Einheitsgemeinde Stadt Quedlinburg gesetzlich in die Stadt Thale

eingemeindet werden soll. Hinsichtlich der Verwaltungsgemeinschaft

Gernrode/Harz sieht der Gesetzentwurf nunmehr vor, dass die Stadt Gernrode und

die Gemeinden Bad Suderode und Rieder nicht in die Stadt Ballenstedt, sondern in

die Stadt Quedlinburg eingemeindet werden sollen.

 

Eine weitere Änderung wurde beim Entwurf zum

Gemeindeneugliederungsgesetz betreffend den Landkreis Stendal bezüglich der

Verbandsgemeinde Seehausen vorgenommen. Danach soll die Gemeinde Schönberg der

Mitgliedsgemeinde Hansestadt Seehausen (Altmark) zugeordnet werden und nicht der

Mitgliedsgemeinde Altmärkische Wische.

 

Letztendlich hat auch der Gesetzentwurf bezüglich

des Landkreises Wittenberg eine Änderung erfahren, konkret was die

Verwaltungsgemeinschaft Elbaue-Fläming betrifft. So soll die Gemeinde Gadegast

nicht in die Stadt Jessen (Elster) eingemeindet werden, sondern gemäß § 5 Abs.

2 des Gesetzentwurfs an der Neubildung der Einheitsgemeinde Stadt Zahna-Elster

teilnehmen. Die erforderliche Bürgeranhörung ist für den 18. April 2010 geplant

und bereits entsprechend veranlasst.

 

Nach dem Kenntnisstand

meines Hauses könnte kurzfristig im Saalekreis die gesetzliche Eingemeindung

der Gemeinde Braschwitz in die Stadt Landsberg entbehrlich werden. Die

Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages wird Ausnahmen enthalten, zu denen

die Gemeinderäte noch Beitrittsbeschlüsse fassen müssten. Geschieht dies, kann

die Gebietsänderung wirksam werden. Die

regierungstragenden Fraktionen könnten mit einem gemeinsamen Änderungsantrag,

die Gemeinde Braschwitz aus § 2 des Gemeindeneugliederungsgesetzes betreffend

den Landkreis Saalekreis zu streichen, auf den freiwilligen Zusammenschluss

reagieren. Möglicherweise lässt sich auch im Landkreis Harz die Gemeinde

Westerhausen noch freiwillig nach Thale eingemeinden.

 

Zu den

Gemeindeneugliederungsgesetzen kann ich zusammenfassend feststellen:

 

Die von einer

gesetzlichen Neugliederung betroffenen Gemeinden haben sich bis auf wenige

Ausnahmen (zum Beispiel Mehmke, Tangerhütte, Schkortleben, Gadegast) gegen ihre

Auflösung ausgesprochen, ebenso haben deren Bürgerinnen und Bürger zumeist

gegen den Neugliederungsvorschlag votiert. Beim jeweiligen Landkreis, den

aufnehmenden Gemeinden, den regionalen Planungsgemeinschaften und den in

manchen Fällen angehörten Stadt-Umland-Verbänden stießen unsere

Neugliederungsvorschläge überwiegend auf Zustimmung. Insgesamt entsprechen die

von uns erarbeiteten gesetzlichen Neugliederungen dem Leitbild zur

Gemeindegebietsreform.

 

Alle Anhörungsergebnisse

sind in den Gesetzen umfassend und detailliert dargestellt. Ich denke, sie

bieten dem Plenum eine sehr gute Grundlage für die schlussendlich von ihm zu

treffende Abwägungsentscheidung in jedem Neugliederungsfall. Selbstverständlich

steht es Ihnen frei, auf diese Anhörungsergebnisse zurückzugreifen und sich

insbesondere die Ergebnisse der verfassungsrechtlich unverzichtbaren Bürgeranhörungen

zu Eigen zu machen oder selbst erneut anzuhören.

 

Jetzt zum Zweiten

Begleitgesetz:

 

Zum Zweiten Begleitgesetz

haben wir die Kommunalen Spitzenverbände angehört. Die Kritik an den

Ausführungsvorschriften zur Gemeindegebietsreform war zumeist verhalten, wir

sind hier insbesondere dem Städte- und Gemeindebund entgegen gekommen.

Knackpunkt war, wie wir die Repräsentation der von einer Auflösung ihrer

Gemeinde betroffenen Bürgerinnen und Bürger bis zur nächsten allgemeinen

Kommunalwahl 2014 in der neuen Gemeinde gestalten.

 

Ich will es gleich vorweg

sagen, ich bin froh, dass wir eine gangbare Lösung gefunden haben. Der Städte-

und Gemeindebund und auch der Landkreistag hatten eine Verletzung des

Demokratieprinzips beanstandet, sollte das Zweite Begleitgesetz keine

ergänzenden Regelungen zu unserem geltenden wahlrechtlichen System enthalten.

Im Zweiten Begleitgesetz haben wir deswegen weitere Regelungen aufgenommen, die

meines Erachtens jetzt eine gute verfassungsgemäße Grundlage beinhalten und der

besonderen Situation einer das ganze Land betreffenden Gemeindegebietsreform

gerecht werden. Im Einzelnen:

 

Das Zweite Begleitgesetz ist als Artikelgesetz

ausgestaltet. Artikel 1 beinhaltet das Gesetz zur Ausführung der

Gemeindegebietsreform, das den einheitlichen Vollzug aller im Zusammenhang mit

dem Abschluss der landesweiten Gemeindegebietsreform stehenden

Neugliederungsgesetze sicherstellen soll. Mit Artikel 2 wird zur Stärkung der

Ortschaftsrechte die Gemeindeordnung geändert.

 

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist in der

Begründung zu Artikel 1 § 7 die Systematik des Gesetzgebers zur Anordnung einer

einzelnen Neuwahl des Gemeinderates erweitert worden. Der Gesetzgeber ordnet

die Neuwahl des Gemeinderates an, wenn statt bisher mehr als der Hälfte nunmehr

mehr als ein Drittel der künftigen Einwohnerschaft in eine Gemeinde

eingemeindet wird. Dies gilt sowohl für Einheitsgemeinden als auch für

Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden und betrifft die Einheitsgemeinden

Gardelegen, Annaburg und Gräfenhainichen sowie die Mitgliedsgemeinde Rochau der

Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck.

 

Der Forderung des Städte- und Gemeindebundes

Sachsen-Anhalt nach einer sog. ¿Bagatellgrenze¿ für anzuordnende Neuwahlen ist

damit nachgekommen worden. In diesen Fällen wird zweifelsohne dem

Demokratieprinzip genügt. Im Kern stellen wir darauf ab, ob die jeweilige

Eingemeindung nur unwesentliche oder wesentliche Veränderung der sozialen,

kulturellen, wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Struktur einer Gemeinde

bewirkt. Sind Veränderungen des Gemeindegefüges nämlich unwesentlich, kann nach

der Rechtsprechung der Rat der aufnehmenden Gemeinden auch den neu

hinzutretenden Gemeindeteil repräsentieren. Wesentlich sollen die Veränderungen

aber dann sein, wenn mehr als ein Drittel der Bevölkerung hinzukommt. Damit

wird an die gesetzgeberischen Leitlinien zur Gemeindegebietsreform im

Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz angeknüpft und ein in sich

geschlossenes System aufgestellt. Denn die ¿Ein-Drittel-Grenze¿ ist untersetzt

worden mit dem bereits vom Verfassungsgericht gebilligten Prinzip der doppelten

Mehrheit, bei sich Einheits- und Verbandsgemeinden bilden konnten, wenn die

zusammenschließenden Gemeinden unter anderem mindestens zwei Drittel der

Bevölkerung der Verwaltungsgemeinschaft stellten. Das ,restliche Drittel` der

Nichtwilligen wird ¿ verfassungsgerichtlich insoweit unbeanstandet ¿

zwangsverwaltet und damit von der sich freiwillig gebildeten Gemeinde

dominiert. Weil das Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt diese Herangehensweise

des Gesetzgebers bereits einmal gebilligt hat, kann hieraus der Schluss gezogen

werden, dass sich jedenfalls bei Eingemeindungen bis zu einem Drittel der

künftigen Einwohnerzahl die grundlegenden Strukturen für die kommunale

Selbstverwaltung in einer Gemeinde nicht wesentlich ändern und deswegen eine

Neuwahl des Gemeinderates entbehrlich ist.

 

Neu eingefügt worden ist mit § 8 die Einführung der

Ortschaftsverfassung für den Rest der Wahlperiode in all denjenigen Gemeinden,

die ohne Neuwahl des Gemeinderates in eine Einheitsgemeinde eingemeindet

werden. Der Ortschaftsrat ist in diesen Fällen neu zu wählen. Die mit Artikel 2

durch das ¿Zweitbeschlussverlangen¿, das Antragsrecht sowie die mögliche

Einrichtung von Einwohnerfragestunden in den Sitzungen des Ortschaftsrates

gestärkten Ortschaftsrechte müssen ebenfalls in diesem Kontext gesehen werden.

 

Zu einer Neuwahl der Verbandsgemeinderäte wird es in

keinem Fall kommen. Bei den der Verbandsgemeinde zuzuordnenden

Mitgliedsgemeinden bzw. in Mitgliedsgemeinden einzugemeindende Gemeinde kann

der Bevölkerungsanteil im Verhältnis zur Verbandsgemeinde nie über einem

Drittel liegen, da alle betroffenen Verbandsgemeinden bereits nach dem

Mehrheitsprinzip gebildet wurden.

 

Ich bitte Sie um Ihre

Zustimmung zu den Gesetzentwürfen, damit wir die Gemeindegebietsreform als

eines unserer wichtigsten Vorhaben noch in dieser Legislaturperiode abschließen

können.¿

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Verantwortlich: Martin Krems

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