Menu
menu

Erörterungstermin zu geplanter
Schweinemastanlage in Stöbnitz abgeschlossen

11.02.2010, Halle (Saale) – 4

  • Landesverwaltungsamt

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 004/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsamt -

Pressemitteilung Nr.: 004/10

 

 

 

Halle (Saale), den 21. Januar

2010

 

 

 

Erörterungstermin zu geplanter

Schweinemastanlage in Stöbnitz  abgeschlossen

 

 

 

Umfangreiche

Nachprüfungen notwendig

 

 

 

Nach

zweitägiger Sitzung ist gestern Abend der Erörterungstermin zur geplanten

Schweinemastanlage in Stöbnitz abgeschlossen worden. In sehr sachlicher

Atmosphäre wurden Einwendungen vorgetragen und diskutiert. Dabei wurden alle

relevanten Fachgebiete bearbeitet. 

 

 

 

Aus dem

Erörterungstermin ergeben sich für das Landesverwaltungsamt als zuständige

Genehmigungsbehörde umfangreiche Prüfkonsequenzen. So haben sich bei der

Anhörung neue Aspekte ergeben, die eine Präzisierung bzw. Nachbesserung von

Angaben seitens der Antragstellerin zwingend erforderlich machen. Nach nunmehr

einzuleitender intensiver Prüfung aller vorgetragenen Argumente wird die

Antragstellerin anschließend aufgefordert, Angaben wie beispielsweise zu

Immissionsprognosen zu untersetzen, nachzubessern und Unterlagen nachzureichen.

 

 

 

 

Zum

jetzigen Zeitpunkt können aufgrund des umfangreichen Untersuchungsrahmens noch

keine Angaben zur voraussichtlichen Dauer des Verfahrens gemacht werden.

 

Insgesamt

liegen 457 Einwendungen vor, die im Rahmen des Erörterungstermins von den anwesenden

Einwendern mündlich vorgetragen und umfangreich begründet wurden.

 

 

 

Hintergrund

 

Die A+J Agrar GmbH & Co.KG

hat am 18.08.2009 gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Genehmigung

zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen mit 7.500

Mastschweineplätzen am Standort Stöbnitz beantragt. Der Gesetzgeber sieht in

förmlichen Genehmigungsverfahren die Erörterung von Einwendungen vor, soweit

diese fristgerecht eingereicht wurden und die erhobenen Einwendungen nach

Einschätzung der Genehmigungsbehörde einer Erörterung bedürfen.

 

 

 

In § 4 BImSchG wird bestimmt, dass die Errichtung und der

Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in

besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder

in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden,

erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen der Genehmigung

bedürfen. In der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG sind die

genehmigungsbedürftigen Anlagen festgelegt worden. Die hier zur Rede stehende

Anlage ist unter Nr. 7.1 Buchstabe g der Spalte 1 aufgeführt. Zuständige

Genehmigungsbehörde ist nach der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten

im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten

das Landesverwaltungsamt. Gemäß § 10 BImSchG hat die für die Genehmigung

zuständige Behörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den Einwendern zu erörtern, soweit dies zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen

von Bedeutung sein kann. Nicht zum Erörterungstermin zu behandeln sind gem. §

15 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Einwendungen,

welche auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese sind auf dem

Rechtswege vor den ordentlichen Gerichten zu klären.

 

 

 

Ziel des

Erörterungstermins ist es, den Einwendern Gelegenheit zu geben, durch

mündliches Vorbringen ihre zuvor schriftlich erhobenen Einwendungen zu

präzisieren, zu verdeutlichen und zu begründen. Auch bei Abwesenheit von

Einwendern werden deren Einwendungen erörtert. Der Antragstellerin ist

Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Damit soll die Genehmigungsbehörde in die

Lage versetzt werden, Genehmigungsvoraussetzungen fundierter prüfen zu können.

 

 

 

Zum

Erörterungstermin wird daher keine Entscheidung getroffen. Die Genehmigungsbehörde

wird vielmehr alle vorgebrachten Einwendungen und die Sachvorträge aus dem

Erörterungstermin gegenüber dem Verlangen der Antragstellerin auf Genehmigung

gewissenhaft prüfen und abwägen. Die darauf fußende abschließende Entscheidung

über den Antrag kann

 

-

zustimmend,

 

-

einschränkend zustimmend

 

-

oder ablehnend sein.

 

 

 

Die

Entscheidung wird im vorliegenden Falle durch öffentliche Bekanntmachung

bekannt gemacht. Der Bescheid wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verbunden.

Damit haben die Antragstellerin und die Einwender, die fristgerecht

Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit, Rechtsbehelfe (also Klage) beim

Verwaltungsgericht in Halle gegen den Bescheid in seiner Gesamtheit oder gegen

Teile zu erheben.

 

 

 

Die

Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren regelt sich nach

den Vorschriften der 9. BImSchV. Der bisherige Verlauf des

Genehmigungsverfahrens entspricht diesen Vorschriften.

 

 

 

Das Vorhaben wurde am 15. Oktober 2009 öffentlich bekannt

gemacht im:

 

 

 

1.    Amtsblatt des

Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt

 

und

 

2.   in der Mitteldeutschen Zeitung, Ausgabe Merseburg.

 

 

 

Die Auslegung erfolgte vom 23.10.2009 bis einschließlich

23.11.2009

 

 

 

1.

im Landesverwaltungsamt Halle,

Dessauer Str.70, Zimmer A 123 und

 

2.

in der Stadt Mücheln.

 

 

 

Während der Einwendungsfrist konnten Einwendungen

schriftlich bei den vorgenannten Behörden gegen das Vorhaben erhoben werden.

 

Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch gemacht worden.

 

 

 

Die Einwendungsfrist endete am 07. Dezember 2009

 

Anzahl der Einwendungen: 457

 

 

 

Davon verfristet: 1.

 

 

 

Auf vorgefertigten Listen wurden 5808 Unterschriften

eingereicht. Diese können nicht als Einwendung gewertet werden, da nur erklärt

wird, dass die Unterzeichner gegen die Errichtung und den Betrieb der Anlage

sind. Aus einer Einwendung muss hervorgehen, warum man die Anlage für

unzulässig hält.

 

 

 

Folgende

Sachgebiete wurden erörtert:

 

 

 

 

 

1    Raumordnung / Planungsrecht

 

1.1 Bestandsschutz

 

1.2 Standort

 

1.3 Raumordnung

 

1.4 Planungsrecht

 

 

 

2 Luftreinhaltung

 

2.1 Geruchsbelastung

 

2.2 Ammoniakbelastung

 

2.3 Luftschadstoffe

 

2.4 Wetterdaten

 

2.5 Fehlerhafte Prognose

 

2.6 Vorsorge/Mindestabstand

 

2.7 Abluftreinigungsanlage

 

2.8 Anforderungen der Nr. 5.4.7.1 TA Luft

 

 

 

3 Lärmschutz

 

 

 

4    Erschließung

 

 

 

5 Naturschutz

 

5.1 Allgemeines

 

5.2 Pflanzen und Ökosysteme

 

5.3 Artenschutz

 

 

 

6 Bodenschutz/Abfallrecht/Altlasten

 

 

 

7 Grund- und Oberflächenwasser/Wasserrecht

 

 

 

8 Tierschutz/Tierseuchenschutz

 

 

 

9    Brandschutz

 

 

 

10    Allgemeine Einwendungen

 

10.1            Formelle

Fragen

 

10.2            Wirtschaftliche

Fragen

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:

 

Landesverwaltungsamt

Pressestelle

Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale)

Tel: +49 345 514 1246

Fax: +49 345 514 1477

Mail:

pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

Impressum

 

LandesverwaltungsamtPressestelleErnst-Kamieth-Straße 206112 Halle (Saale)Tel: +49 345 514 1244Fax: +49 345 514 1477Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de