Förderung des Straßenbaus: Landkreis
Jerichower Land erhält erneut über 97.000 Euro
15.12.2009, Magdeburg – 254
- Ministerium für Inneres und Sport
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 254/09
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 254/09
Magdeburg, den 15. Dezember 2009
Förderung des Straßenbaus: Landkreis
Jerichower Land erhält erneut über 97.000 Euro
Für den Landkreis Jerichower Land wurden durch das Innenministerium zur Aufbringung des Eigenanteils für eine
vom Bund geförderte Straßenbaumaßnahme 97.172,50
Euro nach dem
Finanzausgleichsgesetz bereit
gestellt.
Der Zuwendungsbetrag
fließt in den Ausbau der Kreisstraße 1220 zwischen Gommern und Pöthen. Die Baumaßnahme wird durch den
Bund finanziell gefördert, allerdings muss der Antragsteller den dafür
notwendigen Eigenanteil selbst erbringen. Da der Landkreis Jerichower Land dazu finanziell nicht in der Lage ist, so
dass ein Wegfall der Förderung droht, wurde der Betrag vom Land zur Verfügung
gestellt.
Bereits Anfang Dezember diesen Jahres erhielt der
Landkreis Jerichower Land vom Innenministerium eine finanzielle Unterstützung
in Höhe von 80.434,67Euro für
den Ausbau der Kreisstraße 1202, Ortslage Schlagenthin.
Innenminister Holger Hövelmann (SPD): ¿Die
Verbesserung der Infrastruktur ist und bleibt auch weiterhin ein wichtiger
Bestandteil der Landespolitik. Gerade die Bewohner ländlicher Gebiete und die
dort ansässigen Unternehmen sind auf
ein gut funktionierendes und leistungsfähiges Verkehrsnetz angewiesen.¿
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Entflechtung von
Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (EntflechtG) gewährt der Bund den
Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse. Mit diesen Geldern werden hauptsächlich der kommunale
Straßenbau und der öffentliche Nahverkehr der Gemeinden des Landes unterstützt.
Dabei muss der Antragssteller einen Eigenanteil in Höhe von 25 % der benötigten
Finanzmittel erbringen. Ist er dazu finanziell nicht in der Lage, so dass ein
Wegfall der Förderung droht, kann er gemäß § 11a Abs. 2 FAG eine Zuwendung des
Landes erhalten.
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