Erörterungstermin zu geplanter
Schweinemastanlage in Stöbnitz abgeschlossen
11.02.2010, Halle (Saale) – 4
- Landesverwaltungsamt
Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 004/10
Landesverwaltungsamt -
Pressemitteilung Nr.: 004/10
Halle (Saale), den 21. Januar
2010
Erörterungstermin zu geplanter
Schweinemastanlage in Stöbnitz abgeschlossen
Umfangreiche
Nachprüfungen notwendig
Nach
zweitägiger Sitzung ist gestern Abend der Erörterungstermin zur geplanten
Schweinemastanlage in Stöbnitz abgeschlossen worden. In sehr sachlicher
Atmosphäre wurden Einwendungen vorgetragen und diskutiert. Dabei wurden alle
relevanten Fachgebiete bearbeitet.
Aus dem
Erörterungstermin ergeben sich für das Landesverwaltungsamt als zuständige
Genehmigungsbehörde umfangreiche Prüfkonsequenzen. So haben sich bei der
Anhörung neue Aspekte ergeben, die eine Präzisierung bzw. Nachbesserung von
Angaben seitens der Antragstellerin zwingend erforderlich machen. Nach nunmehr
einzuleitender intensiver Prüfung aller vorgetragenen Argumente wird die
Antragstellerin anschließend aufgefordert, Angaben wie beispielsweise zu
Immissionsprognosen zu untersetzen, nachzubessern und Unterlagen nachzureichen.
Zum
jetzigen Zeitpunkt können aufgrund des umfangreichen Untersuchungsrahmens noch
keine Angaben zur voraussichtlichen Dauer des Verfahrens gemacht werden.
Insgesamt
liegen 457 Einwendungen vor, die im Rahmen des Erörterungstermins von den anwesenden
Einwendern mündlich vorgetragen und umfangreich begründet wurden.
Hintergrund
Die A+J Agrar GmbH & Co.KG
hat am 18.08.2009 gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Genehmigung
zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen mit 7.500
Mastschweineplätzen am Standort Stöbnitz beantragt. Der Gesetzgeber sieht in
förmlichen Genehmigungsverfahren die Erörterung von Einwendungen vor, soweit
diese fristgerecht eingereicht wurden und die erhobenen Einwendungen nach
Einschätzung der Genehmigungsbehörde einer Erörterung bedürfen.
In § 4 BImSchG wird bestimmt, dass die Errichtung und der
Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in
besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder
in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden,
erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen der Genehmigung
bedürfen. In der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG sind die
genehmigungsbedürftigen Anlagen festgelegt worden. Die hier zur Rede stehende
Anlage ist unter Nr. 7.1 Buchstabe g der Spalte 1 aufgeführt. Zuständige
Genehmigungsbehörde ist nach der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten
im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten
das Landesverwaltungsamt. Gemäß § 10 BImSchG hat die für die Genehmigung
zuständige Behörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den Einwendern zu erörtern, soweit dies zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen
von Bedeutung sein kann. Nicht zum Erörterungstermin zu behandeln sind gem. §
15 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Einwendungen,
welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese sind auf dem
Rechtswege vor den ordentlichen Gerichten zu klären.
Ziel des
Erörterungstermins ist es, den Einwendern Gelegenheit zu geben, durch
mündliches Vorbringen ihre zuvor schriftlich erhobenen Einwendungen zu
präzisieren, zu verdeutlichen und zu begründen. Auch bei Abwesenheit von
Einwendern werden deren Einwendungen erörtert. Der Antragstellerin ist
Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Damit soll die Genehmigungsbehörde in die
Lage versetzt werden, Genehmigungsvoraussetzungen fundierter prüfen zu können.
Zum
Erörterungstermin wird daher keine Entscheidung getroffen. Die Genehmigungsbehörde
wird vielmehr alle vorgebrachten Einwendungen und die Sachvorträge aus dem
Erörterungstermin gegenüber dem Verlangen der Antragstellerin auf Genehmigung
gewissenhaft prüfen und abwägen. Die darauf fußende abschließende Entscheidung
über den Antrag kann
-
zustimmend,
-
einschränkend zustimmend
-
oder ablehnend sein.
Die
Entscheidung wird im vorliegenden Falle durch öffentliche Bekanntmachung
bekannt gemacht. Der Bescheid wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verbunden.
Damit haben die Antragstellerin und die Einwender, die fristgerecht
Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit, Rechtsbehelfe (also Klage) beim
Verwaltungsgericht in Halle gegen den Bescheid in seiner Gesamtheit oder gegen
Teile zu erheben.
Die
Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren regelt sich nach
den Vorschriften der 9. BImSchV. Der bisherige Verlauf des
Genehmigungsverfahrens entspricht diesen Vorschriften.
Das Vorhaben wurde am 15. Oktober 2009 öffentlich bekannt
gemacht im:
1. Amtsblatt des
Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt
und
2. in der Mitteldeutschen Zeitung, Ausgabe Merseburg.
Die Auslegung erfolgte vom 23.10.2009 bis einschließlich
23.11.2009
1.
im Landesverwaltungsamt Halle,
Dessauer Str.70, Zimmer A 123 und
2.
in der Stadt Mücheln.
Während der Einwendungsfrist konnten Einwendungen
schriftlich bei den vorgenannten Behörden gegen das Vorhaben erhoben werden.
Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch gemacht worden.
Die Einwendungsfrist endete am 07. Dezember 2009
Anzahl der Einwendungen: 457
Davon verfristet: 1.
Auf vorgefertigten Listen wurden 5808 Unterschriften
eingereicht. Diese können nicht als Einwendung gewertet werden, da nur erklärt
wird, dass die Unterzeichner gegen die Errichtung und den Betrieb der Anlage
sind. Aus einer Einwendung muss hervorgehen, warum man die Anlage für
unzulässig hält.
Folgende
Sachgebiete wurden erörtert:
1 Raumordnung / Planungsrecht
1.1 Bestandsschutz
1.2 Standort
1.3 Raumordnung
1.4 Planungsrecht
2 Luftreinhaltung
2.1 Geruchsbelastung
2.2 Ammoniakbelastung
2.3 Luftschadstoffe
2.4 Wetterdaten
2.5 Fehlerhafte Prognose
2.6 Vorsorge/Mindestabstand
2.7 Abluftreinigungsanlage
2.8 Anforderungen der Nr. 5.4.7.1 TA Luft
3 Lärmschutz
4 Erschließung
5 Naturschutz
5.1 Allgemeines
5.2 Pflanzen und Ökosysteme
5.3 Artenschutz
6 Bodenschutz/Abfallrecht/Altlasten
7 Grund- und Oberflächenwasser/Wasserrecht
8 Tierschutz/Tierseuchenschutz
9 Brandschutz
10 Allgemeine Einwendungen
10.1 Formelle
Fragen
10.2 Wirtschaftliche
Fragen
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